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Arrêté Ministériel du 31 août 1993
publié le 15 octobre 2015

Arrêté ministériel définissant les conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations d'animaux, de sperme, d'ovules et d'embryons non soumis en ce qui concerne les conditions de police sanitaire aux réglementations communautaires spécifiques visées à l'annexe III, A, de l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intercommunautaires de certains animaux vivants et produits. - Coordination officieuse en langue allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2015000544
pub.
15/10/2015
prom.
31/08/1993
ELI
eli/arrete/1993/08/31/2015000544/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


31 AOUT 1993. - Arrêté ministériel définissant les conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations d'animaux, de sperme, d'ovules et d'embryons non soumis en ce qui concerne les conditions de police sanitaire aux réglementations communautaires spécifiques visées à l'annexe III, A, de l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intercommunautaires de certains animaux vivants et produits. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 août 1993 définissant les conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations d'animaux, de sperme, d'ovules et d'embryons non soumis en ce qui concerne les conditions de police sanitaire aux réglementations communautaires spécifiques visées à l'annexe III, A, de l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intercommunautaires de certains animaux vivants et produits (Moniteur belge du 13 octobre 1993), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté ministériel du 25 juillet 1995 modifiant l'arrêté ministériel du 31 août 1993 définissant les conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations d'animaux, de sperme, d'ovules et d'embryons non soumis en ce qui concerne les conditions de police sanitaire aux réglementations communautaires spécifiques visées à l'annexe III, A, de l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits (Moniteur belge du 1er décembre 1995); - l'arrêté ministériel du 8 juin 2001 arrêtant les conditions de police sanitaire et la certification vétérinaire requises pour les importations d'oiseaux à l'exclusion des volailles ainsi que les conditions de quarantaine (Moniteur belge du 7 août 2001); - l'arrêté ministériel du 28 février 2003 relatif aux conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations en provenance de pays tiers de chiens et de chats (Moniteur belge du 28 mars 2003); - l'arrêté ministériel du 4 février 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 31 août 1993 définissant les conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations d'animaux, de sperme, d'ovules et d'embryons non soumis en ce qui concerne les conditions de police sanitaire aux réglementations communautaires spécifiques visées à l'annexe III, A, de l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits (Moniteur belge du 12 mars 2004); - l'arrêté ministériel du 21 novembre 2005 portant modification de diverses dispositions relatives à l'importation et au transit de certains ongulés vivants (Moniteur belge du 30 novembre 2005); - l'arrêté royal du 1er mai 2006 modifiant l'arrêté ministériel du 31 août 1993 définissant les conditions de police sanitaire régissant les échanges et les importations d'animaux, de sperme, d'ovules et d'embryons non soumis en ce qui concerne les conditions de police sanitaire aux réglementations communautaires spécifiques visées à l'annexe II, A, de l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits (Moniteur belge du 7 juin 2006).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 31. AUGUST 1993 - Ministerieller Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31.Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen Kapitel I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 8, 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen und von Artikel 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 17 und 18 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, finden entsprechend Anwendung.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Tieren: Tiere anderer als der Arten, die in den auf der Liste in Anlage I aufgeführten Richtlinien erwähnt sind, 2.[zugelassener Einrichtung, zugelassenem Institut oder zugelassenem Zentrum: - zoologischer Garten, der gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten zugelassen ist, - Labor, Liefereinrichtung und Zuchteinrichtung, in denen Versuchstiere gehalten werden und die gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 1993 über den Schutz von Versuchstieren zugelassen sind, - ständige, auf ein geografisches Gebiet beschränkte und vom Dienst gemäß Artikel 15 § 2 des vorliegenden Erlasses zugelassene Einrichtung, die an einem vom Dienst anerkannten Zuchtprogramm, Erhaltungsprogramm oder an jeder anderen vom Dienst anerkannten sinnvollen Nutzung teilnimmt,] 3. meldepflichtigen Krankheiten: in Anlage II aufgeführte Krankheiten, 4.Bienenzuchtberater: zuständige Person, die vom Minister für die Kontrolle der Gesundheit von Bienenstöcken bestimmt worden ist, 5. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Veterinärdienstes vom Minister zugelassen worden ist. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 4.

Februar 2004 (B.S. vom 12. März 2004)] Art. 3 - Darüber hinaus finden die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 91/67/EWG und 90/539/EWG entsprechend Anwendung, mit Ausnahme der Begriffsbestimmungen über die zugelassenen Zentren und Einrichtungen.

Kapitel II - Allgemeine Bestimmungen Art. 4 - [Der Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie ihre Einfuhr, für die in Sachen tierseuchenrechtliche Bedingungen keine der in Anlage IX aufgeführten spezifischen Gemeinschaftsregelungen gelten, unterliegen den im vorliegenden Erlass bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des M.E. vom 21. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Kapitel III - Vorschriften für den Handel Art.5 - Der Dienst untersagt oder beschränkt den in Artikel 4 erwähnten Handel nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Erlasses oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben.

Art. 6 - Zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen dürfen die in den Artikeln 7 bis 12 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Tiere unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 und der in Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 92/65/EWG zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 7 bis 12 genügen und aus Betrieben oder Handelsunternehmen stammen, die in Artikel 13 erwähnt und beim Dienst eingetragen sind, vorausgesetzt, der Verantwortliche kommt folgenden Verpflichtungen nach: 1. Er lässt die gehaltenen Tiere regelmäßig gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 § 3 des oben erwähnten Königlichen Erlasses untersuchen.2. Er meldet dem Dienst neben dem Auftreten der meldepflichtigen Krankheiten das Auftreten von in Anlage III aufgeführten Krankheiten.3. Er beachtet die spezifischen Maßnahmen, die der Dienst gegebenenfalls zur Bekämpfung der in Anlage III aufgeführten Krankheiten vorgesehen hat.4. Er bringt zu Handelszwecken nur solche Tiere in Verkehr, die keinerlei Krankheitsanzeichen aufweisen und aus Betrieben beziehungsweise Gebieten stammen, die keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Sperrmaßnahmen unterworfen sind, und - was Tiere anbelangt, die nicht von einer Gesundheitsbescheinigung beziehungsweise einem der in den Artikeln 7 bis 12 erwähnten Dokumente begleitet sind - nur solche Tiere, die von einer Bescheinigung begleitet sind, in der der Verantwortliche erklärt, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versands keinerlei sichtbares Krankheitsanzeichen aufweisen und dass sein Betrieb keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegt.5. Er genügt den Anforderungen in Sachen Wohlbefinden der gehaltenen Tiere. Art. 7 - § 1 - Affen (Simiae und Prosimiae) dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind und von einer dem Muster in Anlage IV entsprechenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, deren Rubrik "Bestätigung" der zugelassene Tierarzt der Herkunftseinrichtung beziehungsweise des Herkunftsinstituts oder -zentrums ausgefüllt hat, um den Gesundheitszustand der Tiere zu garantieren. § 2 - Der Dienst kann in Abweichung von den Bestimmungen von § 1 genehmigen, dass zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren Affen von Privatpersonen erwerben.

Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Huftiere der nicht von den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG erfassten Arten nur in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen: 1. Allgemein: a) Sie müssen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet sein.b) Sie dürfen nicht im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit Gegenstand der Merzung sein.c) Sie dürfen nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein und müssen den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 85/511/EWG und von Artikel 4a der Richtlinie 64/432/EWG genügen.d) Sie müssen aus einem Betrieb, wie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 64/432/EWG erwähnt, stammen, der nicht Gegenstand tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, insbesondere der in Anwendung der Richtlinien 85/511/EWG, 80/217/EWG und 91/68/EWG getroffenen Maßnahmen, ist und in dem diese Tiere ununterbrochen seit ihrer Geburt beziehungsweise in der Zeitspanne von 30 Tagen vor dem Versand gehalten worden sind. e) [Sie müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die dem Muster in Anlage IV entspricht und durch die in Anlage V aufgeführte Bestätigung ergänzt ist.] f) [...]. 2. Wiederkäuer: a) Sie müssen aus einem Bestand stammen, der amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder der Richtlinie 91/68/EWG ist, und hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c), d), f), g) und h) der Richtlinie 64/432/EWG oder in Artikel 3 der Richtlinie 91/68/EWG für Rinder vorgesehenen Anforderungen genügen. b) [Sie müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den in Buchstabe a) erwähnten Anforderungen genügt, aus einem Betrieb stammen, in dem während der Zeitspanne von 42 Tagen vor dem Verladen der Tiere kein Fall von Brucellose und Tuberkulose festgestellt worden ist und in dem die Wiederkäuer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand mit negativem Ergebnis einer Untersuchung auf Brucellose und Tuberkulose unterzogen worden sind.] 3. Schweine: a) Sie dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, über das wegen Auftreten der afrikanischen Schweinepest Sperrmaßnahmen in Anwendung von Artikel 9a der Richtlinie 64/432/EWG verhängt wurden.b) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der keiner der Beschränkungen im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest unterliegt, wie in der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22.Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest vorgesehen. c) Sie müssen aus einem gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG brucellosefreien Bestand stammen und den in der Richtlinie 64/432/EWG für Schweine vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen.d) Sie müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den in Buchstabe c) erwähnten Bedingungen genügt, in der Zeitspanne von 30 Tagen vor ihrem Versand mit negativem Ergebnis einem Test zum Nachweis, dass sie frei von Brucellose-Antikörpern sind, unterzogen worden sein. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe e) ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 erster Gedankenstrich des M.E. vom 21. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe f) aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des M.E. vom 21. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des M.E. vom 21. November 2005 (B.S. vom 30.

November 2005)] Art. 9 - Nicht unter die Richtlinie 90/539/EWG fallende Vögel dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen: 1. Allgemein: a) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand keine aviäre Influenza festgestellt worden ist.b) Sie müssen aus einem Betrieb beziehungsweise einem Gebiet stammen, der/das keinen Beschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterworfen ist.c) Sie müssen gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 § 1 Nr.3 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, in dem Betrieb, in den sie nach der Zulassung für ihre Einfuhr aufgenommen worden sind, in Quarantäne verblieben sein. 2. Papageienvögel: a) Sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen beziehungsweise mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein, in dem Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt worden ist.Die Sperrfrist beträgt mindestens 2 Monate nach Feststellung des letzten Falls und Behandlung unter tierärztlicher Aufsicht. b) Sie müssen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet sein.c) Sie müssen von einem Handelsdokument mit dem Sichtvermerk des Dienstes oder des zugelassenen Tierarztes begleitet sein, der für den Ursprungsbetrieb beziehungsweise das Ursprungshandelsunternehmen zuständig ist. Art. 10 - Bienen (Apis melifera) dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen: a) Sie müssen aus einem Gebiet stammen, über das keine Sperre wegen bösartiger Faulbrut verhängt wurde.Die Sperrfrist beträgt mindestens 30 Tage nach Feststellung des letzten Falls und dem Zeitpunkt, zu dem alle Bienenstöcke in einem Umkreis von 3 Kilometern vom zuständigen Bienenzuchtberater kontrolliert und alle befallenen Bienenstöcke verbrannt beziehungweise behandelt und vom Bienenzuchtberater kontrolliert und nicht beanstandet worden sind. Der Leiter des Dienstes bestimmt die für Hummeln geltenden Anforderungen. b) Sie müssen von einer dem Muster in Anlage IV entsprechenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, deren Rubrik "Bestätigung" der Bienenzuchtberater ausgefüllt hat, um die Einhaltung der in Buchstabe a) erwähnten Anforderungen zu bestätigen. Art. 11 - § 1 - Hasentiere dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein, in dem während des letzten Monats Tollwut festgestellt worden ist oder der Verdacht auf Tollwut bestanden hat.b) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem kein Tier klinische Anzeichen von Myxomatose aufweist. § 2 - Hasentiere, die für die in Anlage VI aufgeführten Länder bestimmt sind, müssen von einer dem Muster in Anlage IV entsprechenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die durch folgende Bestimmungen ergänzt ist: "Der Unterzeichnete, ..., bestätigt, dass das genannte Los den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG genügt und dass die Tiere bei der Untersuchung keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufgewiesen haben." Dieser Bestätigungsvermerk muss vom Dienst oder von dem zugelassenen Tierarzt, dem der Dienst diese Zuständigkeit übertragen hat, beziehungsweise, im Fall einer gewerblichen Zucht von Hasentieren, vom Dienst ausgestellt sein.

Art. 12 - § 1 - Der Handel mit [...] Nerzen und Füchsen, die aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, in dem während der letzten 6 Monate Tollwut aufgetreten ist oder der Verdacht auf Tollwut bestanden hat, und sofern sie keinem systematischen Impfprogramm unterzogen werden, ist untersagt. § 2 - [...] § 3 - [...] § 4 - [...] [Art. 12 § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 7. Juni 2006); §§ 2 bis 4 aufgehoben durch Art. 12 des M.E. vom 28. Februar 2003 (B.S. vom 28. März 2003)] Art. 13 - Unbeschadet der in Anwendung der Artikel 21 und 23 der Richtlinie 92/65/EWG zu fassenden Beschlüsse dürfen Samen, Eizellen und Embryonen nur unter den nachstehenden Bedingungen in den Handel gebracht werden: 1. Samen von Schafen, Ziegen und Equiden muss unbeschadet der für die Aufnahme von Equiden in die Zuchtbücher einzuhaltenden tierzüchterischen Kriterien: a) im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station beziehungsweise einem Zentrum, die/das in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anlage VII Teil A und B zugelassen worden ist, beziehungsweise - wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt - in Abweichung davon in einem Betrieb entnommen und aufbereitet worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG genügt, b) Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen von Anlage VII Teil C entsprechen, c) gemäß den Bestimmungen von Anlage VII Teil D entnommen, aufbereitet und konserviert worden sein, d) während seines Transports in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, deren Muster vom Leiter des Dienstes bestimmt wird.2. Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden müssen: a) von einer vom Dienst zugelassenen Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen von Anlage VII Teil E genügen, entnommen worden sein und anschließend in einem entsprechend eingerichteten Labor aufbereitet worden sein, b) gemäß den Bestimmungen von Anlage VII Teil D aufbereitet und gelagert worden sein, c) beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, deren Muster vom Leiter des Veterinärdienstes bestimmt wird, d) weiblichen Spendertieren entnommen worden sein, für deren künstliche Besamung Samen verwendet wurde, der im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den in Nr.1 aufgeführten Bedingungen und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG entspricht.

Der Leiter des Dienstes legt etwaige zusätzliche Garantien fest.

Art. 14 - § 1 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31.

Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der vorzunehmenden Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung, die von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind. Die übrigen Tiere müssen aus Betrieben stammen, die in Bezug auf die Herkunfts- und Bestimmungskontrollen den Bestimmungen des oben erwähnten Erlasses genügen. § 2 - Artikel 11 des in § 1 erwähnten Erlasses findet auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung. § 3 - Zu Handelszwecken werden die Bestimmungen von Artikel 12 des in § 1 erwähnten Erlasses auf Handelsunternehmen ausgedehnt, die ständig oder gelegentlich Tiere, wie in den Artikeln 9, 11 und 12 erwähnt, halten. § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 5 des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses finden auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung, die von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind. § 5 - Unbeschadet der im vorliegenden Erlass aufgeführten spezifischen Anforderungen führt der Dienst bei Verdacht auf Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder bei Zweifeln an der Gesundheit der im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere beziehungsweise an der Qualität der im vorliegenden Erlass erwähnten Samen, Eizellen und Embryonen alle ihm sachdienlich erscheinenden Kontrollen durch. § 6 - Der Dienst trifft alle geeigneten strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß gegen vorliegenden Erlass zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, dass die Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Tiere nicht entsprechen, dass die Kennzeichnung der Tiere beziehungsweise Samen, Eizellen und Embryonen nicht dem vorliegenden Erlass entspricht oder dass die betreffenden Tiere beziehungsweise Samen, Eizellen und Embryonen nicht den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Kontrollen unterzogen wurden.

Art. 15 - § 1 - Sofern für den Bestimmungsmitgliedstaat die in den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG erwähnten Garantien gelten, ist beim Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber den in den Anlagen II oder III aufgeführten Krankheiten anfällig sind, sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anlage VIII zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ein Frachtdokument mit den in Anlage IV aufgeführten Angaben vorzuweisen.

Dieses Dokument wird von dem zugelassenen Tierarzt ausgefüllt, der für die Gesundheitsüberwachung in der Herkunftseinrichtung, dem Herkunftsinstitut oder dem Herkunftszentrum zuständig ist; darin ist zu bescheinigen, dass die Tiere, der Samen, die Eizellen oder die Embryonen aus einer Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum stammen, die gemäß Anlage VIII zugelassen wurden. Das Dokument muss diese Tiere und Erzeugnisse während des Transports begleiten. § 2 - 1. Um zugelassen zu werden, müssen die Einrichtungen, Institute oder Zentren hinsichtlich der in Anlage II aufgeführten Krankheiten dem Dienst alle Belege im Zusammenhang mit den in Anlage VIII aufgeführten Anforderungen vorlegen. 2. Nach Erhalt der Unterlagen zum Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung prüft der Dienst die Unterlagen anhand der darin enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Ergebnisse von an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen.3. Der Dienst entzieht die Zulassung in den in Anlage VIII Punkt 3 vorgesehenen Fällen.4. Der Dienst übermittelt der Kommission die Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren sowie jegliche Änderung in dieser Liste. Kapitel IV - Vorschriften für die Einfuhr Art. 16 - Die Vorschriften für die Einfuhr der im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen müssen den Vorschriften in Kapitel III mindestens gleichwertig sein.(1) Art. 17 - Die in Artikel 13 erwähnten Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen: 1. Sie müssen aus einem Drittland stammen, das in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG aufgestellten Liste aufgeführt ist.2. Sie müssen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet worden ist und in der bescheinigt wird, dass die Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen die in Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG erwähnten Garantien bieten beziehungsweise den Zusatzbedingungen entsprechen oder aus zugelassenen Zentren, Einrichtungen, Instituten oder Besamungsstationen stammen, die die oben erwähnten Garantien bieten.Der Leiter des Dienstes legt das Muster der Gesundheitsbescheinigung fest.(2) Art. 18 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen: 1. Sie müssen von einer vom amtlichen Tierarzt ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.Die Musterbescheinigung wird für die jeweiligen Arten vom Leiter des Dienstes bestimmt. 2. Sie müssen den Kontrollen unterzogen worden sein, wie im Königlichen Erlass vom 31.Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, vorgesehen. 3. Sie müssen vor dem Versand einer Kontrolle unterzogen worden sein, bei der sich ein amtlicher Tierarzt davon überzeugt hat, dass die in der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden. 4. Sie müssen im Fall der in den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11 und 12 erwähnten Tiere vor der Einfuhr unter Quarantäne gemäß den vom Leiter des Dienstes festgelegten Modalitäten gestanden haben.(3) Art. 19 - Der Leiter des Dienstes bestimmt: 1. die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr der verschiedenen Arten von Tieren, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Versuchslabore bestimmt sind, sowie Art und Inhalt der jeweiligen Begleitpapiere, 2.zum Schutz der betreffenden Gemeinschaftsarten zusätzliche Garantien, die über die Garantien hinausgehen, die für die im vorliegendem Erlass erwähnten einzelnen Tierarten vorgesehen sind.

Art. 20 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, finden Anwendung auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Tiere und Erzeugnisse und gelten insbesondere für die Organisation der durchzuführenden Kontrollen und deren Folgemaßnahmen sowie die anzuwendenden Schutzmaßnahmen.

Kapitel V - Gemeinsame und Schlussbestimmungen Art. 21 - Gegebenenfalls bestimmt der Leiter des Dienstes die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie die Muster von Bescheinigungen für diesen Handel, die nicht in den Artikeln 7 bis 12 erwähnt sind.

Art. 22 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe e) und von Kapitel III kann der Leiter des Dienstes besondere Bedingungen für die Verbringung der Tiere, die von einem Zirkus oder von Schaustellern mitgeführt werden, und für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die für Zoos bestimmt sind, festlegen.

Kapitel VI - Sanktionen Art. 23 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, gemäß Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, gemäß den Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei und gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3.März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, ermittelt, festgestellt und geahndet.

Kapitel VII - Schlussbestimmungen Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. _______ Fußnoten (1) Artikel 16 findet keine Anwendung mehr auf Vögel (Artikel 15 des M.E. vom 8. Juni 2001 (B.S. vom 7. August 2001)). (2) Artikel 17 findet keine Anwendung mehr auf Vögel (Artikel 15 des M.E. vom 8. Juni 2001 (B.S. vom 7. August 2001)). (3) Artikel 18 Nr.1 und 4 findet keine Anwendung mehr auf Vögel (Artikel 15 des M.E. vom 8. Juni 2001 (B.S. vom 7. August 2001)).

Anlage I Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen

[Anlage II] [Anlage II ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 4. Februar 2004 (B.S. vom 12. März 2004)] Im Rahmen des vorliegenden Erlasses meldepflichtige Krankheiten, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25.April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten

Krankheit

Vorwiegend betroffene Ordnung/Familie/Art

Newcastle-Krankheit, aviäre Influenza

Aves

Psittakose

Psittaciformes

Bösartige Faulbrut

Apis

Brucella abortus

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella melitensis

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella ovis

Camelidae, Tragulidae, Cervidae, Giraffidae, Bovidae und Antilocapridae

Brucella suis

Cervidae, Leporidae, Ovibos moschatus, Suidae und Tayassuidae

Rindertuberkulose (Mycobacterium bovis)

Mammalia, insbesondere Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae und Tragulidae

Maul- und Klauenseuche

Artiodactyla und asiatische Elefanten

Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest

Suidae und Tayassuidae

Vesikuläre Schweinekrankheit

Suidae und Tayassuidae

Rinderpest

Artiodactyla

Blauzungenkrankheit

Antilocapridae, Bovidae, Cervidae, Giraffidae und Rhinocerotidae

Lungenseuche des Rindes

Bovidae (einschließlich Zebu, Buffalo, Bison und Yak)

Vesikuläre Stomatitis

Artiodactyla und Equidae

Pest der kleinen Wiederkäuer

Bovidae und Suidae

Lumpy skin disease

Bovidae und Giraffidae

Schaf- und Ziegenpocken

Bovidae

Afrikanische Pferdepest

Equidae

Rifttalfieber

Bovidae, Camelus-Arten und Rhinocerotidae

Ansteckende Schweinelähmung

Suidae

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

Salmonidae

TSE

Bovidae, Cervidae, Felidae und Mustelidae

Milzbrand

Bovidae, Camelidea, Cervidae, Elephantidae, Equidae und Hippotamidae

Tollwut

Carnivora und Chiroptera

Ebola

Nicht menschliche Primaten

Affenpocken

Rodentia und nicht menschliche Primaten

Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida)

Apis und Bombus

Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.)

Apis


Anlage III Verzeichnis der Krankheiten, die jeder Verantwortliche gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 2 melden muss

Betroffene Arten

Krankheit

Nerze Bienen Affen und Raubkatzen Hasentiere Wiederkäuer

Aleutenkrankheit Virale Enteritis Gutartige Faulbrut Varroatose und Milbenseuche Tuberkulose Myxomatose Virale und hämorrhagische Krankheiten Tularämie Tuberkulose


[Anlage V] [Anlage V ersetzt durch Art. 6 des M.E. vom 21. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Bestätigung zur Ergänzung der in Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten Bescheinigung: Der Unterzeichnete . . . . . . (Name und Eigenschaft), amtlicher Tierarzt, bestätigt, dass der/die nicht unter die Richtlinie 64/432/EWG fallende(n) Wiederkäuer (1) bzw. das/die nicht unter diese Richtlinie fallende(n) Schwein(e) (1): 1. zur Art .. . . . . gehört/gehören (1), 2. bei der Untersuchung keine klinischen Anzeichen der Krankheiten aufweist/aufweisen (1), für die er/es/sie (1) anfällig ist/sind (1), 3.stammt/stammen (1) aus - einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand (1), - einem amtlich anerkannt brucellosefreien (1) bzw. brucellosefreien Bestand (1), - einem Betrieb (1), der keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegt oder in dem er/es/sie (1) mit negativem Ergebnis den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Tests unterzogen worden ist/sind (1). _______ Fußnote (1) Nichtzutreffendes streichen. Anlage VI Liste der Mitgliedstaaten, die die Einhaltung von Artikel 9 der Richtlinie 92/65/EWG verlangen dürfen Folgende Mitgliedstaaten dürfen verlangen, dass die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG eingehalten werden: 1. Irland 2.das Vereinigte Königreich

[Anlage VII] [Anlage VII ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 25. Juli 1995 (B.S. vom 1. Dezember 1995)] A.Bedingungen für die Zulassung von Besamungsstationen Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sie stehen unter der Überwachung eines zugelassenen "Stationstierarztes".2. Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen: a) abschließbare Stallungen und erforderlichenfalls für Equiden einen Auslaufbereich, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samendepot getrennt sind, b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den normalen Stallungen, c) Sprungräume für die Samengewinnung sowie einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten, d) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss, das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen, e) ein Samendepot zur Samenlagerung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss.3. Ihre Bauweise muss gewährleisten, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb der Station ausgeschlossen ist.4. Ihre Bauweise muss gewährleisten, dass die gesamte Station, bis auf die Büroräume und im Fall von Equiden der Auslaufbereich, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann. B. Vorschriften für die Überwachung von Besamungsstationen Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sie müssen dahin gehend überwacht werden, dass lediglich Tiere, die für die Samengewinnung vorgesehen sind, Zugang zur Station haben. Es dürfen sich jedoch andere Haustiere in der Station aufhalten, sofern sie für die in der Station befindlichen Spendertiere kein Infektionsrisiko darstellen und die vom Stationstierarzt festgelegten Bedingungen erfüllen.

Liegt die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Gelände wie eine KB-Station oder eine Deckstation, so haben auch Stuten, Probierhengste und für den Natursprung vorgesehene Hengste Zugang zur Besamungsstation, vorausgesetzt sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anlage VII Teil C Punkt 1 Nr. 1, 2, 3 und 4. 2. Sie werden dahin gehend überwacht, dass Register geführt werden über: - Art, Rasse, Geburtsdatum und Kennzeichnung der in der Station befindlichen Tiere, - alle Zu- und Abgänge von Tieren, - die gesundheitliche Entwicklung, alle Diagnoseuntersuchungen und die entsprechenden Testergebnisse, Behandlungen und Impfungen der in der Station befindlichen Tiere, - das Datum der Samengewinnung und -aufbereitung, - die Bestimmung des Samens, - die Lagerung des Samens.3. Sie werden im Fall von Tieren mit saisonalem Reproduktionszyklus während der Decksaison mindestens einmal jährlich und im Fall der saisonunabhängigen Reproduktion zweimal jährlich vom Dienst kontrolliert, der sich vergewissert, dass die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen eingehalten werden.4. Sie werden so überwacht, dass der Zutritt unbefugter Personen verhindert wird.Zugelassene Besucher haben gemäß den vom zugelassenen Stationstierarzt vorgeschriebenen Bedingungen Zutritt. 5. Sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das im Interesse der Verhütung der Krankheitsverschleppung in Fragen der Desinfektion und Arbeitshygiene angemessen geschult wurde.6. Sie müssen dahin gehend überwacht werden, dass Folgendes gewährleistet ist: - Keine der in der Station gehaltenen Tiere werden zumindest in den 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums zur natürlichen Paarung eingesetzt. - Die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung des Samens erfolgt ausschließlich in den eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten. - Alle Gerätschaften, die während der Samengewinnung oder -aufbereitung mit dem Samen oder dem Spendertier in Berührung kommen, werden entweder vor der nächsten Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert oder es werden neue Einweg-Materialien benutzt, die nach der Verwendung vernichtet werden.

Sofern sich die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Gelände befindet wie eine KB- oder Deckstation, ist zu gewährleisten, dass Instrumente und Ausrüstungen für die künstliche Besamung oder den Natursprung auf keinen Fall mit Instrumenten und Ausrüstungen in Berührung kommen, die für Spendertiere oder andere in der Besamungsstation befindliche Tiere und den Samen bestimmt sind. - Bei der Samenaufbereitung dürfen lediglich Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z. B. Verdünnungsmittel, Zusatzstoffe oder Streckmittel) verwendet werden, die die Tiergesundheit in keiner Weise gefährden oder die vorbeugend behandelt worden sind. - Im Fall von gefrorenem oder gekühltem Samen werden kryogene Stoffe verwendet, die zu keiner Zeit für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet worden sind. - Die Behältnisse für die Lagerung und den Transport des Samens werden vor ihrer Verwendung entweder ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert oder es werden neue Einweg-Behälter verwendet, die anschließend vernichtet werden. 7. Sie gewährleisten, dass jede einzelne Samendosis unlöschbar und derart gekennzeichnet ist, dass der Ursprungsmitgliedstaat, das Datum der Samengewinnung, die Tierart, die Rasse, die Identität des Spendertiers sowie der Name und/oder die Zulassungsnummer der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, jederzeit festgestellt werden kann. C. Anforderungen für die Zulassung männlicher Spendertiere in Besamungsstationen 1. Hengste Für die Samengewinnung kommen nur Hengste in Frage, die zur Zufriedenheit des Dienstes folgende Anforderungen erfüllen: 1.Sie dürfen bei der Aufnahme in die Besamungsstation und am Tag der Samengewinnung keinerlei Anzeichen von Infektionskrankheiten aufweisen. 2. Sie müssen aus einem Mitgliedstaat oder - falls dieser regionalisiert wurde - aus einem Teil eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands und aus einem unter tierärztlicher Überwachung stehenden Betrieb stammen, die die Anforderungen der Richtlinie 90/426/EWG des Rates erfüllen.3. Sie müssen in den 30 Tagen vor der Samengewinnung in Betrieben gehalten worden sein, in denen während dieser Zeit kein Equide klinische Anzeichen von infektiöser Arteriitis aufwies.4. Sie müssen in den 60 Tagen vor der Samengewinnung in Betrieben gehalten worden sein, in denen während dieser Zeit kein Equide klinische Anzeichen von kontagiöser Metritis aufwies.5. Sie dürfen in den 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums nicht für den Natursprung eingesetzt werden.6. Sie müssen mit negativem Ergebnis folgenden Tests unterzogen worden sein, die von einem vom Dienst zugelassenen Labor gemäß dem in Nr.7 aufgeführten Programm durchgeführt und bescheinigt wurden: i) Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) auf equine infektiöse Anämie der Einhufer mit negativem Befund, ii) Serumneutralisationstest auf equine infektiöse Arteriitis bei einer Serumverdünnung von 1:4 oder Virusisolationstest auf equine infektiöse Arteriitis anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, iii) Test auf kontagiöse equine Metritis, durchzuführen in 2 Testserien im Abstand von 7 Tagen durch Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers aus dem Vorsekret oder einer Samenprobe und aus Tupferproben, die zumindest an der Fossa urethralis, einschließlich Sinus urethralis, sowie am Penis, einschließlich Fossa glandis, zu entnehmen sind.7. Sie müssen einer der folgenden Testreihen unterzogen worden sein: i) falls der Samen im Hinblick auf den Handel mit frischem oder gefrorenem Samen gewonnen wird - und der Spenderhengst in den 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums permanent in der Besamungsstation gehalten wird und sofern keine Equiden der Besamungsstation mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als der Spenderhengst in Berührung kommen: den Tests gemäß Nr.6 Ziffer i), ii) und iii), durchzuführen frühestens 14 Tage nach Beginn des vorerwähnten Aufenthaltszeitraums sowie mindestens einmal jährlich zu Beginn der Decksaison, - und der Spenderhengst nicht permanent in der Besamungsstation gehalten wird und/oder andere Equiden der Besamungsstation direkt mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen: den Tests gemäß Nr. 6 Ziffer i), ii) und iii), durchzuführen in den 14 Tagen vor der ersten Samengewinnung sowie mindestens einmal jährlich zu Beginn der Decksaison. Außerdem ist der Test gemäß Nr. 6 Ziffer i) während des Gewinnungszeitraums jeweils in einem Abstand von mindestens 120 Tagen zu wiederholen. Der in Nr. 6 Ziffer ii) vorgeschriebene Test ist höchstens 30 Tage vor jeder Samengewinnung durchzuführen, es sei denn, der Status des serologisch positiv auf den Erreger der equinen infektiösen Arteriitis reagierenden Hengstes als Nichtausscheider wird durch einen jährlich durchzuführenden Virusisolationstest bestätigt, ii) falls der Samen im Hinblick auf den Handel mit gefrorenem Samen gewonnen wird, den Tests gemäß Nr. 7 Ziffer i) erster und zweiter Gedankenstrich bzw. den Tests gemäß Nr. 6 Ziffer i), ii) und iii), durchzuführen während der vorgeschriebenen 30-tägigen Lagerung des Samens und frühestens 14 Tage nach der Samengewinnung, unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Hengstes. 2. Schafe und Ziegen 1.Samen darf nur denjenigen Schafen und Ziegen aus Zentren, Stationen oder Betrieben entnommen werden, die nach Feststellung des Dienstes: a) zum Zeitpunkt der Entnahme gesund sind, b) den in Kapitel II des Ministeriellen Erlasses vom 29.September 1992 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

Darüber hinaus müssen die Spendertiere 30 Tage vor der Entnahme folgenden Tests unterzogen werden, wobei das Ergebnis negativ sein muss: - Test zum Nachweis der Brucellose (Brucella melitensis) gemäß Anlage III zum vorerwähnten Ministeriellen Erlass, - Test zum Nachweis der ansteckenden Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anlage IV zu demselben Erlass, - Isolierungstest für den Virus der enzootischen Zitterkrankheit, c) den einschlägigen Tests bzw.Kontrollen unterworfen wurden, die die Erfüllung der Anforderungen der Buchstaben a) und b) belegen. 2. Die in Nr.1 erwähnten Untersuchungen sind von einem vom Dienst zugelassenen Labor durchzuführen. 3. Ergibt sich bei einer der in Nr.1 und 2 erwähnten Untersuchungen ein positiver Befund, so ist das Tier abzusondern; der seit der letzten Untersuchung mit negativem Befund entnommene Samen darf nicht in den Handel gebracht werden. Das Gleiche gilt für den Samen der übrigen für die betreffende Krankheit empfänglichen Tiere, die sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, in dem Betrieb bzw. der Besamungsstation aufgehalten haben. Der Handel mit diesen Erzeugnissen kann erst wieder aufgenommen werden, wenn der Gesundheitsstatus wiederhergestellt ist.

D. Vorschriften für Samen, Eizellen und Embryonen Samen, Eizellen und Embryonen müssen nach folgenden Kriterien gewonnen, aufbereitet und konserviert worden sein: a) Eizellen und Embryonen werden gemäß Artikel 13 Nr.2 des vorliegenden Erlasses gewaschen.

Die Zona pellucida von Eizellen und Embryonen muss vor und nach dem Waschen unversehrt sein.

Lediglich Eizellen und Embryonen ein und desselben Spendertiers dürfen zur gleichen Zeit gewaschen werden.

Nach dem Waschen ist die Zona pellucida jeder einzelnen Eizelle und jedes einzelnen Embryos oberflächenumfassend bei mindestens 50-facher Vergrößerung zu untersuchen und als unversehrt und frei von jeglichen anhaftenden Fremdkörpern zu bescheinigen. b) Nährsubstrate und Lösungen, die für die Gewinnung, Aufbereitung (Untersuchung, Waschung und Behandlung), Konservierung oder Einfrierung von Eizellen und Embryonen verwendet werden, werden nach zugelassenen Verfahren gemäß Artikel 13 Nr.2 sterililisert und derart hantiert, dass sie steril bleiben. Die Gewinnungs-, Wasch- und Konservierungsmedien für Eizellen und Embryonen und die Verdünnungsmittel für Samen sind mit Antibiotika zu versetzen.

Erforderlichenfalls werden vom Leiter des Dienstes ausführliche Vorschriften erlassen. c) Alle für die Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung oder Einfrierung von Samen, Eizellen und Embryonen verwendeten Materialien werden vor ihrer Verwendung entweder desinfiziert bzw.sterilisiert, oder es werden neue Einweg-Materialien verwendet, die anschließend vernichtet werden. d) Gemäß Artikel 13 Nr.2 können vom Leiter des Dienstes - insbesondere für Gewinnungs- bzw. Waschflüssigkeit - zusätzliche Tests festgelegt werden, um sicherzustellen, dass keine pathogenen Keime darin enthalten sind. e) Eizellen und Embryonen, die bei der Untersuchung gemäß Buchstabe a) ein zufriedenstellendes Ergebnis erbrachten, und Samen werden in sterile Behältnisse gegeben, die ordnungsgemäß gekennzeichnet lediglich Produkte ein und desselben männlichen oder weiblichen Spendertiers enthalten und unverzüglich verplombt werden. Die Kennzeichnung der Behältnisse nach den vom Leiter des Dienstes festgelegten Vorschriften gewährleistet, dass zumindest das Ursprungsland, das Datum der Gewinnung, die Tierart, die Rasse, die Identität des Spendertiers und der Name und/oder die Zulassungsnummer der Besamungsstation/des Teams jederzeit festgestellt werden können. f) Gefrorener Samen, gefrorene Eizellen und gefrorene Embryonen werden in sterile Behältnisse mit Flüssigstickstoff gegeben, bei denen keinerlei Kontaminationsrisiko besteht.g) Gefrorener Samen, gefrorene Eizellen und gefrorene Embryonen werden mindestens 30 Tage vor ihrem Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert.h) Gefrorener Samen, gefrorene Eizellen und gefrorene Embryonen werden in Behältnissen transportiert, die entweder vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert bzw.sterilisiert werden, oder es werden neue Einweg-Behältnisse verwendet, die anschließend vernichtet werden.

E. Weibliche Spendertiere Embryonen und Eizellen dürfen weiblichen Spendertieren nur entnommen werden, wenn diese und die Bestände, aus denen sie stammen, nach Feststellung des Dienstes den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien über den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Zucht- und Nutztieren für die jeweiligen Tierarten genügen; hierbei gelten die Richtlinie 64/432/EWG des Rates für Schweine und die Richtlinie 91/68/EWG des Rates für Schafe und Ziegen.

Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 90/426/EWG des Rates müssen Equiden vor der Entnahme der Eizellen und Embryonen in Betrieben gehalten worden sein, die seit 60 Tagen frei von klinischen Anzeichen der kontagiösen equinen Metritis waren. Während des 30-tägigen Zeitraums vor der Entnahme der Eizellen und Embryonen dürfen sie nicht für den Natursprung eingesetzt werden.

[Anlage VIII] [Anlage VIII ersetzt durch Art. 4 des M.E. vom 4. Februar 2004 (B.S. vom 12. März 2004] Bedingungen für die Zulassung der Einrichtungen, Institute oder Zentren 1. Für die amtliche Zulassung gemäß Artikel 15 § 2 Nr.1 des vorliegenden Erlasses müssen Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie sind deutlich abgegrenzt und nach außen bzw.zu den in Gefangenschaft gehaltenen Tieren abgeschirmt und so gelegen, dass sie keine Gefahr für den Gesundheitsstatus landwirtschaftlicher Betriebe darstellen. b) Sie verfügen über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Absondern von Tieren sowie angemessene Quarantäneeinrichtungen für Tiere aus nicht zulässiger Quelle.c) Sie sind frei von den in Anlage II aufgeführten Krankheiten sowie den in Anlage III zum vorliegenden Erlass aufgeführten Krankheiten.Um Einrichtungen, Institute oder Zentren für krankheitsfrei erklären zu können, prüft die zuständige Behörde die Register dieser Einrichtungen, Institute oder Zentren über den Tiergesundheitszustand zumindest der letzten 3 Jahre sowie die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen, denen Tiere in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum unterzogen wurden. In Abweichung von dieser Vorschrift werden neue Einrichtungen, Institute oder Zentren jedoch zugelassen, wenn alle darin befindlichen Tiere aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren bezogen wurden. d) Sie führen Register über: i) Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten, ii) Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Tiere, mit Angaben zum Herkunfts- und Bestimmungsort, Transportdaten und Angaben zum Gesundheitszustand, iii) Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde, iv) Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur Behandlung, v) Obduktionsbefunde im Fall von Tieren, die in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum verendet sind, auch im Fall tot geborener Tiere, vi) Beobachtungen während der Absonderung oder Quarantäne.e) Sie haben entweder eine vertragliche Regelung mit einem für Obduktionen zuständigen Labor, oder sie verfügen über eine oder mehrere Einrichtungen, in denen diese Untersuchungen unter Verantwortung des zugelassenen Tierarztes von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden können.f) Sie haben entweder eine entsprechende vertragliche Regelung mit einer Beseitigungsanstalt oder verfügen vor Ort über eine geeignete Anlage zur Beseitigung von Tieren, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.g) Sie nehmen, im Rahmen einer vertraglichen oder anderweitig rechtsverbindlichen Regelung, die Dienste eines von der zuständigen Behörde zugelassenen und ihrer Kontrolle unterstehenden Tierarztes in Anspruch, der: i) entsprechend die Anforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt B der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt, ii) dafür Sorge trägt, dass in der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum entsprechend der Tiergesundheitslage des betreffenden Landes geeignete Seuchenbekämpfungs- und -überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat.Derartige Maßnahmen umfassen: - einen Jahresplan zur Überwachung von Tierseuchen einschließlich Zoonosen, - klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Obduktionen von seuchenverdächtigen Tieren, - ggf. die Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, iii) dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die darauf schließen lassen, dass sich die Tiere mit einer oder mehrerer der in den Anlagen II und III zu vorliegendem Erlass aufgeführten Krankheiten angesteckt haben, unterrichtet wird (*), iv) dafür Sorge trägt, dass zugehende Tiere nach Maßgabe des vorliegenden Erlasses und nach Anweisung der zuständigen Behörde erforderlichenfalls quarantänisiert werden, v) dafür verantwortlich ist, dass die tierseuchenrechtlichen Vorschriften des vorliegenden Erlasses und die Vorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Beseitigung tierischer Abfälle jederzeit eingehalten werden.h) Soweit Tiere für Laborversuche gehalten werden, tragen die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum dafür Sorge, dass die Bestimmungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 14.November 1993 über den Schutz von Versuchstieren eingehalten werden. 2. Die Zulassung bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Anlage untersteht der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde, der: i) die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum mindestens einmal jährlich besichtigt, ii) die Kontrolltätigkeit des zugelassenen Tierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsplans überprüft, iii) sicherstellt, dass die Vorschriften des vorliegenden Erlasses eingehalten werden.b) In die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum werden nach Maßgabe der Vorschriften des vorliegenden Erlasses nur Tiere aus einer anderen zugelassenen Einrichtung, einem anderen zugelassenen Institut oder einem anderen zugelassenen Zentrum aufgenommen.c) Der amtliche Tierarzt überprüft, ob: - die Vorschriften des vorliegenden Erlasses eingehalten werden, - die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen sowie die Obduktionsbefunde auf Vorliegen einer der in den Anlagen II und III aufgeführten Krankheiten schließen lassen (*).d) Die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum hält die in Punkt 1 Buchstabe d) erwähnten Register nach der Zulassung mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung.3. In Abweichung von Artikel 7 § 1 des vorliegenden Erlasses sowie Punkt 2 Buchstabe b) der vorliegenden Anlage können Tiere, einschließlich Affen (Simiae und Prosimiae), die nicht aus einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum stammen, in eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum aufgenommen werden, sofern sie vor der Einstellung in den Tierbestand unter amtlicher Kontrolle und nach den Anweisungen der zuständigen Behörde quarantänisiert werden. Für Affen (Simiae und Prosimiae) gelten die Quarantänevorschriften des Internationalen Tiergesundheitskodex des OIE (Kapitel 2.10.1 und Anhang 3.5.1).

Für andere Tiere, die in Anwendung von Punkt 2 Buchstabe b) der vorliegenden Anlage quarantänisiert werden, beträgt die Quarantänefrist für die in Anlage II aufgeführten Krankheiten mindestens 30 Tage (*). 4. Tiere, die in einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum gehalten werden, dürfen diese Anlagen nur verlassen, soweit sie für eine andere zugelassene Einrichtung, ein anderes zugelassenes Institut oder ein anderes zugelassenes Zentrum in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;sind sie jedoch nicht für eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum bestimmt, so dürfen sie die Anlage nur verlassen, sofern alle Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Vermeidung einer Erregerverschleppung getroffen wurden. 5. Die Zulassung wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt, entzogen bzw.wieder erteilt: a) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die in Punkt 2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt wurden oder dass ein Verwendungszweck vorliegt, der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses nicht vorgesehen ist, so wird die Zulassung ausgesetzt oder entzogen.b) Wird ein Verdacht auf eine der in den Anlagen II oder III aufgeführten Krankheiten (*) mitgeteilt, so wird die Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder entzogen, bis der Verdacht offiziell entkräftet wurde.Je nach Krankheit und Übertragungsrisiko kann die Aussetzung die gesamte Anlage oder nur bestimmte Kategorien seuchenempfänglicher Tiere betreffen. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass alle Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts oder zur Verhütung der Erregerverschleppung getroffen werden, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Tierseuchenbekämpfung und zur Regelung des Handels mit Tieren vorgesehen sind. c) Bestätigt sich der Krankheitsverdacht, so wird der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum die Zulassung erst wieder erteilt, wenn vorbehaltlich der Tilgung der Krankheit und der Liquidierung des Infektionsherds aus der Anlage sowie deren Reinigung und Desinfektion die in Punkt 1 der vorliegenden Anlage, ausgenommen Punkt 1 Buchstabe c), vorgesehenen Bedingungen wieder erfüllt sind.d) Die zuständige Behörde teilt der Kommission jede Aussetzung, jeden Entzug bzw.jede Wiedererteilung der Zulassung einer Einrichtung, eines Instituts oder Zentrums mit. (*) Für die Krankheiten in Anlage VIII, erwähnt im Königlichen Erlass vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten.

[Anlage IX] [Anlage IX eingefügt durch Art. 7 des M.E. vom 21. November 2005 (B.S. vom 30. November 2005)] Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG

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