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Arrêté Ministériel du 17 juillet 2013
publié le 31 janvier 2014

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000051
pub.
31/01/2014
prom.
17/07/2013
ELI
eli/arrete/2013/07/17/2014000051/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUILLET 2013. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet 2013 modifiant l'arrêté ministériel du 22 novembre 2004 relatif au certificat et à la formation de porteur de tenue anti-gaz (Moniteur belge du 29 octobre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22.November 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 2, des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, und des Artikels 12/1, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Dezember 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, der Artikel 3, 5 und 18;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. November 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste vom 18. Februar 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2012;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.

Oktober 2012;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 183/6 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 29. März 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.443/2 des Staatsrates vom 12. Juni 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 22.November 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 25. März 2009 und 13. Oktober 2010, werden die Wörter "acht Jahren" durch die Wörter "zwölf Jahren" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Das Programm des Moduls besteht aus mindestens folgenden Lehrstoffen: 1. Allgemeines Einsatzverfahren bei Vorhandensein gefährlicher Stoffe, 2.Bestandteile, Gebrauch und Funktion des Gasschutzanzugs, 3. Regeln für das Verhalten des Gasschutzanzugträgers, 4.Benutzung der Kommunikationsmethoden während Einsätzen im Gasschutzanzug, 5. Allgemeines Einsatzverfahren für Gasschutzanzugträger, 6.Praktische Übungen mit einer Dauer von vierundzwanzig Stunden." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel 11/1, 11/2, 11/3 und 11/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV/1 - Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gasschutzanzugträgerscheins Art. 11/1 - Der Gasschutzanzugträgerschein hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab der Prüfungsbesprechung, mit der die in Artikel 10 erwähnte Prüfung abgeschlossen wird.

Art. 11/2 - Die Gültigkeitsdauer wird jeweils um drei Jahre verlängert, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Zulassungsbedingungen, 2.Teilnahme an mindestens sechs Stunden Training für Gasschutzanzugträger pro Jahr, nachzuweisen durch eine Erklärung des Dienstleiters, 3. Absolvierung eines sechsstündigen Weiterbildungsmoduls in einem der in Artikel 2 erwähnten Ausbildungszentren;dieses Modul umfasst: - eine Stunde theoretische Ausbildung, - zwei Stunden Materialkontrolle, - drei Stunden praktische Übungen, 4. Bestehen einer Prüfung, die aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht und die von einem der in Artikel 2 erwähnten Ausbildungszentren organisiert wird. Art. 11/3 - § 1 - Die Anträge auf Einschreibung für die in Artikel 11/2 Nr. 3 erwähnte Weiterbildung werden bei einem der in Artikel 2 erwähnten Ausbildungszentren eingereicht, deren Ausbildungsprogramm diese Weiterbildung beinhaltet.

Die Einrichtung, bei der der Antrag auf Einschreibung eingereicht worden ist, prüft nach, ob die in Artikel 11/2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Zulassungsbedingungen am Tag des Beginns der Weiterbildung erfüllt sind. § 2 - Das Ausbildungszentrum, in dem die Weiterbildung absolviert wird, verlängert die Gültigkeitsdauer des Gasschutzanzugträgerscheins ab der Prüfungsbesprechung, mit der eine in Artikel 11/2 Nr. 4 erwähnte bestandene Prüfung abgeschlossen wird.

Art. 11/4 - Der Anwärter, der die in Artikel 11/2 Nr. 4 erwähnte Prüfung nicht besteht, kann binnen einem Zeitraum von einem Jahr nach der Prüfungsbesprechung, mit der die vorerwähnte Prüfung abgeschlossen wird, ein Mal an dem Modul und an der in Artikel 11/2 erwähnten Prüfung teilnehmen.

Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von einem Jahr kann um ein Jahr verlängert werden, wenn der Anwärter aus medizinischen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und der in Absatz 2 erwähnten Verlängerung kann der Anwärter an den Trainingseinheiten für Gasschutzanzugträger teilnehmen. Während dieses Zeitraums darf er keine Einsätze als Gasschutzanzugträger absolvieren." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/2, das einen Artikel 11/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV/2 - Übergangsbestimmung Art. 11/5 - In Abweichung von Artikel 11/1 ist ein Gasschutzanzugträgerschein, der vor dem 1. September 2012 erlangt worden ist, bis zum 31. August 2015 gültig.

Personalmitglieder eines öffentlichen Hilfsdienstes, die den Schein vor dem 1. September 2012 erlangt haben, können ihn um drei Jahre verlängern, sofern sie die in Kapitel IV/1 erwähnten Bedingungen ab dem 1. September 2012 einhalten." Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Brüssel, den 17. Juli 2013 Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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