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Arrêté Ministériel du 07 mai 2013
publié le 23 février 2015

Arrêté ministériel relatif à l'immatriculation des tracteurs agricoles ou forestiers modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2015014049
pub.
23/02/2015
prom.
07/05/2013
ELI
eli/arrete/2013/05/07/2015014049/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


7 MAI 2013. - Arrêté ministériel relatif à l'immatriculation des tracteurs agricoles ou forestiers modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 2013 relatif à l'immatriculation des tracteurs agricoles ou forestiers modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 22 mai 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. MAI 2013 - Ministerieller Erlass über die Zulassung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Die Ministerin des Innern, Der Minister der Finanzen, Der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, Artikel 429 §§ 2 i und 3 b;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, Artikel 20 § 1 Nr. 8 eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2013;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

April 2013;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.886/4 des Staatsrates vom 11. März 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Beschließen: Artikel 1 - In Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, wird ein Abschnitt VI, der Artikel 10/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt VI - Zulassungskennzeichen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Art. 10/1 - § 1 - Die "G-"Kennzeichen werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Fahrzeugen, gemäß Artikel 1 § 2 Nr. 59 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, an Personen ausgestellt, die insbesondere für diese Fahrzeuge eine Befreiung von der Verbrauchsteuer aufgrund Artikel 429 §§ 2 i und 3 b des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 beantragen. § 2 - Handelt es sich um ein Kennzeichen mit den Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, wird der Buchstabe "G" gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens, dem Buchstaben "L" und einer Kombination aus zwei Buchstaben gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie und einer Kombination aus drei Ziffern;

Handelt es sich um ein Kennzeichen mit den Abmessungen 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch, wird der Buchstabe "G" gefolgt von einem Trennungsstrich, dem Buchstaben "L" und einer Kombination aus zwei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern. § 3 - Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung durch die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, darf ein Kennzeichen mit den Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch am Fahrzeug angebracht werden, unter der Bedingung, dass die durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene ursprüngliche Stelle zur Anbringung eines Kennzeichens zu klein ist für ein Kennzeichen mit den Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch oder 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch. § 4 - Die in den §§ 1 bis 3 erwähnten Kennzeichen verfügen über einen roten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. § 5 - Falls die Person nicht länger über die in § 1 erwähnte Befreiung verfügt, muss das "G-"Kennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zurückgegeben werden." Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 17/2 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: "Art. 17/2 - Die in Artikel 1 § 2 Nr. 59 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Fahrzeuge, die gemäß Artikel 10/1 §§ 1 bis 4 zugelassen sein müssen und deren Erstzulassung erfolgte: a) vor dem 1.Januar 2002, müssen spätestens vor dem 1. Januar 2015 wiederzugelassen sein; b) ab dem 1.Januar 2002 und vor dem 1. Januar 2007, müssen spätestens vor dem 1. Juli 2014 wiederzugelassen sein; c) ab dem 1.Januar 2007, müssen spätestens vor dem 1. Januar 2014 wiederzugelassen sein." Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2013 Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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