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Arrêté Ministériel du 09 février 1996
publié le 04 mai 2015

Arrêté ministériel portant des mesures de police sanitaire lors de l'importation d'animaux des espèces bovine, porcine, ovine et caprine, de viandes fraîches et de produits à base de viande en provenance de pays tiers. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2015000215
pub.
04/05/2015
prom.
09/02/1996
ELI
eli/arrete/1996/02/09/2015000215/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


9 FEVRIER 1996. - Arrêté ministériel portant des mesures de police sanitaire lors de l'importation d'animaux des espèces bovine, porcine, ovine et caprine, de viandes fraîches et de produits à base de viande en provenance de pays tiers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 février 1996 portant des mesures de police sanitaire lors de l'importation d'animaux des espèces bovine, porcine, ovine et caprine, de viandes fraîches et de produits à base de viande en provenance de pays tiers (Moniteur belge du 16 mai 1996).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 9. FEBRUAR 1996 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen aus Drittländern Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993 und 21. Dezember 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 1952, 16. Juni 1967, 19.

April 1974, 21. März 1989, 16. Mai 1989 und 11. Juli 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990 und 2. September 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1995 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1965 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von lebenden Tieren;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-, Aus-, und Durchfuhr von lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr mit diesen Tieren und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 1995 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen;

Aufgrund der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 91/698/EWG;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die vorerwähnte Richtlinie unverzüglich in unser Recht umzusetzen ist, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die aus Drittländern erfolgende Einfuhr von: -Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren der Gattungen Rinder und Schweine, - Zucht-, Mast- oder Schlachttieren der Gattungen Schafe und Ziegen, - frischem Fleisch von Rindern (einschließlich "Bubalus bubalis" und "Bison bison"), Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, - frischem Fleisch von wilden Klauentieren und von wilden Einhufern insoweit, als es sich um die Zulässigkeit der Einfuhr aus bestimmten Drittländern handelt, sofern Artikel 3 betroffen ist, - Fleischerzeugnissen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne des dritten Gedankenstrichs, die für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind. § 2 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: a) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d) erwähnten, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge 1 kg pro Person nicht überschreitet und sofern das Fleisch beziehungsweise die Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3 erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist, b) Fleisch und Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme der unter Buchstabe d) erwähnten, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern diesen Einfuhren keine kommerziellen Überlegungen zugrunde liegen, die versandte Menge 1 kg nicht überschreitet und das Fleisch beziehungsweise die Fleischerzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlandes stammen, das in der gemäß Artikel 3 erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist, c) Fleisch und Fleischerzeugnisse, die zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden. Werden dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse oder Küchenabfall davon ausgeladen, so müssen sie unschädlich beseitigt werden. Von der Beseitigung kann jedoch abgesehen werden, wenn das Fleisch oder die Fleischerzeugnisse - unmittelbar oder nach vorübergehender Verwahrung unter zollamtlicher Überwachung - von einem Beförderungsmittel auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden, d) Fleischerzeugnisse, sofern die betreffende Menge 1 kg nicht überschreitet und das Erzeugnis einer Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 unterworfen wurde, die: i) im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, ii) in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, deren Einfuhr keinerlei kommerziellen Charakter hat. Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: a) Schlachttieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar in einen Schlachtbetrieb gebracht zu werden, um innerhalb von fünf Tagen geschlachtet zu werden, b) Zucht- oder Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, außer den unter Buchstabe a) erwähnten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Erzeugung von Milch und Wolle, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind, c) Fleisch: alle zum Genuss für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rinder (einschließlich "Bubalus bubalis" und "Bison bison"), Schweine, Schafe, Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, d) frischem Fleisch: Fleisch, einschließlich des vakuumverpackten oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleischs, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist, e) Fleischerzeugnissen: Erzeugnisse, die aus oder mit Fleisch hergestellt sind, das so behandelt worden ist, dass bei einem Schnitt durch seinen Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind, f) Versandland: Drittland, aus dem Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse in einen Mitgliedstaat versandt werden, g) Bestimmungsland: Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse aus einem Drittland versandt werden, h) Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, i) Einfuhr: Verbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen aus Drittländern in das Gebiet der Europäischen Union, j) Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, k) amtlichem Tierarzt: von der zuständigen Zentralbehörde des Staates bezeichneten Tierarzt, l) Rat: Rat der Europäischen Union, m) Kommission : Kommission der Europäischen Gemeinschaften, n) Amtsblatt: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1991 ist die Einfuhr: - von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren, die als Haustiere gehalten werden, - von frischem Fleisch sowie von Fleischerzeugnissen nur aus Ländern oder Teilgebieten von Ländern zugelassen, die in der vom Rat erstellten Liste aufgeführt sind. Die erwähnte Liste und alle daran angebrachten Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 4 - Die Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen ist nur aus Betrieben zugelassen, die auf der Liste beziehungsweise den Listen aufgeführt sind; die Listen und alle daran angebrachten Abänderungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.

KAPITEL II - Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 3 ist die Einfuhr der im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere nur aus Drittländern zugelassen: a) die von den nachstehenden Krankheiten frei sind, für die die Tierart empfänglich ist, und zwar - seit zwölf Monaten: von Rinderpest, ansteckender Lungenseuche der Rinder, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Pest der kleinen Wiederkäuer, hämorrhagischer Septikämie, Schaf- und Ziegenpocken sowie Rifttalfieber, - seit sechs Monaten: von Stomatitis vesicularis specifica, b) in denen seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) erster Gedankenstrich aufgeführten Krankheiten, für die die Tierart empfänglich ist, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind. § 2 - Das Verbringen von Tieren einer für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Art aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union ist nur zugelassen, wenn das Drittland seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche frei ist, seit mindestens zwölf Monaten keine Impfungen mehr durchführt und in seinem Hoheitsgebiet keine in den letzten zwölf Monaten geimpften Tiere zulässt. Es muss garantiert werden, dass die betreffenden Tiere nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.

Ein Drittland gilt auch bei Feststellung einer begrenzten Zahl von Krankheitsherden auf einem Teil seines Hoheitsgebiets weiterhin als seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche, sofern die Seuche innerhalb von weniger als drei Monaten beseitigt worden ist. § 3 - Hinsichtlich der klassischen Schweinepest müssen die Schweine aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes stammen: - das seit mindestens zwölf Monaten frei von klassischer Schweinepest ist, - in dem in den letzten zwölf Monaten nicht geimpft werden durfte, - das in seinem Gebiet keine Schweine zulässt, die in den zwölf Monaten vor der Einfuhr geimpft worden sind. § 4 - Abweichend von § 3 kann die Kommission die Einfuhr von Schweinen zulassen, die aus einem bestimmten Landesteil eines Drittlandes stammen, sofern die Impfung gegen die klassische Schweinepest im gesamten Gebiet dieses Landes verboten ist und der betreffende Landesteil den Anforderungen gemäß § 3 genügt. § 5 - Abweichend von § 3 kann bei Ausbruch der klassischen Schweinepest in einem Drittland, das die Bedingungen gemäß § 3 erfüllt, von der Kommission beschlossen werden, die in § 3 erster Gedankenstrich vorgesehene zwölfmonatige Frist auf sechs Monate zu verkürzen: a) falls in einem geografisch abgegrenzten Gebiet ein Seuchenherd oder eine epizootische Kette entsteht und b) falls der Seuchenherd beziehungsweise die Seuchenherde binnen drei Monaten ohne Inanspruchnahme der Impfregelung eliminiert wurden. Art. 6 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 5 § 1 Buchstabe a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gilt. Abweichend von Artikel 5 § 1 Buchstabe b) kann die Kommission beschließen, dass die Einfuhr von im vorliegenden Erlass erwähnten Tieren aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlandes, in dem Impfungen gegen eine oder mehrere der in Artikel 5 § 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Krankheiten vorgenommen werden, unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden kann. Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 5 und 6 ist die Einfuhr von im vorliegenden Erlass erwähnten Tieren aus einem Drittland nur dann zugelassen, wenn diese den tierseuchenrechtlichen Bedingungen entsprechen, die die Kommission für Einfuhren aus diesem Drittland je nach Tierart und Bestimmungszweck der Tiere festgelegt hat. § 2 - Der Dienstleiter kann die Genehmigung der Einfuhr auf einzelne Arten, auf Schlacht-, Zucht- oder Nutztiere der Gattungen Rinder oder Schweine, auf Zucht-, Mast- oder Schlachttiere der Gattungen Schafe oder Ziegen oder auf für besondere Zwecke bestimmte Tiere beschränken.

Er kann beschließen nach der Einfuhr alle erforderlichen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen durchzuführen.

Bei Zucht-, Nutz- oder Masttieren können die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Voraussetzungen je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein, um den besonderen Bestimmungen Rechnung zu tragen, die der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels anwenden darf. § 3 - In Bezug auf die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß § 1 gelten als Bezugsgrundlage: - für Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Schweinebrucellose die in Anlage A zum Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1995 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen festgelegten Normen, - für Krankheiten, für die Schafe und Ziegen anfällig sind, die in den Artikeln 2, 3 und 7 des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen festgelegten Normen.

Die Kommission kann im Einzelfall beschließen, von diesen Vorschriften abzuweichen, wenn das betreffende Drittland gleichwertige Gesundheitsgarantien bietet. In diesem Fall legt sie Gesundheitsbedingungen, die denen der erwähnten Artikel oder Anlagen mindestens gleichwertig sind, fest, damit die betreffenden Tiere in Bestände innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen werden können.

Art. 8 - Die für die Einfuhr bestimmten Tiere müssen ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten versendenden Drittlandes gehalten worden sein: a) sofern es sich um Zucht- oder Nutztiere handelt, seit mindestens sechs Monaten, b) sofern es sich um Schlachttiere handelt, seit mindestens drei Monaten. Wenn diese Tiere weniger als sechs beziehungsweise drei Monate alt sind, müssen sie seit ihrer Geburt ohne Unterbrechung dort gehalten worden sein.

Art. 9 - Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Drittländern eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.

Die Bescheinigung muss: a) am Tag der Verladung der Tiere im Hinblick auf ihre Versendung nach dem Bestimmungsland ausgestellt worden sein, b) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die in Artikel 10 vorgesehene Einfuhrkontrolle vorgenommen wird, c) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden, d) bestätigen, dass die Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen den Bedingungen entsprechen, die im vorliegenden Erlass für die Einfuhr aus dem betreffenden Drittland festgelegt werden, e) aus einem einzigen Blatt bestehen, f) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. Diese Bescheinigung muss einem von der Kommission erstellten Muster entsprechen.

Art. 10 - § 1 - Beim Eingang in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft müssen Haustiere der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen - unabhängig davon, nach welchem Verfahren die zollamtliche Abfertigung erfolgt - unverzüglich einer tierseuchenrechtlichen Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle unterzogen werden. § 2 - Das Inverkehrbringen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen in der Europäischen Gemeinschaft ist verboten, wenn die in § 1 erwähnte Kontrolle ergibt, dass: - die Tiere nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten Drittlandes stammen, - die Tiere von einer ansteckenden Krankheit tatsächlich oder vermutlich befallen oder mit einer solchen Krankheit angesteckt sind, - die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und die Bedingungen in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel der betreffenden Tiere vom Ausfuhrdrittland nicht eingehalten worden sind, - die der Sendung beigefügte Bescheinigung die Bedingungen des Artikels 9 nicht erfüllt. § 3 - Der amtliche Tierarzt trifft bei der Kontrolle alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere: a) - Quarantäne, wenn der Verdacht besteht, dass die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen oder mit einer solchen Krankheit angesteckt sind, - in dem in § 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Fall auf Antrag des Ausführers, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, Sicherstellung unter amtlicher Überwachung der Tiere bis zur Beibringung einer ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigung, b) Rückbeförderung der Tiere, die gemäß § 2 nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern dem keine tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Ist es nicht möglich, die Tiere zurückzubefördern, so ordnet der Dienst ihre Schlachtung an einem hierfür bestimmten Ort oder ihre Tötung und die Vernichtung an, c) Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Tiere der betreffenden Sendung, wenn diese Kontrolle zu der Feststellung oder zu dem Verdacht führt, dass eine der Tierseuchen vorliegt, die in der von der Kommission aufgestellten Liste aufgeführt sind. § 4 - Die ordnungsgemäß ausgefüllte Grenzübertrittsbescheinigung, vorgesehen in Anlage V zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, begleitet Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach der tierseuchenrechtlichen Kontrolle. § 5 - Bei der Beförderung der Tiere durch das Gebiet der Europäischen Union nach dem Bestimmungsland können die Mitgliedstaaten die in § 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen anwenden, wenn die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen sind oder der Verdacht besteht, dass sie davon befallen beziehungsweise damit angesteckt sind. § 6 - Tiere, die bei der Einfuhrkontrolle den Vorschriften des Eingangsmitgliedstaats entsprochen haben, unterliegen den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen.

Diese Kontrollen können entweder an der Grenze oder an jedem anderen von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes bestimmten Ort erfolgen. § 7 - Die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Schlachtung, Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere, geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine Entschädigung zahlt.

Art. 11 - Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang auf dem nationalen Hoheitsgebiet als Bestimmungsland in einen Schlachtbetrieb verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen Erfordernissen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrem Eingang in diesem Schlachtbetrieb geschlachtet werden.

Der Dienst kann aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den Schlachtbetrieb bestimmen, in den diese Tiere verbracht werden müssen.

KAPITEL III - Einfuhr von frischem Fleisch Art. 12 - § 1 - Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung oder, wenn es sich um weniger als drei Monate alte Tiere handelt, seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten Landes gehalten worden sind. § 2 - Unbeschadet des Artikels 3 wird die Einfuhr von frischem Fleisch nur aus Drittländern zulassen, in denen: a) seit zwölf Monaten keine der folgenden Krankheiten aufgetreten ist, für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt, empfänglich sind: Rinderpest, afrikanische Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit), b) seit zwölf Monaten gegen die unter Buchstabe a) aufgeführten Krankheiten, für die die Tiere, von denen dieses Fleisch stammt, empfänglich sind, keine Impfungen mehr vorgenommen worden sind, c) seit mindestens zwölf Monaten keine klassische Schweinepest aufgetreten ist, in den letzten zwölf Monaten keine Impfung gegen die klassische Schweinepest zugelassen war und in den letzten zwölf Monaten keine Schweine gegen die klassische Schweinepest geimpft worden sind. § 3 - Unbeschadet des Artikels 3 wird: a) die Einfuhr von frischem Fleisch und Schlachtabfällen aus Drittländern, in denen: - MKS des Typs A, O und C endemisch auftritt, - im Falle des Auftretens von MKS-Herden keine systematische Schlachtung vorgenommen wird, - Impfungen durchgeführt werden, nur zugelassen, wenn: i) das betreffende Drittland oder eines seiner Gebiete von der Kommission zugelassen wurde, ii) das Fleisch gereift und ausgebeint und sein pH-Wert kontrolliert ist und die wichtigsten Lymphdrüsen entfernt sind. Die Einfuhr von Schlachtabfällen, die für andere Zwecke als zum Genuss für Menschen bestimmt sind, unterliegt den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994 zur Festlegung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr. Andere Einschränkungen und Bedingungen können von der Kommission erlassen werden, b) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern, in denen gegen MKS des Typs SAT oder ASIA 1 geimpft wird, nur unter folgenden Bedingungen zugelassen: i) Das Drittland weist Gebiete auf, in denen die Impfung nicht zulässig ist und seit zwölf Monaten keine MKS aufgetreten ist.Diese Gebiete werden von der Kommission zugelassen. ii) Das Fleisch ist gereift und ausgebeint, die wichtigsten Lymphdrüsen sind entfernt, und es ist nicht vor Ablauf von drei Wochen nach der Schlachtung eingeführt worden. iii) Die Einfuhr von Schlachtabfällen aus diesen Ländern ist nicht zulässig, c) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern: - in denen Impfungen durchgeführt werden und - die seit zwölf Monaten MKS-frei sind, unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen zugelassen, d) die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern: - in denen nicht routinemäßig geimpft wird und - die als MKS-frei anerkannt sind, von der Kommission gemäß den für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Vorschriften zugelassen. Für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) erwähnten Länder werden gegebenenfalls zusätzliche Vorschriften von der Kommission erlassen.

Art. 13 - Die Kommission kann beschließen, dass Artikel 12 § 2 Buchstabe a) nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gilt.

Abweichend von Artikel 12 § 2 Buchstabe b) kann die Einfuhr von frischem Fleisch aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, in dem Impfungen gegen eine oder mehrere der in Artikel 12 § 2 Buchstabe a) erwähnten Krankheiten vorgenommen werden, unter bestimmten, von der Kommission festgelegten Bedingungen zugelassen werden.

Die Kommission kann beschließen, von Artikel 12 § 2 Buchstabe c) abzuweichen.

Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 12 und 13 wird die Einfuhr von frischem Fleisch aus einem Drittland nur dann zulassen, wenn das Fleisch den gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen entspricht, die die Kommission für die Einfuhr von frischem Fleisch aus diesem Drittland entsprechend der Tierart festgelegt hat. § 2 - Die Einfuhr von Drüsen und Organen, einschließlich Blut, als Ausgangsmaterial für die pharmazeutische Verarbeitungsindustrie unterliegt jedoch den Bestimmungen des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994.

Art. 15 - Die Einfuhr von frischem Fleisch ist in Form von Tierkörpern, und zwar bei Schweinen gegebenenfalls in Hälften und bei Rindern und Einhufern gegebenenfalls in Hälften oder in Viertel zerteilt, nur dann zugelassen, wenn es möglich ist, jeden Tierkörper wieder zusammenzufügen.

Art. 16 - Die Einfuhr von frischem Fleisch für andere Zwecke als zum Genuss für Menschen unterliegt den Bestimmungen des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 1994.

Die Einfuhr von frischem Fleisch, das für Ausstellungen, besondere Untersuchungen oder Analysen bestimmt ist, wird zugelassen, sofern durch amtliche Überwachung sichergestellt ist, dass das Fleisch nicht zum Genuss für Menschen abgegeben wird und dass es nach Beendigung der Ausstellung oder nach Abschluss der besonderen Untersuchungen beziehungsweise der Analysen - mit Ausnahme der bei den Analysen verbrauchten Menge - aus dem Gebiet der Europäischen Union verbracht oder unschädlich beseitigt wird.

Auch die Einfuhr von frischem Fleisch, das ausschließlich für die Versorgung internationaler Organisationen bestimmt ist, wird zugelassen, sofern die Einfuhr von der Kommission zugelassen wird und sofern das Fleisch aus Ländern stammt, die auf der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführt sind, und die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Absatz 1 gilt entsprechend für Fleischerzeugnisse für andere Zwecke als zum Genuss für Menschen.

KAPITEL IV - Einfuhr von Fleischerzeugnissen Art. 17 - § 1 - Die Fleischerzeugnisse müssen unbeschadet des Paragraphen 2 aus oder mit frischem Fleisch hergestellt sein, das: - den Erfordernissen der Artikel 12 und 13 sowie den gegebenenfalls gemäß Artikel 14 festgelegten spezifischen tierseuchenrechtlichen Bedingungen entspricht oder - aus einem Mitgliedstaat stammt, sofern dieses frische Fleisch den unter dem vorangehenden Gedankenstrich erwähnten Bedingungen genügt. § 2 - Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus einem Drittland oder einem Teilgebiet eines Drittlandes stammen, die in der gemäß Artikel 3 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse" aufgeführt sind, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch jedoch nicht beziehungsweise nicht mehr zugelassen ist, darf jedoch nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen verboten werden, sofern diese Erzeugnisse folgenden Anforderungen entsprechen: i) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt und dem die besondere Zulassung für diese Herstellungsart erteilt wurde. ii) Sie müssen aus oder mit frischem Fleisch im Sinne von § 1 hergestellt sein beziehungsweise aus Fleisch, das aus dem Verarbeitungsland stammt und das: - bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügt, die jeweils entsprechend der gesundheitlichen Lage des Verarbeitungslandes vom Rat festgelegt werden, - aus einem Schlachtbetrieb kommt, der für die Belieferung mit Fleisch an den unter Ziffer i) erwähnten Betrieb besonders zugelassen ist, - mit einer von der Kommission zu beschließenden besonderen Kennzeichnung versehen ist. iii) Sie müssen einer Wärmebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 unterworfen worden sein.

Nach Maßgabe der Tiergesundheitslage in dem Ausfuhrland können jedoch andere Behandlungsarten vom Rat zugelassen werden.

Art. 18 - Zusätzlich zu den in Artikel 17 erwähnten Bedingungen dürfen Fleischerzeugnisse aus Drittländern in die Europäische Union nur eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen. Sie müssen: 1) in einem Betrieb hergestellt worden sein, der in der gemäß Artikel 4 erstellten Liste unter der Rubrik "Fleischerzeugnisse" aufgeführt ist, 2) hergestellt worden sein aus: a) frischem Fleisch, das aus einem Betrieb stammt, der in einer der gemäß Artikel 4 erstellten Listen aufgeführt ist, b) Fleisch, das den für das betreffende Verarbeitungsland festgelegten besonderen Anforderungen genügt, sofern Artikel 17 § 2 angewandt wird, c) Fleischerzeugnissen, die in einem Betrieb hergestellt wurden, der in der gemäß Artikel 4 erstellten Liste aufgeführt ist. KAPITEL V - Gemeinsame Erfordernisse für Fleisch und Fleischerzeugnisse Art. 19 - Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden, müssen von einer von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.

Die Bescheinigung muss: a) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes und einer der Amtssprachen des Landes ausgestellt worden sein, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen wird, b) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden, c) jeweils aus einem einzigen Blatt bestehen, d) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein. In der Gesundheitsbescheinigung muss bestätigt werden, dass das frische Fleisch oder die Fleischerzeugnisse den tierseuchenrechtlichen Bedingungen entsprechen, die in vorliegendem Erlass für die Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern vorgesehen sind.

Diese Gesundheitsbescheinigung muss einem von der Kommission erstellten Muster entsprechen.

Dürfen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse nicht eingeführt werden, so müssen sie zurückbefördert werden, sofern dem keine tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen.

Ist die Rückbeförderung nicht möglich, so müssen das Fleisch oder die Fleischerzeugnisse im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrkontrolle durchgeführt wird, unschädlich beseitigt werden.

Abweichend von dieser Bestimmung kann der Mitgliedstaat, der die Einfuhrkontrolle durchführt, auf Antrag des Einführers oder seines Bevollmächtigten das Inverkehrbringen des Fleisches oder der Fleischerzeugnisse für andere Zwecke als zum Genuss für Menschen zulassen, sofern keine Gefahr für Mensch oder Tier besteht und das Fleisch oder die Fleischerzeugnisse aus einem in der in Artikel 3 erwähnten Liste aufgeführten Land stammt, für das kein Einfuhrverbot gilt. Dieses Fleisch beziehungsweise diese Fleischerzeugnisse dürfen nicht aus dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführt werden; dieser hat die Verwendung dieses Fleisches zu überwachen.

Nach der tierseuchenrechtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) sind das Fleisch und die Fleischerzeugnisse von der ordnungsgemäß ausgefüllten Grenzübertrittsbescheinigung, vorgesehen in Anlage V zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992, begleitet.

Art. 20 - Alle bei der Durchführung von Artikel 19 anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Kontrollen etwaiger Analysen bei frischem Fleisch oder bei Fleischerzeugnissen, die Lagerkosten sowie die etwaigen Kosten für die unschädliche Beseitigung von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen, gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne dass der Staat eine Entschädigung zahlt.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 21 - Die Artikel 23 bis 29 und 57 bis 61 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Juli 1971 über die Ein-, Aus-, und Durchfuhr von lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie über den Handelsverkehr mit diesen Tieren und Erzeugnissen zwischen den Beneluxländern werden aufgehoben.

Art. 22 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt und geahndet.

Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 9. Februar 1996 K. PINXTEN

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