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Arrêté Ministériel du 16 décembre 2010
publié le 29 mai 2012

Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels

source
service public federal mobilite et transports
numac
2012014206
pub.
29/05/2012
prom.
16/12/2010
ELI
eli/arrete/2010/12/16/2012014206/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels


Le texte qui suit constitue la traduction allemande de l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels.

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form und den Inhalt der Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5.August 2003 und 20. Juli 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, 6 § 6 und 8 § 5.

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, das am 9. Juni 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde, Beschliessen: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse und die Zahlung der Gebühr.

Abschnitt 2 - Definitionen Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1Königlicher Erlass: der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr; 2 Technischer Verordnung : der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; 3 Dienst Grossraum- und Schwerverkehr : Der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten zuständig ist; 4 Zuständiger Beamter : Der vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; 5 Antrag Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten.

Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäss ihrer Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen.

KAPITEL 2 - Der Antrag Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und Schwerverkehr, gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst Grossraum- und Schwerverkehr übermittelt.

Der Antrag über die Internetseite des Dienstes Grossraum- und Schwerverkehr kann lediglich von der Person eingereicht und verwaltet werden, deren Identität als Benutzer der Informatikanwendung bescheinigt werden kann.

Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren Erstellung gemäss den Richtlinien des zuständigen Beamten erfolgen muss.

Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet.

Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente, sind beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und Schwerverkehr erhältlich.

Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben übermittelt. § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäss Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst Grossraum- und Schwerverkehr eingegangen sind.

In diesem Fall wird der Antrag, in Anwendung des Artikels 8 § 3 des Königlichen Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen.

Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt wird, kann der Antragsteller angeben: a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein Schwertransport-Einzelfahrzeug;b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für eine Schwertransport-Fahrzeugkombination. § 2 - Für eine Schwertransport-Fahrzeugkombination, deren Masse der technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. § 3 - Die gemäss Paragraphen 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein.

Abschnitt 2 - Die Fahrtroute Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus erkundet und ist, ausser aus gutem Grund, den Abmessungen des Schwertransportfahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich.

Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs Art. 6 - Wenn die Massen des Schwertransportfahrzeugs nicht der technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs vom Antragsteller gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten mitgeteilt.

KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer Datenübertragung eingereicht wird;b) i.mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im Datenverarbeitungssystems des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden, nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäss Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung per Einschreiben erfolgt; ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben erfolgt. § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach 12 Uhr oder ausserhalb eines Werktags beim Dienst Grossraum- und Schwerverkehr eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen betrachtet.

KAPITEL 4 - Form der Genehmigung Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben.

Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weissem Papier im A4-Format in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt.

Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar sein.

Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und deren Logo;b) die Genehmigungsnummer;c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;d) die Kontaktinformationen des Benutzers des Schwertransportfahrzeugs;e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des Schwertransportfahrzeugs;f) die Anzahl der Achslinien des Fahrzeugs;g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der Fahrzeuge;h) Angabe des Fahrtroutentyps;i) die Art der Ladung;j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften;k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen Beamten. § 2 - Die technischen Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs und die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene beizufügende Dokument, machen einen wesentlichen Teil der Genehmigung aus.

KAPITEL 5 - Zahlung Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung gemäss der darauf genannten Anweisungen entrichtet.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Brüssel, den 16. Dezember 2010 Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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