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Arrêté Ministériel du 07 décembre 2008
publié le 19 mars 2014

Arrêté ministériel relatif à la tenue de travail et à l'emblème des « gardiens de la paix ». - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000179
pub.
19/03/2014
prom.
07/12/2008
ELI
eli/arrete/2008/12/07/2014000179/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 DECEMBRE 2008. - Arrêté ministériel relatif à la tenue de travail et à l'emblème des « gardiens de la paix ». - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 décembre 2008 relatif à la tenue de travail et à l'emblème des « gardiens de la paix » (Moniteur belge du 22 décembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. DEZEMBER 2008 - Ministerieller Erlass über die Arbeitskleidung und das Emblem der "Ordnungshüter" Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie es durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 abgeändert worden ist, insbesondere des Artikels 11;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Februar 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.

Juli 2008;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.994/2/V des Staatsrates vom 21. August 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle vom 21. November 2008, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes.

Art. 2 - § 1 - Die Arbeitskleidung der Ordnungshüter umfasst folgende Teile: a) eine malvenfarbene Winterjacke, b) eine malvenfarbene Übergangsjacke, c) eine malvenfarbene Windjacke, d) einen malvenfarbenen Fleecepullover, e) ein weißes T-Shirt, ein weißes Polohemd beziehungsweise ein weißes Hemd, f) eine dunkelgraue oder schwarze Hose, g) graue oder schwarze Schuhe, h) eine malvenfarbene Kappe. § 2 - Die Malvenfarbe der Winterjacke, der Übergangsjacke, des Fleecepullovers und der Kappe entspricht der Referenznummer PMS 268C. § 3 - Die Ordnungshüter, die die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes aufgeführten Aufgaben eines befugten Aufsehers ausüben, müssen zudem ausgerüstet sein mit: a) einer reflektierenden Weste, b) einer Armbinde, die den Bestimmungen von Artikel 59.21 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht, b) einem Verkehrsschild C3, das den Bestimmungen von Artikel 68.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht. § 4 - Die Winterjacke, die Übergangsjacke, die Windjacke und die reflektierende Weste weisen auf dem unteren Teil zwei mindestens 5 cm breite reflektierende Sicherheitsstreifen und einen durchsichtigen Plastikhalter auf, in den die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnte Identifizierungskarte gesteckt werden kann, sodass sie auf lesbare Weise getragen werden kann.

Art. 3 - § 1 - Das Emblem der Ordnungshüter besteht aus einem Symbol und der Aufschrift "Ordnungshüter". Dieses Emblem ist ausschließlich der Funktion eines Ordnungshüters vorbehalten.

Gemäß der Anlage zum vorliegenden Erlass wird die Aufschrift "Ordnungshüter" auf dem Fleecepullover, den T-Shirts, den Polohemden und den Hemden rechts vom Symbol und auf der Winterjacke, der Übergangsjacke und der reflektierenden Weste vorne angebracht. Auf der Rückseite der Winterjacke und der Übergangsjacke wird sie mittig unter dem Symbol angebracht. Auf der Kappe steht das Symbol ohne Text. § 2 - Das Emblem muss wie folgt angebracht sein: - auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der Windjacke und der reflektierenden Weste: vorne rechts über der Brust und hinten mittig auf Höhe der Schulterblätter, - auf den Fleecepullovern, T-Shirts, Polohemden und Hemden: vorne rechts über der Brust, - auf der Kappe: vorne. § 3 - Das Emblem muss auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der Windjacke, dem Fleecepullover und der Kappe weiß sein; auf den T-Shirts, Polohemden, Hemden und der reflektierenden Weste muss es malvenfarben, Referenznummer PMS 268C, sein.

Auf der Vorderseite der Winterjacke, der Übergangsjacke, der reflektierenden Weste, des Fleecepullovers, der T-Shirts und der Polohemden ist dieses Emblem 3 cm hoch. Auf der Rückseite der Winterjacke, der Übergangsjacke und der reflektierenden Weste ist es 7 cm hoch. Auf der Kappe ist das Symbol 2 cm hoch. § 4 - Das Emblem ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt. § 5 - Auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der reflektierenden Weste, dem Fleecepullover, den T-Shirts, Polohemden und Hemden kann das Emblem der organisierenden Gemeinde oder der begünstigten Gemeinde, des Präventionsdienstes dieser Gemeinden oder der begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft angebracht werden.

Um jede Verwechslung mit anderen bestehenden Uniformen zu vermeiden, darf kein anderes Emblem oder Accessoire an dieser Arbeitskleidung angebracht werden.

Art. 4 - Der Ordnungshüter, der befugt ist, Taten festzustellen, die zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können oder die aufgrund von Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 2 des Gesetzes Verstöße gegen kommunale Gebührenverordnungen darstellen können, trägt am rechten Ärmel der Winterjacke, der Übergangsjacke, des Fleecepullovers, der T-Shirts, Polohemden und Hemden ein 2 cm breites Band mit dem Vermerk "Festellende" [sic, zu lesen ist: "Feststeller"].

Art. 5 - Die Ordnungshüter müssen die komplette Uniform, wie in den Artikeln 2, 3 und 4 beschrieben, ab Dienstantritt tragen. Übergangsbestimmungen Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen Ordnungshüter ab Einrichtung des Ordnungshüterdienstes die in Artikel 2 erwähnte Kappe tragen und ist die bestehende Kleidung mit mindestens einem Emblem, wie in Artikel 3 erwähnt, versehen, unter dem Vorbehalt, dass diese Teile vom FÖD Inneres zur Verfügung gestellt werden.

Die anderen Teile der Arbeitskleidung, wie in Artikel 2 vorgesehen, werden so schnell wie möglich und spätestens am 1. März 2010 getragen.

Art. 7 - Der Dienst, der Ordnungshüter beschäftigt, legt die Regeln über den Unterhalt, die Ersetzung und die Rückgabe der in Artikel 2 erwähnten Arbeitskleidung fest.

Brüssel, den 7. Dezember 2008 P. DEWAEL

Anlage Emblem und Arbeitskleidung der Ordnungshüter [siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2008, Seiten 67703-67704]

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