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Arrêté Ministériel du 28 mai 2014
publié le 18 octobre 2017

Arrêté ministériel fixant les conditions pour l'autorisation temporaire de vol de certains autogires. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
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2017013319
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18/10/2017
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28/05/2014
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eli/arrete/2014/05/28/2017013319/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


28 MAI 2014. - Arrêté ministériel fixant les conditions pour l'autorisation temporaire de vol de certains autogires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 mai 2014 fixant les conditions pour l'autorisation temporaire de vol de certains autogires (Moniteur belge du 4 juillet 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die vorläufige Fluggenehmigung bestimmter Tragschrauber Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und Der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des Gesetzes vom 27.Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt, Artikel 57 § 2;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

März 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.673/4 des Staatsrates vom 23. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

In Erwägung des Anhangs II Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 12. November 2008 zur Festlegung des Mindestversicherungsschutzes hinsichtlich der Haftung in Bezug auf Fluggäste für nicht-gewerbliche Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen maximale Startmasse kleiner oder gleich 2700 kg ist, Beschließen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Tragschrauber: Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seinen Auftrieb im Flug durch die Reaktion der Luft auf ein oder mehrere Rotoren erhält, die sich frei um eine deutlich vertikale Achse drehen und dessen maximale Startmasse weniger als 560 kg beträgt;2. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion Luftverkehr;3. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen;4. Lufttüchtigkeitsanweisung: von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument, durch die an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente des Luftfahrzeugs Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, dass die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs oder dieser Komponente des Luftfahrzeugs sonst gefährdet sein könnte.5. Flugplatz: Gebiet auf dem Land (eventuell Gebäude, Anlagen und Material inbegriffen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.6. UL-Flugplatz: Flugplatz, der ausschließlich zur Verwendung durch ultraleichte Motorflugzeuge (ULM), ultraleichte Motorflugzeuge vom Typ "Deltaflügel" (DPM) und Hubschrauber bestimmt ist. Art. 2 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen für die vorläufige Fluggenehmigung von in Artikel 3 erwähnten Tragschraubern auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs fest.

Art. 3 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Tragschrauber, die: 1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zugelassen sind oder, in Ermangelung dessen, mit einem von der zuständigen Behörde eines dieser Staaten ausgestellten Ersatzdokument anstelle der Zulassungsbescheinigung ausgestattet sind; und 2. von dem Land, das die Zulassung oder das Ersatzdokument ausgestellt hat, zum Luftverkehr zugelassen wurden; oder 3. in einem anderen Staat, als den in Nr.1 erwähnten Staaten und zum Luftverkehr von dem Land zugelassen sind, das die Zulassung oder das Ersatzdokument ausgestellt hat, wenn die GDLV ein entsprechendes Abkommen mit der zuständigen Behörde des Staates geschlossen hat, die die Zulassung ausgestellt hat.

Art. 4 - § 1 - Der Generaldirektor bestimmt die Form des Antrags auf Erteilung einer vorläufigen Fluggenehmigung. § 2 - Der Antrag umfasst: 1. das vollständig ausgefüllte Antragsformular zum Erhalt einer vorläufigen Fluggenehmigung;2. eine Kopie des Musterzulassungsscheins oder ein gleichwertiges von einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument;3. eine Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers, ausgestellt: a) von einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde, die den betreffenden Tragschrauber zum Luftverkehr zugelassen hat, oder b) von einer unabhängigen Stelle, die von einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde anerkannt ist;4. eine Erklärung des Besitzers, in der er erklärt, dass die Konfiguration seines Tragschraubers mit der durch die Einzel-Konformitätsbescheinigung genehmigten Konfiguration übereinstimmt;5. eine Kopie des Deckblattes und eine Kopie der Revisionsliste des vom Hersteller des Geräts erstellten Benutzerhandbuchs des Tragschraubers;6. das Dokument oder die Dokumente, die bescheinigen, dass der Tragschrauber die in Artikel 5 § 1 bis 4 erwähnten technischen Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt;7. die in Artikel 5 § 5 bis 7 erwähnten Dokumente;8. die Tragschrauber-Pilotenlizenz, die Genehmigung zum Führen eines Tragschraubers oder jegliches andere noch für jeden Piloten gültige Dokument, das den Bedingungen von Artikel 6 § 1 Absatz 1 entspricht;9. eine Kopie des in Artikel 6 § 1 Absatz 2 erwähnten ärztlichen Attests;10. eine Kopie des Flugbuches von jedem Piloten, die zeigt, dass er die in Artikel 6 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt;11. die Bescheinigung, die seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr.785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber beweist. § 3 - Der Antrag wird mindestens 10 Werktage vor dem Datum des ersten Fluges vom Besitzer bei der GDLV eingereicht.

Jeder unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Antrag wird abgelehnt.

Art. 5 - § 1 - Die Muster-Lufttüchtigkeitsanforderungen gewährleisten ein ausreichendes Sicherheitsniveau, wie festgelegt durch den Generaldirektor. § 2 - Die Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers zeigt, dass er die technischen Lufttüchtigkeitsanforderungen des Musterzulassungsscheins oder eines gleichwertigen Dokumentes erfüllt. § 3 - Die Lufttüchtigkeitsanweisungen oder die gleichwertigen Dokumente, ausgestellt von der Behörde des Inhabers der Musterzulassung, werden erfüllt. § 4 - Der Tragschrauber ist mit einem Höhenleitwerk ausgerüstet. § 5 - Der Tragschrauber ist mit einem Nationalitätskennzeichen und einer Zulassungsnummer versehen. § 6 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Lärmzertifikats. § 7 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Wiegeberichts "Weight & Balance Report".

Art. 6 - § 1 - Der Tragschrauber-Pilot verfügt über eine Tragschrauber-Pilotenlizenz, eine Genehmigung zum Führen eines Tragschraubers oder ein gleichwertiges gültiges Dokument, ausgestellt von der in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde.

Der Tragschrauber-Pilot ist Inhaber eines ärztlichen dem in Absatz 1 erwähnten Dokument zugeordneten Attests, das noch Gültigkeit besitzt. § 2 - Der Tragschrauber-Pilot weist eine Erfahrung von mindestens 40 Flugstunden am Steuer des Tragschraubertyps nach, der Gegenstand des Antrags bildet.

Art. 7 - Die Flüge sind nur erlaubt: 1. zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, und mit Sicht auf den Boden oder das Wasser;und 2. unter Sichtflug-Wetterbedingungen;und 3. mit Sicht auf den Boden und in der Luft von wenigstens 3 Kilometern;und 4. unter den von den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Flugverkehrsregeln, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im vorliegenden Erlass. Art. 8 - Es ist verboten mit Tragschraubern in Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete, über Städte und geschlossene Ortschaften von Gemeinden, Wohngebiete, Industriekomplexe, den LNG-Terminal von Zeebrugge, Kernkraftwerke, Gefängnisse, Strafanstalten und Menschenansammlungen im Freien zu fliegen.

Art. 9 - Jede Art von geschäftlicher Verwertung im Sinne von Kapitel VII des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt ist verboten.

Art. 10 - Die Tragschrauber starten von und landen auf einem Flugplatz oder einem UL-Flugplatz, der den Start- und Landeanforderungen des Tragschraubers entspricht, wie erwähnt im Benutzerhandbuch des Tragschraubers.

Art. 11 - Die Gültigkeit der auf Grundlage des vorliegenden Erlasses ausgestellten Fluggenehmigung kann nicht länger sein, als die Gültigkeit des Dokumentes mit dem der Tragschrauber im Herkunftsstaat zum Flugverkehr zugelassen wurde.

Die Gültigkeitsdauer der Fluggenehmigung ist auf 30 Tage beschränkt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, zu rechnen ab dem Ausstellungsdatum der Fluggenehmigung.

Art. 12 - Der Generaldirektor oder sein Beauftragter setzt die Fluggenehmigung aus oder entzieht diese, für die durch ihn festgelegt Dauer, wenn: 1. die Bedingungen des vorliegenden Erlasses oder die Benutzungsbedingungen des Tragschraubers nicht erfüllt werden;2. der Tragschrauber beschädigt ist;3. der Tragschrauber nicht mehr über eine ausreichende Lufttüchtigkeit verfügt aufgrund einer mangelhaften Wartung oder einer Nichterfüllung der Lufttüchtigkeitsanweisungen;4. die Konfiguration des Tragschraubers geändert wurde;5. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers entzogen hat;6. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die Genehmigung des Flugpersonals des Tragschraubers ausgesetzt hat;7. die GDLV stellt fest, dass der Tragschrauber hinsichtlich seiner Verwendung oder einer technischen Komponente des Tragschraubers eine ernsthafte Gefahr darstellt. Art. 13 - § 1 - Jeder Flug wird im Voraus durch den Piloten der GDLV bekannt gegeben.

Spätestens am Ablaufdatum der Fluggenehmigung übermittelt der Pilot der GDLV eine Liste der Flüge, die innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Fluggenehmigung durchgeführt wurden. § 2 - Der Generaldirektor bestimmt die Form der in Paragraph 1 erwähnten Bekanntmachungen.

Brüssel, den 28. Mai 2014 Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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