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Arrêté Ministériel du 27 avril 2009
publié le 03 août 2009

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2009000481
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03/08/2009
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27/04/2009
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eli/arrete/2009/04/27/2009000481/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 AVRIL 2009. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 avril 2009 modifiant l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 13 mai 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Der Minister des Innern, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), der Artikel XI.III.38, XI.IV.3 und XI.IV.42;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (AEPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 228/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. April 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 4. November 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 14. Januar 2009; In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.133/2 des Staatsrates vom 25. März 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Im Ministeriellen Erlass vom 28.Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird an die Stelle von Artikel XI.13, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008, ein Artikel XI.13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XI.13 - Den Betrag der in Artikel XI.IV.3 RSPol erwähnten Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten erhalten: 1. Personalmitglieder der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste oder Ermittlungszellen, sofern sie weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle bekleiden, wie in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, 2. Personalmitglieder des Gerichtspolizeidienstes im Militärmilieu, sofern sie weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, 3. in Artikel XI.5 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglieder der Direktion der Sondereinheiten, mit Ausnahme des Direktors dieser Direktion und der Personalmitglieder, die eine Managementstelle bekleiden, 4. Personalmitglieder der Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen - Zentrales Amt zur Bekämpfung von Korruption und Zentrales Amt zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität der föderalen Polizei, sofern sie in diesen Diensten weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr.1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, 5. Personalmitglieder der Fahndungs- und Ermittlungsdienste der lokalen Polizei, sofern sie dort weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr.1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, 6. Personalmitglieder, die den Ermittlungseinheiten angehören, die innerhalb der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei geschaffen worden sind, sofern sie dort weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr.1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt. » Art. 2 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XI.27, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25.

Februar 2008, ein Artikel XI.27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XI.27 - Die in Artikel XI.IV.42 RSPol erwähnten Modalitäten sind die folgenden: 1. Für jeden Abwesenheitstag wird eine Pauschalentschädigung für einen vollen Tag gewährt.Wenn in den Übernachtungskosten ein Frühstück einbegriffen ist, wird die Pauschalentschädigung um 10 % verringert.

Unter Abwesenheitstag versteht man den Tag zwischen zwei Nächten, die im Rahmen eines zeitweiligen Auftrags verbracht werden. 2. Für die Tage der Abreise und Rückkehr wird eine halbe Tagesentschädigung gewährt, ausser für den Tag der Abreise, wenn der zeitweilige Auftrag um oder nach 20.00 Uhr beginnt, und den Tag der Rückkehr, wenn diese vor oder spätestens um 06.00 Uhr erfolgt.

Wenn die Kosten den in Absatz 1 erwähnten Betrag übersteigen oder wenn kleine Ausgaben während der in Absatz 1 erwähnten Ausschlusszeiträume getätigt werden mussten, werden diese auf Vorlage der Zahlungsbelege und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel zurückerstattet. 3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol wird für zeitweilige Aufträge, für die Abreise und Rückkehr am selben Tag erfolgen, eine ganze pauschale Tagesentschädigung gewährt, wenn die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert.

Wenn die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und unter dem gleichen Vorbehalt wie in Absatz 1 erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und mit einem Höchstsatz von: a) Frühstück: 10 % der pauschalen Tagesentschädigung, b) Mittagessen: 30 % der pauschalen Tagesentschädigung, c) Abendessen: 40 % der pauschalen Tagesentschädigung, d) kleine Ausgaben: 20 % der pauschalen Tagesentschädigung.4. In Abweichung von Nr.2 und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol, wenn der zeitweilige Auftrag an zwei aufeinander folgenden Kalendertagen ausgeführt wird und wenn: a) die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fällt, erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel. Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden und eine Nachtmahlzeit eingenommen wird, ist die Rückerstattung auf den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag beschränkt, b) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei weniger als acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fallen, erfolgt die Rückerstattung nach Buchstabe a), c) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei mehr als acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fallen, wird eine Pauschalentschädigung gewährt, die einen Abwesenheitstag deckt.

Wenn die Dauer der Abwesenheit so ist, dass Kosten für mehr als ein Frühstück, ein Mittagessen oder ein Abendessen entstehen, wird der tägliche Betrag der Entschädigung je betreffende Mahlzeit nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel erhöht.

Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden, wird der tägliche Betrag der Entschädigung um den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag erhöht.

Für die Anwendung von Nr. 2 Absatz 2, Nr. 3 Absatz 2 und Nr. 4 wird die Rückerstattung jeder Mahlzeit nur erlaubt, sofern das Personalmitglied während des entsprechenden in Artikel XI.18 erwähnten Zeitraums einen zeitweiligen Auftrag ausführte. » Art. 3 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.16, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25.

Februar 2008, ein Artikel XII.16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.16 - Als Unterrichte mit universitärem oder postuniversitärem Niveau gelten für die Anwendung von Artikel XI.III.38 RSPol bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Bestimmung der Unterrichte, die als Unterrichte mit universitärem, postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen werden, alle Allgemeinbildungsunterrichte oder allgemeinen Informationskurse, die Offiziersanwärtern in den Offiziersschulen erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der berufsbildenden Unterrichte. Als Unterrichte mit universitärem oder postuniversitärem Niveau gelten zudem alle spezialisierten Unterrichte zur gerichtspolizeilichen Ausbildung und zur Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft, die in der nationalen Ermittlungsschule erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der ihnen gleichgesetzten berufsbildenden Unterrichte.

Als Unterrichte mit nichtuniversitärem Hochschulniveau gelten: 1. in der nationalen Offiziersschule und in den zugelassenen Schulen, in denen Offiziersanwärtern Unterrichte erteilt werden, folgende Unterrichte: a) zweite Landessprache, b) Englisch oder Deutsch, c) Organisation des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, d) Regelung und Technik des Strassenverkehrs, e) Berufsinformationen - Berufspflichten - Kultur, f) Verwaltung und Logistik, g) Methodologie und Didaktik, h) Entwicklung Belgiens, i) interne Beziehungen, j) Informatik, k) Sicherheitswissenschaften, 2.in der Ermittlungsschule folgende Unterrichte: a) Ausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst des gerichtlichen Pfeilers, b) Ausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst des gerichtlichen Pfeilers, Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in der nationalen Ermittlungsschule, Modul 2: individuelle Kommunikation und Aufgabenverteilung der Dienste, Modul 3: Bewertung der Schlüsselaktivitäten und funktionelle Verantwortlichkeiten, Modul 4: Technische Fertigkeiten, Modul 5: Vorgehensweise bei gewöhnlichen Phänomenen: Zuständigkeitskriterien, c) zweite Landessprache, d) Berufspflichten, e) Informatik, 3.in jeder Polizeischule: die Ausbildung des Lehrkörpers, einschliesslich der Lehrbeauftragten, Praxisausbilder, Ausbilder, Mentoren und Praktikumskoordinatoren. » Art. 4 - Im selben Erlass wird an die Stelle von Artikel XII.18, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25.

Februar 2008, ein Artikel XII.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.18 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.3 RSPol, bis zur Einrichtung eines Korps der lokalen Polizei, erhalten die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, die in einer Pilotpolizeizone einem im Rahmen dieser Pilotpolizeizone eingerichteten Fahndungs- oder Ermittlungsdienst angehören, die Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten unter den gleichen Bedingungen wie die in Artikel XI.14 erwähnten Personalmitglieder. Das Gleiche gilt für Korps der Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, in denen ein Fahndungs- oder Ermittlungsdienst ausdrücklich im Stellenplan oder in der ursprünglichen Arbeitsstruktur vorgesehen ist. » Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2001.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2009 G. DE PADT

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