Etaamb.openjustice.be
Wet van 30 juli 1979
gepubliceerd op 24 juni 2011

Wet betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000394
pub.
24/06/2011
prom.
30/07/1979
ELI
eli/wet/1979/07/30/2011000394/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JULI 1979. - Wet betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 30 juli 1979 betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen (Belgisch Staatsblad van 20 september 1979, err. van 18 december 1979), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de programmawet van 22 december 1989Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 22/12/1989 pub. 14/11/2011 numac 2011000693 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 30 december 1989, err. van 4 april 1990); - de wet van 22 mei 1990 tot wijziging van de wet van 30 juli 1979 betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen (Belgisch Staatsblad van 21 september 1990); - de wet van 29 april 1996 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 april 1996, err. van 20 augustus 1996); - de wet van 22 februari 1989 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 maart 1998); - de wet van 26 juni 2000Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 bron ministerie van financien Wet betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet sluiten betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de programmawet van 30 december 2001Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 30/12/2001 pub. 31/12/2001 numac 2001003669 bron ministerie van financien Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 31 december 2001, err. van 6 maart 2002); - het koninklijk besluit van 25 maart 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 25/03/2003 pub. 31/03/2003 numac 2003003188 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 45, § 2, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten sluiten tot uitvoering van artikel 45, § 2, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2003); - de programmawet van 22 december 2003Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003, err. van 16 januari 2004); - de wet van 25 april 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 25/04/2007 pub. 08/05/2007 numac 2007201376 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen (1) sluiten houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 oktober 2007); - de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 31/07/2007 numac 2007000663 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de civiele veiligheid sluiten betreffende de civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2007, err. van 1 oktober 2007); - het koninklijk besluit van 3 maart 2011Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 03/03/2011 pub. 09/03/2011 numac 2011003096 bron federale overheidsdienst financien, federale overheidsdienst justitie, federale overheidsdienst binnenlandse zaken, federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie en federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg Koninklijk besluit betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector sluiten betreffende de evolutie van de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2011, add. van 29 maart 2011).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 30. JULI 1979 - Gesetz über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen KAPITEL 1 - Brand- und Explosionsverhütung Artikel 1 - Die Brandverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, einerseits die Entstehung von Bränden zu vermeiden, Brände frühzeitig zu erkennen und deren Ausbreitung zu verhindern sowie andererseits die Hilfsdienste zu alarmieren und sowohl die Rettung von Personen als auch den Schutz von Gütern im Falle eines Brandes zu erleichtern. Die Explosionsverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, Umstände zu vermeiden, die zu Explosionen führen können, und gegebenenfalls die Folgen dieser Explosionen in Grenzen zu halten.

Art. 2 - [§ 1 - Im Hinblick auf die Brand- und Explosionsverhütung bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Grundnormen zur Verhütung, die für eine oder mehrere Kategorien von Bauten ungeachtet ihrer Zweckbestimmung gelten. § 2 - Abweichungen von den in § 1 erwähnten Grundnormen können gewährt werden, sofern für den von den Abweichungen betroffenen Bau ein Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, das mindestens dem aufgrund dieser Normen erforderlichen Sicherheitsniveau entspricht.

Anträge auf Abweichung reicht der Bauherr oder sein Beauftragter ein.

Der König bestimmt das Verfahren und die Bedingungen, gemäss denen Abweichungen gewährt werden.

Abweichungen können nur auf Grundlage der Stellungnahme einer Kommission für Abweichung gewährt werden. § 3 - Der König legt Zusammensetzung und Arbeitsweise der in § 2 Absatz 4 erwähnten Kommission für Abweichung fest.

Die Kommission für Abweichung setzt sich insbesondere aus Ingenieuren der Generaldirektion Zivile Sicherheit, Berufsoffizieren der Feuerwehrdienste, Sachverständigen und ihren jeweiligen Stellvertretern zusammen. Sie werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse in Sachen Brandverhütung bestimmt.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 413 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art.3 - [Der König erlässt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des zuständigen Ministers die spezifischen Verhütungsnormen für Bauten, deren Nutzung mit Angelegenheiten zusammenhängt, für die die nationalen Behörden zuständig sind.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 1990 (B.S. vom 21.

September 1990)] Art. 4 - Der Gemeinderat kann Verordnungen in Sachen Brand- und Explosionsverhütung erlassen. Er kann ebenso die Vorschriften der allgemeinen Regelungen ergänzen. Ausser bei anderslautender Bestimmung in der allgemeinen Regelung bleiben bestehende Gemeindeverordnungen bis zum Ablauf der vom König festgelegten Frist in Kraft.

Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht des territorial zuständigen Feuerwehrdienstes die Ausführung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen.

Der Feuerwehrdienst unterliegt in der Ausführung seiner Aufgabe der vom König gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz organisierten Inspektion.

Der Bürgermeister sowie das Personal des Feuerwehrdienstes und das mit der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen.

Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31.

Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: "Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht [der Hilfeleistungszone, der seine Gemeinde angehört,] die Ausführung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. [Die Zone] unterliegt in der Ausführung ihrer Aufgabe der vom König [gemäss den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit] organisierten Inspektion.

Der Bürgermeister sowie das Personal [der Hilfeleistungszone] und das mit der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 189 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 189 Nr. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 3 abgeändert durch Art. 189 Nr. 3 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]" Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden.

Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er hat folgende Aufgaben: a) Massnahmen in Bezug auf Brand- und Explosionsschutz vorschlagen, b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und Explosionsverhütung abgeben. § 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen.

Dieser Fonds wird verwendet: 1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes,] 2.für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen, 3. für die Deckung der aus der Anwendung [der Artikel 10bis und 12] des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz hervorgehenden Ausgaben.

Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet werden dürfen.] [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31.

Dezember 2001)] Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31.

Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. 6 wie folgt: "Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden.

Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er hat folgende Aufgaben: a) Massnahmen in Bezug auf den Brand- und Explosionsschutz vorschlagen, b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und Explosionsverhütung abgeben. § 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen.

Dieser Fonds wird verwendet: 1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der Mitglieder [der Hilfeleistungszonen] und des Zivilschutzes,] 2.für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen, 3. für die Deckung der aus [der Anwendung von Artikel 67 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit] hervorgehenden Ausgaben.

Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet werden dürfen.] [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und abgeändert durch Art. 190 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); § 2 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und Art. 190 Nr. 2 des G. vom 15.

Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]" KAPITEL 2 - Versicherung der zivilrechtlichen Haftpflicht im Falle von Brand oder Explosion Art. 7 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können auf alle Einrichtungen für anwendbar erklärt werden, die gewöhnlich für die Öffentlichkeit zugänglich sind, selbst wenn der Öffentlichkeit der Zugang nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. § 2 - Durch im Ministerrat beratene Erlasse bestimmt der König die Kategorien von Einrichtungen, auf die Er die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für anwendbar erklärt, und bestimmt die natürlichen oder juristischen Personen, die den aufgrund dieser Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen nachkommen müssen.

Art. 8 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen haften verschuldensunabhängig sowohl für Körper- als auch für Sachschäden, die Dritten durch Brand oder Explosion zugefügt worden sind, unbeschadet jedes gemeinrechtlichen Regresses gegen die für den Schadensfall haftenden Personen.

Der König legt den Höchstbetrag für diese verschuldensunabhängige Haftung fest.

Einrichtungen dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, wenn die verschuldensunabhängige Haftung, zu der sie Anlass geben können, nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die die in Absatz 1 erwähnten Personen bei einem in Anwendung des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassenen oder von einer Zulassung befreiten Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben.

Für Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die Öffentlichkeit zugänglich sind, legt der König die Frist fest, innerhalb deren die Versicherung abgeschlossen werden muss.

In Abweichung von Absatz 3 sind die vom König bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Verpflichtung befreit, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen.

Der Versicherer, der Geschädigte entschädigt hat, tritt sowohl in die Rechte dieser Personen als auch in die Rechte der Versicherungsnehmer gegen die für den Schadensfall haftenden Dritten bis in Höhe der von ihm ausgezahlten Beträge ein. [Folgende Personen können die im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen nicht erhalten: a) Personen, die den Brand oder die Explosion verschuldet haben, in dem Masse ihres Verschuldens, b) der Versicherer, der den Geschädigten im Rahmen einer Versicherung mit Entschädigungscharakter entschädigt hat und sein in Artikel 41 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähntes Recht auf Forderungsübergang ausübt, c) natürliche oder juristische Personen, die nicht der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger sind, sowie Einrichtungen oder Stellen, die über ein gesetzliches beziehungsweise vertragliches Recht auf Forderungsübergang oder einen eigenen Anspruch gegen die für den Schadensfall haftende Person verfügen.Das Recht auf Forderungsübergang, das dem Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird[, das Recht auf Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen Personen und Einrichtungen gewährt wird], und der eigene Anspruch des Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle können jedoch geltend gemacht werden, nachdem der Versicherer der verschuldensunabhängigen Haftung den Geschädigten oder seine Rechtsnachfolger vollständig entschädigt hat.] Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten nach Stellungnahme der [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] und des Versicherungsausschusses, die durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 eingerichtet worden sind, Gegenstand und Umfang der vorerwähnten Versicherung und die entsprechenden Kontrollmittel fest. [Art. 8 Abs. 7 ersetzt durch Art. 151 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996); Abs. 7 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 193 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 8 abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 8bis - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des Zivilgesetzbuches verjähren auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klagen des Geschädigten in drei Jahren ab dem Datum des Schadens.] § 2 - Wenn der Versicherungsnehmer die in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Haftung aus irgendeinem Grund nicht mehr übernimmt, muss er das Versicherungsunternehmen innerhalb acht Tagen darüber informieren. § 3 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels kann der Geschädigte das Versicherungsunternehmen in Belgien entweder vor den Richter des Ortes, an dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, oder vor den Richter seines Wohnsitzes beziehungsweise vor den Richter des Sitzes des Versicherungsunternehmens laden. § 4 - Urteile oder Entscheide in einer Streitsache in Bezug auf einen in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen Brand oder eine Explosion verursacht wurde, werden dem Versicherungsunternehmen oder Geschädigten gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als Partei aufgetreten oder in das Verfahren herangezogen worden sind.

Urteile oder Entscheide in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer werden jedoch dem Versicherungsunternehmen gegenüber wirksam, wenn feststeht, dass Letzteres die Streitsache tatsächlich geleitet hat.

Das Versicherungsunternehmen kann den Versicherungsnehmer in das Verfahren in Bezug auf die Streitsache heranziehen, die der Geschädigte gegen ihn eingeleitet hat.

Wenn eine Schadenersatzklage gegen einen Versicherungsnehmer in Bezug auf einen in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen Brand oder eine Explosion verursacht worden ist, vor das Strafgericht gebracht wird, kann das Versicherungsunternehmen vom Geschädigten oder vom Versicherungsnehmer in das Verfahren herangezogen werden und kann es dem Verfahren freiwillig beitreten, und zwar unter denselben Bedingungen, wie wenn die Klage vor das Zivilgericht gebracht worden wäre, ohne dass das Strafgericht jedoch über die Rechte befinden kann, die das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer gegenüber geltend machen kann.

Zudem kann der Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen, das dem Verfahren freiwillig beitritt, in das Verfahren herangezogen werden. § 5 - Jede auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klage des Geschädigten verjährt in drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis.

Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer.

Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen.

Jede Verhandlung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Geschädigten unterbricht die Verjährung dem Versicherungsunternehmen gegenüber. Eine neue Frist von drei Jahren läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Parteien der anderen durch Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert hat, dass sie die Verhandlungen abbricht; erfolgt die Notifizierung per Einschreiben, läuft die neue Frist ab dem Tag nach Aufgabe dieses Einschreibens bei der Post. § 6 - Das Versicherungsunternehmen kann gegen den Geschädigten keine Nichtigkeit, keine Einrede und keinen Verfall, die aus dem Gesetz oder dem Versicherungsvertrag hervorgehen, geltend machen.

Ein Versicherungsunternehmen kann sich einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer vorbehalten, sofern es aufgrund des Gesetzes oder des Versicherungsvertrags Leistungen hätte verweigern oder herabsetzen dürfen. § 7 - Das Versicherungsunternehmen kann dem Geschädigten gegenüber den Ablauf, die Annullierung, die Auflösung, die Kündigung oder die Aussetzung des Vertrags oder der Garantie ungeachtet ihrer Ursache nur für Schadensfälle geltend machen, die nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung einer der vorerwähnten Umstände durch das Versicherungsunternehmen eingetreten sind. Diese Notifizierung muss per Einschreiben mit Rückschein an den Bürgermeister der Gemeinde gerichtet werden, in der sich die für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung befindet; dieser ist zum Empfang von Notifizierungen in Bezug auf die im vorliegenden Kapitel geregelte Versicherung befugt.

Die Frist setzt am Tag nach der Aufgabe des Einschreibens bei der Post ein.

Die Notifizierung kann erst erfolgen: 1. an dem Tag, an dem der Vertrag dem Versicherten gegenüber abgelaufen ist, sofern es sich um eine Aussetzung handelt, 2.am Tag der Notifizierung der Auflösung, Kündigung oder Annullierung des Vertrags durch eine der beiden Parteien an die andere, 3. am Tag des Vertragsablaufs in allen Fällen, die nicht in Nr.2 erwähnt sind. § 8 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten Vertrag abschliessen, sind verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Beleg auszustellen, dessen Form und Inhalt vom König bestimmt werden. § 9 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten Versicherungsvertrag abschliessen, sind verpflichtet, ihn dem Bürgermeister der Gemeinde zu notifizieren, in der sich die für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung befindet.

Die Versicherungsunternehmen tragen Notifizierungen und Erklärungen in Bezug auf die vorliegende Versicherung in ein Verzeichnis ein, dessen Erstellung und Funktionsweise vom König festgelegt werden. § 10 - Königliche Erlasse in Ausführung der Paragraphen 8 und 9 ergehen nach Stellungnahme der [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] und des Versicherungsausschusses, die durch das Gesetz vom 9.

Juli 1975 eingerichtet worden sind.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 306 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1 ersetzt durch Art. 217 des G. vom 25.

April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 10 abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 9 - Unternehmen, die die in Artikel 8 erwähnte zivilrechtliche Haftpflicht versichern, rechnen jährlich zu Lasten der Versicherungsnehmer einen zusätzlichen Beitrag an, der 10 Prozent des Jahresbetrags der Prämie für die durch diesen Artikel auferlegte Versicherung nicht übersteigen darf. Das Aufkommen dieses Beitrags dient der Speisung des in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Fonds für Brand- und Explosionsschutz.

Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten den Prozentsatz dieses Beitrags und die Modalitäten für die Berechnung, die Einnahme und die Übertragung an den Fonds fest. [Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] ist mit der Ausführung dieser Bestimmungen beauftragt. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] KAPITEL 3 - Sanktionen und Kontrolle Art. 10 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Königlichen Erlasse zu seiner Ausführung werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Bei Rückfall binnen einem Jahr kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse. § 2 - Bei einer Verurteilung kann der Richter die Schliessung der Einrichtung für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr anordnen.

Diese Schliessung darf gegebenenfalls zu Lasten des Dritten ausgeführt werden, der die Einrichtung nach Feststellung des Verstosses, der zur Schliessung geführt hat, übernommen hat.

In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden Schliessung hatte. Er muss ebenfalls nachweisen, dass er die aufgrund von Artikel 3 § 1 erforderlichen Anpassungen oder Umbauten durchgeführt hat.

Die Schliessung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden nach Zustellung der Verurteilungsentscheidung wirksam. [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 11 - Der Bürgermeister kann die vorläufige Schliessung einer Einrichtung anordnen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht trifft.

Die Wiedereröffnung der Einrichtung wird erst genehmigt, wenn die erforderlichen Anpassungen oder Umbauten durchgeführt worden sind.

Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere ist der Bürgermeister befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen.

Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übergeben.

Art. 13 - Der König ist damit beauftragt, den Text des vorliegenden Gesetzes mit dem Text des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz zu koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 abändern, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.

Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31.

Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. 13 wie folgt: « Art. 13 - [...] [Art. 13 aufgehoben durch Art. 191 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]"

^