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Arrêté Ministériel du 11 janvier 2016
publié le 28 septembre 2017

Arrêté ministériel déterminant les éléments permettant d'identifier le moyen de neutralisation utilisé dans les conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017031208
pub.
28/09/2017
prom.
11/01/2016
ELI
eli/arrete/2016/01/11/2017031208/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JANVIER 2016. - Arrêté ministériel déterminant les éléments permettant d'identifier le moyen de neutralisation utilisé dans les conteneurs dotés d'un système de neutralisation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 janvier 2016 déterminant les éléments permettant d'identifier le moyen de neutralisation utilisé dans les conteneurs dotés d'un système de neutralisation (Moniteur belge du 2 février 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. JANUAR 2016 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Elemente zur Identifizierung des Neutralisierungsmittels, das in den mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern verwendet wird Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 5 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, insbesondere des Artikels 6 § 5;

Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.

Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.250/2 des Staatsrates vom 16. Dezember 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Beschließt : Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Königlicher Erlass: Königlicher Erlass vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, 2. Neutralisierungsmittel: Mittel, wie in Artikel 6 § 5 des Königlichen Erlasses erwähnt, 3.Container : Behälter, wie in Artikel 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses erwähnt, 4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. Art. 2 - Jedes Neutralisierungsmittel, das in der Verwendung von Tinte besteht, ist mit den Elementen versehen, wie sie im vorliegenden Erlass vorgesehen sind.

Art. 3 - Damit die Tinte als Neutralisierungsmittel identifiziert werden kann, müssen die Tintenflecken auf den Geldscheinen, die von der zur Neutralisierung verwendeten Tinte stammen, definitiv und unumkehrbar Elemente mit infraroten Eigenschaften enthalten, sodass die bei einer Wellenlänge von 810 Nanometern gemessenen Tintenflecken jederzeit einen Infrarot-Reflexionswert unter 60 bieten.

Art. 4 - Damit der Container, aus dem die tintenbefleckten Scheine stammen, identifiziert werden kann, müssen die Tintenflecken auf den Geldscheinen definitiv und unumkehrbar mit Elementen markiert sein, die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie als Markierungen identifiziert werden können.

Diese Elemente sind für jedes separate Los von in Belgien verwendeten Containern einmalig.

Ein Los besteht aus höchstens 300 Containern; es gibt in jedem Fall ein separates Los für jeden separaten Verkauf einer bestimmten Menge an Containern, auch wenn die Anzahl Container, die zum Verkauf gehören, unter 300 liegt.

Art. 5 - Der Antragsteller im Sinne von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses sieht für jeden Container, den er auf den belgischen Markt bringt, eine einmalige Containernummer und eine einmalige Losnummer vor.

Für jedes einzelne Los hält er folgende Informationen während mindestens zehn Jahren zur Verfügung der Verwaltung: 1. einmalige Losnummer, 2.Beschreibung der in Artikel 4 erwähnten einmaligen Elemente, 3. Containertyp, wie in Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses erwähnt, der zum Los gehört, 4.Liste der Nummern der Container, die zum Los gehören, 5. Name und Kontaktangaben des Benutzers der Container, 6.Datum, an dem das Los auf den belgischen Markt gebracht wird.

Art. 6 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die Tinte, mit der folgende Container ausgestattet sind: 1. Container, die zum ersten Mal nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Gebrauch genommen werden, 2.Container, die vor dem in Nr. 1 erwähnten Datum bereits in Gebrauch waren, deren Tinte jedoch nach diesem Datum ersetzt worden ist.

Brüssel, den 11. Januar 2016 J. JAMBON

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