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Arrêté Ministériel du 18 mars 2010
publié le 27 décembre 2013

Arrêté ministériel relatif au régime général d'accise. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal finances
numac
2013000802
pub.
27/12/2013
prom.
18/03/2010
ELI
eli/arrete/2010/03/18/2013000802/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


18 MARS 2010. - Arrêté ministériel relatif au régime général d'accise. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 mars 2010 relatif au régime général d'accise (Moniteur belge du 26 mars 2010), tel qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 20 septembre 2012 modifiant l'arrêté ministériel du 18 mars 2010 relatif au régime général d'accise (Moniteur belge du 26 septembre 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. MÄRZ 2010 - Ministerieller Erlass über die allgemeine Akzisenregelung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: - Gesetz: das Gesetz vom 22.Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung, - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung, - Direktor: den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Woche: von Montag um 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr, - Verwaltung: die Zoll- und Akzisenverwaltung, - Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26.

März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, - Einheitsbüro: das Büro, das in den Ministeriellen Erlassen vom 19.

Juli 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und 26. März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, [- Zoll- und Akzisenverwalter: den Generalverwalter der Zoll- und Akzisenverwaltung.] [Art. 1 einziger Absatz achter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] KAPITEL 2 - Zulassungsantrag Art. 2 - § 1 - Wer als zugelassener Lagerinhaber im Sinne von Artikel 5 § 1 Nr. 8 des Gesetzes anerkannt werden möchte, muss unbeschadet der akzisenproduktspezifischen Anwendungsmaßnahmen einen schriftlichen Zulassungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben bei folgenden Personen einreichen: - dem Direktor des Amtsbereiches, in dem das Steuerlager gelegen ist, - dem Zoll- und Akzisenverwalter, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn das Steuerlager verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren regionalen Direktionen abhängen.

Dieses Muster wird ebenfalls für die Einreichung des Zulassungsantrags in Bezug auf die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses erwähnten Direktlieferungen verwendet. § 2 - Wer als registrierter Versender im Sinne von Artikel 5 § 1 Nr. 11 des Gesetzes anerkannt werden möchte, muss unbeschadet der akzisenproduktspezifischen Anwendungsmaßnahmen einen schriftlichen Zulassungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 2 und den dort erwähnten Angaben beim Direktor des Amtsbereiches einreichen, in dem die Zweigstelle gelegen ist, bei der gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften die Uberführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt. § 3 - Wer als registrierter Empfänger im Sinne von Artikel 5 § 1 Nr. 10 des Gesetzes anerkannt werden möchte, muss unbeschadet der akzisenproduktspezifischen Anwendungsmaßnahmen schriftlich einen Zulassungsantrag gemäß dem Muster in Anlage 3 und den dort erwähnten Angaben beim Direktor des Amtsbereiches einreichen, in dem der Ort gelegen ist, an dem die Produkte in Empfang genommen werden.

Dieses Muster wird ebenfalls für die Einreichung des Zulassungsantrags in Bezug auf die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses erwähnten Direktlieferungen verwendet. § 4 - Die in Artikel 21 § 3 Nr. 1 des Gesetzes verlangte Anmeldung (Zulassungsantrag) wird gemäß dem Muster in Anlage 3 und den dort erwähnten Angaben erstellt. § 5 - Die Angaben, die in dem in Artikel 25 § 2 des Königlichen Erlasses erwähnten schriftlichen Antrag zu machen sind, werden in Anlage 4 bestimmt.

Art. 3 - Betreiber von festen Rohrleitungen zur Beförderung von Energieerzeugnissen im Verfahren der Steueraussetzung oder ihre bestellten Verwalter müssen als zugelassener Lagerinhaber anerkannt werden und einen schriftlichen Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben beim Zoll- und Akzisenverwalter einreichen; dem Antrag wird der aufgrund von Artikel 19 § 1 des Gesetzes erforderliche Plan beigefügt, auf dem die Strecke der festen Rohrleitung in Belgien angegeben wird und Einspeise- und Entnahmestellen der Energieerzeugnisse genau lokalisiert werden.

KAPITEL 3 - Zulassungserteilung Art. 4 - § 1 - Zulassungen als zugelassener Lagerinhaber, registrierter Versender oder registrierter Empfänger werden auf einem Formular gemäß dem Muster in den Anlagen 5 bis 8 erteilt. § 2 - Die Zulassung als in Artikel 37 § 2 des Gesetzes erwähnter Steuervertreter wird auf einem Formular gemäß dem Muster in Anlage 9 erteilt.

KAPITEL 4 - Verkehr Abschnitt 1 - Formalitäten in Bezug auf Validierung, Ubermittlung und Erledigung des elektronischen Verwaltungsdokuments Art. 5 - Der Zoll- und Akzisenverwalter ist ermächtigt: - die Bedingungen für den Zugang zum EDV-gestützten System und die technischen Spezifikationen, denen Mitteilungen zwischen dem EDV-gestützten System und den in den Artikeln 26 oder 28 des Gesetzes erwähnten Personen genügen müssen, zu bestimmen, - für alle Fälle der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems die einzuhaltenden Verfahren vorzuschreiben, - zu bestimmen, welches Kommunikationsmittel im Rahmen von Artikel 30 § 5 des Gesetzes zu nutzen ist, - den Begriff "kurzfristig" im Sinne von Artikel 31 §§ 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 des Gesetzes zu bestimmen.

Art. 6 - Bei Bewegungen im Verfahren der Steueraussetzung von Akzisenprodukten, die für die in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Personen, Streitkräfte und Organisationen bestimmt sind, wendet der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Dienst folgendes Verfahren an: 1. Ab Empfang über das EDV-gestützte System des elektronischen Verwaltungsdokuments, auf das sich die Befreiungsbescheinigung bezieht, teilt der vom Verwalter bestimmte Dienst, der diese Bescheinigung ausgestellt hat, der betreffenden Person, Streitkraft oder Organisation dieses Verwaltungsdokument elektronisch mit.Dieser Mitteilung wird eine Unterlage mit sämtlichen Kennziffern beigefügt, die in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Kennziffern in Bezug auf die Felder 6a und b und 7b und c. 2. Ab Empfang der Akzisenprodukte füllt die betreffende Person, Streitkraft oder Organisation die vorerwähnten Felder in der ihr übermittelten Unterlage aus und leitet das somit ausgefüllte Formular unverzüglich an den vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmten Dienst weiter. Abschnitt 2 - Bewegungen von Akzisenprodukten nach der Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Art. 7 - § 1 - Wer Akzisenprodukte, die in Belgien bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen ebenfalls in Belgien gelegenen Ort liefern möchte, reicht bei dem Beamten, der mit der Verwaltung der Zweigstelle seines Amtsbereiches beauftragt ist, einen Zulassungsantrag mit folgenden Angaben ein: - Art und Menge der Produkte, - Transportweg und verwendete(s) Beförderungsmittel, - Datum der Lieferung oder bei Mehrfachlieferungen ihre Frequenz, - Ort, an dem die Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht.

Die Zulassung wird auf einem Formular gemäß dem Muster in Anlage 10 erteilt. § 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Akzisenprodukten unter den in § 1 erwähnten Umständen kann der Zoll- und Akzisenverwalter im Wege administrativer Vereinbarungen eine Vereinfachung der administrativen Formalitäten zulassen.

Abschnitt 3 - Verkehr im Verfahren der Steueraussetzung Art. 8 - § 1 - Der Zoll- und Akzisenverwalter kann eine Vereinfachung der administrativen Formalitäten für den Verkehr von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung, der ausschließlich auf belgischem Staatsgebiet stattfindet, zulassen.

Er kann unter Bedingungen, die er bestimmt, zulassen, dass mehrere Fabriken oder Lager ein einziges Steuerlager bilden. § 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten - darunter Belgien - kann der Zoll- und Akzisenverwalter im Wege administrativer Vereinbarungen eine Vereinfachung der administrativen Formalitäten zulassen.

Art. 9 - Der in Artikel 41 § 3 des Gesetzes erwähnte Empfänger teilt dem Beamten, der mit der Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der er abhängt, die von ihm empfangene Menge Wein mit; diese Mitteilung erfolgt spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche des Empfang dieses Weins.

KAPITEL 5 - Sicherheit Art. 10 - Der in Artikel 424 § 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte Erdgas- und/oder Stromversorger leistet seine Sicherheit beim Einheitsbüro.

KAPITEL 6 - Entrichtung der Akzisen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 11 - [ § 1 - Bei Uberführung anderer Akzisenprodukte als Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr werden Akzisen durch eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem Einheitsbüro der Zoll- und Akzisenverwaltung übermittelt wird.

Die Zweigstelle des Einheitsbüros, von dem der Betreffende abhängt, gilt als das Büro, bei dem die Anmeldung abgegeben wird. § 2 - Der Zoll- und Akzisenverwalter stellt Anmeldern Spezifikationen in Bezug auf Struktur und Technik der Meldung für die elektronische Einreichung unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einer Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Verfügung.

Die gesamte Meldung muss durch eine elektronische Signatur, die im Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste vorgesehen ist, authentifiziert werden. § 3 - Der Zoll- und Akzisenverwalter bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder Meldungen anhand seiner eigenen Anwendung erstellen darf, um unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen Anmeldungen zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einzureichen. § 4 - Die elektronische Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr wird gemäß dem Merkblatt in Anlage 11 ausgefüllt. § 5 - Der Zoll- und Akzisenverwalter: - bestimmt die Umstände und Bedingungen, unter denen eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr anhand der Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäß dem Muster in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erfolgt, - schreibt die Verfahren vor, die im Falle der Nichtverfügbarkeit des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einzuhalten sind. § 6 - Bei Akzisen zum Nullsatz und bei Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Art. 12 - In den in Artikel 37 § 4 des Gesetzes erwähnten Fällen und aufgrund einer administrativen Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Verkäufer ansässig ist, kann der Zoll- und Akzisenverwalter eine Vereinfachung der administrativen Formalitäten zulassen, die von dem in Artikel 23 § 1 zweiter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses erwähnten Grundsatz abweicht. [Art. 12bis - Hat ein Anmelder Uberführungen in den steuerrechtlich freien Verkehr während eines Zeitraums vorgenommen, der sich auf zwei Kalenderjahre bezieht, muss er zwei Anmeldungen zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] [Art. 12bis eingefügt durch Art. 4 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom Art. 13 - Wird ein Energieerzeugnis beziehungsweise elektrischer Strom, die in Artikel 419 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnt sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt, muss auf den Rechnungen in Bezug auf die ursprüngliche Lieferung und auf nachfolgende Lieferungen der angewandte Akzisensatz vermerkt werden. [Beziehen sich die betreffenden Rechnungen auf Benzin oder Gasöl, das unter Anwendung der Sätze, die in Artikel 419 Buchstabe b) Punkt ii)**, c) Punkt ii) beziehungsweise f) Punkt i)** des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnt sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, ist der anzugebende Akzisensatz - je nachdem, ob es sich um Benzin oder Gasöl handelt - der Satz, der in Artikel 419 Buchstabe b) Punkt ii)**, c) Punkt ii) beziehungsweise f) Punkt i)** des vorerwähnten Programmgesetzes erwähnt ist.] Ein solcher Vermerk ist jedoch nicht auf Rechnungen erforderlich, die von Kaufleuten erstellt werden, die keine zugelassenen Lagerinhaber sind und Energieerzeugnisse an Kunden im Besitz einer Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom" liefern, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel 13 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom erteilt wurde. [Art. 13 Abs. 1 ergänzt durch Art. 5 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen für andere Energieerzeugnisse als Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle Art. 14 - § 1 - Neben dem in Artikel 13 vorgesehenen Vermerk über den angewandten Akzisensatz muss auf den von einem zugelassenen Lagerinhaber ausgestellten Rechnungen das Datum der Uberführung des Energieerzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr vermerkt werden. § 2 - Für Endbenutzer bestimmte Rechnungen enthalten ebenfalls folgenden Vermerk: ["Jede Benutzung, die zusätzlichen Akzisen unterliegt, verpflichtet Sie zur spontanen Anmeldung und Entrichtung dieser Akzisen gemäß der Vorschrift von Artikel 11."] [Art. 14 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Art. 15 - § 1 - [Bei Gebrauch von Leuchtöl oder Gasöl als Kraftstoff für industrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 420 § 4 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erfolgt die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, die den Unterschied zwischen den für diesen Zweck festgelegten Akzisen und den für den Gebrauch als Brennstoff festgelegten Akzisen darstellen, gemäß der Vorschrift von Artikel 11.] Dasselbe gilt für verflüssigtes Erdölgas, wenn sein Gebrauch höheren Akzisen unterliegt als denjenigen, zu denen es erworben worden ist. [Die Anmeldung, die vom Benutzer dieser Energieerzeugnisse erstellt wird, muss dieser spätestens am Zehnten des Monats nach dem Monat ihrer Benutzung einreichen.] § 2 - Energiehändler im Sinne von Kapitel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom können die in § 1 erwähnte Entrichtung der zusätzlichen Akzisen übernehmen. Sie können ebenfalls die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, die gemäß Artikel 40 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom aufgrund der Lieferung von Gasöl als Kraftstoff für industrielle und gewerbliche Zwecke an eine Tankstelle entstehen, übernehmen. [Die Erhebung dieser zusätzlichen Akzisen erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.] [Die Anmeldung, die vom betreffenden Energiehändler erstellt wird, muss dieser spätestens am Zehnten des Monats nach dem Monat ihrer Lieferung einreichen.] [ § 3 - Bei Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung wird die Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat der Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht.] [Art. 15 § 1 Abs. 1 und 3 ersetzt durch Art. 7 des M.E. vom 20.

September 2012 (B.S. vom 26. September 2012); § 2 Abs. 2 und 3 ersetzt durch Art. 8 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012); § 3 eingefügt durch Art. 9 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen für Erdgas und elektrischen Strom Art. 16 - § 1 - [Im Hinblick auf die Entrichtung der Akzisen auf Erdgas und elektrischen Strom ist der in Artikel 424 § 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte Versorger dazu verpflichtet, spätestens am zwanzigsten Tag jeden Monats eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr über die Verbrauchsrechnungen und Zwischenrechnungen, die er im Laufe des vorhergehenden Monats in seine Buchführung eingetragen hat, einzureichen. Die Bestimmungen von Artikel 11 sind anwendbar.] Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter: - Verbrauchsrechnungen: Rechnungen, die nach Aufnahme des tatsächlichen Erdgas- und/oder Stromverbrauchs ausgestellt werden, - Zwischenrechnungen: pauschale Zwischenrechnungen oder Zwischeneinzahlungen, die die Versorger monatlich, zweimonatlich oder dreimonatlich für Kunden ausstellen, bei denen der Zählerstand jährlich abgelesen wird. § 2 - In der in § 1 erwähnten monatlichen Anmeldung muss der Versorger zwischen den Angaben über die Verbrauchsrechnungen und denjenigen über die Zwischenrechnungen unterscheiden. § 3 - Was die Zwischenrechnungen betrifft, wird dem Versorger gestattet, je nach Häufigkeit der Rechnungen den mit diesen Rechnungen verknüpften Akzisenbetrag als Vorschüsse zugunsten der Staatskasse zu entrichten. Der Betrag dieser Vorschüsse wird vom definitiven Betrag der Akzisen, die später auf den entsprechenden Verbrauchsrechnungen angegeben werden, abgezogen. § 4 - Der Versorger ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der in § 1 erwähnten Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen. [ § 5 - Bei Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung wird die Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat der Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht.] [Art. 16 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012); § 5 eingefügt durch Art. 11 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen für Steinkohle, Koks und Braunkohle Art. 17 - § 1 - [Bei Lieferung von Steinkohle, Koks und Braunkohle an einen Einzelhändler wird die gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 erstellte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von dem in Artikel 425 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnten Betrieb oder demjenigen, der an seine Stelle tritt, spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche der Ausstellung der betreffenden Rechnung eingereicht.] Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Betrieb oder derjenige, der an seine Stelle tritt, ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen. § 2 - Bei der Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung wird die in § 1 erwähnte Anmeldung spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat der Ausstellung der Rechnung eingereicht. [Art. 17 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 12 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] [Abschnitt 6 - Sonderbestimmungen für Ethylalkohol und alkoholische Getränke [Abschnitt 6 mit Art. 17bis eingefügt durch Art. 13 des M.E. vom 20.

September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Art. 17bis - Die Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung wird eingereicht: - vom zugelassenen Lagerinhaber, der von Akzisen befreit ist, spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat der Benutzung von Ethylalkohol oder alkoholischer Getränke, - vom zugelassenen Lagerinhaber, der den Inhaber einer Zulassung "Ethylalkohol und alkoholische Getränke" unter Akzisenbefreiung beliefert, spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat der Uberführung von Ethylalkohol und alkoholischer Getränke in den steuerrechtlich freien Verkehr durch Entnahme aus dem Steuerlager.] KAPITEL 7 - Erstattung oder Erlass von Akzisen Art. 18 - § 1 - Für die Erstattung von Akzisen, die in Artikel 9 § 1 des Gesetzes erwähnt ist und sich auf in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Produkte bezieht, muss der Betreffende einen schriftlichen Antrag beim Beamten, der mit der Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, [von der der Betreffende abhängt,] einreichen.

Dieser Antrag enthält folgende Angaben: 1. Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls Nummer seiner Zulassung als zugelassener Lagerinhaber, 2.Bezugszeichen der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, 3. Beschreibung, Menge und Art der Produkte, 4.Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird.

Wenn der Betreffende die Akzisen nicht persönlich entrichtet hat, muss dem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung beigelegt werden; diese Vollmacht wird von der Person erteilt, die die Akzisen tatsächlich entrichtet hat. § 2 - Der in Artikel 9 § 1 Buchstabe g) des Gesetzes erwähnte Erstattungsantrag muss mindestens fünf Werktage vor dem für die Ausfuhr vorgesehenen Datum eingereicht werden. § 3 - In den in Artikel 9 § 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes erwähnten Fällen muss der Erstattungsantrag vor Ablauf einer Frist von [zwölf Monaten] ab dem Datum der Validierung der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden.

Diese Frist kann nicht verlängert werden, außer wenn der Betreffende nachweist, dass er infolge höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse daran gehindert worden ist, seinen Antrag binnen dieser Frist einzureichen. § 4 - In den in Artikel 9 § 1 Buchstabe c) bis f) des Gesetzes erwähnten Fällen muss der Erstattungsantrag vor Ablauf einer Frist von [drei Jahren] ab dem Datum der Validierung der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Zoll- und Akzisenverwalter jedoch eine Uberschreitung dieser Frist zulassen. [Art. 18 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des M.E. vom 20.

September 2012 (B.S. vom 26. September 2012); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012); § 4 abgeändert durch Art. 16 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Art. 19 - Der Zoll- und Akzisenverwalter legt die Modalitäten für die Untersuchung und Bearbeitung der in Kapitel 2 Abschnitt 2 des Gesetzes vorgesehen Erstattungen fest. [KAPITEL 8 - Zerstörung und Verlust [Neues Kapitel 8 mit Art. 19bis eingefügt durch Art. 17 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Art. 19bis - Der Zoll- und Akzisenverwalter legt die Regeln und Bedingungen fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 2bis des Königlichen Erlasses bestimmt werden.] [KAPITEL 9] - [Schlussbestimmungen] [Früheres Kapitel 8 umnummeriert zu Kapitel 9 und Uberschrift ersetzt durch Art. 18 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Art. 20 - Der Ministerielle Erlass vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird aufgehoben. Er bleibt jedoch bis zum 31. Dezember 2010 auf Bewegungen von Akzisenprodukten, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 des Gesetzes durchgeführt werden, anwendbar.

Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Anlage 1 [Anlage 1 Fortsetzung 3 ersetzt durch Art. 19 des M.E. vom 20.

September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)]

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER TEIL I: ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1.

Antragsteller (Firma, Handelsname):

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

E-Mail*:

Telefon:

Fax*:

ZDU-Nummer (1):

Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt (2): / /

2.

Antragsart (3):

o Neue Zulassung

o Änderung

o Annullierung

Nummer der bestehenden Zulassung bei Änderung/Annullierung:

3.

Kaufmännische Buchführung (4):

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Beschreibung der Buchführung:

Datum des Kontenabschlusses: / /

4.

Zugelassene Behandlungen (3)

o Herstellung (5):

o Verarbeitung (5):

o Lagerung/Empfang/Versand (5):

5.

Optionen (3)(6)

o Direktlieferung (a)

o Trader (c)

o Zentrale Verwaltung (b)

6.

Anlagen (7)

Nummer

Beschreibung

Nummer

Beschreibung


* fakultativ

Datum und Unterschrift (8):


Anlage 1 (Fortsetzung 1)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER TEIL II: INFORMATIONEN UBER DAS STEUERLAGER

7.

Steuerlager (9)

Straße:

Gemeinde:

Nummer:

Postleitzahl:

Produktcode (10)

Mengen (11)

Herstellung

Verarbeitung

Lagerung

Empfang

Versand


Bei zentraler Verwaltung eine nummerierte Seite pro Steuerlager hinzufügen und die Nummer hier unten angeben: S. ...... (Seitennummer)/.......(Gesamtanzahl Seiten)

Datum und Unterschrift (8):


Anlage 1 (Fortsetzung 2)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER TEIL III: INFORMATIONEN UBER DIE ANSCHRIFTEN BEI DIREKTLIEFERUNG

8.

Direktlieferung

Nr.

Name/Firma

Straße

Nr.

Postleitzahl

Gemeinde

Zur Erfüllung der Formalitäten bestimmte Person (12)

1


2


3


4


5


6


7


8


9


10


11


12


13


14


15


16


17


18


19


20

Datum und Unterschrift (8):


Anlage 1 (Fortsetzung 3)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER - TEIL IV: VERWEISE

(1)

Ausfüllen, wenn der Antragsteller über eine Nummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) verfügt.

(2)

Ausfüllen, wenn die Satzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

(3)

Zutreffendes ankreuzen.

(4)

Anschrift, bei der die kaufmännische Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht (wenn sie sich von der Anschrift des Antragstellers unterscheidet).

(5)

Diese Angabe mit einer genauen Beschreibung der Behandlung ergänzen.

(6)

a) Bei Direktlieferung die Anschriften in Teil III dieses Antragsformulars angeben. b) Anwendung von Artikel 2 § 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Ministeriellen Erlasses. c) Anwendung von Artikel 3 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom.

(7)

Satzung, Pläne, ausführliche Beschreibung der Geschäftsräume, Buchführung, technische Dokumentation über das Herstellungs- oder Verarbeitungsverfahren und bei Direktlieferung die in Artikel 10 des vorliegenden Ministeriellen Erlasses verlangte Verpflichtung als nummerierte Anlagen beifügen.

(8)

Handelt es sich beim Betreffenden um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben.

(9)

Mangels ausreichendem Platz auf dem Antragsformular ein getrenntes Blatt mit den erforderlichen Zusatzinformationen hinzufügen.

(10)

Produktcode wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom 29. Juli 2009) angeben. (11)

Jährliche durchschnittliche Mengen Produkte für jede zugelassene Behandlung in der Maßeinheit wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom 29. Juli 2009) angeben.

(12)

Person angeben, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist.

Anlage 2

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER TEIL I: ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1.

Antragsteller (Firma, Handelsname):

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

E-Mail*:

Telefon:

Fax*:

ZDU-Nummer (1):

Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt (2): / /

2.

Antragsart (3):

o Neue Zulassung

o Änderung

o Annullierung

Nummer der bestehenden Zulassung bei Änderung/Annullierung:

3.

Kaufmännische Buchführung (4):

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Beschreibung der Buchführung:

Datum des Kontenabschlusses: / /

4.

Einfuhrstelle (5):

Name:

Straße:

Nummer:

Postleitzahl:

Gemeinde:

5.

Anlagen*

Nummer

Beschreibung

Nummer

Beschreibung


* fakultativ

Datum und Unterschrift (6):


Anlage 2 (Fortsetzung 1)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER - TEIL II: PRODUKTINFORMATIONEN

6.

Produktcode (7)

Produktcode (7)


Datum und Unterschrift (6):


Anlage 2 (Fortsetzung 2)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER - TEIL III: VERWEISE

(1)

Ausfüllen, wenn der Antragsteller über eine Nummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) verfügt.

(2)

Ausfüllen, wenn die Satzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

(3)

Zutreffendes ankreuzen.

(4)

Anschrift, bei der die kaufmännische Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht (wenn sie sich von der Anschrift des Antragstellers unterscheidet).

(5)

Einfuhrstelle angeben, bei der die Produkte gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(6)

Handelt es sich beim Betreffenden um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben.

(7)

Produktcode wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom 29. Juli 2009) für Produkte angeben, die gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Anlage 3 [Anlage 3 Fortsetzung 3 ersetzt durch Art. 19 des M.E. vom 20.

September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)]

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER - TEIL I: ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1.

Antragsteller (Firma, Handelsname):

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

E-Mail*:

Telefon:

Fax*:

ZDU-Nummer (1):

Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt (2): / /

2.

Antragsart (3):

o Neue Zulassung

o Änderung

o Annullierung

Nummer der bestehenden Zulassung bei Änderung/Annullierung:

o Direktlieferung (4)

3.

Kaufmännische Buchführung (5):

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Beschreibung der Buchführung:

Datum des Kontenabschlusses: / /

4.

Anlagen*

Nummer

Beschreibung

Nummer

Beschreibung


5

o Registrierter Empfänger im Einzelfall (6)

Versender (Firma, Handelsname):

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Mitgliedstaat:

SEED-Nummer:

* fakultativ

Datum und Unterschrift (7):


Anlage 3 (Fortsetzung 1)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER - TEIL II: PRODUKTINFORMATIONEN

6.

Empfangsort

Straße:

Nummer:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Produktcode (8)

Mengen (9)

Produktcode (8)

Mengen (9)


Datum und Unterschrift (7):


Anlage 3 (Fortsetzung 2)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER - TEIL III: INFORMATIONEN UBER DIE ANSCHRIFTEN BEI DIREKTLIEFERUNG

7.

Direktlieferung

Nr.

Name/Firma

Straße

Nr.

Postleitzahl

Gemeinde

Zur Erfüllung der Formalitäten bestimmte Person (10)

1


2


3


4


5


6


7


8


9


10


11


12


13


14


15


16


17


18


19


20

Datum und Unterschrift (7):


Anlage 3 (Fortsetzung 3)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINER ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER - TEIL IV: VERWEISE

(1)

Ausfüllen, wenn der Antragsteller über eine Nummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) verfügt.

(2)

Ausfüllen, wenn die Satzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

(3)

Zutreffendes ankreuzen.

(4)

Bei Direktlieferung die Anschriften in Teil III dieses Antragsformulars angeben und die in Artikel 10 des vorliegenden Ministeriellen Erlasses verlangte Verpflichtung als Anlage beifügen.

Direktlieferung kann für eine Zulassung als registrierter Empfänger im Einzelfall nicht beantragt werden.

(5)

Anschrift, bei der die kaufmännische Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht (wenn sie sich von der Anschrift des Antragstellers unterscheidet).

(6)

Anwendung von Artikel 21 § 3 des Gesetzes über die allgemeine Akzisenregelung.

(7)

Handelt es sich beim Betreffenden um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben.

(8)

Produktcode wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom 29. Juli 2009) für Produkte angeben, die aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen werden. (9)

Bei einem Antrag auf Zulassung als registrierter Empfänger im Einzelfall Mengen Produkte angeben, die aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen werden, in der Maßeinheit wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr. 684/2009 der Kommission vom 24.

Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom 29. Juli 2009).

(10)

Person angeben, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist.

Anlage 4 MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS "STEUERVERTRETER" 1. Name und Vornamen oder Gesellschaftsname (1): 2.Anschrift (1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt (2): 4.Beschreibung der Buchführung über die Lieferung der Produkte und Ort, an dem sie zur Verfügung der Verwaltung steht: 5. Datum des Geschäftsjahresabschlusses: 6.Angaben zu der (den) Art(en) von Produkten, für die eine Zulassung beantragt wird: 7. Menge je nach Art der Produkte, für die der Steuervertreter voraussichtlich jährlich Akzisen schulden wird: 8.Name und Vornamen oder Gesellschaftsname, Anschrift und eventuell Akzisennummer der Person, für die der Steuervertreter vorgeschlagen wird: 9. Anlagen (3): Datum: Unterschrift (4): Anlage 4 (Fortsetzung 1) Verweise (1) Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Briefkopfpapier des Antragstellers gestellt wird und diese Angaben aus dem Briefkopf ersichtlich sind.(2) Nur erforderlich, wenn eine juristische Person diesen Antrag stellt.(3) Satzung, Erklärung des Verkäufers, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller von ihm ermächtigt wurde, als Steuervertreter zu handeln.(4) Handelt es sich beim Betreffenden um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben. Anlage 5 [Anlage 5 erste Seite ersetzt durch Art. 19 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)]

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER

1.

Zulassungsinhaber:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

E-Mail:

Telefon:

ZDU-Nummer:

Fax:

Nummer als zugelassener Lagerinhaber: BE1 . . . . . 99

Datum des Inkrafttretens: / /

2.

Sicherheit 1 (Versand)

Betrag:

Datum:

Urkundennummer:

Bankinstitut:

Befreiung:

o Innergemeinschaflicher Seeverkehr

o Feste Rohrleitungen

Sicherheit 2 (Verarbeitung, Lagerung, Herstellung)

Betrag:

Datum:

Urkundennummer:

Bankinstitut:

Befreiung:

o Feste Rohrleitungen

3.

Buchführung:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

4.

Zugelassene Behandlungen

o Herstellung

o Verarbeitung

o Lagerung/Empfang/Versand

5.

Optionen

o Direktlieferung

o Zentrale Verwaltung

o Trader

6.

Anlagen

Nummer

Beschreibung

Nummer

Beschreibung


7.

(a) Kontrollbehörde:

(b) Zweigstelle:

Telefon:

Code:

Telefon:

Code:

Fax:

E-Mail:

Fax:

E-Mail:

8. Andere Bestimmungen:

9.

Behörde, die die Zulassung erteilt:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Telefon:

Stempel und Datum:

Fax:

E-Mail:

@

Kontaktperson:

Antragszeichen:

Versanddatum:


Anlage 5 (Fortsetzung 1)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER

10.

Steuerlager:

Akzisennummer:

Gemeinde:

Straße:

Nummer:

Postleitzahl:

Datum des Inkrafttretens: / /

Produktcode

Beschreibung


Nur bei zentraler Verwaltung, lokale Kontrollbehörde:

Telefon:

Code:

Fax:

E-Mail:

Nur bei zentraler Verwaltung, Seitennummer: S. ...... (Seitennummer)/.......(Gesamtanzahl Seiten)

Stempel und Datum:


Anlage 5 (Fortsetzung 2)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG ZUGELASSENER LAGERINHABER

11.

Informationen über die Orte der Direktlieferung

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Stempel und Datum:


Anlage 6

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER

1.

Zulassungsinhaber:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

E-Mail:

Telefon:

ZDU-Nummer:

Fax:

Nummer als registrierter Versender: BE3 . . . . . 00

Datum des Inkrafttretens: / /

2.

Sicherheit

Betrag:

Datum:

Urkundennummer:

Bankinstitut:

3.

Buchführung

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

4.

Anlagen

Nummer

Beschreibung

Nummer

Beschreibung


5.

(a) Kontrollbehörde:

(b) Einfuhrstelle:

Telefon:

Code:

Telefon:

Code:

Fax:

E-Mail:

Fax:

E-Mail:

6. Andere Bestimmungen:

7.

Behörde, die die Zulassung erteilt:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Telefon:


Fax:

Stempel und Datum:

E-Mail:

@

Kontaktperson:

Antragszeichen:

Versanddatum:


Anlage 6 (Fortsetzung 1)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG REGISTRIERTER VERSENDER - PRODUKTE

8.

Produkte

Produktcode

Beschreibung


Stempel und Datum:


Anlage 7 [Anlage 7 erste Seite ersetzt durch Art. 19 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)]

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER

1.

Zulassungsinhaber:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

E-Mail:

Telefon:

ZDU-Nummer:

Fax:

Nummer als registrierter Empfänger:

Datum des Inkrafttretens: / /

BE2 . . . . . 00

2.

Sicherheit

Betrag:

Datum:

Urkundennummer:

Bankinstitut:

3.

Buchführung:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

4.

Anlagen

Nummer

Beschreibung

Nummer

Beschreibung


5.

(a) Kontrollbehörde:

(b) Zweigstelle:

Telefon:

Code:

Telefon:

Code:

Fax:

E-Mail:

Fax:

E-Mail:

6. Andere Bestimmungen:

o Direktlieferung

7.

Behörde, die die Zulassung erteilt:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Telefon:

Stempel und Datum:

Fax:

E-Mail:

@

Kontaktperson :

Antragszeichen:

Versanddatum:


Anlage 7 (Fortsetzung 1)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER

8.

Empfangsort:

Straße:

Nummer:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Produktcode

Beschreibung


Stempel und Datum:


Anlage 7 (Fortsetzung 2)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER

9.

Informationen über die Orte der Direktlieferung

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Name:

Straße:

Nr.:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Code:

Person, die zur Erfüllung der in Artikel 16 Nr. 3 und 4 des Königlichen Erlasses über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Formalitäten bestimmt worden ist:

Stempel und Datum:


Anlage 8 [Anlage 8 erste Seite ersetzt durch Art. 19 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)]

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER IM EINZELFALL

1.

Zulassungsinhaber:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

E-Mail:

Telefon:

ZDU-Nummer:

Fax:

Nummer als registrierter Empfänger im Einzelfall: BE5 . . . . . 00

Datum des Inkrafttretens: / /

Enddatum:

2.

Sicherheit

Betrag:

Datum:

Urkundennummer:

Bankinstitut:

3.

Buchführung:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

4.

Anlagen

Nummer

Beschreibung

Nummer

Beschreibung


5.

(a) Kontrollbehörde:

(b) Zweigstelle:

Telefon:

Code:

Telefon:

Code:

Fax:

E-Mail:

Fax:

E-Mail:

6. Versender (Firma, Handelsname):

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Mitgliedstaat:

SEED-Nummer:

7.

Andere Bestimmungen:

8.

Behörde, die die Zulassung erteilt:

Straße:

Nummer:

Briefkasten:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Telefon:

Stempel und Datum:

Fax:

E-Mail:

@

Kontaktperson :


Antragszeichen:

Versanddatum:


Anlage 8 (Fortsetzung 1)

ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG

ZULASSUNG REGISTRIERTER EMPFÄNGER IM EINZELFALL

8.

Empfangsort:

Straße:

Nummer:

Postleitzahl:

Gemeinde:

Produktcode

Beschreibung

Menge


Stempel und Datum:


Anlage 9 Zoll- und Akzisenverwaltung

ZULASSUNG STEUERVERTRETER


1. Zulassungsinhaber:

Nr.:

MwSt.-Nr.:

2. Datum des Inkrafttretens:

3.Vertretene Person:

4. Uberwachungsstelle: Code: Tel.:Fax: E-Mail:

5. Zugelassene Produkte:

4a.Kontrollbehörde: Code: Tel.:Fax: E-Mail:

6. Antragszeichen:

7.Buchführung:

8. Sicherheit:

9.Versanddatum:

10. Behörde, die die Zulassung erteilt: Telefon:Ort: Fax: Datum: E-Mail: Kontaktperson:

Unterschrift:

Stempel:


Anlage 9 (Fortsetzung 1) Erläuterungen 1.Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers angeben. 3. Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person angeben, die der Steuervertreter vertritt.4. Für den Steuervertreter zuständige Uberwachungsstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle angeben. 4a. Für den Steuervertreter zuständige Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde angeben. 5. Produktcode wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr.684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom 29.

Juli 2009) angeben. 6. Datum und Zeichen des Zulassungsantrags angeben.7. Genauer Ort angeben, an dem die Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht.8. Betrag der Sicherheit angeben. Anlage 10 Zoll- und Akzisenverwaltung

KABOTAGEZULASSUNG


1. Zulassungsinhaber:

2.Nr.: BE/KAB/

3. MwSt.-Nr.:

4. Validierungsdatum:

5.Beschreibung des Transportweges, der Flug- oder Seeverbindung (1):

6. Kontrollbehörde: Code: Tel.:Fax: E-Mail:

7. Vorhandene Produkte: Beschreibung:Code:

8.Zugelassene Behandlungen: Besitz mit Verkaufsverbot: - auf dem Staatsgebiet ......................... . . . . . (1) (2)- in den Hoheitsgewässern . . . . . (1) (2)- im Luftraum . . . . . (1) (2)

9. Buchführung:

10.Andere Bestimmungen: (3) Einhaltung der Bedingungen für die Kabotagezulassung, erteilt durch die Steuerbehörden .............................. (2) (siehe Anlage)

10. Behörde, die die Zulassung erteilt: Telefon:Ort: Fax: Datum: E-Mail: Kontaktperson:

Unterschrift:

Stempel:


(1) Unzutreffendes bitte streichen.(2) Vom betreffenden Mitgliedstaat ergänzen.(3) Nur ausfüllen, wenn die Kabotage eine Sonderzulassung des betreffenden Mitgliedstaats erfordert. Anlage 10 (Fortsetzung 1) Erläuterungen 1. Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers angeben.2. Nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der betreffenden regionalen Direktion den Buchstaben B (Brüssel) M (Mons) L (Lüttich) A (Antwerpen) G (Gent) H (Hasselt) angeben, gefolgt von einer dreistelligen Nummer in einer ununterbrochenen Serie.4. Datum des Inkrafttretens der Zulassung angeben.5. Geplante Bewegung beschreiben und durch die Kabotage betroffener Mitgliedstaat angeben.6. Für die Kontrolle der Buchführung des Inhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift angeben.7. Produktcode wie erwähnt in Liste 11 von Anhang II zur Verordnung Nr.684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 (Amtsblatt L197 vom 29.

Juli 2009) angeben. 9. Ort angeben, an dem die Buchführung zur Verfügung der Verwaltung steht. ANLAGE 11 ANMELDUNG ZUR UBERFUHRUNG IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR IM BEREICH AKZISEN (ERLÄUTERUNGEN) [Anlage 11 ersetzt durch Art. 20 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] Auszufüllende Felder Feld 1:Anmeldung: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. - Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung "AC" für die Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Bereich Akzisen. - Zweites Unterfeld: Anzugeben ist Code 4 für die Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. - Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen.

Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (AC4-Vordruck und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) (Beispiel: Werden ein AC4-Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der AC4-Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu kennzeichnen).

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. wenn nur ein einziges Feld 31 "Warenbezeichnung" auszufüllen ist), so ist in Feld 3 1/1 einzutragen.

Feld 5: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Warenpositionen; die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen. Siehe ebenfalls die Angaben in Bezug auf die Felder 3 und 32.

Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der Packstücke.

Feld 7: Bezugsnummer: Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat.

Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer anzugeben. - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol ist die Zulassungsnummer anzugeben. - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer.

Feld 14: Anmelder/Vertreter: Anzugeben sind Name und Vornamen bzw.

Firma, Rechtsform und Anschrift des Beteiligten. Kontaktperson mit Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls anzugeben. - Für Steuerlager oder registrierte Empfänger ist die Akzisennummer anzugeben. - Für Erdgas- oder Stromversorger, Erzeuger von oder Händler in Steinkohle, Koks oder Braunkohle oder Endbenutzer im Bereich Alkohol ist die Zulassungsnummer anzugeben. - Nr.: Angabe der ZDU-Unternehmensnummer oder Nationalregisternummer.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr(n). - Anzahl und Art: Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände beziehungsweise die Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben.

Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Unter "Warenbezeichnung" ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass das sofortige und eindeutige Erkennen und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich sind. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, die jedem Exemplar der Anmeldung beigefügt werden.

In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen wie Alkoholgehalt, Grad Plato, Liefermengen usw. zu vermerken.

Die Art der Packstücke wird gemäß der Liste der Codes, die in Anhang 4 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Uberführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen sind, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.

Feld 32: Positionsnummer: In diesem Feld ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen anzugeben - vgl. Feld 5.

Feld 33: Warennummer (fünftes Unterfeld): Anzugeben ist der nationale Zusatzcode. Dieser Code besteht aus vier Zeichen. Die Codes sind in Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Uberführung in den zollrechtlich freien Verkehr) aufgenommen, die im Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist.

Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der in dieses Feld eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen vierstelligen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Entnahme aus dem Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 81 für eine von einem registrierten Empfänger hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 82 für eine von einem registrierten Empfänger im Einzelfall hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 83 für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukten, die im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen, - 84 für eine von einem Erdgas- oder Stromversorger hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 85 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 86 für eine vom Inhaber einer Zulassung "Endbenutzer" im Bereich Alkohol hinterlegte Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 87 in anderen Fällen.

Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee, schweres Heizöl, verflüssigtes Erdölgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle, für den Transport von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmte Wegwerfsäcke oder -beutel aus Kunststoffen, Wegwerfgeschirr aus Kunststoffen, im Haushalt verwendete Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, sogar selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, im Haushalt verwendete Folien und dünne Bänder aus Aluminium, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,2 mm oder weniger, auch in Rollen, Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht).

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Es handelt sich um Verweise auf die Bestandsaufzeichnungen oder folgende Dokumente: - e-VD, - VBD, - Handelsdokument, - andere.

Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitdokuments, mit dem die Produkte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten Empfänger oder den registrierten Empfänger im Einzelfall versandt worden sind, oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen.

Feld 41: Besondere Maßeinheit: Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der gültigen Maßeinheit anzugeben: - für Ethylalkohol und alkoholische Getränke (abgesehen von Bier, Wein, anderen gegorenen Getränken und Zwischenerzeugnissen): Anzahl Liter bei 20° C mit zwei Dezimalstellen, - für Bier, Wein, andere gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse: Anzahl Liter mit zwei Dezimalstellen, - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter bei 15° C, oder gegebenenfalls die Anzahl Kilogramm beziehungsweise MWh, - für Kaffee: Nettogewicht in Kilogramm, - für Limonadengetränke, andere alkoholfreie Getränke und Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Anzahl Liter, - Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Anzahl Liter, - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in Hektoliter, - für Einwegfotoapparate (Umweltsteuern): Anzahl Apparate, - für Batterien (Umweltsteuern): Anzahl Batterien, - für Lösungsmittel enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (5 Liter), - für Klebstoffe enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (10 Liter), - für Tinten enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (2,5 Liter), - für Wegwerfsäcke oder -beutel aus Kunststoffen, die für den Transport von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmt sind, Wegwerfgeschirr aus Kunststoffen, im Haushalt verwendete Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, sogar selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, im Haushalt verwendete Folien und dünne Bänder aus Aluminium, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,2 mm oder weniger, auch in Rollen, (Umweltbeitrag): Anzahl Kilogramm.

Feld 42: Artikelpreis: Nur auszufüllen, wenn die MwSt. durch eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entrichtet werden muss. Anzugeben ist der Artikelpreis, ausgedrückt in Euro.

Feld 44: Besondere Vermerke: - In diesem Feld ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung sich bezieht. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Steinkohle, Koks und Braunkohle muss der Anmelder alle Rechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Lieferrechnungen vermerkten erforderlichen Angaben bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen oder die Aufstellung zu machen: - usb Bezugsnummer, - usb Datum, - usb gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für wiederverwendbare Behälter ist die Bezugsnummer (ZA-Nummer) der vom Generalverwalter der Zoll- und Akzisenverwaltung erteilten Zulassung "Anerkennung als wiederverwendbarer Einzelbehälter" anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf die Umweltsteuern muss der Anmelder alle Rechnungen oder eine Aufstellung mit allen auf diesen Lieferrechnungen vermerkten erforderlichen Angaben bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen oder die Aufstellung zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf den Umweltbeitrag muss der Anmelder Lieferrechnungen bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Rechnungen zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung ist die betreffende Gesetzesbestimmung anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt wird, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum 31.

Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Bei Zuerkennung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Akzisenbefreiung an eine Person, die über eine Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom" verfügt, sind Nummer der Zulassung "Energieerzeugnisse und elektrischer Strom", Erzeugniscode und Nummer der Einrichtung aufzunehmen. Sind die Erzeugnisse für alle Niederlassungsorte des Unternehmens bestimmt, so sind nur Zulassungsnummer und Erzeugniscode anzugeben. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen entnommen werden, muss der Anmelder das Dokument 136 F bis zum 31.

Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf dieses Dokument zu machen: - usb Bezugsnummer, - usb Datum, - usb gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf Produkte, die aus einem Steuerlager mit dem zweiten Exemplar der Bescheinigung entnommen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist, muss der Anmelder die Bescheinigung bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diese Bescheinigung zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Dampfrückgewinnung muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr infolge eines Beschlusses in Bezug auf eine Wiederaufbereitung muss der Anmelder den Beschluss bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Darüber hinaus sind folgende Angaben in Bezug auf diesen Beschluss zu machen: - Bezugsnummer, - Datum, - gegebenenfalls ergänzende Informationen. - Für eine Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf Erdgas und/oder elektrischen Strom muss der Anmelder das Berechnungsblatt über die Vorschüsse bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Einreichung der Anmeldung aufbewahren.

Das Unterfeld "Code B.V." (Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefüllt zu werden.

Feld 47: Abgabenberechnung: Anzugeben sind Besteuerungsart, Bemessungsgrundlage, anwendbarer Satz, geschuldeter Steuerbetrag, Gesamtsteuerbetrag, gewählte Zahlungsart und selbst eingegebene Rechte. a) Besteuerungsart: Für die auf die Besteuerungsart anwendbaren Codes (erste Kolonne) wird auf Anhang 7 zu Anlage XXVII (Merkblatt zum Einheitspapier - H-Regelung - Uberführung in den zollrechtlich freien Verkehr) verwiesen, die im Ministeriellen Erlass vom 22.Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehen ist. b) Bemessungsgrundlage: - für Alkohol und alkoholhaltige Getränke: Anzahl Hektoliter reinen Alkohols, auf den Deziliter genau, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen werden. Das Volumen reinen Alkohols bei 20° C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents außer Acht gelassen werden. Das Volumen der steuerbaren Produkte wird auf den Deziliter genau in Hektolitern ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen werden, - für Bier: Anzahl Hektograd Plato, wobei Bruchteile eines Hektograds Plato außer Acht gelassen werden, - für Wein, andere gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse: Anzahl Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, - für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom: Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, oder gegebenenfalls Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden, beziehungsweise Anzahl MWh, - für Kaffee: Nettogewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht gelassen, - für Limonadengetränke, andere alkoholfreie Getränke und Stoffe in flüssiger Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Anzahl Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Volumen von weniger als ein Liter werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, - für Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die offensichtlich zur Herstellung nicht alkoholhaltiger Getränke des KN-Codes 2202 vorgesehen sind, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja, entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht: Nettogewicht in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms außer Acht gelassen werden. Bei einem zu besteuernden Gewicht von weniger als ein Kilogramm werden Bruchteile eines Hektogramms außer Acht gelassen, - für Einzelbehälter (Verpackungsbeitrag): Anzahl der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Getränke, ausgedrückt in Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden, - für Einwegfotoapparate (Umweltsteuern): Anzahl Apparate, - für Batterien (Umweltsteuern): Anzahl Batterien, - für Lösungsmittel enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (5 Liter), - für Klebstoffe enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (10 Liter), - für Tinten enthaltende Behälter (Umweltsteuern): Anzahl Verpackungsvolumen-Einheiten (2,5 Liter), - für Wegwerfsäcke oder -beutel aus Kunststoffen, die für den Transport von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmt sind, Wegwerfgeschirr aus Kunststoffen, im Haushalt verwendete Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, sogar selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, im Haushalt verwendete Folien und dünne Bänder aus Aluminium, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,2 mm oder weniger, auch in Rollen, (Umweltbeitrag): Anzahl Kilogramm. c) Anwendbarer Satz.d) Geschuldeter Betrag der Akzisen, der Sonderakzisen, der Kontrollgebühr, des Energiebeitrags, des Verpackungsbeitrags, der Umweltsteuern oder des Umweltbeitrags.e) Zahlungsart: A: Barzahlung, E: Zahlungsaufschub, G: Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer. In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent anzugeben. f) Selbst eingegebene Rechte: In diesem Unterfeld können folgende Fälle vorkommen: 1.Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit einer Bescheinigung, die unter Anwendung von Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung bestimmter ermäßigter Akzisensteuersätze und von Artikel 13 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ausgestellt wird In diesem Unterfeld kann der Anmelder die auf der Bescheinigung erwähnten Beträge aufnehmen.

Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen.

Die Beträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Bezug auf genau dasselbe Produkt angegeben sind.

Falls der auf der Bescheinigung erwähnte Betrag über den in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22.

Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. 2. Dampfrückgewinnung in Anwendung von Artikel 428 § 2 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Beträge in Bezug auf die Dampfrückgewinnung aufnehmen.

Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen.

Falls der Betrag in Bezug auf die Dampfrückgewinnung über den in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22.

Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. 3. Wiederaufbereitung in Anwendung von Artikel 428 § 1 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 und von Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom In diesem Unterfeld kann der Anmelder die im Beschluss des Hauptinspektors - Kontrolle angegebenen Beträge aufnehmen.

Diese Beträge werden von den geschuldeten Akzisen abgezogen beziehungsweise ihnen hinzugefügt.

Falls ein Betrag abgezogen werden muss und über den in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein. 4. Vorschüsse in Bezug auf Erdgas und elektrischen Strom in Anwendung von Artikel 16 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 18.März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung In diesem Unterfeld kann der Anmelder die Vorschüsse (als Minus - gezahlte Vorschüsse - und als Plus - den Vorschuss des Monats) aufnehmen.

Diese Beträge werden auf die geschuldeten Akzisen angerechnet.

Falls der Betrag der abgezogenen Vorschüsse über den in der Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angegebenen Beträgen liegt, kann der Restbetrag entweder auf die nächste Anmeldung zur Uberführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet werden oder Gegenstand eines Antrags auf Akzisenerstattung in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und von Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung sein.

In dieses Feld einzutragende Beträge sind in Euro und Eurocent anzugeben.

Feld 48: Zahlungsaufschub: Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters: Die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten muss neben seinem Namen und Vornamen auf dem beim Amt verbleibenden Exemplar im Original erscheinen, es sei denn, eine elektronische Unterschrift ist erteilt worden.

Handelt es sich beim Beteiligten um eine juristische Person, neben Namen, Vornamen und Unterschrift auch die Funktion des Unterzeichners angeben.

Anlage 12 [Anlage 12 aufgehoben durch Art. 21 des M.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 26. September 2012)] [...]

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