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Arrêté Ministériel du 20 mars 2021
publié le 29 mars 2021

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2021020659
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29/03/2021
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20/03/2021
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eli/arrete/2021/03/20/2021020659/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 MARS 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 20 mars 2021 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 21 mars 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. MÄRZ 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 20. März 2021; Aufgrund der am 20. März 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 19. März 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu verlängern und andere anzupassen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen der RAG und des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angibt, dass wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das Virus versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an COVID-19 sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen Jahr; dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Variante in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus standhaft zu bleiben;

In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen sehr stark, auf 3 438 bestätigte positive Fälle am 20.

März 2021 gestiegen ist;

In der Erwägung, dass am 20. März 2021 insgesamt 2 153 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 550 Patienten auf Intensivstationen lagen;

In Erwägung des starken Anstiegs der Zahl der belegten Krankenhausbetten; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, wieder deutlich zunimmt und somit das Risiko für die öffentliche Gesundheit wieder steigt; dass die Krankenhäuser die Phase 1B des Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben;

In der Erwägung, dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem Staatsgebiet unter Druck zu setzen;

In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. März 2021 im 14-Tage-Mittel 363 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 1,14 beträgt; dass eine Verringerung der Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden;

In der Erwägung, dass der Anstieg der Inzidenz alle Altersgruppen mit Ausnahme der über 65-Jährigen betrifft; dass der Anstieg bei den 10- bis 19-Jährigen und bei Kindern im Alter von 0 bis 10 Jahren stärker ausgeprägt ist;

In Erwägung des Anstiegs der Zahlen, sowohl in Bezug auf die Zahl der Infektionen als auch auf die Zahl der Krankenhausaufnahmen;

In der Erwägung, dass die GEMS in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2021 erklärt hat, dass Lockerungen nur stufenweise möglich sein werden, und zwar unter Berücksichtigung der Situation zum jeweiligen Zeitpunkt und der auf mathematischen Modellen basierenden Prognosen;

In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und sie bereits deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen, die älter als 65 Jahre sind, zeigt; dass infolgedessen die Zahl der Krankenhausaufnahmen und Todesfälle bei Bewohnern von Wohnpflegezentren abzunehmen scheint; dass dies jedoch noch keine signifikanten oder zusätzlichen Lockerungen zulässt, da die Zahlen sowohl der Infektionen als auch der Krankenhausaufnahmen ansteigen; dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen;

In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern, Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus unter Kontrolle zu halten;

In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren;

In der Erwägung, dass angesichts der sehr instabilen Gesundheitslage eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können;

In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus vorzubeugen; dass folglich die Maßnahmen verlängert werden müssen;

In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und Mutationen nach wie vor real bleibt; dass aufgrund des Anstiegs der Zahlen das Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen bis einschließlich 18. April 2021 bestehen bleiben muss, insbesondere in Anbetracht der Frühjahrsferien, in denen eine höhere Anzahl von Reisen zu einem erhöhten Risiko der Einschleppung der Varianten führen würde;

In der Erwägung, dass dieses Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, eine Ausnahmemaßnahme ist; dass eine solche Maßnahme durch die rasche Ausbreitung von Varianten des Coronavirus COVID-19 in bestimmten Staaten der Europäischen Union gerechtfertigt ist;

In der Erwägung, dass ab dem 19. April 2021 dank anderer in der Zwischenzeit getroffener Maßnahmen nicht unbedingt notwendige Reisen innerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums wieder möglich sein sollten; dass jedoch von Reisen in oder aus den Ländern oder Regionen, die auf den wöchentlichen Karten des ECDC zur Unterstützung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie rot markiert sind, weiterhin dringend abgeraten wird; dass das auf der Grundlage der koordinierten europäischen Vorgehensweise der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung verhängte Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen aus Drittländern nach Belgien in Kraft bleibt, bis es auf europäischer Ebene aufgehoben wird; Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 wird Absatz 2 aufgehoben.2. Paragraph 7 wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Für die in Artikel 15 § 5 erwähnten Aktivitäten in einem organisierten Rahmen finden unbeschadet der geltenden Protokolle die folgenden Regeln Anwendung: 1. Die Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen mit einer in Artikel 15 § 5 bestimmten Höchstanzahl von Personen organisiert werden.2. Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen.3. Die Aktivitäten müssen im Freien oder in einem Schwimmbad organisiert werden;davon ausgenommen sind Aktivitäten für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, die nach Möglichkeit im Freien organisiert werden. 4. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Übernachtung stattfinden.5. Begleitpersonen und Teilnehmer ab 13 Jahren halten die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen;Begleitpersonen sind verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken. 6. Die Aktivitäten dürfen nur ohne Publikum stattfinden;davon ausgenommen sind Trainings im Bereich des Amateursports, bei denen jeder Teilnehmer von einem einzigen Mitglied desselben Haushalts begleitet werden darf." Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen und ihren Hauptwohnort in einem Drittland haben, das nicht erwähnt ist in Anhang I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30.Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung.

Die in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass bestimmten Reisen gelten als unbedingt notwendig und sind somit erlaubt.

Für Reisen, die gemäß Absatz 2 erlaubt sind, muss der Reisende im Besitz einer Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sein.

Diese Bescheinigung wird von der belgischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn nachgewiesen wird, dass die Reise unbedingt notwendig ist.

Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, ob die in Absatz 3 erwähnten Reisenden vor dem Einsteigen im Besitz dieser Bescheinigung sind. Fehlt diese Bescheinigung, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. Bei Ankunft auf dem belgischen Staatsgebiet überprüft der Beförderer erneut, ob der Reisende im Besitz dieser Bescheinigung ist.

In Abweichung von Absatz 3 ist eine Bescheinigung nicht erforderlich, wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise aus den offiziellen Dokumenten im Besitz des Reisenden ergibt.

In Ermangelung einer solchen Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise auch aus den offiziellen Dokumenten im Besitz des Reisenden nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Andorra, Monaco, San Marino und der Vatikan als Länder der Europäischen Union." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet" durch die Wörter "Für Reisen nach Belgien von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet" ersetzt. Art. 4 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 30. April 2021 einschließlich anwendbar." Art. 5 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird aufgehoben.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 22. März 2021 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 5, die am 19. April 2021 in Kraft treten.

Brüssel, den 20. März 2021 Die Ministerin des Innern, A. VERLINDEN

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