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Arrêté Ministériel du 28 décembre 2001
publié le 26 juin 2009

Arrêté ministériel portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
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2009000418
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26/06/2009
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28/12/2001
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eli/arrete/2001/12/28/2009000418/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 DECEMBRE 2001. - Arrêté ministériel portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 15 janvier 2002), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté ministériel du 29 octobre 2003 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 21 novembre 2003); - l'arrêté ministériel du 2 décembre 2003 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 10 décembre 2003); - l'arrêté ministériel du 9 février 2004 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 13 février 2004); - l'arrêté ministériel du 2 avril 2004 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 5 mai 2004); - l'arrêté ministériel du 6 décembre 2004 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 17 décembre 2004); - l'arrêté ministériel du 5 septembre 2005 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 3 novembre 2005); - l'arrêté ministériel du 21 décembre 2005 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 30 janvier 2006); - l'arrêté ministériel du 2 mars 2007 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 6 mars 2007); - l'arrêté ministériel du 6 mars 2007 portant modification de l'arrêté ministériel du 7 septembre 2001 relatif à la délégation de certains pouvoirs du Ministre de l'Intérieur à certaines autorités de la police fédérale et de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 14 mars 2007); - l'arrêté ministériel du 26 mars 2007 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 30 mars 2007); - l'arrêté ministériel du 20 décembre 2007 portant l'octroi de l'allocation de proximité à certains membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 23 janvier 2008); - l'arrêté ministériel du 25 juin 2008 portant fixation des conditions pour l'agrément d'un chien policier (Moniteur belge du 9 juillet 2008); - l'arrêté ministériel du 24 octobre 2008 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 3 novembre 2008);

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 28. DEZEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste TITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "Minister": den Minister des Innern, 3."qualifiziertes Mitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei": einen Psychologen, Psychologieassistenten oder Polizeibeamten mit einer Ausbildung oder einer Erfahrung im Bereich Auswahl.

Art. I.2 - Vorliegender Erlass kann als "Erlass zur Ausführung des Statuts des Personals der Polizeidienste", kurz "AEPol", bezeichnet werden.

KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. I.3 - Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung findet vorliegender Erlass Anwendung auf die in Artikel I.I.1 Nr. 3 RSPol erwähnten Personalmitglieder.

Titel VI findet Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen;dies gilt auch für Titel XI RSPol, in dem Masse, wie durch diesen Titel Bestimmungen von Teil XI RSPol ausgeführt werden, die auf oben erwähnte Militärpersonen zur Anwendung kommen.

TITEL II - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf das Personal KAPITEL I - Bestimmung Art. II.1 - Der in Artikel II.1.10 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Gestaltung, der Geschäftsführung und der Entwicklung der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei.

KAPITEL II - Einstellung des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. II.2 - Der in Artikel II.I.11 Absatz 2 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei.

KAPITEL III - Personalakte, Probezeitakte und Mandatsakte Abschnitt 1 - Personalakte Unterabschnitt 1 - Inhalt und Gestaltung der Personalakte Art. II.3 - Die Personalakte besteht aus acht Mappen mit folgenden Überschriften: 1. Mappe I: Verwaltung 2.Mappe II: Ausbildungen 3. Mappe III: Mobilität 4.Mappe IV: Laufbahn 5. Mappe V: Bewertungen - Disziplin - Ordnungsmassnahmen 6.Mappe VI: Medizinische Angaben 7. Mappe VII: Mandate 8.Mappe VIII: Verschiedenes Jede Mappe besteht aus Untermappen und/oder Aktenstücken, wie in Anlage 1 festgelegt.

Mit Ausnahme der Mappen I und VIII, für die ein Verzeichnis für die ganze Mappe angelegt ist, sind die Verzeichnisse pro Untermappe angelegt.

Auf der Akte muss der Vermerk "PRIVAT" stehen.

Art. II.4 - Die individuelle Karte, die Teil der Mappe I ist, enthält mindestens den in Anlage 2 festgelegten Inhalt.

Unterabschnitt 2 - Führung der Personalakte Art. II.5 - Die Personalakte wird von der in Artikel VII.I.3 Nr. 4 RSPol erwähnten Behörde angelegt, die als Erste für das Personalmitglied in seiner Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe zuständig ist.

Der Direktor der betreffenden Schule teilt dieser Behörde innerhalb zweier Monate nach Ende der Grundausbildung die Angaben in Bezug auf den Zeitraum der Grundausbildung des Personalmitglieds des Einsatzkaders mit.

Art. II.6 - Die Personalakte wird fortgeschrieben und je nach Fall von der in Artikel VII.I.3 Nr. 4 RSPol erwähnten Behörde, von der das betreffende Personalmitglied abhängt, oder, für den Generalkommissar und den Generalinspektor, von dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst und, für die Korpschefs der lokalen Polizei, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Vorsitzenden des Polizeikollegiums aufbewahrt.

Art. II.7 - Ausser bei Entsendungen folgt die Personalakte dem Personalmitglied bei jeder Neuzuweisung, die eine Änderung der in Artikel II.6 erwähnten zuständigen Behörde zur Folge hat.

Bei definitiver Amtsenthebung oder Ausscheiden aus dem Amt bewahrt die in Artikel II.6 erwähnte Behörde des letzten Zuweisungsorts die Personalakte während fünf Jahren auf.

Nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist wird die Personalakte der Personalmitglieder je nach Fall dem Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei, dem Gemeindesekretär beziehungsweise dem Sekretär des Polizeirats zur Archivierung gegeben.

Art. II.8 - Das in Artikel II.3 erwähnte Verzeichnis enthält die römische Zahl der Mappe, auf die es sich bezieht, und den Grossbuchstaben der betreffenden Untermappe.

Alle Aktenstücke sind chronologisch nummeriert, je nach Fall durch eine doppelte oder eine dreifache Kennzeichnung: 1. eine römische Zahl von I bis VIII zur Kennzeichnung der Mappe, 2.gegebenenfalls den Grossbuchstaben zur Kennzeichnung der Untermappe, 3. eine arabische Zahl zur Kennzeichnung des Aktenstücks. Wenn eine Unterlage oder eine Akte, die sich selbst aus nummerierten Aktenstücken, zusammensetzt, in einer Untermappe abgelegt werden muss, muss die dritte Kennzeichnung mit dem Zusatz: "Diese Unterlage/diese Akte setzt sich aus den Aktenstücken zusammen, die von 1 bis ... nummeriert sind," versehen sein.

Art. II.9 - Jede Entfernung von Aktenstücken aus der Personalakte durch eine der in Artikel II.6 erwähnten Behörden aus eigener Initiative oder infolge eines schriftlichen Antrags des betreffenden Personalmitglieds muss dem Betreffenden zur Kenntnis gebracht werden.

Dann wird ein neues Verzeichnis angelegt.

Art. II.10 - Die Einsichtnahme der Personalakte durch das Personalmitglied oder die Person, der es zu diesem Zweck aufgrund von Artikel II.I.13 Absatz 3 RSPol eine Vollmacht erteilt hat, erfolgt immer unter der Kontrolle der in Artikel II.6 erwähnten Behörde, von der das Personalmitglied abhängt, oder der zu diesem Zweck bestimmten Person.

Abschnitt 2 - Probezeitakte Art. II.11 - Die Probezeitakte wird vom Probezeitleiter angelegt und fortgeschrieben.

Art. II.12 - Am Ende der Probezeit übermittelt der Probezeitleiter der in Artikel II.6 erwähnten Behörde, von der das betreffende Personalmitglied abhängt, die Probezeitakte, damit sie in dessen Personalakte abgelegt wird.

Abschnitt 3 - Mandatsakte Art. II.13 - Die in Artikel VII.III.33 RSPol erwähnte Behörde, die beschliesst, eine durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant zu erklären, legt die Mandatsakte an.

Art. II.14 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe des Mandats übermittelt die in Artikel II.13 erwähnte Behörde der in Artikel II.6 erwähnten Behörde, von der das betreffende Personalmitglied abhängt, die Mandatsakte, damit sie in dieser Personalakte abgelegt wird.

KAPITEL IV - Personalblatt Art. II.15 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei veröffentlicht ein Personalblatt mit allen Beschlüssen in Bezug auf das Personal und insbesondere die Ernennungen, Beförderungen, Entsendungen, Einsetzungen und Bestellungen durch Mobilität.

Dieses Blatt wird mindestens in einer Ausfertigung pro Polizeikorps für die lokale Polizei und pro Dienst oder Einheit für die föderale Polizei verteilt.

Die in Absatz 2 erwähnten Korps, Dienste und Einheiten sind beauftragt, dieses Personalblatt an die Personalmitglieder zu verteilen.

TITEL III - Vertrauensdienst KAPITEL I - Beschwerde beim Vertrauensdienst Art. III.1 - Unbeschadet der Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden eine Beschwerde im Hinblick auf eine Straf- oder Disziplinarverfolgung einzureichen oder das Problem durch das Anfordern von Ratschlägen oder Beistand beim Vertrauensdienst zu lösen, kann die Person, die der Ansicht ist, Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu sein, nachstehend "Kläger" genannt, mündlich oder schriftlich Beschwerde beim Vertrauensdienst im Hinblick auf eine Vermittlung einreichen.

Art. III.2 - Die mündliche Beschwerde wird vom Vertrauensdienst registriert, der hierzu ein Register nach dem Muster in Anlage 3 führt.

Art. III.3 - Die schriftliche Beschwerde oder das Schriftstück, in dem alle Elemente der mündlichen Beschwerde aufgeführt sind, wird in die vom Vertrauensdienst angelegte Akte in Bezug auf sexuelle Belästigungen aufgenommen, die den Gegenstand der Beschwerde bilden.

Art. III.4 - Anonyme Beschwerden werden nicht berücksichtigt.

Art. III.5 - Der Kläger kann sich während des gesamten Vermittlungsverfahrens von einer Person seiner Wahl beistehen lassen.

KAPITEL II - Vermittlung Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung und gemeinsame Bestimmungen Art. III.6 - Unter Vermittlung versteht man jede Form der informellen oder formellen Problemlösung, zu der der Vertrauensdienst nach Einreichen einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung beiträgt.

Art. III.7 - Der Vertrauensdienst informiert den Kläger über die verschiedenen Wege zur Lösung des Problems, bespricht ihre jeweilige Zweckmässigkeit mit dem Kläger und nimmt den vom Kläger vorgezogenen Lösungsweg zur Kenntnis.

Der Vertrauensdienst fragt den Kläger, ob sein Name dem mutmasslichen Täter mitgeteilt werden darf.

Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Antworten des Klägers werden in die Akte aufgenommen.

Art. III.8 - Der Vertrauensdienst trägt dem vom Kläger vorgezogenen Lösungsweg so weit wie möglich Rechnung.

Der Vertrauensdienst ist nicht verpflichtet, zur informellen Lösung des Problems beizutragen, wenn die mutmasslichen Taten nach Ansicht des Vertrauensdienstes äusserst ernst sind oder wenn frühere sexuelle Belästigungen des mutmasslichen Täters oder des Klägers bereits den Gegenstand einer Vermittlung gebildet haben.

Der Vertrauensdienst berücksichtigt in allen Fällen den Wunsch des Klägers nach Anonymität. Sollte die Fortsetzung des Verfahrens hierdurch unmöglich werden, informiert er den Kläger darüber.

Art. III.9 - Der Vertrauensdienst informiert den mutmasslichen Täter über den Inhalt der Beschwerde, erklärt ihm die Rolle des Vertrauensdienstes und lädt ihn zu einem persönlichen Gespräch mit der Vertrauensperson ein.

Art. III.10 - Der mutmassliche Täter kann sich während des gesamten Verfahrens von einer Person seiner Wahl beistehen lassen.

Art. III.11 - Der mutmassliche Täter kann die Vermittlung ablehnen.

Art. III.12 - Wenn der Vertrauensdienst weitere Informationen einholt, darf die Identität des Klägers und des mutmasslichen Täters nicht mitgeteilt werden, es sei denn, die betreffende Partei lässt dies ausdrücklich zu.

Art. III.13 - Der Kläger und der mutmassliche Täter können jederzeit einseitig oder im gegenseitigen Einvernehmen ohne weitere Formalitäten und bedingungslos beschliessen, die Vermittlung zu beenden.

Der Vertrauensdienst registriert den in Absatz 1 erwähnten Beschluss und teilt ihn der Partei mit, die diesen Beschluss nicht gefasst hat.

Abschnitt 2 - Informelle Lösung des Problems Art. III.14 - Die informelle Lösung des Problems, das den Gegenstand der Beschwerde beim Vertrauensdienst bildet, kann insbesondere über eine Vereinbarung zwischen Kläger und mutmasslichem Täter in Bezug auf die zukünftigen Modalitäten ihrer beruflichen Zusammenarbeit unter Beachtung der in Artikel III.VII.2 RSPol aufgeführten Grundsätze erfolgen.

Art. III.15 - Bei einer Vereinbarung zwischen Kläger und mutmasslichem Täter nimmt der Vertrauensdienst hiervon Kenntnis und teilt er den Parteien den Inhalt dieser Vereinbarung mit.

Die Parteien können, falls sie nicht mit der Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung, wie er vom Vertrauensdienst mitgeteilt worden ist, einverstanden sind, binnen fünf Tagen nach Empfang der Mitteilung ihre Bemerkungen formulieren.

Es wird davon ausgegangen, dass die Partei, die nicht reagiert, mit der Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung einverstanden ist.

Art. III.16 - In dem in Artikel III.15 Absatz 2 erwähnten Fall nimmt der Vertrauensdienst die Anpassungen vor, die er für nötig erachtet, und teilt den Parteien die geänderte Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung mit.

Falls die Parteien nicht mit der geänderten Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung einverstanden sind, können sie dies binnen fünf Tagen nach Empfang der Vereinbarung dem Vertrauensdienst mitteilen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Partei, die nicht reagiert, mit der geänderten Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung einverstanden ist.

Art. III.17 - In dem in Artikel III.16 Absatz 2 erwähnten Fall stellt der Vertrauensdienst das Fehlen einer Vereinbarung zwischen den Parteien fest und teilt er ihnen dies mit.

Abschnitt 3 - Formelle Lösung des Problems Art. III.18 - Der Vertrauensdienst kann der vorgesetzten Behörde des mutmasslichen Täters unter anderem in den in den Artikeln III.8 Absatz 2, III.13 und III.17 erwähnten Fällen die Taten zur Kenntnis bringen, um nach einer anderen als der in Abschnitt 2 erwähnten Lösung zu suchen.

KAPITEL III - Schliessung der Akte Art. III.19 - Der Vertrauensdienst bewahrt die Akte, solange der mutmassliche Täter die Eigenschaft eines Personalmitglieds der integrierten Polizei behält oder wieder in diese Eigenschaft eingegliedert werden kann.

Art. III.20 - Der Vertrauensdienst kann sich weigern, der Ernennungsbehörde, der vorgesetzten Behörde oder der Disziplinarbehörde Aktenstücke ganz oder teilweise mitzuteilen, es sei denn, er ist durch eine anders lautende Bestimmung hierzu verpflichtet. Die Weigerung muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Wenn Aktenstücke mitgeteilt werden, werden zugleich der Kläger und der mutmassliche Täter hierüber informiert.

Art. III.21 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Disziplin darf kein einziges Schriftstück der vom Vertrauensdienst angelegten Akte in die Personalakte des mutmasslichen Täters oder in die des Klägers aufgenommen werden.

KAPITEL IV - Jahresbericht Art. III.22 - Der Vertrauensdienst erstattet dem Korpschef oder dem Generalkommissar jedes Jahr Bericht anhand eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, der allgemeine Schlussfolgerungen und Vorschläge enthält.

Im Jahresbericht wird die Identität der von konkreten Akten betroffenen natürlichen Personen nicht erwähnt.

Die in Absatz 1 erwähnten Schlussfolgerungen und Vorschläge werden den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen mitgeteilt.

TITEL IV - Auswahl und Ausbildung KAPITEL I - Auswahl Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. IV.1 - Vorliegender Titel, mit Ausnahme von Abschnitt 7, findet nur Anwendung auf die Mitglieder des Personals des Einsatzkaders.

Abschnitt 2 - Organisation und Inhalt der Auswahlprüfungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.2 - Die Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle als Polizeihilfsbediensteter und für Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor können dekonzentriert organisiert werden.

Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Auswahlprüfungen immer unter der Verantwortung und der Kontrolle der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei statt.

Art. IV.3 - Die Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle als Polizeihauptinspektor und für Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar sowie die anderen Auswahlprüfungen im Wettbewerbsverfahren werden immer zentral organisiert.

Art. IV.4 - Bewerber, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel VII.5 erwähnt sind, fügen ihrer Bewerbungsakte, die anhand eines Standardformulars eingereicht wird, folgende Unterlagen bei, wobei sie unter anderem aufgefordert werden, ihre eventuelle Vorliebe für die lokale oder für die föderale Ebene anzugeben: 1. das in Artikel IV.1.6 Absatz 2 RSPol erwähnte Leumundszeugnis, 2. ein ärztliches Attest, das ihnen erlaubt, an der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung teilzunehmen, 3. die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, für den sie sich eingeschrieben haben, das in Artikel IV.I.4 Nr. 8 RSPol erwähnte Diplom oder Studienzeugnis besitzen oder besitzen können, 4. einen Auszug aus ihrer Geburtsurkunde. Das in Absatz 1 erwähnte Standardformular wird den Bewerbern auf formlosen Antrag kostenlos zur Verfügung gestellt. [Bewerber, die eine eventuelle Vorliebe für die lokale Ebene mitteilen, werden aufgefordert, die Polizeizone anzugeben, in der sie angeworben werden möchten.] [Gemäss den vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei bestimmten Modalitäten werden Bewerber um die Stelle als Polizeiinspektor-Anwärter vorher informiert über die Tragweite: - der Artikel VI.II.3bis § 1,] XI.III.28, XI.III.28bis, XI.III.28ter, XI.III.29 und XI.III.30 RSPol [und der Anlage 18 RSPol], - des Artikels 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste [ ].] [Art. IV.4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 9. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 9. Februar 2004 (B.S. vom 13. Februar 2004); Abs. 4 erster Gedankenstrich abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 1 des M.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006) und Art. 1 des M.E. vom 2. März 2007 (B.S. vom 6. März 2007); Abs. 4 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 2 des M.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Januar 2006)] Unterabschnitt 2 - Prüfung der kognitiven Fertigkeiten Art. IV.5 - Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 RSPol erwähnte Prüfung umfasst folgende Unterprüfungen: 1. die Bestimmung des Potenzials des Bewerbers, an der Grundausbildung teilzunehmen.Hierbei werden die nachstehenden für die Schätzung der Leistungen am Arbeitsplatz und der Ergebnisse während und am Ende der Grundausbildung relevantesten Faktoren beurteilt, unter anderem: a) Fähigkeit, abstrakt zu denken, b) Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten, c) Fähigkeit, mit Zahlen umzugehen, 2.die Bewertung der Kenntnis der Sprache, in der die Auswahlprüfungen, für die der Bewerber sich eingeschrieben hat, organisiert werden, 3. die Erstellung eines Berichts, der die wichtigsten Elemente eines dem Bewerber vorher gezeigten Videos umfasst. Die Unterprüfungen werden so angeordnet, dass es nicht möglich ist, an der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Unterprüfung teilzunehmen, ohne das für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Unterprüfungen festgelegte Minimum erreicht zu haben.

Der Inhalt der Unterprüfungen ist je nach Kader, um den der Bewerber sich bewirbt, verschieden.

Die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert die Bewerber schriftlich über ihre Ergebnisse für die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 RSPol erwähnten Prüfung, bevor die in Artikel IV.1.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnte Prüfung abzulegen ist.

Unterabschnitt 3 - Persönlichkeitsprüfung Art. IV.6 - Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnte Prüfung umfasst folgende Unterprüfungen: 1. einen biografischen Fragebogen und einen Persönlichkeitstest, 2.eine Verhaltensprüfung, bei der der Bewerber mit einer oder mehreren Situationen konfrontiert wird, die für den Kader, um den er sich bewirbt, spezifisch sind, 3. ein strukturiertes Interview mit einem qualifizierten Mitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei.Das Interview basiert auf den in Anlage 4 aufgeführten Kriterien. Die Einheitlichkeit des Systems wird durch ein standardisiertes Interviewprotokoll gewährleistet. Die wichtigsten Kompetenzen, wie im Auswahlprofil festgelegt, bilden den Leitfaden der Fragen.

Der Inhalt der Unterprüfungen ist je nach Kader, um den der Bewerber sich bewirbt, verschieden.

Am Ende der in Artikel IV.1.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnten Prüfung gibt ein qualifiziertes Mitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei, das vom Direktor dieser Direktion bestimmt wird, für jeden Bewerber eine der folgenden Bewertungen ab: 1. Der Bewerber besitzt die Persönlichkeitsmerkmale, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.2. Der Bewerber besitzt das Potenzial, Persönlichkeitsmerkmale zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben.3. Der Bewerber besitzt zurzeit nicht die Persönlichkeitsmerkmale, die es ihm ermöglichen, ein Amt bei der Polizei auszuüben. Unterabschnitt 4 - Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung A. Prüfung Art. IV.7 - Bei der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung werden folgende Bereiche untersucht: 1. allgemeine körperliche Verfassung, 2.Herz-Kreislauf-System, 3. Lungen-System, 4.Magen-Darm-System, 5. Infektionskrankheiten und Störungen des Immunsystems, 6.Vorliegen von Tumoren, 7. hormonelle Erkrankungen und Stoffwechselerkrankungen, 8.Urogenitalsystem, 9. Sehvermögen, 10.Hals-Nasen-Ohren-System, 11. Muskel-Skelett-System, 12.neuropsychiatrisches System, 13. Hauterkrankungen, 14.Erkrankungen des blutbildenden und des Lymphsystems.

Art. IV.8 - Die körperliche und medizinische Untersuchung umfasst: 1. die klinische Untersuchung, Urinanalyse, Blutanalyse, Untersuchung der Augen und der Zähne, die von einem oder mehreren untersuchenden Ärzten vorgenommen werden, 2.die Röntgenuntersuchungen, die vom untersuchenden Arzt als notwendig erachtet werden, 3. den Potenzialtest. Art. IV.9 - Auf der Grundlage der Anamnese-, klinischen und technischen Angaben sowie eines vom Bewerber ausgefüllten medizinischen Fragebogens befindet ein vom Direktor des medizinischen Dienstes der Polizeidienste bestimmter Arzt einen Bewerber um ein Polizeiamt in medizinischer Hinsicht entweder: 1. für geeignet, 2.für ungeeignet 3. oder für definitiv ungeeignet. Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter: 1. "geeignet": Der Bewerber eignet sich für ein Amt in den Polizeidiensten, 2."ungeeignet": Der Bewerber kommt zurzeit aus medizinischen Gründen nicht für ein Amt in den Polizeidiensten in Frage. Der Bewerber kann jedoch nicht aufgrund der Art der bei der Prüfung der medizinischen Eignung festgestellten Anomalien definitiv hiervon ausgeschlossen werden, 3. "definitiv ungeeignet": Der Bewerber kommt aus medizinischen Gründen nicht für ein Amt in den Polizeidiensten in Frage. Der vom Direktor des medizinischen Dienstes der Polizeidienste bestimmte Arzt übermittelt der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei binnen drei Werktagen den in Absatz 1 erwähnten Befund unter Wahrung des Arztgeheimnisses.

Der für ungeeignet oder für definitiv ungeeignet befundene Bewerber wird binnen zehn Tagen nach dem Datum des Befunds des untersuchenden Arztes schriftlich vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert.

Der für ungeeignet oder für definitiv ungeeignet befundene Bewerber kann eine Beschwerde gegen den in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnten Befund bei der in Artikel IV.10 erwähnten Kommission für medizinische Eignung einlegen. Diese Beschwerdemöglichkeit wird in der in Absatz 4 erwähnten Mitteilung an den Bewerber erwähnt.

B. Kommission für medizinische Eignung Art. IV.10 - Beim medizinischen Dienst der Polizeidienste besteht eine Kommission für medizinische Eignung. Sie setzt sich zusammen aus: 1. dem Direktor des medizinischen Dienstes der Polizeidienste oder seinem Stellvertreter, unter Ausschluss des untersuchenden Arztes des betreffenden Bewerbers, Vorsitzender, 2.zwei Ärzten des medizinischen Dienstes der Polizeidienste, unter Ausschluss des untersuchenden Arztes des betreffenden Bewerbers.

Auf Antrag des Bewerbers wird sein behandelnder Arzt angehört.

Art. IV.11 - Die Kommission für medizinische Eignung ist mit folgenden Aufträgen betraut: 1. infolge der in Artikel IV.9 Absatz 5 erwähnten Beschwerde entscheiden, ob der Bewerber gegebenenfalls: a) geeignet b) ungeeignet, c) definitiv ungeeignet ist, 2.den Minister von jedem Vorschlag zur Anpassung der Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung infolge der Entwicklung des Polizeiamts und der medizinischen Erkenntnisse in diesem Zusammenhang in Kenntnis setzen.

Gegebenenfalls bestimmt sie, welche zusätzlichen Untersuchungen notwendig sind, um die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entscheidung treffen zu können.

Art. IV.12 - Die Kommission für medizinische Eignung entscheidet binnen dreissig Tagen nach Einlegen der in Artikel IV.9 Absatz 5 erwähnten Beschwerde beziehungsweise nach Bekanntgabe der Ergebnisse der in Artikel IV.11 Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Untersuchungen und übermittelt der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei unverzüglich die in Artikel IV.11 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entscheidung.

Art. IV.13 - Für ungeeignet oder für definitiv ungeeignet befundene Bewerber erhalten vom medizinischen Dienst der Polizeidienste eine Untauglichkeitsbescheinigung mit Vermerk des Grundes ihrer Untauglichkeit.

Abschnitt 3 - Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens Art. IV.14 - Die in Artikel IV.I.15 Absatz 2 RSPol erwähnte Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens wird vom Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers vorgenommen.

Sobald die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei überprüft hat, ob der Bewerber die in Artikel IV.I.6 Absatz 1 und 2 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt, informiert sie das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers darüber.

Art. IV.15 - Der Korpschef des Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers erstellt, falls der Bewerber die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 RSPol erwähnte Bedingung offensichtlich nicht erfüllt, unverzüglich einen mit Gründen versehenen Bericht, in dem er die Elemente mitteilt, die nachweisen, dass der Betreffende nicht von tadelloser Führung ist, wobei keine gründlichere Untersuchung notwendig ist, um dies festzustellen.

Der Korpschef übermittelt dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei daraufhin den in Absatz 1 erwähnten Bericht; der Direktor entscheidet aufgrund von Artikel IV.I.18 RSPol, ob der Bewerber die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 RSPol erwähnte Bedingung erfüllt oder nicht, und schliesst bei einer negativen Entscheidung das Auswahlverfahren ab.

Der Bewerber wird schriftlich von der in Absatz 2 erwähnten Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Art. IV.16 - Falls Artikel IV.15 nicht zur Anwendung kommt, fordert die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei, sobald der Bewerber das erforderliche Minimum für die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnte Prüfung erreicht hat, das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers auf, die Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Untersuchung auf Verlangen der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei früher gestartet werden.

Die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers über die Frist, innerhalb deren die in Absatz 1 erwähnte Untersuchung abgeschlossen sein muss.

Art. IV.17 - Das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers sammelt durch Abfragen der Datenbanken folgende Daten über den Bewerber ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr: 1. chronologische Übersicht über die Wohnsitze laut Nationalregister, 2.aus den Informationsblättern zu ersehende Verurteilungen, 3. gerichtliche Vergangenheit bei den Staatsanwaltschaften der Gerichtsbezirke des Wohnsitzes für die letzten zehn Jahre mit Vermerk der Beschuldigungen und deren Folgen, 4.Vorleben, das in den verschiedenen Dateien der harten Daten, über die die Polizeidienste verfügen, aufgenommen ist.

Art. IV.18 - Bei der Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens wird die Einsichtnahme in das Strafregister des Bewerbers ausdrücklich erwähnt. Ein Auszug wird nur bei einer Vorbestrafung beigefügt.

In Abweichung von Absatz 1 werden gelöschte Verurteilungen nicht aufgeführt.

Art. IV.19 - Gibt es unter den in Artikel IV.17 erwähnten Daten kein einziges Element, das an der Rechtmässigkeit der Bewerbung zweifeln lässt, wird die Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei abgeschlossen.

Art. IV.20 - [Gibt es unter den in Artikel IV.17 erwähnten Daten Elemente, die an der Rechtmässigkeit der Bewerbung zweifeln lassen, geht das Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers auf Verlangen des Direktors der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei zu einer gründlicheren Untersuchung über, bei der: 1. andere als die in Artikel IV.17 Nr. 2 erwähnten Verurteilungen ermittelt werden können, die wegen Taten, die für die angestrebte Funktion relevant sind, von einem Polizei-, Handels- oder Zivilgericht ausgesprochen worden sind, 2. ein Gespräch mit dem Bewerber unter anderem über die Umgebung, in der er sich aufhält, stattfinden kann.] [Art. IV.20 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des M.E. vom 24. Oktober 2008 (B.S. vom 3.

November 2008)] Art. IV.21 - Sobald die Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens abgeschlossen ist, erstellt der Korpschef des Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers einen Bericht mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die in Artikel IV.I.4 Nr.3 RSPol erwähnte tadellose Führung des Bewerbers.

Der Korpschef des Korps der lokalen Polizei des Wohnsitzes des Bewerbers übermittelt der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei daraufhin die mit Gründen versehene Stellungnahme.

Abschnitt 4 - Auswahlgespräch vor der Auswahlkommission Unterabschnitt 1 - Auswahlkommission Art. IV.22 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei plant die Auswahlkommissionen und bestimmt den Ort und die Daten, an denen sie tagen, gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen der in Artikel IV.I.28 RSPol erwähnten Verwaltungsverträge.

Art. IV.23 - [Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 RSPol erwähnte Auswahlkommission, nachstehend Auswahlkommission genannt, setzt sich zusammen aus: 1. einem qualifizierten Personalmitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei, das den Vorsitz wahrnimmt, 2.zwei Personalmitgliedern des Einsatzkaders der Polizeidienste, wobei das eine der föderalen Polizei und das andere einem Korps der lokalen Polizei angehört, 3. einem Personalmitglied der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei oder einer Polizeischule, das über besondere Fachkenntnisse im Rahmen der Grundausbildung verfügt. Die Auswahlkommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende und eins der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, anwesend sind.

Die Auswahlkommission beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.] [Art. IV.23 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008) und wieder aufgenommen durch Art. 2 des M.E. vom 24. Oktober 2008 (B.S. vom 3.

November 2008)] Art. IV.24 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei erstellt eine Liste der Personalmitglieder, auf deren Grundlage die verschiedenen in Artikel IV.22 erwähnten Kommissionen zusammengesetzt werden.

In jeder Kommission benennt der Direktor den Vorsitzenden und die Mitglieder, die dort tagen, sowie ihre Stellvertreter.

Jedes Mitglied, für das Elemente vorliegen, die daran zweifeln lassen, dass es seine Berufspflichten einhält oder dass es fähig ist, Bewerber zu bewerten, wird aus der in Absatz 1 erwähnten Liste gestrichen. In einem solchen Fall informiert der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei das betreffende Mitglied der Kommission schriftlich über seine mit Gründen versehene Entscheidung.

Art. IV.25 - Bevor das Personalmitglied als Mitglied der Auswahlkommission benannt werden kann, muss es an einer Ausbildung teilnehmen, deren Programm von der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei festgelegt wird.

Unterabschnitt 2 - Auswahlgespräch Art. IV.26 - Anhand des in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 RSPol erwähnten Auswahlgesprächs wird die allgemeine Eignung des Bewerbers bewertet; dies erfolgt einerseits auf der Grundlage einer Zusammenfassung aller vorangehenden Auswahlprüfungen, die von einem vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei bestimmten qualifizierten Mitglied dieser Direktion erstellt worden ist, und andererseits auf der Grundlage aller anderen Elemente, die von der Kommission als nützlich erachtet und während des Gesprächs gesammelt werden.

Art. IV.27 - Nachdem die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei die in Artikel IV.I.24 RSPol erwähnte Entscheidung getroffen hat, erstellt sie auf der Grundlage der in Artikel IV.26 erwähnten gesammelten Daten ein Übersichtsblatt, in dem die zu verbessernden Punkte und die Haupteigenschaften, die den Bewerber auszeichnen, aufgeführt sind.

Das in Artikel 1 erwähnte Blatt wird den Polizeischulen zur Verfügung gestellt, wenn der Bewerber zur Ausbildung eingeladen wird.

Abschnitt 5 - Minima Art. IV.28 - Bewerber, die weniger als eine Standardabweichung unter dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung liegen, erreichen das Minimum für die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 RSPol erwähnte Prüfung.

Art. IV.29 - Das Minimum für die in Artikel IV.1.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnte Prüfung erreichen Bewerber, die die in Artikel IV.6 Absatz 3 Nr. 1 oder 2 erwähnte Bewertung erhalten.

Art. IV.30 - Das Minimum für die in Artikel IV.1.15 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnte Prüfung erreichen Bewerber, für die der untersuchende Arzt oder gegebenenfalls die Kommission für medizinische Eignung die in Artikel IV.9 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise in Artikel IV.11 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Entscheidung trifft.

Abschnitt 6 - Prüfung im Wettbewerbsverfahren Art. IV.31 - Die Auswahlkommission erstellt auf der Grundlage der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 und 4 RSPol erwähnten Prüfungen zwei Listen, die eine für Bewerber, die für geeignet befunden worden sind, und die andere für Bewerber, die für nicht geeignet befunden worden sind.

Für geeignet befundene Bewerber werden entsprechend den Ergebnissen, die sie bei der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 RSPol erwähnten Prüfung erzielt haben, eingestuft.

Abschnitt 7 - Bestimmte Direktionen Art. IV.32 - Der in Artikel IV.I.39 Absatz 1 und 2 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei.

Der in den Artikeln IV.1.40 Absatz 1, IV.I.49 Absatz 1 und 2, IV.1.52 Absatz 1, IV.I.53 Absatz 2, IV.I.56, IV.I.57, IV.I.58 Absatz 1 und IV.I.59 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei.

KAPITEL II - Ausbildung Art. IV.33 - Der in den Artikeln IV.II.9 Absatz 5, IV.II.16 Nr. 5 und IV.II.45 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei.

Art. IV.34 - Die in Artikel IV.II.44 RSPol erwähnte Behörde ist der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei.

TITEL V - Probezeit der Personalmitglieder der Polizeidienste KAPITEL I - Allgemeine Regeln für die Probezeit Art. V.1 - Der Pflichtteil der Ausbildungstätigkeiten während der Probezeit umfasst: 1. für Mitglieder des Einsatzkaders und Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A und B zur Integrierung in die erweiterte Polizeilandschaft: a) was Mitglieder der lokalen Polizei betrifft: - Situierung des Korps der lokalen Polizei in der erweiterten Struktur der integrierten Polizei, - Beschreibung der Generaldirektionen und der Dienste der föderalen Polizei und Beschreibung der Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen den Korps der lokalen Polizei und diesen Diensten, - Beschreibung der dekonzentrierten föderalen Dienste und der Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen den Korps der lokalen Polizei und diesen dekonzentrierten föderalen Diensten, - Situierung des eigenen Dienstes im erweiterten Korps der lokalen Polizei: Analyse der spezifischen Aufträge der jeweiligen Dienste des Korps der lokalen Polizei und der wechselseitigen Beziehungen zwischen diesen Diensten, - Situierung sowohl des Korps der lokalen Polizei als auch des eigenen Dienstes in Bezug auf die Gerichts- und Verwaltungsbehörden und Beschreibung der Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen dem Korps der lokalen Polizei und diesen Behörden, - Beschreibung der systematischen oder nicht systematischen Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen den verschiedenen Diensten des Korps der lokalen Polizei und zwischen den verschiedenen Korps der lokalen Polizei, - Beschreibung der spezifischen Ziele und Aufträge des eigenen Dienstes, unter Berücksichtigung der Funktion dieses Dienstes innerhalb des Korps der lokalen Polizei, b) was Mitglieder der föderalen Polizei betrifft: - Situierung der Generaldirektionen und der Dienste der föderalen Polizei in Bezug auf die Korps der lokalen Polizei innerhalb der Struktur der integrierten Polizei, - Beschreibung der systematischen oder nicht systematischen Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen den Korps der lokalen Polizei und den Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei sowie zwischen den Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei in ihren wechselseitigen Beziehungen, - Beschreibung der dekonzentrierten föderalen Dienste, die sich zwischen den Korps der lokalen Polizei und den Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei und den Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei befinden, sowie ihrer Konzertierungs- und Kommunikationswege, - Situierung des eigenen Dienstes in den erweiterten Generaldirektionen und Diensten der föderalen Polizei: Analyse der spezifischen Aufträge der jeweiligen Dienste der föderalen Polizei und der wechselseitigen Beziehungen zwischen besagten Diensten und den Direktionen, - Situierung sowohl der föderalen Polizei als auch des eigenen Dienstes in Bezug auf die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Beschreibung der Konzertierungs- und Kommunikationswege zwischen der föderalen Polizei und diesen Behörden, - Beschreibung der spezifischen Ziele und Aufträge des eigenen Dienstes, unter Berücksichtigung der Funktion dieses Dienstes oder der Generaldirektion innerhalb der Struktur der föderalen Polizei, 2.zur Integrierung in die eigene Funktion: a) was Mitglieder der lokalen und der föderalen Polizei betrifft: - Besprechung der mit der Funktion verbundenen Anforderungen und Ziele während des gesamten Verlaufs der Probezeit und in Übereinstimmung mit den Zielen und dem Inhalt der vorgesehenen Ausbildungstätigkeiten, gegebenenfalls etappenweise, - Besprechung und etappenweise Weiterverfolgung eines individuellen oder für mehrere Personalmitglieder auf Probe gemeinsamen Entwicklungsplans in Bezug auf die Fähigkeit, was Personalmitglieder des Einsatzkaders betrifft, die bei der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie, was alle Personalmitglieder betrifft, die allgemeinen Fertigkeiten in Bezug auf die persönliche Arbeitsweise in der täglichen polizeilichen Praxis, insbesondere Teamwork und Teamgeist, Initiative, Kommunikation, Loyalität und Lernfähigkeit, umzusetzen und zu vervollkommnen, - Erläuterung der internen Richtlinien und der Richtlinien der anderen Behörden auf der Grundlage der Systeme für die Weiterleitung von Informationen, - Implementierung und korrekte Benutzung der Datenbanken für die Personalmitglieder, für die die Benutzung der Datenbanken zu ihrer Funktionsbeschreibung gehört, - Implementierung und Verwirklichung des Kodex der Berufspflichten bei der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben, - kurze Auffrischung der Grundausbildung oder, für Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, Darlegung des Rechtsrahmens der Probezeit und der Rechtsstellung des Personalmitglieds auf Probe, - Beschreibung des Auftrags des Probezeitleiters und des Mentors, die für die Begleitung des Personalmitglieds auf Probe bestimmt worden sind.b) was Mitglieder des Einsatzkaders der lokalen Polizei betrifft: - Verschaffen aller nötigen Informationen in Bezug auf die spezialisierten Dienste zur korrekten Ausübung der in Artikel 46 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Funktion der Hilfe- und Beistandsleistung, - Verschaffen und Erläutern der lokalen Polizeiverordnungen und zusätzlichen Strassenverkehrsverordnungen. Dieses Ausbildungsprogramm wird vom Korpschef beziehungsweise vom Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Spezifität des Dienstes und unter Berücksichtigung des Dienstgrades und der Funktion des betreffenden Personalmitglieds auf Probe erarbeitet.

Art. V.2 - Der Mentor erstellt binnen zehn Tagen nach Ablauf der bewerteten Periode den in Artikel V.II.11 Absatz 1 RSPol erwähnten Bericht über die Arbeitsweise.

Art. V.3 - Das Muster des Berichts über die Arbeitsweise ist in Anlage 5 und das Muster des zusammenfassenden Schlussberichts in Anlage 6 festgelegt.

KAPITEL II - Zulassung zur Probezeit Art. V.4 - Der Direktor der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei lässt den Polizeihauptinspektor-Anwärter, Polizeiinspektor-Anwärter und Polizeihilfsbediensteten-Anwärter zur Probezeit in dem Kader zu, für den er die Grundausbildung bestanden hat.

Art. V.5 - Der in Artikel V.II.2 RSPol erwähnte Ernennungsbeschluss wird in dem in Artikel II.15 erwähnten Personalblatt veröffentlicht.

KAPITEL III - Eignungskriterien für die Bestellung zum Probezeitleiter und zum Mentor Art. V.6 - Die Eignungskriterien, die, je nach Fall, der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A erfüllen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu werden, sind folgende: 1. bei der letzten Bewertung der Arbeitsweise keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, 2.sich in einem administrativen Stand befinden, in dem er/es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann, 3. ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren im Offizierskader oder in der Stufe A haben, 4.eine Erfahrung von mindestens einem Jahr innerhalb des betreffenden Korps der lokalen Polizei oder der betreffenden Generaldirektion der föderalen Polizei aufweisen, die gemäss den Artikeln 5 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste berechnet wird.

Art. V.7 - Die Eignungskriterien, die das Personalmitglied erfüllen muss, um zum Mentor bestellt zu werden, sind folgende: 1. bei der letzten Bewertung der Arbeitsweise keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, 2.sich in einem administrativen Stand befinden, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann, 3. ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben, 4.eine Erfahrung von mindestens zwei Jahren innerhalb des betreffenden Korps der lokalen Polizei oder der betreffenden Generaldirektion der föderalen Polizei aufweisen, die gemäss den Artikeln 5 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste berechnet wird, 5. Inhaber des Brevets eines Mentors sein. Art. V.8 - Der Probezeitleiter oder der Mentor, der mehr als einen Monat ununterbrochen abwesend ist oder der einen in den Artikeln VIII.IV.2, VIII.IV.3, VIII.XII.1, VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1 und VIII.XVIII.1 RSPol erwähnten Urlaub bekommt, insofern dieser fünfzig Prozent oder mehr einer Vollzeitleistung beträgt, wird ersetzt.

Art. V.9 - Ein Mentor darf höchstens drei Personalmitglieder auf Probe gleichzeitig begleiten.

Der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor kann diese Anzahl in Absprache mit dem Mentor aus organisatorischen Gründen erhöhen.

TITEL VI - Organisation der Arbeitszeit der Personalmitglieder der Polizeidienste KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. VI.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Dienstleistung": die durch beziehungsweise aufgrund der Gesetze auferlegte Leistung, für die das Personalmitglied zum Dienst befohlen ist oder aufgrund deren das Personalmitglied gemäss der durch das Gesetz oder das Gesetz über das Polizeiamt auferlegten Verpflichtung eingreift oder jeder Einsatzanforderung Folge leistet, ungeachtet des Tages, des Ortes oder der Umstände, sowie die anderen in Kapitel III erwähnten Leistungen, 2."gewöhnlicher Arbeitsplatz": den in Artikel XI.IV.13 Absatz 1 Nr. 12 RSPol erwähnten Ort, 3. "Dienstfahrt": die in Artikel XI.IV.13 Absatz 1 Nr. 4 RSPol erwähnte Fahrt, 4. "Gesundheitspflege und institutionalisierte Begleitpflege innerhalb eines Polizeidienstes in Bezug auf Berufsrisiken": die Pflegeversorgung bezüglich eines der in Artikel VIII.X.6 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 RSPol erwähnten Fälle, 5. "teilzeitbeschäftigtes Personal": das Personal, das im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung eingestellt wird oder eine der in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 3, 4 oder 5 RSPol erwähnten Urlaubsarten in Anspruch nimmt, 6. "vollzeitbeschäftigtes Personal": das nicht teilzeitbeschäftigte Personal, 7."als nützlich erachtete Ausbildungen": die nicht in Artikel I.I.1 Nr. 24 bis einschliesslich 27 RSPol erwähnten Ausbildungen, die dazu dienen, eine Funktion besser oder effizienter auszufüllen, und die nach Ansicht des Dienstleiters für die ausgeübte beziehungsweise auszuübende Funktion nützlich sind, [8. "Werktage": die Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage.

Für die Anwendung von Artikel VI.5 Nr. 2, 4 und 5 versteht man unter Werktagen: die Tage, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage.

Für die zu diesem Zweck von der in Artikel VIII.I.1 Nr. 1 RSPol erwähnten zuständigen Behörde und nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss bestimmten durchgehenden Dienste in den Korps der lokalen Polizei der Kategorie 4 und 5, ausser für die Anwendung der Artikel VI.5 Nr. 4 und VI.10 Nr. 3, versteht man unter "Werktage": Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist.] [Art. VI.1 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 5. September 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] KAPITEL II - Bezugsperiode Art. VI.2 - Die Bezugsperiode umfasst zwei aufeinanderfolgende Monate.

Sie beginnt am ersten Tag der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November des Kalenderjahres jeweils um 00.00 Uhr und endet am letzten Tag des betreffenden Zeitraums um 24.00 Uhr.

KAPITEL III - Anrechnung der Dienstleistungen Abschnitt 1 - Allgemeiner Grundsatz Art. VI.3 - Die Dauer der Dienstleistungen wird aufgrund der endgültigen Eintragungen in das Dienstheft berechnet.

Jede Dienstleistung wird für sich berechnet, ohne abzurunden.

Abschnitt 2 - Bestimmungen für vollzeitbeschäftigtes Personal Art. VI.4 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Bezug auf die beiden nachstehend aufgezählten Fälle wird für die Berechnung der erbrachten Dienstleistungen für die Dauer, die im Arbeitsvertrag, mit dem die Vollzeitleistungen von Vertragspersonalmitgliedern, die während der Woche ihre Dienstleistungen auf ungleiche Weise erbringen, für den betreffenden Tag geregelt werden, vermerkt ist, Folgendes berücksichtigt: 1. die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, 2.die Arbeitstage, an denen das Personalmitglied im Krankheitsurlaub ist. [Art. VI.4bis - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Bezug auf die nachstehend aufgezählten Fälle wird für die Berechnung der erbrachten Dienstleistungen für Personalmitglieder, die in einem in Artikel VI.1 Nr. 8 erwähnten durchgehenden Dienst arbeiten, Folgendes berücksichtigt: a) für die im Dienstplan vermerkte Dauer: 1.die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, 2. unbeschadet der Artikel VI.6 Nr. 2 und VI.7, die Werktage, an denen das Personalmitglied im Krankheitsurlaub ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist, b) für die im Dienstplan für den betreffenden Teil vermerkte Dauer: die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, und die in halben Tagen genommen werden dürfen, c) für die tatsächliche Dauer, die auf die im Dienstplan vermerkte Dauer beschränkt ist: 1.pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das ein in Kapitel IV von Titel V des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter Gewerkschaftsvertreter ist, sich im gewerkschaftlichen Vorbereitungsurlaub beziehungsweise im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet oder eine Freistellung zur Ausübung der aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte geniesst, unbeschadet der in Artikel 57 Absatz 4 dieses Erlasses erwähnten Einschränkung und unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13, 2. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das kein Gewerkschaftsvertreter ist, sich im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet, wie in Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13, 3. pro Tag die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Antrag des Personalmitglieds absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4.pro Tag die Zeit, die für die in Artikel VIII.IV.10 Nr. 1, 4, 5 und 6 RSPol erwähnten Tätigkeiten, für die eine Freistellung gewährt worden ist, aufgewendet wird.] [Art. VI.4bis eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 5. September 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art. VI.5 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für eine pauschale Dauer von 7 Stunden 36 Minuten pro Werktag wird Folgendes berücksichtigt: 1. die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, 2.unbeschadet der Artikel VI.6 Nr. 2 und VI.7, die Werktage, an denen das Personalmitglied im Krankheitsurlaub ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist, 3. die Zeit, während deren ein Anwärter an einer Grundausbildung teilnimmt.Eventuelle mit der Ausbildung verbundene Leistungen, die mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zusammenfallen, werden nicht berücksichtigt, 4. die Werktage, an denen das Personalmitglied ein in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter ständiger Gewerkschaftsvertreter ist, mit Ausnahme aller anderen Tage, für die keinerlei Leistung als Dienstleistung berücksichtigt wird, 5. die vollen, aus dienstlichen Gründen im Ausland verbrachten Werktage, an denen die Personalmitglieder, die einen zeitweiligen Auftrag im Sinne von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 5 RSPol ausführen, keine Leistungen erbringen, Leistungen an weniger als 7 Stunden 36 Minuten erbringen oder Öffentlichkeitsarbeit leisten. Um festzustellen, ob ein voller Werktag auf ausländischem Hoheitsgebiet verbracht worden ist, wird die Zeitzone des Landes, in dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, berücksichtigt ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Personalmitglieds auf diesem Hoheitsgebiet und bis zum Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Ort, an dem sein Auftrag endet, [6. die vorbereitende Ausbildung für Polizeihilfsbedienstete im Vorfeld von Auswahlprüfungen im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst.] [Art. VI.5 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 3 des M.E. vom 5. September 2005 (B.S. vom 3. November 2005)] Art. VI.6 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für nachstehende pauschale Dauer wird Folgendes berücksichtigt: 1. bei pauschal 3 Stunden 48 Minuten pro Werktag: die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, und die in halben Tagen genommen werden dürfen, 2.bei einer pauschalen Dauer des betreffenden Teils: der Teil der Tage, an denen das Personalmitglied sich in Anwendung der Artikel VIII.X.12 bis VIII.X.16 RSPol im Krankheitsurlaub befindet.

Art. VI.7 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer wird der Teil der Tage berücksichtigt, an denen das in Artikel VI.6 Nr. 2 erwähnte Personalmitglied arbeitet, ohne dass die Berechnung dieser Dienstleistungen zusammen mit der in Artikel VI.6 Nr. 2 erwähnten Berechnung 38 Stunden pro Woche überschreiten darf.

Art. VI.8 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die auf 7 Stunden 36 Minuten begrenzte tatsächliche Dauer wird Folgendes berücksichtigt: 1. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das ein in Kapitel IV von Titel V des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter Gewerkschaftsvertreter ist, sich im gewerkschaftlichen Vorbereitungsurlaub beziehungsweise im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet oder eine Freistellung zur Ausübung der aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte geniesst, unbeschadet der in Artikel 57 Absatz 4 dieses Erlasses erwähnten Einschränkung und unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13, 2. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das kein Gewerkschaftsvertreter ist, sich im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet, wie im Königlichen Erlass vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13, 3. pro Tag die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Antrag des Personalmitglieds absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4.pro Tag die Zeit, die für die in Artikel VIII.IV.10 Nr. 1, 4, 5 und 6 RSPol erwähnten Tätigkeiten, für die eine Freistellung gewährt wird, aufgewendet wird.

Art. VI.9 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer wird Folgendes berücksichtigt: 1. unbeschadet des Artikels VI.I.8 Absatz 2 RSPol, die gegebenenfalls zuerkannte Zeit, die für die durch beziehungsweise aufgrund der Gesetze auferlegte Leistung aufgewendet wird und für die das Personalmitglied zum Dienst befohlen ist oder aufgrund deren das Personalmitglied gemäss der durch das Gesetz oder das Gesetz über das Polizeiamt auferlegten Verpflichtung eingreift oder jeder Einsatzanforderung Folge leistet, ungeachtet des Tages, des Ortes oder der Umstände, 2. die Zeit, die für die Gesundheitspflege und institutionalisierte Begleitpflege innerhalb eines Polizeidienstes in Bezug auf die Berufsrisiken, die das Personalmitglied selbst angibt, aufgewendet wird, 3.die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Beschluss der zuständigen Behörde absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4. die Zeit, die für die Konsultationen im Rahmen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgewendet wird, 5. die Zeit, die für die Pflege im Rahmen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die das Personalmitglied selbst angibt, aufgewendet wird, 6.unbeschadet der Nummer 3 und der Artikel VI.5 Nr. 3 und VI.8 Nr. 3, die Zeit, die für die in Artikel III.IV.1 RSPol erwähnte Information, Ausbildung und Weiterbildung aufgewendet wird, 7. die Zeit für die Fahrt, die im Rahmen einer Dienstfahrt, einer Entsendung oder eines zeitweiligen Auftrags, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 RSPol erwähnt, durchgeführt wird. Erfolgt die Dienstfahrt, die Entsendung oder der zeitweilige Auftrag mit dem Einverständnis der Behörde ab dem Wohnsitz oder dem Wohnort, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 9 beziehungsweise 21 RSPol erwähnt, bleibt die Fahrzeit auf den Teil der Wegzeit zwischen Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz beschränkt, der die Wegzeit zwischen Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz überschreitet. Die Fahrzeit, die einzig dazu dient, eine Mahlzeit zu sich zu nehmen, wird jedoch nicht berücksichtigt, 8. die Zeit, während deren das Personalmitglied in den Genuss der in Artikel 63 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Freistellung kommt, unbeschadet der in Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Einschränkung, 9. die Zeit, die das in Artikel VI.8 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglied für die Teilnahme an den Arbeiten des Verhandlungsausschusses und der Konzertierungsausschüsse sowie an Informations- und Beratungsversammlungen auf Einladung des Ministers oder der betreffenden Behörde aufwendet, 10. die Zeit, die aufgewendet wird, um einer Vorladung im Rahmen einer einem Disziplinarverfahren vorausgehenden Untersuchung Folge zu leisten, 11.die Zeit, die ein Personalmitglied, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufwendet für: a) die Vorbereitung seiner Verteidigung, wenn die Disziplinarbehörde der Auffassung ist, dass die Taten nicht zu einer Disziplinarstrafe führen können, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie von der Verfolgung absehen wird, und sofern die vorher vom Personalmitglied im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft, gebilligt worden ist, b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt einbegriffen, 12.die Zeit, die der Verteidiger des Personalmitglieds, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufwendet für: a) die Vorbereitung der Verteidigung, sofern die vorher vom Verteidiger des Personalmitglieds im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft, gebilligt worden ist, b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt einbegriffen, 13.sofern die vorher vom Verteidiger des Personalmitglieds angegebene Dauer der Leistungen vom Endverantwortlichen für die Bewertung gebilligt worden ist, die Zeit, die er für die Vorbereitung der Verteidigung im Rahmen einer Bewertung des Personalmitglieds mit der Endnote "ungenügend" aufgewendet hat, im Hinblick auf das Erscheinen vor dem Endverantwortlichen für die Bewertung und gegebenenfalls vor dem in Artikel VII.I.41 RSPol erwähnten Berufungsrat, 14. einschliesslich der Fahrzeiten, den offiziellen Teil der Repräsentationsaufgaben oder der Öffentlichkeitsarbeit, unter der Bedingung, dass sie sich direkt aus der Ausübung der Stelle oder der Funktion ergeben oder dass sie dem Personalmitglied von einem hierarchischen oder funktionellen Vorgesetzten befohlen werden, der aufgrund des Gesetzes, einer Verordnung oder einer dienstlichen Mitteilung zuständig ist, 15.einschliesslich der Fahrzeiten, die von der föderalen Polizei oder von einem Korps der lokalen Polizei organisierten sportlichen Tätigkeiten, die als Teil einer anderen Ausbildung als der Grundausbildung oder als Teil der operativen Vorbereitung des Personals anerkannt sind, 16. einschliesslich der Fahrzeiten, die sozialen Tätigkeiten, die sich aus einem Todesfall oder aus einer moralischen Unterstützung eines Personalmitglieds ergeben.Die Berücksichtigung ist nur in folgenden Fällen zugelassen: a) im Rahmen einer Feier zur Bestattung eines Personalmitglieds, für höchstens zwanzig Personalmitglieder zwecks Zusammenstellung einer Ehrenformation und einer Abordnung der Einheit oder des Dienstes, die Sargträger und den Träger des Kissens mit Ehrenauszeichnungen, b) falls die Bestattungsfeier ohne Ehrenformation stattfindet oder im Fall der Feier zur Bestattung des Ehepartners eines Personalmitglieds, einer Person, mit der es als Paar zusammenwohnte, eines Verwandten ersten Grades des Personalmitglieds oder eines Verwandten gleich welchen Grades, der aber unter demselben Dach wie das Personalmitglied gewohnt hat, für höchstens vier Personalmitglieder, 17.einschliesslich der Fahrzeit, die Zeit, die aufgewendet wird, um in einer zugelassenen Schule oder in einer vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schule Unterricht zu erteilen. Die für die Vorbereitung der Unterrichte oder für Verbesserungen aufgewendete Zeit wird jedoch nicht berücksichtigt.

Die Berücksichtigung unterliegt in jedem Fall der Erlaubnis, in einer dieser Schulen im Rahmen der Ausführung des Dienstes Unterricht zu erteilen, durch: a) für Mitglieder der lokalen Polizei: den Bürgermeister oder des Polizeikollegium beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde, b) für Mitglieder der föderalen Polizei: den Direktor, dem sie unterstehen. Abschnitt 3 - Bestimmungen für teilzeitbeschäftigtes Personal Art. VI.10 - Für die Berechnung der erbrachten Dienstleistungen für die Dauer, die im Dienstplan oder im Arbeitsvertrag, mit dem die Teilzeitleistungen des Vertragspersonalmitglieds für den betreffenden Tag geregelt werden, vermerkt ist, wird Folgendes berücksichtigt: 1. Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, 2.die Werktage, an denen das Personalmitglied im Krankheitsurlaub ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist, 3. die Werktage, an denen das Personalmitglied ein in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter ständiger Gewerkschaftsvertreter ist, mit Ausnahme aller anderen Tage, für die keinerlei Leistung als Dienstleistung berücksichtigt wird.

Art. VI.11 - Für die Berechnung der erbrachten Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer, die auf die Dauer beschränkt ist, die im Dienstplan oder im Arbeitsvertrag, mit dem die Teilzeitleistungen des Personalmitglieds für den betreffenden Tag geregelt werden, vermerkt ist, wird Folgendes berücksichtigt: 1. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das ein in Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter Gewerkschaftsvertreter ist, sich im gewerkschaftlichen Vorbereitungsurlaub beziehungsweise im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet oder eine Freistellung zur Ausübung der aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte geniesst, unbeschadet der in Artikel 57 Absatz 4 dieses Erlasses erwähnten Einschränkung und unbeschadet des Artikels VI.12 Nr. 9, 12 und 13, 2. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das kein Gewerkschaftsvertreter ist, sich im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet, wie in Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, unbeschadet des Artikels VI.12 Nr. 9, 12 und 13, 3. pro Tag die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Antrag des Personalmitglieds absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4.pro Tag die Zeit, die für die in Artikel VIII.IV.10 Nr. 1, 4, 5 und 6 RSPol erwähnten Tätigkeiten, für die eine Freistellung gewährt worden ist, aufgewendet wird.

Art. VI.12 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer wird Folgendes berücksichtigt: 1. unbeschadet des Artikels VI.I.8 Absatz 2 RSPol, die gegebenenfalls zuerkannte Zeit, die für die durch beziehungsweise aufgrund der Gesetze auferlegte Leistung aufgewendet wird und für die das Personalmitglied zum Dienst befohlen ist oder aufgrund deren das Personalmitglied gemäss der durch das Gesetz oder das Gesetz über das Polizeiamt auferlegten Verpflichtung eingreift oder jeder Einsatzanforderung Folge leistet, ungeachtet des Tages, des Ortes oder der Umstände, 2. die Zeit, die für die Gesundheitspflege und institutionalisierte Begleitpflege innerhalb eines Polizeidienstes in Bezug auf die Berufsrisiken, die das Personalmitglied selbst angibt, aufgewendet wird, 3.die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Beschluss der zuständigen Behörde absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4. die Zeit, die für die Konsultationen im Rahmen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgewendet wird, 5. die Zeit, die für die Pflege im Rahmen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die das Personalmitglied selbst angibt, aufgewendet wird, 6.unbeschadet der Nummer 3 und des Artikels VI.11 Nr. 3, die Zeit, die für die in Artikel III.IV.1 RSPol erwähnte Information, Ausbildung und Weiterbildung aufgewendet wird, 7. die Zeit für die Fahrt, die im Rahmen einer Dienstfahrt, einer Entsendung oder eines zeitweiligen Auftrags, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 RSPol erwähnt, durchgeführt wird. Erfolgt die Dienstfahrt, die Entsendung oder der zeitweilige Auftrag mit dem Einverständnis der Behörde ab dem Wohnsitz oder dem Wohnort, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 9 beziehungsweise 21 RSPol erwähnt, bleibt die Fahrzeit auf den Teil der Wegzeit zwischen Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz beschränkt, der die Wegzeit zwischen Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz überschreitet. Die Fahrzeit, die einzig dazu dient, eine Mahlzeit zu sich zu nehmen, wird jedoch nicht berücksichtigt, 8. die Zeit, während deren das Personalmitglied in den Genuss der in Artikel 63 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Freistellung kommt, unbeschadet der in Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Einschränkung, 9. die Zeit, die das in Artikel VI.11 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglied für die Teilnahme an den Arbeiten des Verhandlungsausschusses und der Konzertierungsausschüsse sowie an Informations- und Beratungsversammlungen auf Einladung des Ministers oder der betreffenden Behörde aufwendet, 10. die Zeit, die aufgewendet wird, um einer Vorladung im Rahmen einer einem Disziplinarverfahren vorausgehenden Untersuchung Folge zu leisten, 11.die Zeit, die ein Personalmitglied, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufwendet für: a) die Vorbereitung seiner Verteidigung, wenn die Disziplinarbehörde der Auffassung ist, dass die Taten nicht zu einer Disziplinarstrafe führen können, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie von der Verfolgung absehen wird, und sofern die vorher vom Personalmitglied im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft, gebilligt worden ist, b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt einbegriffen, 12.die Zeit, die der Verteidiger des Personalmitglieds, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufwendet für: a) die Vorbereitung der Verteidigung, sofern die vorher vom Verteidiger des Personalmitglieds im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft, gebilligt worden ist, b) das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt einbegriffen, 13.sofern die vorher vom Verteidiger des Personalmitglieds angegebene Dauer der Leistungen vom Endverantwortlichen für die Bewertung gebilligt worden ist, die Zeit, die er für die Vorbereitung der Verteidigung im Rahmen einer Bewertung des Personalmitglieds mit der Endnote "ungenügend" aufgewendet hat, im Hinblick auf das Erscheinen vor dem Endverantwortlichen für die Bewertung und gegebenenfalls vor dem in Artikel VII.I.41 RSPol erwähnten Berufungsrat, 14. einschliesslich der Fahrzeiten, den offiziellen Teil der Repräsentationsaufgaben oder der Öffentlichkeitsarbeit, unter der Bedingung, dass sie sich direkt aus der Ausübung der Stelle oder der Funktion ergeben oder dass sie dem Personalmitglied von einem hierarchischen oder funktionellen Vorgesetzten befohlen werden, der aufgrund des Gesetzes, einer Verordnung oder einer dienstlichen Mitteilung zuständig ist, 15.einschliesslich der Fahrzeiten, die von der föderalen Polizei oder von einem Korps der lokalen Polizei organisierten sportlichen Tätigkeiten, die als Teil einer anderen Ausbildung als der Grundausbildung oder als Teil der operativen Vorbereitung des Personals anerkannt sind, 16. einschliesslich der Fahrzeiten, die sozialen Tätigkeiten, die sich aus einem Todesfall oder aus einer moralischen Unterstützung eines Personalmitglieds ergeben.Die Berücksichtigung ist nur in folgenden Fällen zugelassen: a) im Rahmen einer Feier zur Bestattung eines Personalmitglieds, für höchstens zwanzig Personalmitglieder zwecks Zusammenstellung einer Ehrenformation und einer Abordnung der Einheit oder des Dienstes, die Sargträger und den Träger des Kissens mit Ehrenauszeichnungen, b) falls die Bestattungsfeier ohne Ehrenformation stattfindet oder im Fall der Feier zur Bestattung des Ehepartners eines Personalmitglieds, einer Person, mit der es als Paar zusammenwohnte, eines Verwandten ersten Grades des Personalmitglieds oder eines Verwandten gleich welchen Grades, der aber unter demselben Dach wie das Personalmitglied gewohnt hat, für höchstens vier Personalmitglieder, 17.einschliesslich der Fahrzeit, die Zeit, die aufgewendet wird, um in einer zugelassenen Schule oder in einer vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schule Unterricht zu erteilen. Die für die Vorbereitung der Unterrichte oder für Verbesserungen aufgewendete Zeit wird jedoch nicht berücksichtigt.

Die Berücksichtigung unterliegt in jedem Fall der Erlaubnis, in einer dieser Schulen im Rahmen der Ausführung des Dienstes Unterricht zu erteilen, durch: a) für die Mitglieder der lokalen Polizei: den Bürgermeister oder das Polizeikollegium beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde, b) für die Mitglieder der föderalen Polizei: den Direktor, dem sie unterstehen. KAPITEL IV - Bestimmung der Personalmitglieder, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen Art. VI.13 - Als Personalmitglieder, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen, im Sinne von Artikel VI.I.7 Nr. 1 RSPol gelten: 1. Mandatsinhaber, 2.Dienstleiter der Direktionen innerhalb einer Generaldirektion oder innerhalb der Dienste des Generalkommissars, Mitglieder des administrativen und technischen Sekretariats sowie dem Korpschef eines lokalen Polizeikorps unterstehende Dienstleiter, 3. Dienstleiter der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 4.Gefahrenverhütungsberater, wie im Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, 5. Mitglieder eines institutionalisierten Begleitdienstes innerhalb eines Polizeidienstes in Bezug auf Berufsrisiken und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, 6.Ärzte des medizinischen Dienstes, 7. Tierärzte, 8.Direktionssekretäre und Fahrer der in Nummer 1 erwähnten Mandatsinhaber, 9. Dienstleiter eines Kommunikations- und Informationszentrums, 10.Ingenieure, Informatiker und andere Mitglieder des technischen Personals, sofern die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ihre persönliche Anwesenheit für die Sicherheit der Personalmitglieder und der Bevölkerung oder für die reibungslose Arbeit des Polizeidienstes erforderlich ist, 11. Werkstattleiter oder Chefmechaniker eines Fuhrparks, die tatsächlich über eine Weisungsbefugnis verfügen beziehungsweise eine Verantwortung tragen, 12.technische Dienstleiter, Chef-Heizungsmonteure, Elektriker und Klempner, sofern diese Funktionen eine Weisungsbefugnis und eine Kontrolle über die Gesamtheit der Maschinen und/oder Installationen beinhalten.

Als Mitglieder des in Absatz 1 erwähnten Personals gelten zudem: 1. Personalmitglieder, die zeitweilig eine der in Absatz 1 erwähnten Funktionen innehaben, für die Dauer der Entsendung oder der Bereitstellung, 2.Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel VI.II.78 RSPol in eine der in Absatz 1 erwähnten Funktionen eingesetzt werden, für die Dauer der Einsetzung.

Die allgemeinen beziehungsweise individuellen Arbeitsbedingungen für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 12 erwähnten Personen werden nach Konzertierung im hohen Konzertierungsausschuss beziehungsweise im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss festgelegt.

In Abweichung von Absatz 1 und 2 und mit Ausnahme der Personalmitglieder, die Mandatsinhaber sind, kann der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, sofern die reibungslose Arbeit des Dienstes dadurch nicht gestört wird und nach Stellungnahme des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des von ihm bestimmten Generaldirektors, dem in Absatz 1 und 2 erwähnten Personalmitglied auf Antrag das Recht auf die in den Artikeln VI.I.4 bis VI.I.6 RSPol aufgezählten Arbeitsbedingungen gewähren.

KAPITEL V - Bestimmung der aussergewöhnlichen Umstände, die eine Abweichung von der Arbeitszeitregelung zulassen Art. VI.14 - Unter den in Artikel VI.I.7 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Umständen versteht man: 1. die in Artikel 3 § 1 Nr.1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 8.

Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Fälle, 2. den in Artikel 140bis des Gesetzes erwähnten Fall. Art. VI.15 - Unter den in Artikel VI.I.7 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Umständen versteht man ebenfalls die vom Minister vorgenommene Festlegung spezifischer Arbeits- und Ruhezeiten für die Dienstleistungen der Mitglieder folgender Dienste: 1. des Sicherheitsdienstes beim Königlichen Palast, 2.der Einheiten, die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz oder den spezialisierten Einsätzen beauftragt sind, 3. der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei, 4.des Dienstes Hundeunterstützung, 5. des Dienstes Luftunterstützung, [6.der Schifffahrtspolizei.] Die allgemeinen beziehungsweise individuellen Arbeitsbedingungen für die in Absatz 1 erwähnten Personen werden nach Konzertierung im hohen Konzertierungsausschuss beziehungsweise im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss festgelegt. [Art. VI.15 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 29.

Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] TITEL VII - Gehaltstabellenlaufbahn, Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder eine höhere Stufe und Mandatsregelung KAPITEL I - Gehaltstabellenlaufbahn Art. VII.1 - [...] [Art. VII.1 aufgehoben durch Art. 8 des M.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. VII.2 - [...] [Art. VII.2 aufgehoben durch Art. 8 des M.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. VII.3 - [Für die Gewährung der höheren Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn legt der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor beziehungsweise der Korpschef oder das von ihm bestimmte Personalmitglied eine Akte an, die insbesondere Folgendes umfasst: 1. die letzte Bewertung des betreffenden Personalmitglieds, 2.einen Auszug aus der in Artikel II.I.9 RSPol erwähnten Namenliste zur Feststellung seines Dienstgradalters und Dienstalters in der Gehaltstabelle, 3. gegebenenfalls den Nachweis über die Absolvierung der erforderlichen Ausbildung.] [Art. VII.3 ersetzt durch Art. 9 des M.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art.VII.4 - Nach Ablauf des Verfahrens wird die in Artikel VII.3 erwähnte Akte zusammen mit einer Kopie der Akte über die Gewährung der höheren Gehaltstabelle beziehungsweise des Beschlusses zur Nichtgewährung dieser Gehaltstabelle in der Personalakte des betreffenden Personalmitglieds abgelegt.

KAPITEL II - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder eine höhere Stufe Abschnitt 1 - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader für Personalmitglieder des Einsatzkaders Art. VII.5 - Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader fügen ihrer Bewerbung eine Unterlage bei, aus der hervorgeht, dass sie die in den Artikeln VII.II.11 bis VII.II.13 RSPol erwähnten Diplomanforderungen erfüllen, sowie eine Bescheinigung ihres Korpschefs, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel VII.II.8 Nr. 1, 3 und 4 RSPol aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Art. VII.6 - [§ 1 - Die in Artikel VII.II.17 RSPol erwähnte berufsbezogene Prüfung besteht aus einer Prüfung über die allgemeinen beruflichen Kenntnisse, für die der Lernstoff den Bewerbern vorab mitgeteilt wird, und der Bewertung der Kenntnis der Sprache, in der diese Prüfung abgehalten wird. § 2 - Die in den Artikeln VII.II.18 und VII.II.19 RSPol erwähnte berufsbezogene Prüfung besteht aus einer dem angestrebten Kader angepassten Prüfung über die allgemeinen beruflichen Kenntnisse, für die der Lernstoff den Bewerbern vorab mitgeteilt wird. § 3 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert die Bewerber schriftlich über ihre Ergebnisse für die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte berufsbezogene Prüfung, bevor gegebenenfalls die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnte Prüfung abgelegt werden kann.] [Art. VII.6 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art.VII.7 - Die in Artikel VII.II.20 RSPol erwähnte Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.] Art. VII.8 - Nachdem die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei die in Artikel VII.II.20 RSPol erwähnte Entscheidung getroffen hat, erstellt sie auf der Grundlage der in Artikel IV.26 erwähnten gesammelten Daten ein Übersichtsblatt, in dem die zu verbessernden Punkte und die Haupteigenschaften, die den Bewerter auszeichnen, aufgeführt sind.

Das in Absatz 1 erwähnte Blatt wird in die Personalakte aufgenommen und eine Kopie wird den Polizeischulen zur Verfügung gestellt, wenn der Bewerber zur Ausbildung eingeladen wird.

Art. VII.9 - Der in den Artikeln VII.II.11 Absatz 2, VII.II.12 Absatz 2 und VII.II.13 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei.

Abschnitt 2 - Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.10 - Die Auswahlprüfungen für Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe im Verwaltungs- und Logistikkader werden von der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei organisiert.

Art. VII.11 - Die Organisation der in Artikel VII.10 erwähnten Prüfungen wird in dem in Artikel II.15 erwähnten Personalblatt angekündigt.

Art. VII.12 - Die in Artikel VII.10 erwähnten Bewerber fügen ihrer Bewerbung eine Unterlage bei, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel VII.IV.9 Nr. 2 RSPol erwähnten Diplomanforderungen erfüllen, und eine Bescheinigung ihres Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors ihrer Generaldirektion, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel VII.IV.9 Nr. 1, 3 und 4 RSPol aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Unterabschnitt 2 - Stufenprüfung Art. VII.13 - Die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei legt das Programm der in den Artikeln VII.IV.13 Absatz 2, VII.IV.14 Absatz 2 und VII.IV.15 Absatz 2 RSPol erwähnten Prüfungen fest und organisiert sie.

Unterabschnitt 3 - Auswahlprüfungen für das Aufsteigen in die Stufe C Art. VII.14 - [Die Auswahlprüfungen für Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in die Stufe C bestehen aus einer Prüfung über die allgemeinen beruflichen Kenntnisse, für die der Lernstoff den Bewerbern vorab mitgeteilt wird.] [Art. VII.14 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art.VII.15 - [Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen, deren Ergebnisse über dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter diesem Mittelwert liegen, werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse eingestuft.

Bei gleichwertigen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss Artikel II.I.7 RSPol eingestuft.

Bewerber, deren Einstufungsrang die in Artikel VII.IV.8 RSPol erwähnte Zahl nicht übersteigt, sind günstig eingestuft.] [Art. VII.15 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Unterabschnitt 4 - Auswahlprüfungen für das Aufsteigen in die Stufe A oder B Art.VII.16 - [Die Auswahlprüfungen für Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in die Stufe A oder B bestehen aus einer Persönlichkeitsprüfung, einer berufsbezogenen Prüfung und einem Auswahlgespräch vor der in Artikel VII.IV.18 Nr. 3 RSPol erwähnten Auswahlkommission, nachstehend Auswahlkommission genannt.] [Art. VII.16 ersetzt durch Art. 4 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art.VII.17 - [Die in Artikel VII.16 erwähnte berufsbezogene Prüfung besteht aus einer der angestrebten Stufe angepassten Prüfung über die allgemeinen beruflichen Kenntnisse, für die der Lernstoff den Bewerbern vorab mitgeteilt wird.] [Art. VII.17 ersetzt durch Art. 5 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art.VII.18 - Die allgemeine Eignung des Bewerbers wird analysiert auf der Grundlage einer Zusammenfassung aller vorangehenden Auswählprüfungen, die von einem vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei bestimmten qualifizierten Mitglied dieser Direktion erstellt worden ist, und auf der Grundlage aller anderen für nützlich erachteten Elemente, die anlässlich des in Artikel VII.16 erwähnten Auswahlgesprächs gesammelt worden sind.

Art. VII.19 - [§ 1 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert die Bewerber schriftlich über ihre Ergebnisse für die in Artikel VII.17 erwähnte berufsbezogene Prüfung, bevor gegebenenfalls die Persönlichkeitsprüfung und das Auswahlgespräch abgelegt werden können. § 2 - Die in Artikel VII.17 erwähnte berufsbezogene Prüfung führt zu einer Einstufung, auf deren Grundlage die Bewerber, deren Ergebnisse über dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter diesem Mittelwert liegen, gegebenenfalls zu den späteren Auswahlprüfungen eingeladen werden, und zwar bis die in Artikel VII.IV.8 RSPol erwähnte Zahl erreicht ist.

Bei gleichwertigen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss Artikel II.I.7 RSPol eingestuft.] [Art. VII.19 ersetzt durch Art. 6 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] [Unterabschnitt 4bis - Befreiung von bestimmten Auswahlprüfungen [Unterabschnitt 4 bis mit Art.VII.19 bis eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 26. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. VII.19bis - Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe im Verwaltungs- und Logistikkader, die die Informatikprüfung und gegebenenfalls die Persönlichkeitsprüfung bestanden haben, sind ab der Zustellung ihrer Ergebnisse zwei Jahre lang von den vorerwähnten Prüfungen befreit.] Unterabschnitt 5 - Auswahlkommission Art. VII.20 - [Die in Artikel VII.16 erwähnte Kommission] setzt sich zusammen aus: 1. einem qualifizierten Mitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei, Vorsitzender, 2.zwei Personalmitgliedern derselben oder der höheren Stufe des Verwaltungs- und Logistikkaders, wobei das eine der föderalen Polizei und das andere der lokalen Polizei angehört, Beisitzer. [Art. VII.20 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 7 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art. VII.21 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei erstellt eine Liste der Personalmitglieder der föderalen Polizei, aus denen die in Artikel VII.20 erwähnte Kommission zusammengestellt werden kann.

Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei erstellt mit dem gleichen Ziel eine Liste der Personalmitglieder der lokalen Polizei. § 2 - Für jedes Auswahlverfahren bestimmt der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei die Mitglieder, aus denen die Kommission zusammengestellt wird.

Jedes Mitglied, für das Elemente vorliegen, die daran zweifeln lassen, dass es seine Berufspflichten einhält oder dass es fähig ist, Bewerber zu bewerten, wird aus der in § 1 erwähnten Liste gestrichen. In einem solchen Fall informiert der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei das betreffende Mitglied der Kommission schriftlich über seine mit Gründen versehene Entscheidung.

KAPITEL III - Mandate Art. VII.22 - Unter "Personalbestand" im Sinne von Artikel VII.III.4 Absatz 2 RSPol versteht man die Gesamtzahl aller Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders an dem in Artikel VII.III.6 RSPol erwähnten Datum.

Art. VII.23 - Der in Artikel VII.III.38 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei.

Art. VII.24 - Der in Artikel VII.23 erwähnte Dienst teilt der in Artikel VI.I.1 Nr. 1 RSPol erwähnten zuständigen Behörde unverzüglich die Bestellungen durch Mandat mit, wobei diese Behörde mit der Verständigung der Personalmitglieder der lokalen und der föderalen Polizei beauftragt ist.

Eine Verständigung per elektronische Post wird immer per Empfangsbestätigung bestätigt.

Art. VII.25 - Im Verständigungsschreiben wird mindestens die Identität und der Dienst des bestellten Personalmitglieds, das erteilte Mandat und das Datum der Ausführung des Beschlusses angegeben. Ausser bei Dringlichkeit fällt dieses Datum frühestens fünfzehn Tage nach der Verständigung.

Art. VII.26 - Das in Artikel VII.III.87 Absatz 2 RSPol erwähnte Muster des Bewertungsberichts wird in Anlage 7 festgelegt.

TITEL VIII - Urlaube und Abwesenheiten Art. VIII.1 - Der Jahresurlaub kann aus aussergewöhnlichen dienstlichen Gründen verweigert werden. Die Verweigerung wird dem Personalmitglied binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des Antrags und auf jeden Fall vor dem vorgesehenen Datum des Beginns des Urlaubs mitgeteilt.

Der gemäss Absatz 1 verweigerte Jahresurlaub wird bis zum 1. April des darauf folgenden Jahres übertragen.

Wenn das Personalmitglied den übertragenden Urlaub nicht vor dem in Absatz 2 erwähnten Datum hat nehmen können, kann dieser Urlaub noch im selben Jahr übertragen werden. Das Personalmitglied richtet hierzu einen Antrag an die in Artikel V.I.1 Nr. 1 RSPol erwähnte Behörde, wobei es insbesondere die Gründe angibt, aus denen es seinen Jahresurlaub nicht vor dem 1. April hat nehmen können.

Die in Absatz 3 erwähnte Behörde teilt dem betreffenden Personalmitglied seinen Beschluss binnen sieben Tagen nach Empfang des Antrags mit.

Art. VIII.2 - Das Personalmitglied kann nach Kenntnisnahme des Beschlusses zur Verweigerung des Jahresurlaubs und gegebenenfalls des in Artikel VIII.1 Absatz 4 erwähnten Beschlusses ein Verfahren bei dem in Artikel VIII.III.7 RSPol erwähnten Beratungsorgan einleiten.

Das Verfahren ist nur gültig, wenn es binnen sieben Werktagen nach der in Absatz 1 erwähnen Kenntnisnahme per Einschreibebrief oder per Brief gegen Empfangsbestätigung eingeleitet wird, in dem die Dauer, der Zeitraum des Jahresurlaubs sowie das Datum der Beantragung des Jahresurlaubs und das Datum der Notifizierung des Verweigerungsbeschlusses vermerkt sind.

Das vorerwähnte Beratungsorgan gibt der für das betreffende Personalmitglied zuständigen Behörde binnen sieben Tagen nach Empfang des in Absatz 2 erwähnten Briefs eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Dem betroffenen Personalmitglied wird binnen derselben Frist eine Kopie der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme zugeschickt.

Art. VIII.3 - Die für das betreffende Personalmitglied zuständige Behörde informiert dieses anschliessend binnen sieben Tagen nach der in Artikel VIII.2 erwähnten Notifizierung über ihren Beschluss.

Art. VIII.4 - Dienstleiter, die vom Generalkommissar oder von einem Generaldirektor beziehungsweise einem Korpschef der lokalen Polizei abhängen, sind von den in den Artikeln VIII.XIV.4 Absatz 1, VIII.XV.6 Absatz 1, VIII.XVI.2 Absatz 1 und VIII.XVIII.2 Absatz 1 RSPol erwähnten Rechten und Abwesenheiten ausgeschlossen.

TITEL X - Medizinischer Schutz Art. X.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Ärzte des medizinischen Dienstes": Ärzte, die dem medizinischen Dienst der Polizeidienste angehören oder vom Minister beziehungsweise von der von ihm bestimmten Behörde zugelassen worden sind und auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags Sprechstunden in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes abhalten, 2."zugelassene externe Ärzte": vom Minister beziehungsweise von der von ihm bestimmten Behörde zugelassene Ärzte, die Sprechstunden in der eigenen Praxis abhalten, 3. "KIV": Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, die durch das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung geregelt wird, 4. "Selbstbeteiligung": Eigenanteil des Begünstigten, wie in Artikel 37 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt.

Art. X.2 - Das Recht auf kostenlose Gesundheitspflege wird nach Wahl des Personalmitglieds, dem es zugute kommt, gewährleistet: 1. entweder durch kostenlose Pflegeleistungen in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes 2.oder durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung im Rahmen der Drittzahlerregelung für die Pflegeleistungen zugelassener externer Ärzte, die zu diesem Zweck ihre vierteljährlichen Honoraraufstellungen an den medizinischen Dienst schicken, 3. oder durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung für die Pflegeleistungen anderer Pflegeerbringer oder Pflegeeinrichtungen. Art. X.3 - Das Recht auf kostenlose Zahnpflege wird nach Wahl des Personalmitglieds, dem es zugute kommt, gewährleistet: 1. entweder durch kostenlose Zahnpflegeleistungen in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes 2.oder durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung für Zahnpflegeleistungen ausserhalb des medizinischen Dienstes.

Art. X.4 - Das Recht auf kostenlose Medikamente wird gewährleistet: 1. entweder durch die kostenlose Abgabe von Verbandsmitteln und Medikamenten des täglichen Bedarfs in den Pflegeeinrichtungen, sofern sie von einem Arzt des medizinischen Dienstes oder einem zugelassenen externen Arzt verschrieben worden sind, 2.oder durch die kostenlose Abgabe der Fertigmedikamente oder magistralen Präparate in den Apotheken 3. oder durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung für die Fertigmedikamente oder die magistralen Präparate. Art. X.5 - Medikamente, die nicht in dem in Artikel X.I.2 Absatz 2 RSPol erwähnten KIV-Verzeichnis vermerkt sind, werden vom Direktor des medizinischen Dienstes erfasst und vom Minister genehmigt.

Art. X.6 - Das Recht auf kostenlose Prothesen wird gewährleistet durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung für andere Prothesen als die in den Artikeln X.7 und X.8 erwähnten Prothesen an das Personalmitglied, dem dieses Recht zugute kommt.

Art. X.7 - Die in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes angefertigten Zahnprothesen werden zum Selbstkostenpreis geliefert.

Ab Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres werden die in einer Zahnarztpraxis angefertigten Zahnprothesen bis in Höhe der Selbstbeteiligung zurückerstattet. Die Erneuerung und die Reparatur dieser Prothesen erfolgt gemäss den Bestimmungen des KIV-Verzeichnisses.

Art. X.8 - Auf Verschreibung eines vom medizinischen Dienst zugelassenen Augenarztes können Brillen mit Korrekturgläsern kostenlos vom medizinischen Dienst geliefert werden. Bifokalbrillen werden jedoch erst ab Vollendung des siebenundvierzigsten Lebensjahres kostenlos geliefert.

Die kostenlose Erneuerung des Brillengestells wird nur nach einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Lieferung des vorigen Brillengestells zugelassen. Die kostenlose Ersetzung der Gläser ist nur nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der Lieferung der vorigen Gläser zugelassen.

Art. X.9 - Das Muster des in Artikel X.II.1 RSPol erwähnten ärztlichen Attests wird in Anlage 8 festgelegt.

Art. X.10 - Die Meldung eines Arbeitsunfalls erfolgt anhand eines Formulars, das dem Muster in Anlage 9 entspricht.

Art. X.11 - Die Meldung einer Berufskrankheit erfolgt anhand eines Formulars, das dem Muster in Anlage 10 entspricht.

Art. X.12 - Das in Artikel X.III.8 Absatz 3 RSPol erwähnte ärztliche Attest wird nach dem Muster in Anlage 11 erstellt.

Art. X.13 - Das in Artikel X.III.8 Absatz 4 RSPol erwähnte ärztliche Attest wird nach dem Muster in Anlage 12 erstellt.

Art. X.14 - Die in Artikel X.I.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnten Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders sind diejenigen, die in Anlage 13 aufgeführt sind.

Art. X.15 - Der in Artikel X.III.7 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei.

TITEL XI - Modalitäten des Besoldungsstatuts KAPITEL I - Erweiterung des Anwendungsbereichs zugunsten des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. XI.1 - Für die Anwendung von Artikel XI.I.1 Nr. 5 RSPol wird die in Artikel XI.IV.6 RSPol erwähnte Entschädigung für Telefonkosten folgenden Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders gewährt: 1. den Sprechern des Dienstes Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 2.den Systemverwaltern der föderalen Polizei auf dekonzentrierter Ebene, 3. den Systemverwaltern der Informationsknotenpunkte des Bezirks, 4.den auf Radiofonie spezialisierten Systemverwaltern des Dienstes Telematik und Funkkommunikation der Direktion der Telematik der föderalen Polizei, 5. den Mitgliedern des Dienstes Engineering des Dienstes dezentralisierte Informatik, 6.den Mitgliedern des Dienstes Engineering des Dienstes Netzwerke, 7. den Technikern des Dienstes operative Telematiknetzwerke des Dienstes Netzwerke, 8.den Informatikern der Stufe A oder B des Dienstes technische Entwicklungen des Dienstes dezentralisierte Informatik, 9. den Piloten und dem Wartungschef des Dienstes Luftunterstützung der föderalen Polizei, 10.den Sozialarbeitern der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei - Stressteam - oder der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei - Abteilung Flughafen Brüssel-National - oder denjenigen, die bei den dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdiensten arbeiten, 11. den Psychologen der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei - Stressteam - oder der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei - Abteilung Flughafen Brüssel-National, 12.den Fahrern-Mechanikern des Quartierdienstes der Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei oder denjenigen der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder der mit einem Mandat bekleideten Personalmitglieder, 13. den Direktionssekretären der Generaldirektoren oder der mit einem Mandat bekleideten Personalmitglieder, 14.dem Leiter des Beratungs- und Kontrolldienstes, 15. dem Leiter des Dienstes persönliche Ausrüstung der Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei, 16.in den Diensten logistische Unterstützung der Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei, allen Dienstleitern des Unterstützungsdienstes und der Abteilungen Bevorratung und Dienstzentren sowie: a) in der Abteilung Dienstzentren: den Bürochefs der Büros Reparatur und Wartung, Quartierdienste und Beförderung und den Mitgliedern des Beförderungsdienstes, b) in der Abteilung Bevorratung: dem Leiter des Zentrallagers, 17.den Personalmitgliedern der Generaldirektion der operativen Unterstützung der föderalen Polizei - Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit, 18. den Ärzten und Tierärzten des medizinischen Dienstes, 19.den Gefahrenverhütungsberatern der Direktion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 20. den Personalmitgliedern eines Korps der lokalen Polizei, die vom Korpschef als Personen bestimmt worden sind, um eine Funktion, wie in den Nummern 1, 2, 8, 10, 11, 13, 15 und 16 erwähnt, [oder eine Funktion als HRM-Verantwortlicher] in einem Korps der lokalen Polizei auszuüben, [21.den Laboranten der Direktion der Polizeitechnik und -wissenschaft, die vom Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei bestimmt worden sind, um polizeitechnische und polizeiwissenschaftliche Aufträge auszuüben, 22. den Personalmitgliedern des TV-Dienstes der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei.] [Art. XI.1 einziger Absatz Nr. 20 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des M.E. vom 26. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007); einziger Absatz Nr. 21 und 22 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des M.E. vom 26. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. XI.2 - Für die Anwendung von Artikel XI.I.1 Nr. 8 RSPol kann die in Artikel XI.V.3 RSPol erwähnte Beteiligung für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders gewährt werden, deren Tod auf einen Arbeitsunfall, wie in Nr. 1 dieses Artikels erwähnt, zurückzuführen ist, als sie einem operativen Aufgebot angehörten oder zu dessen direkten Unterstützung eingesetzt waren.

KAPITEL II - Modalitäten in Bezug auf die Zulagen Art. XI.3 - In Anwendung von Artikel XI.III.6 § 1 Absatz 3 RSPol geben folgende Tätigkeiten beziehungsweise Leistungen kein Anrecht auf die in diesem Artikel erwähnte Zulage: 1. alle Tätigkeiten, die im Ausbildungsprogramm eines Personalmitglieds mit der Eigenschaft eines Anwärters vorgesehen sind, 2.die Leistungen, die zugunsten eines Ministeriums oder einer nationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtung erbracht werden und die nicht direkt aus einem Auftrag, einer Entsendung oder einer Zurverfügungstellung hervorgehen beziehungsweise die, wenn sie direkt hieraus hervorgehen, in Ausführung des vorliegenden Erlasses ausgeschlossen sind, 3. die in Artikel VI.1 Nr. 4 erwähnten Pflegeleistungen, 4. alle Tätigkeiten eines Verteidigers eines Personalmitglieds im Rahmen eines Disziplinar- oder Bewertungsverfahrens, 5.die Tätigkeiten eines Personalmitglieds im Zusammenhang mit der Vorbereitung seiner Verteidigung oder mit dem Gespräch im Rahmen eines Disziplinar- oder Bewertungsverfahrens, einschliesslich der Erstellung einer Verteidigungsschrift, 6. die Fahrzeit, um sich ins Ausland zu begeben oder von dort zurückzukehren, wenn die Strecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder als Fahrgast eines Privatfahrzeugs oder eines Fahrzeugs eines Polizeikorps zurückgelegt wird und wenn die Dienstfahrt zum Zweck hat: a) an einer Ausbildung, einem Seminar oder einer anderen Form von Kongress teilzunehmen, b) Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen oder Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, wenn sie sich direkt aus der Ausübung der Stelle oder der Funktion ergeben, 7.im Rahmen krankheitsbedingter Teilzeitleistungen, die Dauer der als fiktive Leistung angerechneten Zeit, 8. die in den Artikeln VI.8 und VI.11 erwähnten Tätigkeiten.

Art. XI.4 - Unter den in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnten Personalmitgliedern versteht man: 1. mit Ausnahme derjenigen, die technischen Teams angehören, Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets sind, das eine Einsetzung in den provinzialen Verkehrseinheiten der föderalen Polizei ermöglicht, und die in besagten Einheiten eine Stelle als Mitglied des Fahrpersonals bekleiden, 2.Personalmitglieder der föderalen Polizei, die Inhaber des Brevets sind, das eine Einsetzung in den provinzialen Verkehrseinheiten der föderalen Polizei ermöglicht, und die Stelle als Kurier beim Quartierdienst der Dienstzentren - Zentrum Brüssel - der Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei bekleiden, 3. Personalmitglieder der föderalen Polizei, die Inhaber des Brevets sind, das eine Einsetzung in den provinzialen Verkehrseinheiten der föderalen Polizei ermöglicht, und die eine Stelle als Motorradfahrer beim Sicherheitsdienst des Königlichen Palastes bekleiden, 4.mit Ausnahme derjenigen, die den Radarteams angehören, Personalmitglieder der lokalen oder Gemeindepolizei, die Inhaber des Brevets sind, das eine Einsetzung in den provinzialen Verkehrseinheiten der föderalen Polizei ermöglicht, und die eine Stelle in einem Dienst bekleiden, der mit spezifischen Aufträgen der Strassenpolizei in der Zone betraut ist, und die zur Ausführung des in XI.III.12 Nr. 2 RSPol erwähnten Dienstes schnelle oder halbschnelle Dienstfahrzeuge oder Dienstmotorräder benutzen.

Schnelle Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit einer Spitzengeschwindigkeit von mindestens 220 km/h.

Halbschnelle Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit einer Spitzengeschwindigkeit von mindestens 180 km/h und weniger als 220 km/h.

Dienstmotorräder sind Motorräder mit einem Hubraum von mindestens 400 cc und einer Spitzengeschwindigkeit von mindestens 160 km/h.

Art. XI.5 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 RSPol erhalten folgende Personen: 1. den Betrag, der für "mit Einsätzen beauftragte Mitglieder", die in Brüssel stationiert sind, vorgesehen ist: der Direktor und die Mitglieder der Direktion der in Brüssel stationierten Sondereinheiten der föderalen Polizei und folgenden Diensten angehören: a) entweder dem Einsatzdienst, mit Ausnahme des Personals des Sekretariats, b) oder dem Personaldienst - Ausbildungsbüro -, c) oder den Einsatz-, Beobachtungs- und technischen Diensten, mit Ausnahme der Sekretariate und der Lager, d) oder dem Undercoverteam, mit Ausnahme des Personals des Sekretariats, e) oder dem Dienst Disaster Victim Identification, sowie die Waffentechniker-Sprengmeister, die am Bereitschaftsdienst "Sprengstoffe" teilnehmen, 2.den Betrag, der für "mit Einsätzen beauftragte Mitglieder", die nicht in Brüssel stationiert sind, vorgesehen ist: die Personalmitglieder, die dem Befehlsstab, den Festnahme-, Beobachtungs- und technischen Sektionen der Schutz-, Beobachtungs-, Unterstützungs- und Festnahmepelotons der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei angehören, mit Ausnahme des Personals der Sekretariate und der Lager, 3. den Betrag, der für "die anderen Mitglieder" vorgesehen ist, wenn sie in Brüssel stationiert sind: die in Brüssel stationierten Mitglieder der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei, die nicht unter Nr.1 fallen, 4. den Betrag, der für "die anderen Mitglieder" vorgesehen ist, wenn sie nicht in Brüssel stationiert sind: die Mitglieder der Schutz-, Beobachtungs-, Unterstützungs- und Festnahmepelotons der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei, die nicht unter Nr.2 fallen.

Art. XI.6 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol erhalten die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst [und die Polizeibediensteten], die einem Korps der lokalen Polizei angehören und für den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten eine Funktion im Zusammenhang mit dem polizeilichen Empfang, dem ersten Einsatz oder als Revier- beziehungsweise Bereichsbediensteter ausüben und für eine derartige Funktion vom Korpschef bestimmt worden sind, die Funktionszulage "bürgernahe Polizeiarbeit". Diese Bestimmung ist nicht auf Personalmitglieder anwendbar, die administrative, logistische oder Sekretariatsfunktionen ausüben, Fahndungs- oder Ermittlungsdiensten angehören oder bereits eine andere Funktionszulage erhalten.

Die gleiche Zulage erhalten die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst [und die eventuellen Polizeibediensteten], die: 1. dem Büro Polizeiarbeit[, der Abteilung falsche und gefälschte Dokumente, der Abteilung Phänomene] oder dem Team Einwanderung des Büros "Grenzkontrolle" der nationalen Abteilung Flughafen Brüssel-National angehören, sofern sie keine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle oder Stelle in einer Ermittlungseinheit bekleiden, 2.der Luftfahrtpolizei angehören und in regionalen Flughäfen eingesetzt werden, sofern sie keine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle oder Stelle in einer Ermittlungseinheit bekleiden, 3. der [Eisenbahnpolizei] angehören, sofern sie keine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle oder Stelle in einer Ermittlungseinheit bekleiden, [4.der Direktion der allgemeinen Reserve der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei, mit Ausnahme des Unterstützungsdienstes, angehören, sofern sie keine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle bekleiden,] [5. den Gerichtsteams der Polizei der Autobahnen und der vom König bestimmten Kraftfahrstrassen angehören, sofern sie keine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle bekleiden.] [Art. XI.6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 20.

Dezember 2007 (B.S. vom 23. Januar 2008); Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 23. Januar 2008); Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des M.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 23. Januar 2008); Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 des M.E. vom 29. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003); Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 2. Dezember 2003 (B.S. vom 10. Dezember 2003); Abs. 2 Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des M.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 23. Januar 2008)] Art.XI.7 - Für die Anwendung der Artikel XI.III.22 § 1 Absatz 2 und XI.III.22 § 2 Absatz 2 RSPol wird Personalmitgliedern, die sich in einem Land aufhalten, das nicht in Anlage 14 aufgeführt ist, eine halbe Zulage gewährt für die anderen Tage als die, an denen die Inspektion vor Anbordgehen oder der Begleitauftrag ausgeführt wird, während deren sie in einem Hotel übernachten, das auf dem Gebiet des lokalen Flughafens gelegen ist oder nicht und das nicht von der Behörde als sicher bezeichnet wird. Dies gilt auch für die Tage, an denen sie trotz der Tatsache, dass sie an einem für sicher bezeichneten Ort ausserhalb des Flughafengebiets übernachten, verpflichtet sind, Fahrten zwischen dem Flughafen und diesem Ort zu absolvieren.

Ein in der Liste in Anlage 14 aufgeführtes Land gilt als von dieser Liste gestrichen für den Zeitraum, für den der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten vom Aufenthalt belgischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet dieses Landes abrät.

Art. XI.8 - Die in Artikel XI.III.31 § 2 RSPol erwähnten Korps, Einheiten, Dienste oder Stellen sind: 1. die, die in Anlage 15 aufgeführt sind, 2.die, die als solche in den Stellenplänen der Generaldirektionen der föderalen Polizei vermerkt sind, 3. in Bezug auf die Zweisprachigkeit Niederländisch-Französisch: das Personal der Polizeiposten und -dienste, die auf dem Gebiet der in Artikel 8 Absatz 1 Nr.3, 4, 6, 8 und 10 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten aufgeführten Gemeinden angesiedelt sind, sowie gegebenenfalls das Personal der anderen Polizeiposten und -dienste der Zone, das als Zentralist in einem Kommunikationszentrum fungiert oder das regelmässig zu Einsätzen auf dem Gebiet einer dieser Gemeinden gerufen werden kann, 4.in Bezug auf die Zweisprachigkeit Französisch-Niederländisch: das Personal der Polizeiposten und -dienste, die auf dem Gebiet der in Artikel 8 Nr. 5, 7 und 9 des in Nr. 3 erwähnten Königlichen Erlasses aufgeführten Gemeinden angesiedelt sind, sowie gegebenenfalls das Personal der anderen Polizeiposten und -dienste der Zone, das als Zentralist in einem Kommunikationszentrum fungiert oder das regelmässig zu Einsätzen auf dem Gebiet einer dieser Gemeinden gerufen werden kann, 5. in Bezug auf die Zweisprachigkeit Niederländisch-Französisch: die Stellen der Zone, die der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt, für die Zonen, die Gemeinden umfassen, die in Artikel 7 Absatz 1 des in Nr.3 erwähnten Königlichen Erlasses aufgeführt sind, 6. in Bezug auf die Zweisprachigkeit Deutsch-Französisch: das Personal der Polizeiposten und -dienste, die auf dem Gebiet der in Artikel 5 des in Nr.3 erwähnten Königlichen Erlasses aufgeführten Gemeinden des deutschen Sprachgebiets angesiedelt sind, 7. in Bezug auf die Zweisprachigkeit Französisch-Deutsch: die Stellen, die der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt, für die Polizeizonen, die Gemeinden umfassen, die in Artikel 8 Nr.2 des in Nr. 3 erwähnten Königlichen Erlasses aufgeführt sind, 8. in Bezug auf die Zweisprachigkeit Niederländisch-Französisch und Französisch-Niederländisch: das Personal der Polizeiposten und -dienste, die auf dem Gebiet der in Artikel 6 Absatz 1 des in Nr.3 erwähnten Königlichen Erlasses aufgeführten Gemeinden angesiedelt sind.

Art. XI.9 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.32 § 1 Absatz 1 RSPol sind die Korps, Einheiten, Dienste oder Stellen, in denen eine oder mehrere der in Artikel XI.10 aufgeführten Sprachen als nützlich für die föderale Polizei anerkannt sind, diejenigen, die in Anlage 16 aufgeführt sind.

Art. XI.10 - Die Sprachen, die, wie in Artikel XI.III.32 § 1 Absatz 2 RSPol erwähnt, einen tatsächlichen Nutzen aufweisen können, sind Englisch, Italienisch, Spanisch, Arabisch, Türkisch, Chinesisch (Mandarin oder Kantonesisch), Polnisch, Tschechisch, Slowakisch, Ungarisch, Serbokroatisch, Albanisch, Serbisch, Bulgarisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch und die Zeichensprache.

Art. XI.11 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.44 § 2 RSPol ist die Behörde, die den Betrag des Wertes der Nahrungsmittel, wie in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2000 zur Regelung der Seeprämie des Schiffspersonals der Verwaltung der Seeschifffahrtsangelegenheiten und der Schifffahrt erwähnt, festlegt, der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei.

KAPITEL III - Modalitäten in Bezug auf die Entschädigungen Art. XI.12 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei versteht man unter: 1. "Personaldienst oder zu diesem Zweck bestimmter Bediensteter": das Personalmitglied, das die Leitung eines Dienstes oder einer gleichgesetzten Ebene innerhalb einer Direktion der föderalen Polizei versieht, 2."mit der Verwaltung beauftragte Behörde oder zu diesem Zweck bevollmächtigter Bediensteter": das Personalmitglied, das die Leitung einer Direktion der föderalen Polizei oder einer gleichgesetzten Ebene versieht, 3. "vom Minister für die Behandlung der Einwände befugter Bediensteter": den Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei. Art. XI.13 - Den Betrag der in Artikel XI.IV.3 RSPol erwähnten Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten erhalten: 1. Personalmitglieder der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste oder Ermittlungszellen, sofern sie weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle bekleiden, wie in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, 2. Personalmitglieder des Gerichtspolizeidienstes im Militärmilieu, sofern sie weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr. 1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, 3. in Artikel XI.5 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglieder der Direktion der Sondereinheiten, mit Ausnahme des Direktors dieser Direktion und der Personalmitglieder, die eine Managementstelle bekleiden, 4. Personalmitglieder der Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen - Zentrales Amt zur Bekämpfung von Korruption und Zentrales Amt zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität der föderalen Polizei, sofern sie in diesen Diensten weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr.1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, 5. Personalmitglieder der Fahndungs- und Ermittlungsdienste der lokalen Polizei, sofern sie dort weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr.1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt, 6. Personalmitglieder, die den Ermittlungseinheiten angehören, die innerhalb der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei geschaffen worden sind, sofern sie dort weder eine Sekretariats- oder Verwaltungsstelle, wie in Nr.1 erwähnt, noch eine Managementstelle bekleiden. Stellen, die von Kriminalanalytikern bekleidet werden, werden Managementstellen gleichgesetzt. [Siehe auch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. XI.14 - Die in Artikel XI.IV.5 § 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Personalmitglieder sind: 1. die Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei, die keine monatliche Pauschalentschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten erhalten, 2.die Personalmitglieder der Informationsknotenpunkte des Bezirks, die keine monatliche Pauschalentschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten erhalten.

Art. XI.15 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 7 RSPol wird einer Dienstfahrt ebenfalls gleichgesetzt das eventuelle Erscheinen von Personalmitgliedern auf Vorladung: 1. der in den Teilen VI und VII RSPol erwähnten Auswahl- und Bewertungskommissionen, 2.des in Teil VII Titel I Kapitel III Abschnitt 3 RSPol erwähnten Berufungsrates, 3. der in Artikel X.II.10 RSPol erwähnten medizinischen Streitsachenkommission, 4. der Dienste der Direktion der internen Beziehungen der föderalen Polizei, der Direktion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Die Anforderung und das Erhalten eines Termins bei einem der in Nr. 4 erwähnten Dienste gilt nicht als Vorladung.

Als Dienstfahrt gilt auch die Teilnahme eines Personalmitglieds an Auswahlprüfungen vor der Bestellung in eine Stelle oder vor der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang im Hinblick auf eine Beförderung in einen höheren Dienstgrad, einen höheren Kader oder eine höhere Stufe oder die Tatsache, im Rahmen einer Untersuchung im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens vorgeladen zu werden.

Art. XI.16 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.13 Nr. 12 Absatz 1 und 2 RSPol versteht man unter Gebäudekomplex: eine Gruppe von Gebäuden und Nebengebäuden, die sich in einem Umkreis von siebenhundertfünfzig Metern befindet und/oder als solche [von den zuständigen Behörden nach Konzertierung innerhalb des betreffenden Konzertierungsausschusses bestimmt worden ist, wobei der Kreis, in dem sich die betreffenden Gebäude befinden, keinen Radius von mehr als viertausend Metern aufweisen darf]. Für die Korps der lokalen Polizei muss der Komplex derselben Zone angehören.

Für die föderale Polizei legt der Minister auf Vorschlag des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals die Liste der Gebäude fest, die als Gebäudekomplex betrachtet werden, das ein und denselben gewöhnlichen Arbeitsplatz bildet. [Art. XI.16 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des M.E. vom 6.

Dezember 2004 (B.S. vom 17. Dezember 2004)] Art. XI.17 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.20 Absatz 2 RSPol wird davon ausgegangen, dass eine Mahlzeit in einer Messe, einem Haushalt oder einem Restaurant der föderalen Polizei, der Streitkräfte, der Föderal-, Gemeinschafts- und Regionalministerien oder halbstaatlichen Einrichtungen, einer Gemeinde oder jeder anderen Einrichtung oder jedes anderen Unternehmens, mit der/dem eine Vereinbarung getroffen worden ist, eingenommen wird, wenn das Personalmitglied unter Berücksichtigung der Modalitäten zur Ausführung eines Ausgehverbots, einer unerwarteten Operation oder einer Dienstfahrt von der Behörde die Anweisung erhalten hat, seine Mahlzeit(en) dort einzunehmen, oder wenn während des in Artikel XI.18 erwähnten Zeitraums und bei der Ausführung eines Ausgehverbots, einer unerwarteten Operation oder einer Dienstfahrt in Belgien in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wie in Artikel XI.16 erwähnt, in dem es eine derartige Messe, ein derartiger Haushalt oder ein derartiges Restaurant oder irgendeine Essgelegenheit gibt, keine Modalitäten zur Ausführung eines Ausgehverbots, einer unerwarteten Operation oder einer Dienstfahrt oder keine zeitlichen beziehungsweise örtlichen Umstände dem im Wege standen.

Es handelt sich hier um eine Tatsachenfrage, die von der Behörde beurteilt wird, die das Ausgehverbot, die unerwartete Operation beziehungsweise die Dienstfahrt auferlegt.

Art. XI.18 - Die in Artikel XI.IV.22 RSPol erwähnten Zeiträume sind diejenigen zwischen: 1. 06.00 Uhr und 08.00 Uhr für das Frühstück, 2. 12.00 Uhr und 14.00 Uhr für das Mittagessen, 3. 18.00 Uhr und 20.00 Uhr für das Abendessen, 4. 00.00 Uhr und 02.00 Uhr für das Nachtessen, sofern das Personalmitglied in letzterem Fall für die tatsächliche Ausführung einer Leistung befohlen worden ist, die diesen Zeitraum deckt.

Art. XI.19 - Die Verpflichtung, auf eigene Kosten ausserhalb des Wohnsitzes zu übernachten, wie in Artikel XI.IV.25 § 1 Absatz 1 RSPol erwähnt, gilt jedes Mal als vorhanden, wenn das Personalmitglied während des gesamten Zeitraums zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr eine Dienstfahrt durchführt, an einer unerwarteten Operation teilnimmt oder Ausgehverbot hat.

Art. XI.20 - Die in Artikel XI.IV.25 § 1 Absatz 2 RSPol erwähnte Mindestlänge ist auf sechzig Kilometer festgelegt.

Die in Absatz 1 erwähnte Länge wird auf fünfzehn Kilometer verringert, wenn das Personalmitglied ein Fahrrad benutzt hat, um eine Dienstfahrt durchzuführen, einem Abruf Folge zu leisten oder an einer unerwarteten Operation teilzunehmen.

Art. XI.21 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.26 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die Behörde, die befugt ist, die Entschädigung für die Mahlzeitkosten unter den in diesem Artikel erwähnten Umständen zuzulassen, diejenige, die der Behörde, die eine Dienstreise befohlen hat, unmittelbar vorgesetzt ist.

Art. XI.22 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.27 RSPol können folgende Personen eine Rückerstattung der Verpflegungskosten und/oder der Übernachtungskosten, die die Beträge in Tabelle 1 und/oder 3 von Anlage 9 RSPol übersteigt, zulassen: 1. die Direktoren der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei und der Direktor der Sondereinheiten der föderalen Polizei, wenn die besonderen Umstände der Ausführung eines Auftrags mit operativem Charakter eine Überschreitung um mehr als 33 % der in Tabelle 1 aufgeführten Beträge oder eine Überschreitung der in Tabelle 3 aufgeführten Beträge erfordern, 2.der Kommandant des Sicherheitsdienstes beim Königlichen Palast, wenn die Ausführung der Aufträge zum Schutz der Mitglieder der Königlichen Familie oder anderer Persönlichkeiten die in Nr. 1 erwähnten Überschreitungen erfordert, 3. der Kommandant des Dienstes SHAPE, wenn die tatsächliche Ausführung der Aufträge zum Schutz des SACEUR die in Nr.1 erwähnten Überschreitungen erfordert, 4. der Direktor der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei, wenn die tatsächliche Ausführung der Aufträge zum Schutz von Personen die in Nr.1 erwähnten Überschreitungen erfordert, 5. der Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, jeder Generaldirektor der föderalen Polizei oder der Bürgermeister, das Polizeikollegium oder die von einer dieser beiden Instanzen bestimmte Behörde, für die Korps der lokalen Polizei, wenn der Auftrag eines Personalmitglieds einen Aspekt der Öffentlichkeitsarbeit beinhaltet und daher die in Nr.1 erwähnten Überschreitungen erfordert, 6. Wenn eine der in Nr.1 bis 5 erwähnten Behörden selbst betroffen ist, wird die Zulassung zur Rückerstattung von der unmittelbar vorgesetzten Behörde erteilt. Für die Generaldirektoren ist diese Behörde der Generalkommissar.

Wenn der Generalkommissar oder der Generalinspektor betroffen ist, wird die Zulassung von dem vom Minister bestimmten Mitglied seines Kabinetts erteilt.

Art. XI.23 - In Abweichung von der in Artikel XI.IV.28 RSPol erwähnten Voraussetzung der fünfstündigen Dauer kann das Personalmitglied, das bei einer unerwarteten Operation eingesetzt wird oder hierzu abgerufen wird, in Ausführung von Artikel XI.IV.33 § 1 Absatz 1 RSPol auf Beschluss der Behörde einen direkt zu Lasten des Staates gehenden Imbiss erhalten, sobald um 07.00 Uhr, 13.00 Uhr, 19.00 Uhr oder 01.00 Uhr offenkundig ist, dass der Einsatz seit mindestens einer Stunde dauert und aller Wahrscheinlichkeit nach über 08.00 Uhr, 14.00 Uhr, 20.00 Uhr beziehungsweise 02.00 Uhr hinaus dauern wird.

Art. XI.24 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.35 § 2 Absatz 2 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die Behörde, die befugt ist, den Zeitraum, während dessen die Regelung über die Entschädigung der Verpflegungskosten infolge der Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes angewandt werden kann, zu verlängern, der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals.

Art. XI.25 - Für Personalmitglieder der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ist die in Artikel XI.IV.37 RSPol erwähnte Behörde, die befugt ist, in den verschiedenen Angelegenheiten, die in demselben Artikel erwähnt sind, zu befinden: 1. für die in Artikel XI.IV.46 RSPol erwähnten Kosten: der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A, den/das der Direktor der Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb seiner Direktion bestimmt, wenn ein Personalmitglied in ständigem Dienst betroffen ist; der Offizier, den der Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei innerhalb seiner Generaldirektion bestimmt, wenn ein Personalmitglied seiner Generaldirektion betroffen ist; der mit der Personalverwaltung beauftragte Offizier der Abteilung Flughafen Brüssel-National, wenn ein Personalmitglied dieser Abteilung betroffen ist; der Generalinspektor, wenn ein Mitglied der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei betroffen ist; der Direktor der Politik, der Verwaltung und der Entwicklung der Generaldirektion des Personals in den anderen Fällen, 2. für die in Artikel XI.IV.57 und Artikel XI.IV.63 § 1 RSPol erwähnten Kosten: der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A, den/das der Direktor der Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb seiner Direktion bestimmt.

Wenn eine der in Nr. 1 und 2 erwähnten Behörden selbst betroffen ist, findet Artikel XI.22 Nr. 6 entsprechend Anwendung.

Art. XI.26 - Der Prozentsatz der in Artikel XI.IV.39 § 3 Absatz 1 RSPol erwähnten pauschalen Tagesentschädigung ist auf zwanzig festgelegt.

Art. XI.27 - Die in Artikel XI.IV.42 RSPol erwähnten Modalitäten sind die folgenden: 1. Für jeden Abwesenheitstag wird eine Pauschalentschädigung für einen vollen Tag gewährt.Wenn in den Übernachtungskosten ein Frühstück einbegriffen ist, wird die Pauschalentschädigung um 10 % verringert.

Unter Abwesenheitstag versteht man den Tag zwischen zwei Nächten, die im Rahmen eines zeitweiligen Auftrags verbracht werden. 2. Für die Tage der Abreise und Rückkehr wird eine halbe Tagesentschädigung gewährt, ausser für den Tag der Abreise, wenn der zeitweilige Auftrag um oder nach 20.00 Uhr beginnt, und den Tag der Rückkehr, wenn diese vor oder spätestens um 06.00 Uhr erfolgt.

Wenn die Kosten den in Absatz 1 erwähnten Betrag übersteigen oder wenn kleine Ausgaben während der in Absatz 1 erwähnten Ausschlusszeiträume getätigt werden mussten, werden diese auf Vorlage der Zahlungsbelege und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel zurückerstattet. 3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol wird für zeitweilige Aufträge, für die Abreise und Rückkehr am selben Tag erfolgen, eine ganze pauschale Tagesentschädigung gewährt, wenn die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert.

Wenn die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und unter dem gleichen Vorbehalt wie in Absatz 1 erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und mit einem Höchstsatz von: a) Frühstück: 10% der pauschalen Tagesentschädigung, b) Mittagessen: 30% der pauschalen Tagesentschädigung, c) Abendessen: 40% der pauschalen Tagesentschädigung, d) kleine Ausgaben: 20% der pauschalen Tagesentschädigung.4. In Abweichung von Nr.2 und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 4 RSPol, wenn der zeitweilige Auftrag an zwei aufeinander folgenden Kalendertagen ausführt wird und wenn: a) die Abwesenheit weniger als zehn Stunden dauert und zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fällt, erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen und nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel. Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden und eine Nachtmahlzeit eingenommen wird, ist die Rückerstattung auf den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag beschränkt, b) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei weniger als acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fallen, erfolgt die Rückerstattung nach Buchstabe a), c) die Abwesenheit mindestens zehn Stunden dauert, wobei mehr als acht Stunden ausserhalb des Zeitraums zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr fallen, wird eine Pauschalentschädigung gewährt, die einen Abwesenheitstag deckt.

Wenn die Dauer der Abwesenheit so ist, dass Kosten für mehr als ein Frühstück, ein Mittagessen oder ein Abendessen entstehen, wird der tägliche Betrag der Entschädigung je betreffende Mahlzeit nach der in Nr. 3 Absatz 2 aufgeführten Formel erhöht.

Wenn Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr erbracht werden, wird der tägliche Betrag der Entschädigung um den in Tabelle 1 von Anlage 9 RSPol für eine Nachtmahlzeit vorgesehenen Betrag erhöht.

Für die Anwendung von Nr. 2 Absatz 2, Nr. 3 Absatz 2 und Nr. 4 wird die Rückerstattung jeder Mahlzeit nur erlaubt, sofern das Personalmitglied während des entsprechenden in Artikel XI.18 erwähnten Zeitraums einen zeitweiligen Auftrag ausführte. [Siehe auch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. XI.28 - Die in den Artikeln XI.IV.44 § 1 Absatz 2 und X.IV.47 § 4 Nr. 2 RSPol erwähnten Fälle, in denen es dem Ehepartner oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnt, erlaubt ist, das Personalmitglied bei einem zeitweiligen Auftrag zu Lasten des Staates, einer Gemeinde beziehungsweise einer Mehrgemeindezone zu begleiten, sind: 1. eine Erkundungsreise vor Beginn eines ständigen Dienstes.Diese Reise muss binnen drei Monaten vor der Einsetzung stattfinden. Die Zahlung a) von Entschädigungen für die Übernachtungskosten, b) der Ergänzungen zu der pauschalen Tagesentschädigung darf sich auf höchstens fünf Übernachtungen vor Ort beziehen.2. im Rahmen eines ständigen Dienstes und wenn das Personalmitglied zudem akkreditiert ist, um seinen Auftrag in den Ländern zu erfüllen, die an das Land angrenzen, in dem es im Dienst ist, eine Einladung der Behörden dieser Länder für einen rein protokollarischen Besuch. Die Erlaubnis gilt nur einmal im Jahr pro Akkreditierungsland. Die Einladung muss ausdrücklich an das Personalmitglied und seinen Ehepartner beziehungsweise Partner gerichtet sein. Die Zahlung a) von Entschädigungen für die Übernachtungskosten, b) der Ergänzungen zu der pauschalen Tagesentschädigung darf sich auf höchstens drei Übernachtungen vor Ort beziehen. Art. XI.29 - Für Personalmitglieder der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ist die in Artikel XI.IV.45 Nr. 1 RSPol erwähnte Behörde der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A, den/das der Direktor der Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb seiner Direktion bestimmt, wenn ein Personalmitglied in ständigem Dienst betroffen ist; der Offizier, den der Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei innerhalb seiner Generaldirektion bestimmt, wenn ein Personalmitglied seiner Generaldirektion betroffen ist; der Generalinspektor, wenn ein Personalmitglied der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei betroffen ist; der Direktor der Politik, der Verwaltung und der Entwicklung der Generaldirektion des Personals in den anderen Fällen.

Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Behörden selbst betroffen ist, findet Artikel XI.22 Nr. 6 entsprechend Anwendung.

Art. XI.30 - Der in Artikel XI.IV.46 RSPol erwähnte Prozentsatz ist auf fünfzig festgelegt. Für Personalmitglieder der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ist die in demselben Artikel erwähnte Behörde, die befugt ist, eine zusätzliche Rückerstattung zu erlauben, der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A, den/das der Direktor der Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb seiner Direktion bestimmt, wenn ein Personalmitglied in ständigem Dienst betroffen ist; der Offizier, den der Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei innerhalb seiner Generaldirektion bestimmt, wenn ein Personalmitglied seiner Generaldirektion betroffen ist; [der mit der Personalverwaltung beauftragte Offizier der Abteilung Flughafen Brüssel-National, wenn ein Personalmitglied dieser Abteilung betroffen ist;] der Generalinspektor, wenn ein Personalmitglied der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei betroffen ist; der Direktor der Politik, der Verwaltung und der Entwicklung der Generaldirektion des Personals in den anderen Fällen.

Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Behörden selbst betroffen ist, findet Artikel XI.22 Nr. 6 entsprechend Anwendung. [Art. XI.30 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des M.E. vom 29. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] Art. XI.31 - Im Sinne von Artikel XI.IV.47 § 3 RSPol versteht man unter Übernachtungskosten die Übernachtungskosten im engeren Sinne, namentlich die Kosten der Übernachtung, einschliesslich der Übernachtungsgebühren, jedoch ohne Frühstück, Bügelservice und andere Kosten für Hoteldienstleistungen.

Nur die Kosten für ein Einzelzimmer können berücksichtigt werden. Die Kosten für ein Doppelzimmer können jedoch berücksichtigt werden, wenn: 1. der Preis für ein Doppelzimmer den eines Einzelzimmers nicht übersteigt, 2.ein Doppelzimmer genommen werden musste, weil kein Einzelzimmer mehr vorhanden war, 3. dem Ehepartner oder der Person, mit der das Personalmitglied zusammenwohnt, erlaubt worden ist, das Personalmitglied bei einem zeitweiligen Auftrag zu begleiten. Art. XI.32 - Die in Artikel XI.IV.48 RSPol erwähnte Entfernung ist auf sechzig Kilometer festgelegt.

Art. XI.33 - Die in Artikel XI.IV.51 RSPol erwähnten Funktionen, mit denen die Funktionen, die die Personalmitglieder im Ausland erfüllen, gleichgesetzt werden, sind: 1. für Personalmitglieder, die offizielle oder amtierende Inhaber einer Funktion als Verbindungsoffizier in einer anderen Vertretung als bei EUROPOL sind: die Funktion als diplomatischer Mitarbeiter, der kein Minister-Berater ist, jedoch erster Mitarbeiter des Leiters der Vertretung in einer Vertretung ist, die mehrere diplomatische Mitarbeiter zählt, 2.für Personalmitglieder, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind und die in einem Offiziersdienstgrad ernannt sind: die Funktion als Kanzleimitarbeiter der Stufe 1 auf Posten im Ausland, der nicht allein auf Posten im Ausland ist oder der nicht der einzige Mitarbeiter eines Leiters der Vertretung in einer Vertretung im Ausland ist oder der nicht die Funktion als Hauptkanzler in einer Vertretung im Ausland ausübt, die keine diplomatischen Mitarbeiter zählt, oder der nicht die Funktion als Hauptkanzler in einer Vertretung im Ausland ausübt, 3. für Personalmitglieder, die nicht in Nr.1 erwähnt sind und nicht in einem Offiziersdienstgrad ernannt sind: die Funktion als Kanzleimitarbeiter der Stufe 2 auf Posten im Ausland, der nicht allein auf Posten im Ausland ist oder der nicht der einzige Mitarbeiter eines Leiters der Vertretung in einer Vertretung im Ausland ist oder der nicht die Funktion als Hauptkanzler in einer Vertretung im Ausland ausübt, die keine diplomatischen Mitarbeiter zählt, oder der nicht die Funktion als Hauptkanzler in einer Vertretung im Ausland ausübt.

Art. XI.34 - Für Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die in Artikel XI.IV.52 Absatz 1 RSPol erwähnte Behörde der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals.

Die Kontrolle in Bezug auf die Verwendung des im selben Artikel erwähnten Zuschlags wird von dem in Artikel XI.25 Nr. 2 erwähnten Personalmitglied vorgenommen.

Art. XI.35 - Die in Artikel XI.IV.56 Absatz 1 RSPol erwähnten Modalitäten für die Herabsetzung der Postenentschädigung werden wie folgt festgelegt: 1. Die Entschädigung, aufgeteilt pro Tag, wird während des ausserhalb des Ortes des Sitzes des Postens verbrachten Urlaubs um ein Viertel herabgesetzt.Sie wird allerdings ganz geschuldet für die Werktage des Jahresurlaubs, den das Personalmitglied während des Kalenderjahres erhält. Die zweiunddreissig Tage Jahresurlaub werden eventuell um die Feiertage erhöht, die Gegenstand einer Ausgleichsmassnahme sind. 2. Die Entschädigung, aufgeteilt pro Tag, wird während eines ausserhalb des Ortes des Sitzes des Postens verbrachten krankheitsbedingten Urlaubs herabgesetzt: - um 1/3 während der ersten dreissig Abwesenheitstage, - um 1/2 ab dem einunddreissigsten bis zum neunzigsten Abwesenheitstag, - um 3/4 ab dem einundneunzigsten Abwesenheitstag. Art. XI.36 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.57 Absatz 2 RSPol können die Ausgaben nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Unterhaltungsausgaben betreffen, die als verloren und unwiederbringlich zu betrachten sind, wie diejenigen für die Auffrischung des Innenanstrichs, des Parketts und des Dielenbodens, das Übergipsen, die Erneuerung der Tapete, die Reinigung beziehungsweise Erneuerung von Gardinen und Übergardinen, den Anschluss an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen und die Anpassung der elektrischen Haushaltsgeräte.

Art. XI.37 - Für die Anwendung der Artikel XI.IV.62 und XI.IV.63 RSPol gelten als annehmbare Schulkosten: 1. wenn das Kind das Personalmitglied bei einem ständigen Dienst begleitet: a) auf Vorlage folgender Belege: ausführliche Rechnungen und Zahlungsnachweise, Schlussnoten über den Kauf von Devisen, ein formelles Dokument der besuchten Anstalt mit Angabe der für das betreffende Schuljahr angewandten Tarife, Kosten für die Einschreibung für die Kurse und Prüfungen sowie jeder Beitrag zu einem Bau- und Entwicklungsfonds oder anderen Einrichtungen und Stiftungen, deren obligatorischer und unwiederbringlicher Charakter feststeht, b) auf Vorlage der beglichenen Rechnungen und der Schlussnoten über den Kauf von Devisen, Kosten für notwendige Nachhilfekurse. Als notwendige Nachhilfekurse gelten: - zusätzliche Kurse, die von einer Person mit den erforderlichen Qualifikationen während des ersten Schuljahres im Ausland in der vom Kind besuchten Schule oder ausserhalb dieser Schule erteilt werden und die als notwendig erachtet werden, um die Integrierung in das ausländische Schulsystem zu erleichtern, - zusätzliche Kurse, die von einer Person mit den erforderlichen Qualifikationen in anderen Fächern als in den reinen Kunst- oder Sportfächern erteilt werden und die nicht auf dem betreffenden Programm im Ausland stehen, obwohl sie im belgischen Programm des Niveaus und der Richtung des Kindes aufgenommen sind, 2. wenn das Kind das Personalmitglied bei einem ständigen Dienst nicht begleitet: a) eventuelle Schulkosten im engeren Sinne, von denen in Nr.1 die Rede ist, b) Mahlzeitkosten unter den gleichen Normen und Bedingungen wie Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes oder der Laufbahn der Kanzlei des Ministeriums der Auswärtigen Beziehungen, c) auf Vorlage eines Mietvertrags für eine Wohnung, die dem Personalmitglied nicht gehört, und der Zahlungsnachweise, Kosten für die Unterkunft bis in Höhe der Höchstbeihilfe, wie sie vom Ministerium der Auswärtigen Beziehungen für Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes oder der Laufbahn der Kanzlei vorgesehen ist. Wenn das Kind sein Studium in einem Internat absolviert und die Beherbergungskosten den Gegenstand einer einzigen globalen Rechnung bilden, bleibt die Höchstbeihilfe jedoch in gleichem Masse wie die getrennt berechneten Mahlzeit- und Unterkunftskosten begrenzt. d) auf Vorlage folgender Belege: originale Reisescheine, Zahlungsnachweise und Schlussnoten über den Kauf von Devisen, Kosten für eine Reise pro Schuljahr, die dem Kind des Personalmitglieds oder einem seiner Elternteile entstehen, damit sie sich gegenseitig besuchen können. Die Akte mit den annehmbaren Schulkosten wird vom Personalmitglied am Ende des Schuljahres eingereicht. Der Akte ist zudem eine Bescheinigung über den Schulbesuch beizufügen.

Art. XI.38 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.63 § 1 Absatz 2 RSPol kann eine zusätzliche Beihilfe beantragt werden, wenn allein die in Artikel XI.37 Nr. 1 erwähnten Kosten den in Artikel XI.IV.63 § 1 Absatz 1 RSPol erwähnten Höchstbetrag übersteigen.

Art. XI.39 - In Anwendung von Artikel XI.IV.69 RSPol können folgende Personalmitglieder von ihrem Direktor, für die föderale Polizei, beziehungsweise von der vom Bürgermeister oder Polizeikollegium bestimmten Behörde, für die lokale Polizei, die Erlaubnis erhalten, mit einem Fahrzeug des Fuhrparks des Föderalstaates, der Gemeinde beziehungsweise der Polizeizone zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren: 1. Mitglieder der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei, 2.Mitglieder des Dienstes Hundeunterstützung der föderalen Polizei, 3. Mitglieder der Dienste der föderalen Polizei, in denen ein Heimbereitschaftsdienst im Hinblick auf einen Einsatz organisiert wird, für die Tage, an denen sie mit einem solchen Bereitschaftsdienst beauftragt sind, 4.jedes andere Personalmitglied der föderalen Polizei für die Tage, an denen es im Hinblick auf einen am nachfolgenden Tag auszuführenden Auftrag von seinem Direktor oder von der ihm gleichgesetzten Behörde den Befehl erhält, mit diesem Fahrzeug zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, weil dies insgesamt vorteilhafter für die in Artikel XI.IV.13 Nr. 22 RSPol erwähnte Staatskasse ist.

Dies ist auch möglich, nachdem ein Auftrag ausgeführt worden ist, wenn das Personalmitglied über kein privates oder öffentliches Beförderungsmittel verfügt, um zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, 5. Personalmitglieder eines Korps der lokalen Polizei, die ähnlichen Diensten wie den in Nr.1 bis 3 erwähnten Diensten angehören oder die sich in einer der in Nr. 4 erwähnten Situationen befinden.

Art. XI.40 - Das in Artikel XI.IV.71 § 2 Absatz 2 und 3 RSPol erwähnte Höchstgewicht ist auf zehn Kilogramm pro Familienmitglied des Personalmitglieds festgelegt.

Art. XI.41 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.72 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die Behörde, die befugt ist, die Rückerstattung der Fahrtkosten zu verweigern oder herabzusetzen, die vorgesetzte Behörde, der das Personalmitglied unmittelbar untersteht. Wenn die Dienstfahrt von einer anderen Behörde als der vorgesetzten Behörde befohlen worden ist, trifft Letztere ihre Entscheidung in Absprache mit dieser anderen Behörde.

Art. XI.42 - Der Betrag der in Artikel XI.IV.73 RSPol erwähnten Beteiligung wird nach folgender Formel berechnet: I = % x R x Pr, wobei I = geschuldete Beteiligung, = Prozentsatz der Beteiligung, der je nach Art der vom Personalmitglied benutzten öffentlichen Verkehrsmittel anwendbar ist, R = Verhältnis zwischen einerseits den Tagen der Gültigkeit des Abonnements oder der Fahrkarte, die zwischen dem Datum der Gültigkeitserklärung und dem Datum, an dem die Annullierung beantragt worden ist, verlaufen sind, und andererseits der Gesamtanzahl Tage, für die das Abonnement oder die Fahrkarte ursprünglich für gültig erklärt worden war, Pr = Preis, zu dem das Abonnement beziehungsweise die Fahrkarte für gültig erklärt worden war.

Art. XI.43 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.75 RSPol wird bei öffentlichen Verkehrsmitteln mit mehreren Klassen folgende Einteilung vorgenommen: 1. zur Abreise ins Ausland oder Rückkehr aus dem Ausland (ausser der belgischen Streitkräfte in Deutschland): Landverkehr, erste Klasse für alle Personalmitglieder, wenn ein gewöhnliches internationales Verkehrsmittel benutzt wird, zweite oder gleichwertige Klasse, wenn ein Hochgeschwindigkeitszug benutzt wird;Luft- oder Seeverkehr, Economy- oder gleichwertige Klasse für alle Personalmitglieder. Die Behörde kann jedoch erlauben, dass die Dienstfahrt in der Business- oder gleichwertigen Klasse erfolgt, wenn die Fahrzeit sieben Stunden überschreitet oder wenn die Art des Auftrags oder das Interesse des Dienstes dies erfordert.

In Bezug auf die Voraussetzung der siebenstündigen Fahrzeit wird dem Personalmitglied diese Erlaubnis bei einem ständigen Dienst oder bei einem längeren Kursus oder Praktikum von Amts wegen erteilt, wenn es von dem Land aus, in dem es auf Posten ist, zeitweilige Aufträge ausführt oder eine der in Artikel XI.IV.70 RSPol erwähnten Reisen macht und dabei diese Voraussetzung erfüllt, 2. in Belgien und um sich zu den belgischen Streitkräften in Deutschland zu begeben oder dort Fahrten auszuführen: zweite Klasse für alle Personalmitglieder.Die Behörde kann jedoch erlauben, dass die Dienstfahrt in erster Klasse erfolgt, wenn die Art des Auftrags oder das Interesse des Dienstes dies erfordert.

Art. XI.44 - Der in Artikel XI.IV.77 § 1 Absatz 2 RSPol erwähnte Zeitraum muss mindestens teilweise zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr liegen, damit die Reservierung eines Schlafplatzes in die Beförderungskosten einbezogen werden kann.

Art. XI.45 - Die in Artikel XI.IV.82 RSPol erwähnte Rückerstattung erfolgt gemäss Anlage 17.

Art. XI.46 - Die Berechnung des Betrags der in Artikel XI.IV.94 RSPol erwähnten Kilometerentschädigungen und eventuellen Zuschläge erfolgt gemäss Anlage 18.

Art. XI.47 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.101 § 2 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die zur Verlängerung der Frist, während deren das System der Entschädigung der Fahrkosten bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes angewandt werden kann, befugte Behörde der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals.

Art. XI.48 - Die in Artikel XI.IV.102 RSPol erwähnte Rückerstattung erfolgt gemäss Anlage 19.

Art. XI.49 - Die in Artikel XI.IV.103 § 2 RSPol erwähnte Rückerstattung erfolgt gemäss Anlage 20.

Art. XI.50 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.109 RSPol auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die Behörde, die befugt ist, die Frist, während deren ein Umzug stattfinden muss, damit er zu einer Entschädigung führt, zu verlängern, der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals.

Art. XI.51 - Die in Artikel XI.IV.118 § 1 Absatz 2 RSPol erwähnte Höchstmenge Kubikmeter ist auf fünfundzwanzig Kubikmeter festgelegt.

Art. XI.52 - Die Kosten, die den Gegenstand einer in Artikel XI.V.3 RSPol erwähnten Beteiligung an den Bestattungskosten bilden können, sind folgende: 1. die Kosten für das Waschen des Verstorbenen, 2.der Preis des Metallsargs beziehungsweise der Metallsärge, falls er/sie erforderlich ist/sind, 3. der Preis des Holzsargs und des Leichensacks, 4.der Preis des Einäscherungssargs, 5. die Kosten für die Erledigung der Verwaltungsformalitäten und die Versiegelung des Sargs, 6.die Kosten für die religiöse oder weltliche Trauerfeier, einschliesslich der Trauerdekoration und der Anwesenheit von Sargträgern, 7. der Preis der Todesanzeigen, Totenzettel und Danksagungen, einschliesslich der eventuellen Kosten in Bezug auf den Versand, 8.der Preis für eine Todesanzeige in einer Zeitung, 9. die Kosten für die Überführung vom Sterbeort in Belgien oder im Ausland zum Ort der Beerdigung oder Einäscherung und für die Beisetzung der Urne oder die Verstreuung der Asche, 10.die Kosten für die Beerdigung oder Einäscherung, Beisetzung der Urne oder Verstreuung der Asche, 11. die Kosten für die Grabstättenkonzession für eine Höchstdauer von dreissig Jahren, 12.der Preis für einen Grabstein, 13. der Preis der Blumen und Kränze, 14.die Kosten für den Empfang im Anschluss an die Bestattungsfeierlichkeit.

TITEL XII - Übergangsbestimmungen Art. XII.1 - Das in Artikel XII.II.1 Absatz 3 RSPol erwähnte Blatt wird in Anlage 21 festgelegt.

Art. XII.2 - Die Aufnahme der Schriftstücke der alten Personalakte in die neue für alle Personalmitglieder gemeinsame Personalakte beziehungsweise ihre Entfernung erfolgt nach dem in Anlage 22 festgelegten Schema. Diese Entfernung wird von der in Artikel II.6 erwähnten Behörde, von der das betreffende Personalmitglied abhängt, vorgenommen.

Entfernte Unterlagen dürfen dem betreffenden Personalmitglied ausgehändigt werden.

Art. XII.3 - § 1 - Der erfolgreiche Teilnehmer an den Auswahlprüfungen, der in einer gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in diese Dienstgrade aufgestellten überlokalen Liste eingetragen ist und der zum Zeitpunkt seiner Eintragung bei der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei nachweisen kann, dass weniger als drei Jahre seit dem Datum der Bescheinigung über das Bestehen der letzten Auswahlprüfung, die die Aufnahme in die Liste ermöglicht hat, vergangen sind, wird bei einer Bewerbung von allen Auswahlprüfungen für die Zulassung zur Grundausbildung befreit, mit Ausnahme der in Artikel IV.8 Nr. 1 und 2 erwähnten Teile der Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung und gegebenenfalls der in Artikel IV.14 erwähnten Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens.

Für die Anwendung von Artikel IV.I.30 RSPol gilt das Datum der Bescheinigung über das Bestehen der letzten Auswahlprüfung als Datum der Eintragung.

Die Gültigkeit der Eintragung in die in Artikel IV.I.30 RSPol erwähnte Anwerbungsreserve ist jedoch auf die Gültigkeitsdauer begrenzt, die in der gemäss dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1997 ausgestellten Bescheinigung über das Bestehen der Auswahlprüfungen vorgesehen ist. § 2 - Der erfolgreiche Teilnehmer an den Auswahlprüfungen, der in einer kommunalen oder lokalen Liste zur Bildung einer Anwerbungsreserve für den Kader des Personals im einfachen Dienst eingetragen ist, wird bei einer Eintragung zu diesem Zweck bei der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei von allen Auswahlprüfungen für die Zulassung zur Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst befreit, mit Ausnahme der in Artikel IV.8 Nr. 1 und 2 erwähnten Teile der Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung und gegebenenfalls der in Artikel V.14 erwähnten Untersuchung der Umgebung und des Vorlebens.

Art. XII.4 - Für die Anwendung der Artikel V.6 Nr. 4 und V.7 Nr. 4 werden zudem folgende Kriterien berücksichtigt: 1. für die Bestellung zum Probezeitleiter oder Mentor bei einem Korps der lokalen Polizei: die Erfahrung als nichtpolizeiliches Personal a) entweder innerhalb eines Korps der Gemeindepolizei, das in das betreffende Polizeikorps integriert worden ist, b) oder innerhalb einer in Artikel 248 des Gesetzes erwähnten territorialen Brigade der föderalen Polizei, 2.für die Bestellung zum Probezeitleiter oder Mentor bei der föderalen Polizei: die Erfahrung entweder bei der Gendarmerie oder bei der Gerichtspolizei.

Art. XII.5 - In Abweichung von Artikel VI.2 umfasst das Jahr 2001 ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vier aufeinander folgende Bezugszeiträume von zwei Monaten und einen letzten Bezugszeitraum von ausnahmsweise einem Monat.

Art. XII.6 - Bis zum 1. April 2002 versteht man unter den in Artikel VI.I.7 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Umständen zudem die Wiederherstellung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wenn die Abweichung auf Beschluss des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars aufgrund des Umfangs oder der unvorhersehbaren Dauer der Störung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Abweichung kann ausser bei dringender Notwendigkeit nur nach vorheriger Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen beschlossen werden.

Art. XII.7 - In Erwartung einer neuen Regelung werden für die Anwendung von Artikel X.I.7 Absatz 2 RSPol ausschliesslich folgende Pflegeleistungen zurückerstattet: 1. Pflegeleistungen in dem Land oder den Ländern, wo das Personalmitglied im Dienst ist oder eine Dienstfahrt, wie in Artikel XI.IV.13 RSPol erwähnt, ausführt, 2. Pflegeleistungen infolge von Unfällen oder Krankheiten, die auf unvorhersehbare Weise während der Hin- oder Rückreise zwischen Belgien und dem Bestimmungsland oder während der Reisen zwischen dem Bestimmungsland und den anderen Arbeitsländern auftreten. Artikel X.I.2 Absatz 1 RSPol findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Pflegeleistungen, ausser wenn es vor Ort einen belgischen medizinischen Dienst gibt.

Art. XII.8 - Das in Artikel XII.7 Absatz 1 erwähnte Anrecht auf kostenlose Gesundheitspflege wird gewährleistet durch: 1. die Rückerstattung der in Absatz 1 erwähnten Pflegeleistungen, die den Gegenstand einer KIV-Tarifierung bilden, an das Personalmitglied, bis in Höhe des in Belgien geltenden KIV-Tarifs und ohne Auferlegung der Selbstbeteiligung, 2.pro Kalenderjahr, die Rückerstattung der medizinischen Pflegeleistungen, mit Ausnahme der in Nr. 1 und in Artikel X.I.3 RSPol erwähnten Pflegeleistungen, bis zu: - 40% auf den ersten Teilbetrag von 125 EUR, - 50% auf den zweiten Teilbetrag von 125 EUR, - 60% auf den dritten Teilbetrag von 125 EUR, - 70% auf den vierten Teilbetrag von 125 EUR, - 80% auf den fünften Teilbetrag von 125 EUR, - 90% auf den sechsten Teilbetrag von 125 EUR, - 100% auf den Restbetrag.

Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Rückerstattung kann auf keinen Fall den tatsächlich gezahlten Betrag überschreiten.

Art. XII.9 - Bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Personalmitglied dem Flugpersonal der Abteilung für Luftunterstützung angehört, wird für die Anwendung von Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 1 RSPol davon ausgegangen, dass die Personalmitglieder der Abteilung für Luftunterstützung, die Inhaber eines Pilotenbrevets oder eines höheren Pilotenbrevets sind oder die die Ausbildungen für Bordmechaniker, Operatoren für ortsfeste Videotechnik oder Windenoperatoren für Hubschrauber, wie in den Artikeln 1 und 7 des Ministeriellen Erlasses vom 2. April 1996 über das Flugpersonal der Gendarmerie erwähnt, erfolgreich absolviert haben, die Bedingungen erfüllen, um dem Flugpersonal der Abteilung für Luftunterstützung anzugehören.

Art. XII.10 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol erhalten die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei bis zum Datum der Einrichtung des betreffenden Korps der lokalen Polizei die Funktionszulage "bürgernahe Polizeiarbeit" unter den gleichen Bedingungen wie die in Artikel XI.6 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird die Rolle des Korpschefs von dem in Ausführung von Artikel 249 des Gesetzes bestellten Polizeichef oder, in dessen Ermangelung, vom Korpschef der Gemeindepolizei, für die Mitglieder der Gemeindepolizei, und vom Brigadekommandanten der föderalen Polizei, für die Mitglieder der betreffenden Brigade, wahrgenommen.

Solange die Flughafenbrigaden der föderalen Polizei nicht der Luftfahrtpolizei angehören, werden sie als territoriale Brigaden der föderalen Polizei betrachtet.

Art. XII.11 - Bis zum effektiven Inkrafttreten der Zulassungsakten wird für die Anwendung von Artikel XI.III.17 RSPol davon ausgegangen, dass folgende Personalmitglieder eine Stelle in einer Polizeischule bekleiden, um dort einen Vollzeitauftrag als Lehrbeauftragter, Praxisausbilder oder Ausbilder auszuüben: 1. die Personalmitglieder, die bis zum 31.März 2001 entweder die in Artikel 29ter des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. März 1988, erwähnte Zulage oder die in Artikel 4 des Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995, erwähnte jährliche Zulage erhielten, sofern sie weiterhin einer Schule, einem Ausbildungszentrum oder dem Hundezentrum angehören und weiterhin ihre Funktion als Ausbilder, Professor, Lehrbeauftragter oder Repetitor oder eine ähnliche Funktion ausüben, 2. sofern sie Inhaber des Brevets eines Ausbilders sind, wie es gemäss den bei der Gendarmerie bis zum 31.Dezember 2000 geltenden einschlägigen Verordnungsbestimmungen ausgestellt wurde, und weiterhin besagte Funktion ausüben: a) die Mitglieder der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei, sofern sie weiterhin eine Funktion als Ausbilder, Professor, Lehrbeauftragter oder Repetitor oder eine ähnliche Funktion ausüben, b) die Ausbilder für Gewaltbewältigung und "Schiessausbilder 1997", die ausschliesslich diese Funktion ausüben, c) die Personalmitglieder, die dem Dienst individuelle Gewaltbewältigung der Direktion der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei angehören und ausschliesslich einen Auftrag zur Ausbildung des Personals ausüben, d) die Personalmitglieder, die der Zelle "Kavallerieausbildung" angehören und ausschliesslich einen Auftrag zur Ausbildung des Personals ausüben, e) der Leiter der Trompeter der Fanfare der berittenen Königlichen Eskorte, f) im Rahmen der Einrichtung des Astrid-Netzes, die Personalmitglieder, die ausschliesslich beauftragt sind, Lehrgänge für funktionelle Ausbildung oder Weiterbildungslehrgänge in Sachen Fernmeldewesen zu erteilen, g) die Mitglieder der Spezialschule - Abteilung Verkehr -, die beauftragt sind, die Ausbildung für Personalmitglieder zu erteilen, die sich um eine Stelle in den Einheiten der Strassenverkehrspolizei bewerben, einschliesslich des Abteilungsleiters, h) die Mitglieder der Direktion der Telematik, die mit der Ausbildung der Ausbilder "Integrated System of the Local Policy" beauftragt sind, 3.die Personalmitglieder, die mit Einverständnis des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals, wenn es sich um Mitglieder der föderalen Polizei handelt, oder mit Einverständnis des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums, wenn es sich um Mitglieder der lokalen Polizei handelt, einer Polizeischule zugewiesen, dorthin entsandt oder ihr zur Verfügung gestellt sind, um dort einen Vollzeitauftrag als Lehrbeauftragter, Praxisausbilder oder Ausbilder auszuüben.

Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Personalmitglieder, die nicht Inhaber des Brevets eines Ausbilders sind, werden von dieser Bedingung befreit, sofern sie spätestens für den 31. Dezember 2003 ein gleichwertiges Brevet nach den Modalitäten erhalten, die der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei festlegt.

Art. XII.12 - Bis das in Artikel V.7 Nr. 5 erwähnte Brevet eines Mentors ausgestellt werden kann, haben Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets eines Mentors, wie es gemäss den bei der Gendarmerie bis zum 31. Dezember 2000 geltenden einschlägigen Verordnungsbestimmungen ausgestellt wurde, oder Inhaber einer Bescheinigung für die Ausbildung als Probezeitleiter, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bei der Gerichtspolizei ausgestellt wurde, sind, für die Anwendung von Artikel XI.III.24 Absatz 2 RSPol die Eigenschaft eines Mentors.

In Abweichung von Absatz 1 können Personalmitglieder, die nicht Inhaber des Brevets eines Mentors sind, notfalls bis zum 31. Dezember 2003 vom Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei zugelassen werden, um diese Funktion auszuüben.

Art. XII.13 - Bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Bestimmung der Funktionen, die mit dem Erbringen gelegentlicher Leistungen in der Luftfahrt verbunden sind, sind die in Artikel XI.III.34 § 1 Absatz 2 RSPol erwähnten Ämter die Funktionen als auszubildender Luftbeobachter, der eine Leistung in der Luftfahrt erbringt, als Luftbeobachter, der eine Leistung in der Luftfahrt erbringt, oder als Techniker für Luftaufnahmen, der einen Auftrag hat oder als Techniker oder Spezialist, der für Tests oder Einstellungen beim Flug, für einen besonderen Auftrag technischer Art wie "Tracking" oder "Endanflug" sowie für die Abnahme und die Kontrolle des Materials bestellt ist.

Es wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder, die die in Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 2. April 1996 über das Flugpersonal der Gendarmerie erwähnten Ausbildungen oder die Ausbildungen "Tracking" oder "Endanflug" erfolgreich absolviert haben, die Bedingungen zur Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Funktionen erfüllen.

Das Erbringen gelegentlicher Leistungen in der Luftfahrt unterliegt den vom Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei festgelegten Einschränkungen.

Die Erlaubnis, solche Leistungen zu erbringen, sowie die Aussetzung und der Entzug dieser Erlaubnis werden vom Generalkommissar der föderalen Polizei gemäss den von ihm bestimmten Modalitäten ausgesprochen.

Art. XII.14 - Als Personalmitglieder oder Personen, die einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule haben, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig auszuüben, gelten für die Anwendung der Artikel XI.III.36, XI.III.37 und XI.III.40 RSPol bis zum effektiven Inkrafttreten der Zulassungsakten alle Personalmitglieder oder Personen, die in Absprache mit dem Direktor der betreffenden Polizeischule als solche vom Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei beziehungsweise vom Korpschef der Gemeinde-/lokalen Polizei bestellt worden sind, je nachdem, ob sie der föderalen Polizei oder der Gemeinde- beziehungsweise lokalen Polizei angehören.

Zur Bestimmung des zu gewährenden Betrags gibt der Generaldirektor beziehungsweise der Korpschef an, ob das Personalmitglied im Rahmen der Ausführung des Dienstes handelt oder nicht. [Siehe auch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. XII.15 - Ein Personalmitglied darf jedoch nicht für mehr als hundert Stunden Unterricht pro Kalenderjahr vergütet werden.

Art. XII.16 - Als Unterrichte mit universitärem oder postuniversitärem Niveau gelten für die Anwendung von Artikel XI.III.38 RSPol bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Bestimmung der Unterrichte, die als Unterrichte mit universitärem, postuniversitärem oder nichtuniversitärem Hochschulniveau angesehen werden, alle Allgemeinbildungsunterrichte oder allgemeine Informationskurse, die Offiziersanwärtern in den Offiziersschulen erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der berufsbildenden Unterrichte. Als Unterrichte mit universitärem oder postuniversitärem Niveau gelten zudem alle spezialisierten Unterrichte zur gerichtspolizeilichen Ausbildung und zur Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft, die in der nationalen Ermittlungsschule erteilt werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Unterrichte und der Unterrichte in Leibeserziehung und Sport sowie der ihnen gleichgesetzten berufsbildenden Unterrichte.

Als Unterrichte mit nichtuniversitärem Hochschulniveau gelten: 1. in der nationalen Offiziersschule und in den zugelassen Schulen, in denen Offiziersanwärtern Unterrichte erteilt werden, folgende Unterrichte: a) zweite Landessprache, b) Englisch oder Deutsch, c) Organisation des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, d) Regelung und Technik des Strassenverkehrs, e) Berufsinformationen - Berufspflichten - Kultur, f) Verwaltung und Logistik, g) Methodologie und Didaktik, h) Entwicklung Belgiens, i) interne Beziehungen, j) Informatik, k) Sicherheitswissenschaften, 2.in der Ermittlungsschule folgende Unterrichte: a) Ausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst des gerichtlichen Pfeilers, b) Ausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst des gerichtlichen Pfeilers, Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in der nationalen Ermittlungsschule, Modul 2: individuelle Kommunikation und Aufgabenverteilung der Dienste, Modul 3: Bewertung der Schlüsselaktivitäten und funktionelle Verantwortlichkeiten, Modul 4: Technische Fertigkeiten, Modul 5: Vorgehensweise bei gewöhnlichen Phänomenen: Zuständigkeitskriterien, c) zweite Landessprache, d) Berufspflichten, e) Informatik, 3.in jeder Polizeischule: die Ausbildung des Lehrkörpers, einschliesslich der Lehrbeauftragten, Praxisausbilder, Mentoren und Praktikumskoordinatoren. [Siehe auch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. XII.17 - Bis zum Inkrafttreten des in Artikel XI.III.40 RSPol erwähnten Ministeriellen Erlasses ist der Steigerungskoeffizient gleich zwei.

Art. XII.18 - Für die Anwendung von Artikel XI.IV.3 RSPol erhalten die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps, die bis zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über eine Entschädigung für Mitgliedern der Gemeindepolizei bei der Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen entstandene Unkosten erwähnte Entschädigung erhielten und die einem Fahndungs- oder Ermittlungsdienst angehören, bis zum Datum der Einrichtung des betreffenden Korps der lokalen Polizei die Entschädigung für tatsächliche Ermittlungskosten unter den gleichen Bedingungen wie die in Artikel XI.13 Nr. 5 erwähnten Personalmitglieder.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder entsandt und zur Verfügung gestellt waren und sie es weiterhin über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses hinaus sind, sind die Bestimmungen von Artikel XI.IV.5 RSPol auf sie anwendbar. [Siehe auch Entscheid Nr. 180.043 des Staatsrats vom 25. Februar 2008 (B.S. vom 31. März 2008)] Art. XII.19 - [...] [Art. XII.19 aufgehoben durch Art. 14 des M.E. vom 25. Juni 2008 (B.S. vom 9. Juli 2008)] Art. XII.20 - Bis zum Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Bestimmung der in Artikel XI.IV.69 RSPol erwähnten Benutzungsmodalitäten dürfen Fahrzeuge des Föderalstaats oder der Polizeizone, mit denen das in Artikel XI.39 erwähnte Personalmitglied zu seinem Wohnsitz zurückzukehren darf, nicht zu Privatzwecken benutzt werden.

Art. XII.21 - Der in Artikel XII.XI.24 Nr. 1 Buchstabe b) RSPol erwähnte Dienst ist der Gerichtspolizeidienst im Militärmilieu.

Art. XII.22 - Die in Artikel XII.XI.24 Nr. 1 Buchstabe c) RSPol erwähnten Dienste sind die Direktion der Sondereinheiten - Einheit für Sondereinsätze sowie Schutz-, Beobachtungs-, Unterstützungs- und Festnahmepelotons der föderalen Polizei.

Art. XII.23 - Die in Artikel XII.XI.28 Absatz 2 RSPol erwähnten zugelassenen Strassenkarten sind: 1. für Belgien: die topografischen Karten des Nationalen Geografischen Instituts im Massstab 1/100 000, 2.für das Grossherzogtum Luxemburg: die Michelin-Strassenkarten im Massstab 1/150 000, 3. für die Niederlande: die Michelin-Strassenkarten im Massstab 1/200 000, 4.für Deutschland: die Michelin-Strassenkarten im Massstab 1/300 000, 5. für Frankreich: die Michelin-Strassenkarten im Massstab 1/200 000. Art. XII.24 - Der in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 3 RSPol erwähnte Dienst ist der Gerichtspolizeidienst im Militärmilieu.

Art. XII.25 - Die in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 4 RSPol erwähnten Dienste sind die dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste der föderalen Polizei.

Art. XII.26 - Die in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 6 und 7 RSPol erwähnten Dienste sind die Direktion der Sondereinheiten - Einheit für Sondereinsätze sowie Schutz-, Beobachtungs-, Unterstützungs- und Festnahmepelotons der föderalen Polizei.

Art. XII.27 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.41 Nr. 5, 6 und 7 RSPol wird das Personalmitglied, das einen Lehrauftrag bei der nationalen Offiziersschule hat, einem Professor, einem Lehrbeauftragen oder einem Repetitor gleichgestellt.

Art. XII.28 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 16 RSPol sind die "effektiven Leistungen, die der Minister als solche bestimmt" die Leistungen und Tätigkeiten, die für das Anrecht auf die in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Zulage berücksichtigt werden können.

Art. XII.29 - Die in den Artikeln XII.XI.46 und XII.XI.55 Nr. 4 RSPol erwähnten Einheiten sind diejenigen der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei, die in Brüssel stationiert sind, oder diejenigen der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei, die die Funktionen der mit der Bekämpfung von Schwerkriminalität beauftragten Sonderbrigade übernommen haben.

Art. XII.30 - Wenn der Generalkommissar aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Ruhe oder Sicherheit beschliesst, die in Artikel XII.11 erwähnten Personalmitglieder in Operationen einzusetzen, dürfen diese gegebenenfalls die Zulagen für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, oder für zusätzliche Dienstleistungen erhalten. Die Modalitäten dieser Einsetzung werden vorher vom Generalkommissar festgelegt.

Art. XII.31 - Die Übergangsbestimmungen des vorliegenden Titels finden gegebenenfalls entsprechend Anwendung auf die in Artikel XII.XII.1 RSPol erwähnten Personalmitglieder, sobald sie zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln.

TITEL XIII - Schlussbestimmungen Art. XIII.1 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam, mit Ausnahme: 1. von Artikel V.7 Nr. 5, für den der Minister das Datum des Inkrafttretens festlegt, 2. in Bezug auf Personalmitglieder, die dem Hundezentrum angehören, von Artikel XII.11, der mit 1. September 2001 wirksam wird.

Art. XIII.2 - Artikel II.I.12 RSPol tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 2 dieses Artikels, der am 1. April 2003 in Kraft tritt.

Art. XIII.3 - Titel I von Teil VII RSPol tritt am 1. April 2003 in Kraft.

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