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Arrêt du 24 novembre 2016
publié le 12 octobre 2018

Arrêté portant les modalités d'exécution du contrôle des substances radioactives dans les eaux destinées à la consommation humaine. - Traduction allemande

source
agence federale de controle nucleaire
numac
2018014156
pub.
12/10/2018
prom.
24/11/2016
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE


24 NOVEMBRE 2016. - Arrêté portant les modalités d'exécution du contrôle des substances radioactives dans les eaux destinées à la consommation humaine. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté du 24 novembre 2016 portant les modalités d'exécution du contrôle des substances radioactives dans les eaux destinées à la consommation humaine (Moniteur belge du 8 décembre 2016, err. du 19 janvier 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 24. NOVEMBER 2016 - Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Ausführung der Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31.Mai 2016 über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch, der Artikel 7, 9 § 1, 10 und 11, Erlässt: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Begriffsbestimmungen § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch aufgeführten Begriffsbestimmungen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt zudem folgende Begriffsbestimmung: Königlicher Erlass vom 31. Mai 2016: Königlicher Erlass vom 31. Mai 2016 über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.

KAPITEL 2 - Labore Art. 2 - Verpflichtungen der Labore, auf die der Anbieter zurückgreift Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 erfüllen, müssen zusätzlich zu den im Königlichen Erlass vorgesehenen Verpflichtungen der Agentur einmal pro Monat die Ergebnisse der Analysen des vergangenen Monats anhand des Protokolls für die Berichterstattung übermitteln, das den von der Agentur gewählten Laboren zur Verfügung gestellt worden ist. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Angaben: Charakterisierung der Stellen der Einhaltung (eindeutige Bezeichnung und eindeutiger Identifizierungscode) und der Stellen, an denen Probenahmen stattfinden, Längen- und Breitengrad der Stelle der Einhaltung, Code des Wassereinzugsgebiets (Catchment), Datum der Wasserentnahme (Datum und Uhrzeit), Datum der Messung der Radioaktivität (Datum und Uhrzeit), Arten von Radioaktivitätsmessungen und Ergebnisse in Bq/l (Wert und Abweichung in Bezug auf den Wert, Charakterisierung der Art der Abweichung), eventuelle Berechnung der Richtdosis (RD) in mSv/Jahr.

KAPITEL 3 - Richtlinien für die radiologische Überwachung Art. 3 - Anforderungen in Bezug auf die Stellen der Einhaltung Stellen der Einhaltung befinden sich vorzugsweise: 1. hinter Anlagen zur Wasseraufbereitung, 2.hinter Anlagen zur Mischung von Wasser, außer wenn das hinzugefügte Wasser bereits von einem Anbieter kontrolliert worden ist, 3. am Wasserhahn, 4.hinter Anlagen zur Zuführung des Wassers in Produktionsketten von Lebensmittelbetrieben, außer wenn das Wasser von einem Wasseranbieter verteilt wird, der bereits vorher von einem Anbieter kontrolliert worden ist.

Art. 4 - Probenahme von Wasser Wasseranbieter und Labore, die Wasserproben zwecks Analyse der Radioaktivität entnehmen müssen, müssen sich an folgende Vorschriften halten: § 1 - Die Probenahme für die Bestimmung von Radonwerten muss gemäß einer der drei folgenden Methoden für die Verpackung von Proben erfolgen: 1. Erste Methode: Kunststoffrohr und Kanister Der benutzte Kanister beziehungsweise die benutzte Flasche besteht aus PE und hat ein Volumen von 5 Litern.Der Behälter muss an der Stelle, an der die Probenahme stattfindet, gemäß folgenden Spezifikationen vollständig gefüllt werden: a) ein Kunststoffrohr anhand eines dem Durchmesser angepassten Verbindungssystems an den Wasserhahn anschließen, b) das andere Ende des Rohrs wie in den Buchstaben c) bis e) beschrieben in die Flasche einführen.c) Der Wasserzufluss muss gleichmäßig erfolgen.Den Kanister/die Flasche 2 Minuten lang überlaufen lassen. Den Zufluss anpassen, um sowohl im Rohr als auch im Kanister Turbulenzen, Luftblasen und leere Bereiche zu vermeiden, d) das Rohr entfernen und den Stopfen fest zudrehen und dabei vermeiden, dass Luft unter dem Stopfen bleibt, e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular, das die Probe begleiten muss, gemäß den Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen.2. Zweite Methode: Spritze Eine 10-ml-Spritze und ein 20-ml-Polyethylenfläschchen mit Teflonbeschichtung vorsehen. Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt werden: a) Die Durchflussmenge am Wasserhahn muss (soweit wie möglich) so angepasst werden, dass eine laminare Strömung entsteht, b) das vordere Ende einer 10-ml-Spritze ohne Nadel in die Mitte des Wasserstrahls führen, c) mit der Spritze 10 ml Wasser ansaugen und dieses anschließend ausspritzen.Diesen Vorgang zwei Mal wiederholen, d) etwas mehr als 10 ml ansaugen und die Nadel am Vorderende der Spritze anbringen, e) das Wasservolumen durch einen Druck auf den Kolben auf 10 ml bringen, dabei die Spritze aufrecht mit der Nadel nach oben halten, um alle Luftblasen zu beseitigen.Bleiben noch Luftblasen in der Spritze, muss das Verfahren zur Probenahme wiederholt werden, f) die Probe sofort auf den Boden eines Szintillationsfläschchens (20-ml-Polyethylenfläschchen mit Teflonbeschichtung) geben;das Fläschchen muss vorher mit 10 ml Ultima Gold F Szintillationscocktail und 200 µl Salpetersäure, 1 mol/l, gefüllt werden, h) das Szintillationsfläschchen schließen und 10 Sekunden mit der Hand schütteln, e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen, i) das Fläschchen in aufrechter Stellung zum Labor befördern, das mit der Messung der Radioaktivität beauftragt ist.3. Dritte Methode: Glasfläschchen Für die dritte Methode muss ein Glasfläschchen mit Septumverschluss vorgesehen werden. Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt werden: a) das Glasfläschchen schräg halten und Wasser hineinlaufen lassen, b) das Fläschchen füllen und überlaufendes Wasser 2 Minuten lang an der Außenseite ablaufen lassen, c) das Fläschchen mit Septum-Schraubverschluss verschließen, d) sind Luftblasen vorhanden, Probenahme von Neuem wiederholen.e) Das Szintillationsfläschchen wird im Labor vorbereitet, f) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. § 2 - Bei der Probenahme für die Messung von Radionukliden, mit Ausnahme von Radon, müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt werden: 1. einen Kunststoffkanister benutzen, 2.Wasser 2 Minuten lang laufen lassen, 3. den Kanister direkt am Wasserhahn füllen und den Stopfen luftdicht zudrehen.4. Das entnommene Gesamtvolumen muss mindestens 15 Liter betragen, 5.die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen.

Art. 5 - Registrierung der Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch Proben müssen von einem Registrierungsformular begleitet werden, das folgende Informationen enthält, gemäß Anlage I: 1. Name, Rechtsform, Unternehmensnummer, Adresse, Stadt beziehungsweise Gemeinde und Postleitzahl, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden, 2.Identifizierung der Probe (muss den Identifizierungscode der Stelle der Einhaltung enthalten). 3. Spezifikationen der Probenahme: a) Datum, b) Uhrzeit, c) Name des Probenehmers, d) für Radon verwendete Methode (Kunststoffrohr, Spritze oder Glasfläschchen), e) Volumen in Litern, f) Temperatur, 4.Lokalisierung der Probenahme: a) Ort der Entnahme, b) GPS Längen- und Breitengrad, 5.Unterschrift des Probenehmers, 6. Identifizierungsnummer der Registrierung, 7.Datum der Registrierung, 8. Unterschrift des Verantwortlichen des Labors, das die Probe erhält. Art. 6 - Beförderung und Verpackung der entnommenen Proben Proben müssen so befördert werden, dass die Temperatur nicht die Temperatur zum Zeitpunkt der Probenahme übersteigt (keine zu starke Kühlung: nicht Einfrieren) und dass die Zeitspanne zwischen der Probenahme und der Ankunft der Probe im Labor so kurz wie möglich ist.

Die Zeitspanne zwischen Probenahme und Ankunft darf nicht mehr als 2 Tage betragen.

Art. 7 - Versendung der von Anbietern entnommenen Wasserproben an ein Labor zwecks Analyse der Radioaktivität Für die Analyse von Wasserproben wenden sich Anbieter: 1. entweder an ein Labor erster Stufe zur Durchführung einer ersten Kontrolle (Screening) des Wassers und anschließend an ein Labor zweiter Stufe, falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31.Mai 2016 aufgeführten Indikatoren bei dem vom Labor erster Stufe durchgeführten Screening überschritten worden ist, 2. oder direkt an ein Labor, das die in Artikel 10 § 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 31.Mai 2016 bestimmten Kriterien erfüllt (Radioaktivitätsmessungen erster und zweiter Stufe).

Art. 8 - Analyse der Proben durch Labore § 1 - Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 § 1 und § 2 beziehungsweise 3 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 erfüllen, müssen ihre Analysen gemäß Artikel 9 § 1 und Anlage 2 zum Königlichen Erlass durchführen und die in den Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Modalitäten einhalten.

Die Labore müssen ihre Analysen unter Berücksichtigung der folgenden Strategie durchführen: 1. Labore erster Stufe dürfen nur eine erste Kontrolle (Screening) durchführen, wie in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehen.2. Labore zweiter Stufe dürfen sämtliche Analysen der Radioaktivität durchführen und die entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31.Mai 2016 beschrieben, insofern sie die Bedingungen von Artikel 10 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses erfüllen. 3. Falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31.Mai 2016 aufgeführten Indikatoren bei einem von einem Labor erster Stufe durchgeführten Screening überschritten wird, muss ein Labor zweiter Stufe die weiteren Analysen gemäß Artikel 10 § 3 durchführen und die entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 beschrieben.4. Wenn sich ein Anbieter an ein Labor erster Stufe gewendet hat: a) muss er nach Empfang der Ergebnisse des Screenings und, falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31.Mai 2016 aufgeführten Indikatoren überschritten worden ist, binnen 5 Werktagen eine neue Probe entnehmen, die er binnen 48 Stunden nach der Probenahme einem Labor zweiter Stufe übermittelt, das mit der Durchführung der weiteren erforderlichen Analysen beauftragt wird. Diese Probe wird von den Ergebnissen des Screenings begleitet, das vom Labor erster Stufe durchgeführt worden ist. b) Das Labor zweiter Stufe setzt die Analysen fort gemäß dem Ast des Entscheidungsbaums (Anlage II), der dem (den) bei der Kontrolle der ersten Stufe überschrittenen Indikator(en) entspricht, und überprüft parallel dazu den beziehungsweise die Indikatoren, die bei dem vom Labor erster Stufe durchgeführten Screening überschritten worden sind.5. Wenn sich ein Anbieter direkt an ein Labor zweiter Stufe gewendet hat: a) muss das Labor dem Anbieter mitteilen, welcher beziehungsweise welche Indikatoren überschritten wurden und sofort die weiteren Analysen durchführen, die gemäß dem Entscheidungsbaum (Anlage II) erforderlich sind.b) In diesem Fall, wenn Bestimmungen von Po-210 und von Pb-210 erforderlich sind, muss zur Gewährleistung der Qualität der radiologischen Messungen eine neue Wasserprobe beim Anbieter angefordert werden, der diese Probe binnen 5 Werktagen entnehmen muss und sie binnen 48 Stunden nach der Probenahme dem Labor zweiter Stufe übermitteln muss, das die weiteren erforderlichen Analysen durchführen wird.6. Die RD wird auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Radioaktivitätsmessungen berechnet.Bei Ergebnissen, die den Nachweisgrenzen entsprechen oder darunter liegen, wird für die Berechnung der RD davon ausgegangen, dass sie dem Wert Null entsprechen. § 2 - Labore erster und zweiter Stufe müssen die K-40-Konzentration mit einer Nachweisgrenze von mindestens 0,04 Bq/l bestimmen, um den Wert der Rest-Beta-Aktivität anhand einer gemäß ISO 17025 akkreditierten Methode berechnen zu können. Die Bestimmung der Masse und die Berechnung der darauf bezogenen Radioaktivität erfolgen auf der Grundlage einer spezifischen Aktivität von 27,9 + 0,7 Bq/g für natürliches Kalium (1). § 3 - Labore zweiter Stufe müssen Urankonzentrationen anhand einer der folgenden zwei Methoden bestimmen, die gemäß ISO 17025 akkreditiert sein müssen: 1. Alphaspektrometrie für die Bestimmung von U-234, 238 und 235, 2.Bestimmung der Masse und Berechnung der darauf bezogenen Radioaktivität auf der Grundlage: a) der Annahme, dass U-234, 238 und 235 im natürlichen Gleichgewicht sind, b) dass 4 µg/l Unat etwa 0,1 Bq/l (das heißt 0,049 Bq/l U-238 und 0,051 Bq/l U-234) entsprechen. § 4 - Für die Analysen stützen sich die Labore auf den Entscheidungsbaum in Anlage II. Art. 9 - Zusammenfassender Jahresbericht Der vom Anbieter übermittelte zusammenfassende Jahresbericht enthält folgende Angaben: 1. Anzahl Stellen der Einhaltung und ihre Charakterisierung (Koordinaten, Art Wasser), 2.für jede Stelle der Einhaltung, Gesamtanzahl entnommener Proben und pro Nuklid berechneter Höchstwert, 3. für jede Stelle der Einhaltung, berechneter RD-Höchstwert (sofern bestimmt) und Anzahl ausgeführter Berechnungen, 4.Zusammenfassung der getroffenen Abhilfemaßnahmen. (1) Technische Fußnote: IRSN EEI/STEME n° 2008-04 - calculation of 40K contribution to gross beta. Brüssel, den 24. November 2016 Der Generaldirektor J. BENS

Pour la consultation du tableau, voir image

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