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Wet van 31 juli 2017
gepubliceerd op 18 mei 2018

Wet houdende diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen inzake concessieovereenkomsten. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018011835
pub.
18/05/2018
prom.
31/07/2017
ELI
eli/wet/2017/07/31/2018011835/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


31 JULI 2017. - Wet houdende diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen inzake concessieovereenkomsten. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 13, 15, 36, 48, 49 en 55 tot 57 van de wet van 31 juli 2017 houdende diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen inzake concessieovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller und steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Konzessionsverträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Finanzbestimmungen KAPITEL 1 - Währungsfonds, Königliche Belgische Münze und Prägung von Münzen Abschnitt 1 - Ausgabe von Münzen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Umlaufmünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König ausgegeben werden und für den Umlauf bestimmt sind, einschließlich der für den Umlauf bestimmten Münzen, die aus Anlass eines besonderen Gedenkens ausgegeben werden, und Münzen, die für den Austausch des Überschusses mit anderen Ländern bestimmt sind, 2."Sammlermünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König ausgegeben werden, aber nicht für den Umlauf bestimmt sind, 3. "kommerziellen Tätigkeiten": Tätigkeiten in Zusammenhang mit Sammlermünzen und Medaillen. Art. 3 - Umlaufmünzen werden vom König ausgegeben.

Er legt die nicht vom Rat der Europäischen Union harmonisierten technischen Merkmale dieser Umlaufmünzen fest.

Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank bestimmt der Minister der Finanzen entsprechend dem festgestellten Bedarf die Menge jeder Sorte Umlaufmünzen, ohne dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den von der Europäischen Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang überschreiten darf.

Art. 4 - Der König kann Sammlermünzen ausgeben und zum Nennwert oder zu einem über ihrem Nennwert liegenden Preis in Verkehr bringen, ohne dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den von der Europäischen Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang überschreiten darf.

Der Minister der Finanzen genehmigt das Thema der Sammlermünzen.

Abschnitt 2 - Abschaffung des Währungsfonds Art. 5 - Das Gesetz vom 12. Juni 1930 zur Schaffung eines Währungsfonds, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar 1987, das Gesetz vom 23. Dezember 1988, das Gesetz vom 28. Dezember 1990, das Gesetz vom 4. April 1995, das Gesetz vom 30. Oktober 1998, das Gesetz vom 22. Dezember 1998, das Gesetz vom 4. Februar 1999, den Königlichen Erlass vom 26. März 2001, das Gesetz vom 10. Dezember 2001, das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und das Gesetz vom 15. Januar 2014, wird aufgehoben.

Art. 6 - Der Staat gewährleistet die Erstattung von Umlaufmünzen.

Die flüssigen Mittel des Währungsfonds werden der Königlichen Belgischen Münze ohne Gegenleistung übertragen.

Abschnitt 3 - Umwandlung der Königlichen Belgischen Münze in einen Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung Art. 7 - Das staatliche Unternehmen "Königliche Belgische Münze" wird in einen Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung umgewandelt.

Dieser Verwaltungsdienst trägt die Bezeichnung "Königliche Belgische Münze" und wird nachstehend "Münze" genannt.

Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung dieser Umwandlung und der Organisation und Arbeitsweise der "Münze".

Art. 8 - Die Aufträge der "Münze" umfassen: a) die direkt von der "Münze" ausgeführten Aufträge, das heißt: 1.Bestellung von Umlaufmünzen, 2. Kontrolle der Qualität der im Umlauf befindlichen Münzen und Unterstützung bei der Überprüfung falscher Münzen, 3.Vertretung des Belgischen Staates auf internationaler Ebene, 4. Ausführung aller durch das Gesetz auferlegten Tätigkeiten, die nicht in den Nummern 1 bis 3 erwähnt sind, b) die anderen Aufträge der "Münze", die Gegenstand einer Übertragung, einer Konzession oder einer Vergabe von Unteraufträgen sein können, unter anderem die Herstellung der Umlaufmünzen, die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten, das Design der Münzen und den Verkauf von Metallen von endgültig aus dem Umlauf genommenen Münzen. Darüber hinaus kann die "Münze" für eigene Rechnung sämtliche Güter verkaufen, die für die Ausführung ihrer Aufträge nicht mehr gebraucht werden.

Art. 9 - Die "Münze" untersteht der Amtsgewalt des Ministers der Finanzen.

Art. 10 - Die "Münze" erhält: 1. die Vergütung für die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Nr.4 erwähnten Tätigkeiten, 2. die Vergütung, die Abgabe oder andere Gegenleistungen im Falle einer Übertragung, einer Konzession oder einer Vergabe von Unteraufträgen in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Aufträge, 3.den Erlös aus dem Verkauf von Gütern aufgrund von Artikel 8 Absatz 2, 4. eine Dotation aus dem allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan. Art. 11 - Werden anlässlich nationaler oder internationaler Ereignisse Gedenkjetons, Medaillen, Umlaufmünzen oder Sammlermünzen ausgegeben, kann der König beschließen, dass der Nettoerlös dieser Ausgaben ganz oder teilweise den von Ihm bestimmten öffentlichen Einrichtungen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen Stiftungen zugeführt wird, die direkt zur Verwirklichung der Ziele beitragen, die bei diesen Ereignissen verfolgt werden. Bei der Berechnung des Nettoerlöses werden der Marktwert am Tag des Kaufs der verwendeten Metalle und die Verwaltungs- und Vertriebskosten berücksichtigt.

Art. 12 - Statutarische Personalmitglieder und Vertragspersonalmitglieder der "Münze" werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen übertragen.

Der König bestimmt die Übertragungsmodalitäten.

Art. 13 - Die "Münze" ist befugt, Schenkungen von Umlaufmünzen, Sammlermünzen und Medaillen vorzunehmen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates festgelegt ist. (...) Art. 15 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 12, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, sofern die vorherige Verhandlung oder die vorherige Konzertierung, die vorgesehen ist im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, tatsächlich stattgefunden hat. (...) KAPITEL 6 - Crowdfunding (...) Art. 36 - Artikel 28 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 § 1 Absatz 4] des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Das Finanzierungsvehikel darf a) bei einer Änderung der Satzung des Unternehmer-Emittenten, die die Rechte oder die wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen kann, bei der Generalversammlung seine Stimmrechte ausüben oder b) an einer Aktionärsvereinbarung, die den Unternehmer-Emittenten betrifft, Änderungen anbringen, die die Rechte oder die wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen können, aber nur in der Weise, die die Inhaber der von diesem Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente unter Berücksichtigung der in den Artikeln 574 und 575 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf Quorum und Mehrheit gebilligt haben.Die Artikel 570 bis 580 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar." 2. Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/1.Vor der Zeichnung werden die Inhaber der vom Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente von den Aspekten der vom Finanzierungsvehikel geschlossenen oder zu schließenden Aktionärsvereinbarung in Kenntnis gesetzt, die eine Auswirkung auf ihre Rechte oder ihre wirtschaftliche Lage haben. Änderungen in Bezug auf diese Aspekte können nur gemäß Nr. 1 Buchstabe b) angebracht werden." (...) TITEL III - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Dividenden von Genossenschaften und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung Art. 48 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Dividenden von Genossenschaften, die durch den Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder von Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, eine in diesem Staat geltende ähnliche Rechtsform angenommen haben und dort auf vergleichbare Weise zugelassen sind gemäß Rechtsvorschriften, die dem Gesetz vom 20. Juli 1995 zur Einführung eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen entsprechen, mit Ausnahme der in den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften erwähnten Beteiligungsgenossenschaften oder der vorerwähnten Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, einen ähnlichen Zweck haben wie die Beteiligungsgenossenschaften und in diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegen, die vorerwähntem Gesetz vom 22. Mai 2001 entsprechen,". b) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: "10.den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Zinsen oder Dividenden, die entweder von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung oder von Gesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und in diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegen, die den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung anwendbar sind: - die vom Minister der Finanzen und von dem oder den Ministern, zu dessen beziehungsweise deren Zuständigkeitsbereich die betreffenden Befugnisse gehören, zugelassen sind oder die - für die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaften - auf vergleichbare Weise zugelassen sind, - deren ausschließlicher Gesellschaftszweck einer der folgenden ist: a) Personenbeistand, b) Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen, c) Umweltschutz und Wiederverwertung, d) Naturschutz und Erhaltung der Natur, e) Erwerb, Bau, Renovierung, Verkauf oder Vermietung von Sozialwohnungen, f) Hilfe für Entwicklungsländer, g) Erzeugung nachhaltiger Energie, h) Ausbildung, i) Finanzierung der vorerwähnten Gesellschaften, und sofern ihre Satzung festlegt, dass im Falle einer Liquidation das gesamte Reinvermögen reinvestiert wird in eine andere im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung oder in eine andere Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und in diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegt, die den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf die im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnten Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung anwendbar sind,".c) In Nr.11 werden die Wörter "im Ausland vereinnahmte oder bezogene Dividenden" durch die Wörter "Dividenden ausländischer Herkunft" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 48 Buchstabe a) und b) ist auf die ab dem 1. Januar 2017 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.

Artikel 49 Buchstabe c) ist auf die ab dem 1. Januar 2015 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. (...) KAPITEL 4 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 55 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: - der Königliche Erlass vom 12. Dezember 2016 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, - der Königliche Erlass vom 12. Januar 2017 zur Festlegung des Berufssteuervorabzugs auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte.

TITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge Art. 56 - Artikel 57 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge wird wie folgt ersetzt: "Art. 57 - § 1 - Für Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz vergeben werden, legt der König allgemeine Regeln für die Durchführung fest, einschließlich Regeln mit Bezug auf die Vergabe von Unteraufträgen und, was die von Ihm zu bestimmenden vorerwähnten Konzessionen betrifft, Regeln mit Bezug auf die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern und Regeln in Sachen Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit und Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf der Konzession.

Der König kann, was die von Ihm zu bestimmenden in Absatz 1 erwähnten Konzessionen betrifft: 1. gemäß den von Ihm zu bestimmenden Modalitäten die Anzahl Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe begrenzen, 2.die Bedingungen für die Zulassung als Unternehmer gemäß dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und seinen Ausführungserlassen auf alle Unterauftragnehmer der Kette ausdehnen.

Für Konzessionen, die von Personen vergeben werden, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen, die nicht im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auftreten, legt der König, was die Durchführung betrifft, Regeln in Sachen Änderungen der Konzession, Regeln mit Bezug auf die Vergabe von Unteraufträgen und Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf der Konzession fest. § 2 - Konzessionen können nur in den vom König bestimmten Fällen und gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten geändert werden." Art. 57 - Artikel 56 wird wirksam mit 30. Juni 2017.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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