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Arrêté Ministériel du 24 juillet 2018
publié le 03 août 2018

Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la maladie de Newcastle. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2018013200
pub.
03/08/2018
prom.
24/07/2018
ELI
eli/arrete/2018/07/24/2018013200/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


24 JUILLET 2018. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la maladie de Newcastle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 juillet 2018 portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la maladie de Newcastle (Moniteur belge du 1er août 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 24. JULI 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit Der Minister der Landwirtschaft, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1 und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, der Artikel 34, 35 und 41;

Aufgrund des Beschlusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit", wie er im Belgischen Staatsblatt vom 8. Juli 2018 veröffentlicht worden ist;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, die in Artikel 1 des dreißig Tage wirksamen Beschlusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit" vorgesehenen Maßnahmen infolge weiterer Ausbrüche der Krankheit teilweise zu verlängern und durch zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen: i. des Königlichen Erlasses vom 17.Juli 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, ii. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren, iii. des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2018 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Geflügel, Kaninchen und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Vermarktung: im eigenen Namen, für Rechnung Dritter oder als Kommissionär auf den Markt bringen, erwerben, zum Kauf anbieten, zum Verkauf auslegen, transportieren, verkaufen, tauschen, liefern, entgeltlich oder unentgeltlich abtreten, einführen, ausführen oder durchführen, 2.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur. Art. 2 - Die Ansammlung und Ausstellung von Geflügel und Geflügel in Hobbyhaltung, mit Ausnahme der Brieftauben, sowie die Vermarktung der vorerwähnten Arten an Hobbyhalter oder durch Hobbyhalter, einschließlich über öffentliche Märkte, sind auf dem gesamten Staatsgebiet verboten.

Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 und unbeschadet des Artikels 43 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 ist die Vermarktung von Geflügel und von Geflügel in Hobbyhaltung durch Geflügelhändler, einschließlich auf öffentlichen Märkten, unter folgenden zusätzlichen Bedingungen erlaubt: 1. Das Geflügel, das in der Niederlassung des Geflügelhändlers vorhanden ist und von ihm vermarktet wird, stammt direkt und ausschließlich aus Niederlassungen mit einer Genehmigung 10.1 oder 10.2 gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen. 2. Für jeden Transport des in Nr.1 erwähnten Geflügels zu der Niederlassung des Geflügelhändlers erstellt der Transportunternehmer ein Begleitdokument auf Papier gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass. Auf dem Begleitdokument werden zudem die verabreichten Impfstoffe, wie in Nr. 3 vorgesehen, vermerkt.

Das Begleitdokument wird in drei Exemplaren erstellt und gemäß den Anweisungen der Agentur ausgefüllt. Ein Exemplar ist für den Verladeplatz, eins für den Entladeplatz und eins für den Transportunternehmer bestimmt. 3. Jedes Geflügel, das beim Händler eingeführt wird, ist im Herkunftsbetrieb vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden, gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 25.Januar 1993 zur Regelung der Impfung gegen die atypische Geflügelpest und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1992 zur Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der atypischen Geflügelpest. 4. Vor jeder Teilnahme an einer Ansammlung von der Niederlassung eines Geflügelhändlers aus muss der Geflügelhändler ein neues Begleitdokument gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 25.Juni 2018 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Geflügel, Kaninchen und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung erstellen, ohne den Bereich "Impfung". Bei jeder Ansammlung muss der Geflügelhändler für jede zum Kauf angebotene Gruppe Geflügel und Geflügel in Hobbyhaltung das in Nr. 2 vorgesehenes Begleitdokument mit sich führen und es auf Verlangen vorzeigen. 5. Jeder Geflügelhändler muss der LKE, die für die Gemeinde, in der er ansässig ist, zuständig ist, jeden Freitag den Plan der Ansammlungen, an denen er in der darauffolgenden Woche teilnehmen möchte, übermitteln.Er darf nur an Ansammlungen teilnehmen, die in diesem Plan aufgenommen sind. 6. Geflügel und Geflügel in Hobbyhaltung, die noch beim Geflügelhändler vorhanden sind und nicht von den in Nr.1 erwähnten Niederlassungen stammen, dürfen nicht mehr vermarktet werden, es sei denn, sie sind vollständig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden, und müssen von dem in Nr. 1 erwähnten Geflügel getrennt gehalten werden. 7. Der Geflügelhändler muss über jedes Geflügel und alle Vögel, die er in seiner Niederlassung hält, ein Register mit folgenden Daten führen: a) Datum der Anlieferung, b) Anzahl angelieferter Tiere, c) Herkunft der Tiere, d) Anzahl Tiere, die pro Tag in der Niederlassung und/oder auf dem Markt verkauft worden sind, e) Produktionsleistungen der Gruppe, worunter Futtermittelverbrauch, f) Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen.8. Der Geflügelhändler muss jedes in Nr.7 erwähnte gestorbene Tier zum Labor einer zugelassenen Vereinigung zwecks Untersuchung auf die Newcastle-Krankheit und die Vogelgrippe bringen oder bringen lassen.

Art. 4 - Transportunternehmern und Händlern ist es außer bei höherer Gewalt oder bei einem Befehl der zuständigen Behörde verboten, Geflügel von einem Fahrzeug in ein anderes umzuladen, außer innerhalb der Niederlassung eines Geflügelhändlers, in der die Anlieferung des Geflügels vor dem Umladen registriert wird und vor jeder neuen Abfahrt ein neues Begleitdokument erstellt wird.

Art. 5 - Der Beschluss der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 2. Juli 2018 über "Maßnahmen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit" wird aufgehoben.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 24. Juli 2018 D. DUCARME

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