Etaamb.openjustice.be
Arrêté Ministériel du 26 mars 2014
publié le 30 octobre 2020

Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, assistance opératoire et instrumentation . - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2020043370
pub.
30/10/2020
prom.
26/03/2014
ELI
eli/arrete/2014/03/26/2020043370/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


26 MARS 2014. - Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, assistance opératoire et instrumentation (en abrégé "soins péri-opératoires"). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2014 fixant les critères d'agrément autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, assistance opératoire et instrumentation (en abrégé "soins péri-opératoires") (Moniteur belge du 2 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") zu führen Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, des Artikels 1 Nr. 9;

Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom 18. März 2010 und 26.Februar 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.238/2 des Staatsrates vom 24. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte, wie erwähnt in Artikel 21septiesdecies/1 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2008.

KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") Art. 2 - § 1 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") zu führen, muss: - Inhaber des Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin, das/der vor dem 31. Dezember 2007 erworben wurde, oder eines Bachelors in Krankenpflege sein und - die Beglaubigung dieses Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehen, erhalten haben, - ergänzend zu seiner Grundausbildung eine zusätzliche Ausbildung oder Spezialisierung in Sachen perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz, die den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entspricht, erfolgreich absolviert haben. § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Zulassung als Inhaber oder Inhaberin der Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Diploms eines/einer graduierten Fachkrankenpflegers/Fachkrankenpflegerin im Operationsdienst oder eines Bachelors in Krankenpflege im Operationsdienst sind, von Rechts wegen erteilt.

Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 erwähnte zusätzliche Ausbildung oder Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen klinischen Teil und entspricht mindestens 900 effektiven Stunden, was 60 ECTS-Leistungspunkten entspricht. § 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, was 30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und behandelt mindestens folgende Bereiche: 1. Pflegewissenschaften: - Berufspflichten in der Krankenpflege und Berufsethik in Bezug auf die Funktion eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz, - technische Grundkenntnisse in Bezug auf die Benutzung der im OP-Bereich vorhandenen spezifischen Geräte (Anästhesie und Chirurgie), - Organisation des OP-Bereichs, - Architektur des OP-Bereichs und seiner Nebenräume, - perioperative Krankenpflege (Anästhesie und Chirurgie): vom Empfang des Patienten im OP-Bereich (einschließlich präoperative Konsultation) bis zu seiner Entlassung aus dem Aufwachraum und seine postoperative Schmerzbehandlung, - Grundsätze der Pflege in Verbindung mit: * Anästhesie und Pharmakologie, * den Fachbereichen der Chirurgie, * der Verwaltung der chirurgischen und anästhesiologischen Ausstattung, * Krankenhaushygiene, Infektionsprophylaxe und Sterilisation, - Methodik der angewandten Forschung in Sachen perioperative Krankenpflege, Anästhesie, Operations- und Instrumentenassistenz, - angewandte Forschung in der perioperativen Pflege und evidenzbasierten Pflege, - Strahlenschutz.2. Biomedizinische Wissenschaften: - Pharmakologie, - Anästhesiologie und Schmerzbehandlung, - Krankenhaushygiene und Sterilisation, - Anästhesie- und Operationstechniken in Verbindung mit den Fachbereichen der Chirurgie, 3.Sozial- und Humanwissenschaften: - Rechtsvorschriften in Sachen perioperative Krankenpflege, - Psychologie und psychosoziale Aspekte in Verbindung mit der perioperativen Situation von Patienten, - Gesundheitserziehung des Patienten, - menschliche Beziehungen und Stressbewältigung im OP-Bereich. § 3 - Der klinische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, was 30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und wird in der präoperativen Konsultation, im OP-Bereich, im Aufwachraum, in der postoperativen Schmerzbehandlung, in der ambulanten Chirurgie oder in einem hochspezialisierten Dienst für invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe geleistet, um sich in folgenden Bereichen weiterzubilden: - Rolle des Krankenpflegers bei präoperativen Konsultationen, - Rolle des zirkulierenden Krankenpflegers: verantwortlich für Patienten von ihrer Ankunft im OP-Bereich bis zum Verlassen des Aufwachraums, - Rolle des Krankenpflegers als Assistent bei der Anästhesie, - Rolle des Krankenpflegers bei der Operations- und Instrumentenassistenz, - Rolle des Krankenpflegers im Aufwachraum, - Rolle des Krankenpflegers in der postoperativen Schmerzbehandlung, - Rolle des Krankenpflegers in einem hochspezialisierten Dienst für invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe.

KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz wird auf unbestimmte Zeit zuerkannt, ihre Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden kumulativen Bedingungen: 1. Der Krankenpfleger absolviert eine Weiterbildung in den Bereichen perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz, um eine multidisziplinäre Krankenpflege im OP-Bereich gemäß der Entwicklung der Pflegewissenschaften erbringen zu können und um so seine Kenntnisse und Fertigkeiten in den in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereichen zu entwickeln und zu unterhalten. Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum von vier vollständigen Kalenderjahren umfassen, der am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Gewährung der Zulassung beginnt. 2. Der Krankenpfleger hat im Laufe der letzten vier Jahre tatsächlich mindestens 1.500 Stunden bei Patienten in präoperativen Konsultationen, im OP-Bereich, im Aufwachraum oder in der ambulanten Chirurgie oder in hochspezialisierten Diensten für invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe geleistet.

Art. 5 - Die Dokumente, die nachweisen, dass die Weiterbildung absolviert und die Krankenpflege im Bereich perioperative Pflege ausgeübt wurde, werden vom Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz während sechs Jahren aufbewahrt.

Diese Dokumente sind der Zulassungskommission oder der Person, die mit der Kontrolle der Akte des betreffenden Krankenpflegers beauftragt ist, auf deren Antrag hin jederzeit zu übermitteln.

KAPITEL 4 - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") Art. 6 - Jede Person, die die besondere Berufsbezeichnung wiedererlangen möchte, muss einen Antrag einreichen und folgende kumulative Bedingungen erfüllen: - während des Zeitraums von 48 Monaten vor Einreichung des Antrags hat die Person die für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung verlangte Weiterbildung im Bereich perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz sowie 20 Prozent zusätzliche Stunden Weiterbildung im Bereich perioperative Pflege absolviert, - die Weiterbildung, die für die Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung verlangt wird, entspricht den Bestimmungen von Artikel 4 Nr. 1.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann ein graduierter Krankenpfleger, der sein Diplom vor dem 31. Dezember 2007 erhalten hat, oder ein Bachelor in Krankenpflege zugelassen werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz zu führen, sofern er folgende kumulative Bedingungen erfüllt: - er hat am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses seine Funktion als Krankenpfleger im Laufe der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Zulassungsantrags während mindestens zwei Jahren vollzeitäquivalent in einem zugelassenen OP-Bereich in einem Krankenhaus oder in hochspezialisierten Diensten für invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe ausgeübt, - er erbringt den Nachweis, dass er ergänzend zu seiner Krankenpflege-Grundausbildung eine in den in Artikel 3 § 2 bestimmten Bereichen spezialisierte zusätzliche theoretische Ausbildung von mindestens 150 effektiven Stunden erfolgreich absolviert hat, wobei mindestens 45 Stunden im Laufe der letzten fünf Jahre vor dem Datum der Einreichung des Zulassungsantrags absolviert wurden, - er reicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen Antrag bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister ein, um in den Genuss der Übergangsbestimmungen zu kommen und zugelassen zu werden.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 26. März 2014 L. ONKELINX

^