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Arrêté Ministériel du 29 août 2018
publié le 14 septembre 2018

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 24 juillet 2018 portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la maladie de Newcastle. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2018031865
pub.
14/09/2018
prom.
29/08/2018
ELI
eli/arrete/2018/08/29/2018031865/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


29 AOUT 2018. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 24 juillet 2018 portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la maladie de Newcastle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 août 2018 modifiant l'arrêté ministériel du 24 juillet 2018 portant des mesures d'urgence concernant la lutte contre la maladie de Newcastle (Moniteur belge du 5 septembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 29. AUGUST 2018 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 24.Juli 2018 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit Der Minister der Landwirtschaft, Aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und von Artikel 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, des Artikels 35;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass darauf abzielt, die in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit der derzeitigen epidemiologischen Situation in Belgien in Bezug auf diese Krankheit anzupassen, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 24. Juli 2018 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, dessen heutiger Text Paragraph 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von Artikel 2 sind Ansammlungen von Geflügel in Hobbyhaltung ohne Handelszweck unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. Der Veranstalter einer Ansammlung muss hierzu vorher eine Genehmigung der Agentur erhalten haben.Der Genehmigungsantrag erfolgt anhand des Musters des Antragsformulars, wie im Ministeriellen Erlass vom 8. August 2008 zur Festlegung der besonderen Modalitäten für eine Notifizierung zwecks Registrierung oder einen Antrag auf Genehmigung und/oder Zulassung bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette festgelegt. Der Antrag umfasst zudem die in Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren aufgeführten Angaben, 2. Die Bedingungen der Artikel 53, 54 und 55 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10.Juni 2014, 3. Das zur Ansammlung beförderte Geflügel ist einzeln identifiziert anhand eines verschlossenen Beinrings, der von einer zugelassenen Vereinigung, wie im Königlichen Erlass vom 2.Juni 1998 über die tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für die Verbesserung und Aufrechterhaltung der Geflügel- und Kaninchenrassen beziehungsweise im Erlass der Flämischen Regierung vom 19. März 2010 über die Organisation der Aufzucht landwirtschaftlicher Nutztiere erwähnt, ausgeteilt wird. Tiere, die nicht einzeln identifiziert sind oder noch zu jung sind, um korrekt einzeln identifiziert zu werden, dürfen nicht am Ort der Ansammlung zugelassen werden, 4. Das Geflügel, das am Ort der Ansammlung anwesend ist, ist wenigstens drei Wochen und höchstens neun Monate vor Beginn der Ausstellung oder der Ansammlung mit einem inaktivierten Impfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden. Als Nachweis der Impfung gilt die ordnungsgemäß ausgefüllte Impferklärung, deren Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist." Art. 2 - In denselben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 29. August 2018 D. DUCARME

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