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Arrêté Ministériel du 08 septembre 1997
publié le 09 mai 2012

Arrêté ministériel fixant les conditions pour le lieu protégé

source
service public federal interieur
numac
2012000299
pub.
09/05/2012
prom.
08/09/1997
ELI
eli/arrete/1997/09/08/2012000299/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 SEPTEMBRE 1997. - Arrêté ministériel fixant les conditions pour le lieu protégé


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 8 septembre 1997 fixant les conditions pour le lieu protégé (Moniteur belge du 23 septembre 1997).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 8. SEPTEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen für den geschützten Raum Der Minister des Innern, Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28.März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 und durch die Richtlinie 94/10/EWG des Rates vom 23. März 1994, insbesondere des Artikels 9 Absatz 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 8 § 5;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1997 zur Regelung bestimmter Methoden zum Schutz von Werttransporten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, insbesondere des Artikels 1 Nr. 8;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass vorliegender Ministerieller Erlass schnellstmöglich ergehen muss, damit die Sicherheitsmassnahmen, die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 28. Februar 1997, der aufgrund der zunehmenden Anzahl der Überfälle im Werttransportsektor in Eile ergangen ist, erwähnt sind, ausgeführt werden;

In der Erwägung, dass der geschützte Raum - ein Begriff, der durch Ministeriellen Erlass definiert werden muss - das fehlende Glied ist, das eine Optimierung der neuen Schutzstrategie, die auf der Verwendung von Neutralisierungssystemen beruht, ermöglicht, Erlässt: Artikel 1 - Ein geschützter Raum ist ein abgeschlossener Raum in einem Gebäude, in dem der geöffnete Container und die Werte gehandhabt werden. Diese Handhabung der Werte muss ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

Alle Wände, Fenster und Türen dieses abgeschlossenen Raums müssen mindestens aus einbruchsichem Material hergestellt worden sein.

Die Zugangstür zu dem geschützten Raum ist mit einem einbruchsicheren Schloss ausgestattet.

Der Zugang zu dem geschützten Raum wird erst nach visueller Kontrolle der identifizierten Wachperson durch eine Person, die sich in dem geschützten Raum befindet, erlaubt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 1997 in Kraft.

Brüssel, den 8. September 1997 J. VANDE LANOTTE

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