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Arrêté Ministériel du 27 octobre 1950
publié le 25 novembre 2016

Arrêté ministériel prescrivant certaines formalités relatives à la vente du bétail et des viandes. - Coordination officieuse en langue allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2016018353
pub.
25/11/2016
prom.
27/10/1950
ELI
eli/arrete/1950/10/27/2016018353/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


27 OCTOBRE 1950. - Arrêté ministériel prescrivant certaines formalités relatives à la vente du bétail et des viandes. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 1950 prescrivant certaines formalités relatives à la vente du bétail et des viandes (Moniteur belge du 1er novembre 1950), tel qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 22 novembre 1950 modifiant l'arrêté ministériel du 27 octobre 1950 prescrivant certaines formalités relatives à la vente du bétail et des viandes (Moniteur belge du 25 novembre 1950).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND DES MITTELSTANDS 27. OKTOBER 1950 - Ministerieller Erlass zur Festlegung bestimmter Formalitäten in Bezug auf den Vieh- und Fleischverkauf Artikel 1 - [Jeder Kaufmann für lebendes oder geschlachtetes Schlachtvieh, Schlachtfleisch, zubereitetes Fleisch, Fleisch- und Wurstwarenerzeugnisse ist verpflichtet, von seinem Lieferanten ein Zeugnis über den Ursprung der gekauften Ware zu verlangen, das dem Muster in der Anlage entspricht.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 22. November 1950 (B.S. vom 25. November 1950)] Art.2 - Jeder Lieferant von lebendem oder geschlachtetem Schlachtvieh oder in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erzeugnissen, die für den Wiederverkauf bestimmt sind, ist verpflichtet, dem Abnehmer ein Zeugnis über den Ursprung der gekauften Ware auszuhändigen, das dem Muster in der Anlage entspricht. Dieses Zeugnis muss in doppelter Ausfertigung erstellt werden, wovon eine Ausfertigung vom Lieferanten aufbewahrt wird.

Die Ursprungszeugnisse müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Als Ursprungszeugnisse gelten jedoch auch folgende Unterlagen, unter der Bedingung, dass alle im Muster in der Anlage aufgeführten Angaben darauf vermerkt sind: 1. Wiegebescheinigungen eines Schlachthofs, 2.Rechnungen.

Art. 3 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 des Erlassgesetzes vom 22. Januar 1945 über die Bestrafung der Verstöße gegen die Vorschriften über die Bevorratung des Landes, abgeändert und ergänzt durch die Erlassgesetze vom 7. Mai 1945, 14. und 18. Mai, 7. und 29.

Juni 1946 und durch das Gesetz vom 14. Februar 1948, ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 27. Oktober 1950 zur Festlegung bestimmter Formalitäten in Bezug auf den Vieh- und Fleischverkauf Muster des Ursprungszeugnisses Der Unterzeichnete, . . . . .

Beruf . . . . . , wohnhaft in . . . . .

Straße und Nummer . . . . . erklärt, Herrn . . . . . ,wohnhaft in . . . . .

Straße und Nummer . . . . .

Spezifikation der Ware: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Gewicht: Preis: . . . . . verkauft zu haben.

Er bescheinigt, dass vorliegende Erklärung wahrheitsgetreu und vollständig ist.

Datum: . . . . . (Unterschrift des Verkäufers)

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