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Arrêté Ministériel du 14 janvier 2021
publié le 19 janvier 2021

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2021040020
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19/01/2021
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14/01/2021
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eli/arrete/2021/01/14/2021040020/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 15 janvier 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 14. Januar 2021; Aufgrund der am 14. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen der RAG und des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU; In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;

In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19.

Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer Mutation des Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu aufgetretene SARS-CoV-2-Variante; In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR";

In der Erwägung, dass diese Variante ansteckender ist als die ursprüngliche Variante; dass sich diese neue Variante also schneller ausbreitet; dass somit ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die weitere Verbreitung dieser Variante des Virus auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern;

In der Erwägung, dass die Übergangsphase für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Dezember 2020 endete; dass das Vereinigte Königreich die Europäische Union somit endgültig am 1. Januar 2021 verlassen hat;

In der Erwägung, dass andere Länder Kontinentaleuropas, darunter die Niederlande, Frankreich und Deutschland, ebenfalls Reisebeschränkungen auferlegt haben;

In der Erwägung, dass auch eine südafrikanische Variante des Coronavirus nachgewiesen wurde; dass bereits ein bestätigter Fall einer Infektion mit dieser neuen Variante des Virus auf belgischem Staatsgebiet festgestellt wurde; dass diese Variante ansteckender ist als die ursprüngliche Variante; dass auch die weitere Verbreitung dieser Variante in Belgien vermieden werden muss;

In Anbetracht der Notwendigkeit, einerseits die Kontrolle der Anwendung der Regeln zu verstärken und andererseits die Verantwortlichkeit der Beförderer zu stärken;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erläßt: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 4 des Ministeriellen Erlasses vom 28.

Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "4. "Beförderer" wie in Artikel 21 erwähnt: - öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, - öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, - Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, - öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums,".

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 14. Januar 2021 A. VERLINDEN

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