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Arrêté Ministériel du 08 juin 2007
publié le 30 octobre 2007

Arrêté ministériel déterminant le modèle et l'emblème des tenues de travail des agents de gardiennage. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000886
pub.
30/10/2007
prom.
08/06/2007
ELI
eli/arrete/2007/06/08/2007000886/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 JUIN 2007. - Arrêté ministériel déterminant le modèle et l'emblème des tenues de travail des agents de gardiennage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 8 juin 2007 déterminant le modèle et l'emblème des tenues de travail des agents de gardiennage (Moniteur belge du 15 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. JUNI 2007 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Modells der Dienstkleidung und des Emblems der Wachleute Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7 Mai 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

April 2007;

Aufgrund des Gutachtens 42.929/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt : Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter : 1. Gesetz : das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Dienstkleidung : die Dienstkleidung, wie in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, 3.Emblem : das Emblem, wie in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnt, 4. einheitlicher Dienstkleidung : Dienstkleidung, deren Farbe, Form, Aufschriften oder Zeichnungen identisch sind, 5.Unternehmen : das Wachunternehmen, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, den internen Wachdienst, wie in Artikel 1 § 2 des Gesetzes erwähnt, und den Sicherheitsdienst, wie in Artikel 1 § 11 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, 6. Verwaltung : die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres. Art. 2 - Wenn Wachleute bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten eine einheitliche Dienstkleidung tragen, besteht diese ausschliesslich aus einer Dienstkleidung, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht.

Wachleute dürfen nur die Dienstkleidung des Unternehmens tragen, dem sie angehören.

Das Unternehmen bestimmt die Form und die Farbe der Dienstkleidung unter Berücksichtigung dessen, was in vorliegendem Erlass vorgesehen ist.

Art. 3 - Die Farben der Teile der Dienstkleidung sind ausschliesslich schwarz, weiss, gelb oder rot oder sind ausschliesslich aus einer Kombination dieser Farben zusammengestellt.

Art. 4 - Die Dienstkleidung darf keine Teile, Verzierungen oder Elemente, wie Metallknöpfe, Schirmmützen oder Schulterstücke, umfassen, die mit der Dienstkleidung der Militärpersonen oder Vertreter der öffentlichen Macht verwechselt werden können.

Art. 5 - Die Dienstkleidung umfasst ausser dem Namen, dem Kennzeichen des betreffenden Unternehmens und eventuell den Wörtern « SECURITY », « SECURITE » oder « VEILIGHEID » keine anderen Embleme, Zeichnungen oder Aufschriften als diejenigen, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind.

Art. 6 - Die Dienstkleidung ist immer mit einem Emblem versehen, dessen Modell in der Anlage aufgeführt ist.

Das Unternehmen lässt das Emblem auf die obere rechte Vorderseite der sichtbaren Oberteile der Dienstkleidung nähen.

Art. 7 - Die Wachperson muss dem Unternehmen die Dienstkleidung binnen fünf Werktagen, nachdem sie ihre Tätigkeiten bei diesem Unternehmen endgültig eingestellt hat, zurückgeben.

Art. 8 - Das Unternehmen vernichtet die Embleme, die endgültig nicht mehr von seinen Wachleuten benutzt werden.

Das Unternehmen entfernt die Embleme der Dienstkleidung, deren es sich endgültig entledigt.

Art. 9 - In Abweichung von Artikel 2 kann die Dienstkleidung, die nicht mit Artikel 3 übereinstimmt, jedoch am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses getragen wird und vom Minister des Innern gebilligt worden ist, weiterhin bis spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt getragen werden.

Art. 10 - In Abweichung von Artikel 3 muss die Dienstkleidung, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses getragen wird und vom Minister des Innern gebilligt worden ist, spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt mit dem Emblem versehen sein.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

P. DEWAEL Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 8. Juni 2007 [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2007, Seiten 32646-32647]

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