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Arrêté Ministériel du 27 avril 2021
publié le 05 mai 2021

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2021031337
pub.
05/05/2021
prom.
27/04/2021
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eli/arrete/2021/04/27/2021031337/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 AVRIL 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 avril 2021 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 28 avril 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. APRIL 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. April 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 27. April 2021; Aufgrund der am 27. April 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 27. April 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen anzupassen und zu ergreifen;

In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten des GEMS;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;

In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 18. März 2021, in der er angegeben hat, dass wöchentlich mehr als 20 000 Menschen in der Region durch das Virus versterben; dass die Zahl der Menschen in Europa, die an COVID-19 sterben, jetzt höher ist als um dieselbe Zeit im vergangenen Jahr; dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Variante in der europäischen Region wird; dass Wirkung und Nutzen der Impfstoffe für die Gesundheit noch nicht unmittelbar sichtbar sind; dass es zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, bei der Anwendung der gesamten Palette von Maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus standhaft zu bleiben;

In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen leicht gestiegen ist auf 3 540 bestätigte positive Fälle am 27. April 2021;

In der Erwägung, dass am 27. April 2021 insgesamt 2 952 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 892 Patienten auf Intensivstationen lagen;

In der Erwägung, dass die Inzidenz am 27. April 2021 im 14-Tage-Mittel 427,7 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen 0,93 beträgt;

In der Erwägung, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, nach wie vor hoch ist; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor deutlich vorhanden ist und dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung hat; dass die Krankenhäuser Phase 2A des Krankenhausnoteinsatzplans aktiviert haben;

In der Erwägung, dass die Situation nach wie vor besonders prekär ist und dass ein neuer Anstieg der Zahl der Infektionen und Ansteckungen verhindert werden muss;

In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 23. und 26. April 2021, in denen der besorgniserregende Anstieg der Zahl der Todesfälle und die Schwere der Lage in Indien hervorgehoben worden sind; In Erwägung der verschiedenen "variants of concern", nämlich die Varianten B.1.351, P.1 und B.1.617, die derzeit in begrenztem Maße auf dem belgischen Staatsgebiet zu finden sind;

In der Erwägung, dass die Variante B.1.617 bereits in verschiedenen Ländern der Welt nachgewiesen worden ist, darunter auch in Belgien, hauptsächlich aber in Indien; dass die Anzahl der in Belgien festgestellten Fälle dieser Variante begrenzt ist; dass eine weitere Ausbreitung dieser Variante auf belgischem Staatsgebiet vermieden werden muss;

In der Erwägung, dass viele neue Varianten in Ländern mit begrenzten Diagnose- und Forschungskapazitäten auftreten; dass es aus diesem Grund schwierig ist, das Risiko bestimmter neuer Varianten für die Gesundheit der belgischen Bevölkerung einzuschätzen; dass Maßnahmen daher erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser Varianten auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern, bis weitere Ergebnisse wissenschaftlicher Studien über die Auswirkungen dieser Varianten auf die Impfkampagne und den Belegungsgrad belgischer Krankenhäuser vorliegen;

In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass daher immer noch strenge Regeln erforderlich sind, um einer Ausbreitung des Virus vorzubeugen;

In der Erwägung, dass Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Hauptwohnort in Belgien haben, nach wie vor dringend davon abgeraten wird, nach Brasilien, Südafrika oder Indien zu reisen;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 21 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist es Personen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage auf dem Staatsgebiet Brasiliens, Südafrikas oder Indiens aufgehalten haben, verboten, sich direkt oder indirekt auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben, mit Ausnahme der folgenden erlaubten unbedingt notwendigen Reisen: 1. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, des Frachtpersonals und der Seeleute, sofern sie im Besitz einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers sind, 2.Reisen von Diplomaten, Reisen des Personals internationaler Organisationen und Reisen der durch internationale Organisationen eingeladenen Personen, deren physische Präsenz für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, in der Ausübung ihrer Funktion, sofern sie über eine von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellte Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise verfügen.

In Ermangelung einer solchen Bescheinigung oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Bescheinigung, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 27. April 2021 A. VERLINDEN

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