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Arrêté Ministériel du 25 juin 2008
publié le 18 février 2009

Arrêté ministériel portant fixation des conditions pour l'agrément d'un chien policier. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000071
pub.
18/02/2009
prom.
25/06/2008
ELI
eli/arrete/2008/06/25/2009000071/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 JUIN 2008. - Arrêté ministériel portant fixation des conditions pour l'agrément d'un chien policier. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 juin 2008 portant fixation des conditions pour l'agrément d'un chien policier (Moniteur belge du 9 juillet 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

25. JUNI 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels XI.IV.7 § 1 Absatz 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels XII.19;

Aufgrund des Protokolls Nr. 197/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

April 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 29. März 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.105/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL I - Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes Abschnitt 1 - Zulassung Artikel 1 - Die Ausbildung und das Training von Hunden bei der Polizei und die Ausführung von Polizeiaufträgen mit Hundeunterstützung sind zugelassenen Polizeihunden vorbehalten.

Die Zulassung besteht aus einer behördlichen Zulassung und einer Einsatzzulassung.

Abschnitt 2 - Behördliche Zulassung Art. 2 - Damit ein Hund behördlich als Polizeihund zugelassen werden kann, muss das Tier: 1. mindestens 12 Monate alt sein, 2.registriert sein, 3. geimpft sein nach den für das gesamte Gebiet des Königreichs gestellten Mindestanforderungen, 4.auf medizinischer und körperlicher Ebene für tauglich befunden worden sein, 5. dem Charakterprofil entsprechen. Art. 3 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen für die behördliche Zulassung gibt ein zugelassener Tierarzt eine Stellungnahme ab für den Korpschef oder das Personalmitglied, das dieser für die lokale Polizei bestimmt, beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor oder das Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei bestimmt.

Art. 4 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnte Bedingung für die behördliche Zulassung gibt eine Kommission nach den in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien eine Stellungnahme ab für den Korpschef oder das Personalmitglied, das dieser für die lokale Polizei bestimmt, beziehungsweise für den zuständigen Generaldirektor oder das Personalmitglied, das dieser für die föderale Polizei bestimmt.

Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnte Kommission setzt sich zusammen aus: 1. dem Dienstleiter des Dienstes, in dem der Hund eingesetzt wird, für die lokale Polizei, beziehungsweise dem Dienstleiter des Hundeunterstützungsdienstes, für die föderale Polizei, oder ihrem Stellvertreter, Vorsitzender, 2.einem Hundeausbilder der integrierten Polizei, 3. einem Personalmitglied der betreffenden Polizeizone oder des Dienstes der föderalen Polizei, in der/dem der Hund eingesetzt wird. Art. 6 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst auf der Grundlage der gemäss den Artikeln 3 und 4 abgegebenen Stellungnahmen, ob der Hund die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen erfüllt Art. 7 - Die behördliche Zulassung gibt Anrecht auf die in Artikel XI.IV.7 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt eines Polizeihundes.

Art. 8 - Der Hund, der eine der in Artikel 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird nicht mehr als behördlich zugelassener Polizeihund betrachtet.

Art. 9 - Der Korpschef oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte Personalmitglied, für die lokale Polizei, beziehungsweise der zuständige Generaldirektor oder das von ihm zu diesem Zweck bestimmte Personalmitglied, für die föderale Polizei, beschliesst, ob der behördlich zugelassene Hund noch die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, auf der Grundlage, je nach Fall: 1. einer Stellungnahme eines zugelassenen Tierarztes in Bezug auf die in Artikel 2 Nr.1 bis 4 erwähnten Bedingungen, 2. einer Stellungnahme einer in Artikel 5 erwähnten Kommission in Bezug auf die in Artikel 2 Nr.5 erwähnte Bedingung, 3. einer Bewertung mit dem Vermerk "endgültig untauglich" durch den in Artikel 4 Absatz 3 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnten Prüfungsausschuss, im Rahmen der funktionellen Ausbildung für Hundeführer oder im Rahmen der in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erwähnten Weiterbildung.

Abschnitt 3 - Einsatzzulassung Art. 10 - Der behördlich zugelassene Polizeihund, der die funktionelle Ausbildung für Hundeführer bestanden hat und die in Anlage 2 auferlegte Weiterbildung besteht, wird für Einsätze zugelassen.

Die Einsatzzulassung ermöglicht den Einsatz eines Polizeihundes unter operativen Umständen.

Art. 11 - Ein Hund darf zeitweilig nicht unter operativen Umständen eingesetzt werden, wenn er: 1. von dem in Artikel 9 Nr.3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen der Weiterbildung für zeitweilig untauglich befunden worden ist, 2. zweimal hintereinander nicht zu der Weiterbildung präsentiert worden ist, 3.von einem zugelassenen Tierarzt für zeitweilig untauglich befunden worden ist.

Die zeitweilige Untauglichkeit endet, wenn der Hund von dem in Artikel 9 Nr. 3 erwähnten Prüfungsausschuss beziehungsweise von einem zugelassenen Tierarzt erneut für tauglich befunden worden ist oder wenn er erneut an der Weiterbildung teilgenommen hat.

Art. 12 - Ein Hund darf endgültig nicht unter operativen Umständen eingesetzt werden, wenn er: 1. von dem in Artikel 9 Nr.3 erwähnten Prüfungsausschuss im Rahmen der Weiterbildung für endgültig untauglich befunden worden ist, 2. von einem zugelassenen Tierarzt für endgültig untauglich befunden worden ist. KAPITEL II - Pflichttraining Art. 13 - Behördlich zugelassene Hunde unterliegen einem Pflichttraining, dessen Anzahl Stunden in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist.

KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung Art. 14 - Artikel XII.19 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird aufgehoben.

Brüssel, den 25. Juni 2008 P. DEWAEL

Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 Kriterien des Charakterprofils für die behördliche Zulassung eines Polizeihundes ? Allgemein: - keine unkontrollierte Aggressivität oder übertriebene Emotionalität, - Menschen und Hunden gegenüber umgänglich sein; dies bedeutet nicht, dass der Hund von einer anderen Person als dem Hundeführer gelenkt oder angefasst werden können muss, - stabiler Charakter, - mutig, - stressbeständig, - Fähigkeit zur körperlichen Erholung, - Fähigkeit zur mentalen Erholung, - Sinn für Spiel und Arbeit, - lebendig und aufgeweckt. ? Streifenhund - allgemein, - Verteidigungstrieb. ? Aktiver Drogenspürhund - allgemein, - Suchtrieb/Besitztrieb. ? Passiver Drogenspürhund - allgemein, - Suchtrieb/Besitztrieb. ? Spürhund - allgemein, - Suchtrieb/Besitztrieb. ? Leichenspürhund - allgemein, - Suchtrieb/Besitztrieb. ? Hormon-Spürhund - allgemein, - Suchtrieb/Besitztrieb. ? Brandherdspürhund - allgemein, - Suchtrieb/Besitztrieb. ? Migrationskontrollhund - allgemein, - Suchtrieb/Besitztrieb. ? Sprengstoffspürhund - allgemein, - Suchtrieb/Besitztrieb. ? Angriffshund - allgemein, Verteidigungstrieb.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu werden Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 Weiterbildung

Pflichtbewertung

Anzahl Stunden

Streifenhund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 38 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr

Aktiver Drogenspürhund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr

Passiver Drogenspürhund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr

Spürhund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr

Leichenspürhund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr

Hormon-Spürhund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr

Brandherdspürhund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr

Migrationskontrollhund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr

Sprengstoffspürhund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr

Angriffshund

1 x pro Halbjahr

Ein Zeitraum von 16 Stunden einsatzbezogener Ausbildung pro Jahr


Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu werden Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 Pflichttraining

Mindestanzahl Stunden

Streifenhund

Durchschnittlich 8 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)

Aktiver Drogenspürhund

Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)

Passiver Drogenspürhund

Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)

Spürhund

Durchschnittlich 50 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)

Leichenspürhund

Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)

Hormon-Spürhund

Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)

Brandherdspürhund

Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)

Migrationskontrollhund

Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)

Sprengstoffspürhund

Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)

Angriffshund

Durchschnittlich 38 Stunden im Monat pro Zeitraum von 6 Monaten (1)


(1) Gegebenenfalls werden die Stunden Weiterbildung auf die Anzahl Stunden Pflichttraining angerechnet. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Juni 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes beigefügt zu werden Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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