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Arrêté Royal du 01 avril 2006
publié le 15 mai 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques

source
service public federal interieur
numac
2006000269
pub.
15/05/2006
prom.
01/04/2006
ELI
eli/arrete/2006/04/01/2006000269/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Festlegung aller Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 13 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten gesetzlichen Informationen verbunden sind.

Wie der Staatsrat in seinem Gutachten vom 11. April 2005 bemerkt, kann der König auf der Grundlage von Artikel 108 der Verfassung aus dem Prinzip des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner allgemeinen Ordnung die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen ziehen, und zwar gemäss dem Geist, der dem Gesetz bei seinem Entwurf zugrunde gelegen hat, und dem durch das Gesetz angestrebten Ziel.

In vorerwähntem Gesetz vom 8. August 1983 sind die Daten bestimmt, die im Nationalregister registriert und gespeichert werden müssen.

Es sei hier daran erinnert, dass die im Nationalregister enthaltenen Informationen ihren Ursprung in den Bevölkerungsregistern finden.

Diese Register sind aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen Volkszählungen und die Bevölkerungsregister im Hinblick auf die Durchführung exakter Volkszählungen und die Erfassung von Bevölkerungsbewegungen in jeder Gemeinde geschaffen worden.

Diese Register sind dann aufgrund der Ergebnisse der im Zehnjahresrhythmus durchgeführten allgemeinen Volkszählungen stetig berichtigt und ergänzt worden; auch wird darin jede Verlegung des Wohnortes von einer Gemeinde in eine andere erfasst.

In den Bevölkerungsregistern werden somit präzise Daten zur Identifizierung und Lokalisierung der Personen, die darin eingetragen sein müssen, gespeichert und fortgeschrieben. Im Laufe der Zeit sind andere Informationstypen hinzugekommen, weshalb die Register heute in verschiedenen Bereichen die Grundlage der Verwaltungsarbeit bilden.

Im Zuge der fortschreitenden Informatisierung der Verwaltungsbestände und aufgrund der Notwendigkeit die Fortschreibung dieser Bestände zu rationalisieren ist 1968 beschlossen worden, beim Ministerium des Öffentlichen Dienstes ein Nationalregister der natürlichen Personen mit den Erkennungs- und Lokalisierungsdaten der Personen, die in den von den Gemeinden geführten Bevölkerungsregistern eingetragen sind, und mit den konsularischen Registern der Belgier, die bei einem belgischen Konsulat oder einer belgischen Botschaft im Ausland registriert sind, zu schaffen.

Damals wurde das Nationalregister nur von Gemeinden genutzt, die zu einer Zusammenarbeit auf Vertragsbasis bereit waren. So ist die erste Liste der dem Nationalregister zu übermittelnden Daten von Arbeitsgruppen in Zusammenarbeit mit den ersten an das Nationalregister angeschlossenen Gemeinden erstellt worden, sodass die Erfahrungen der Bevölkerungsdienste der Gemeinden im Bereich Identifizierung und Lokalisierung von Personen berücksichtigt werden konnten.

Der Gesetzgeber griff erst 1983 durch die Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ein.

So enthält Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters eine einfache Aufzählung der in den meisten Verwaltungsdateien enthaltenen grundlegenden Erkennungsdaten, nämlich Name und Vornamen (Nr. 1), Geburtsort und -datum (Nr. 2), Geschlecht (Nr. 3), Staatsangehörigkeit (Nr. 4) und Adresse (Nr. 5).

Weitere Informationen, das heisst Informationen in Bezug auf Sterbeort und -datum (Nr. 6), Beruf (Nr. 7), Personenstand (Nr. 8) und Haushaltszusammensetzung (Nr. 9), die bestimmten Diensten unverzüglich mitgeteilt werden müssen, um die Entrichtung von nicht geschuldeten Beträgen und Einziehungskosten zu vermeiden, sind hinzugefügt worden.

Die Informationen über das Register, in dem natürliche Personen eingetragen sind, (Nr. 10) und die administrative Lage (Nr. 11) sind anlässlich der Schaffung des Warteregisters für Ausländer, die sich als Flüchtling melden oder die Anerkennung als Flüchtling beantragen, eingeführt worden.

Schliesslich sind aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19.

Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Informationen über das Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste (Nr. 12) und über das gesetzliche Zusammenwohnen (Nr. 13) hinzugekommen.

Tatsache bleibt also, dass der Gesetzgeber die oben erwähnten Informationen nicht genau definiert. So ist für die Definition des Begriffs der Haushaltszusammensetzung auf den in den Rechtsvorschriften über die Führung der Bevölkerungsregister bestimmten Begriff zu verweisen.

Um eine im Nationalregister eingetragene Person einwandfrei identifizieren und lokalisieren zu können, ist den in Artikel 3 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten gesetzlichen Informationen jedoch eine Reihe von Informationstypen (abgekürzt « IT ») zugeordnet worden.

Die Gesamtheit dieser Informationstypen geht aus der Verwaltungspraxis hervor; die Erstellung der Liste der tatsächlich im Nationalregister gespeicherten Daten erfolgt somit in Absprache mit den Gemeinden.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient gerade dieser Erstellung einer Liste der Informationstypen, die mit den gesetzlichen Informationen des Nationalregisters verbunden sind und von den Gemeinden zur Speicherung im Nationalregister übermittelt werden.

Folgende Informationstypen sind gesetzlichen Informationen zugeordnet: 1. Name und Vornamen: - Familienname und Vornamen (IT 010), - Pseudonym - Pseudonyme oder Aliasnamen haben keinen rechtlichen Wert und stehen nicht auf dem Personalausweis.Trotzdem werden die Gemeindeverwaltungen regelmässig gebeten, Pseudonyme in die Bevölkerungsregister einzutragen. Bestimmte Gemeinden stellen beispielsweise Identitätsbescheinigungen mit dem Pseudonym und dem offiziellen Namen aus (IT 011), - Adelstitel - Adelstitel sind Teil der Identifizierung einer Person und müssen in öffentlichen Urkunden genannt werden (IT 012), - Änderungen des Namens, der Vornamen und des Adelstitels (IT 013), 2. Geburtsort und -datum: - Geburtsort (IT 100), - Geburtsdatum (IT 101), 3.Geschlecht: - Geschlecht - Diese Information ergibt sich aus der Erkennungsnummer (IT 000), - Geschlechtsänderung - Dieser Informationstyp ist geschaffen worden, um Informationen über gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf Geschlechtsänderungen zu erfassen (IT 004), - Bezugsakte - Es handelt sich um den Vermerk, dass eine Akte infolge der fehlerhaften Angabe des Geschlechts oder des Geburtsdatums bei ihrer Anlegung annulliert worden ist.

Bezüglich der Bemerkung des Staatsrates sei daran erinnert, dass die letzten beiden Informationen zum Überblick der Daten gehören und somit niemals leichtfertig mitgeteilt werden, 4. Staatsangehörigkeit: - Staatsangehörigkeit (IT 031), 5.Hauptwohnort: - Gemeinde des Wohnortes (IT 001), - Bestimmung des Hauptwohnortes - Information in Bezug auf den Beschluss des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zur Bestimmung des Hauptwohnortes bei strittiger Wohnsituation, Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Streichung beziehungsweise Eintragung von Amts wegen,... (IT 003), - Eintragungserklärung - siehe vormaliges Verfahren für den Wohnortswechsel, das vor dem im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister bestimmten Verfahren Anwendung fand (IT 005), - Meldung des Wegzugs - siehe vorerwähnter Königlicher Erlass vom 16.

Juli 1992 (IT 019), - Adresse des Hauptwohnortes (IT 020), - Wohnort im Ausland - Adresse des Wohnortes im Ausland, die bei Streichung wegen Wegzug ins Ausland von der diplomatischen Vertretung oder der belgischen Verwaltungsgemeinde eingegeben wird (IT 022), - Erklärung der Adresse im Ausland - Diese Information enthält das Land und gegebenenfalls die neue Adresse im Ausland, die ein Einwohner bei einer Erklärung über den Wegzug ins Ausland mitteilt (siehe Rundschreiben an die Gemeinden vom 29. September 2003); dieser IT erlaubt somit die Lokalisierung belgischer Staatsangehöriger im Ausland (IT 018), - Postadresse im Ausland - Diese Information wird nur für Belgier mit einem IT 022 eingegeben (IT 023), - Bezugsadresse - reelle Adresse, an der bestimmte Kategorien zeitweilig abwesender Personen wie Mitglieder der belgischen Streitkräfte oder Diplomaten in Verwaltungsangelegenheiten kontaktiert werden können (IT 024), - zeitweilige Abwesenheit - Diese Information betrifft Personen, die zwar körperlich abwesend sind, deren letzter Wohnort in der Wohnortgemeinde jedoch weiterhin als Hauptwohnort gilt, zum Beispiel bei Unterbringung in einer Aufnahmefamilie (IT 026), - gesetzlicher Wohnsitz - für Personen, deren gesetzlicher Wohnort nicht ihr Hauptwohnort ist, beispielsweise für bestimmte nicht für mündig erklärte Minderjährige (IT 027), - Vermerk, wonach eine Adresse nicht mitteilbar ist - Adressen von Personen, die fürchten verfolgt zu werden oder bei denen die Gerichtsbehörden von der Mitteilung abraten (IT 252), 6. Sterbeort und -datum: - Sterbeort und -datum (IT 150), - gerichtliche Todeserklärungen und administrative Erklärungen über die Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20.August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden (IT 151), 7. Beruf: - Beruf (IT 070), 8.Personenstand: - Personenstand (IT 120), 9. Haushaltszusammensetzung: - Kontaktperson des Haushalts (IT 140), - Haushaltsmitglied (IT 141), 10.Angabe des Registers: - Eintragungsregister - Verweis auf die rechtliche Lage (IT 210), 11. administrative Lage: Diese Informationen beziehen sich auf die Verwaltung des Warteregisters, - Nummer des Ausländeramts (IT 200), - Kategorie der Person (IT 205), - administrative Lage (IT 206), - obligatorischer Eintragungsort (IT 207), - provisorische nationale Nummer (IT 208), - Ausweispapier (IT 211), - gewählter Wohnsitz (IT 212), - Aliasse (IT 213), - angegebene Adresse (IT 214), 12.Identitäts- und Signaturzertifikat: - Identitäts- und Signaturzertifikat (IT 180), 13. gesetzliches Zusammenwohnen: - gesetzliches Zusammenwohnen (IT 123). Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 13. Januar 2003 eine erste Stellungnahme abgegeben. Darin bat er jedoch darum, ihm einen neuen Entwurf eines Königlichen Erlasses, der seinen Bemerkungen Rechnung trägt, zur Stellungnahme vorzulegen.

So ist der Königliche Erlass dahingehend abgeändert worden, dass den Informationstypen die gesetzliche Information, denen sie zugeordnet sind, vorangestellt worden ist.

Am 25. September 2003 hat der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eine zweite, günstige Stellungnahme abgegeben, jedoch unter Vorbehalt einiger Bemerkungen insbesondere in Bezug auf Geschlechtsänderung, Verschollenheit und Beruf, auf die nachstehend geantwortet wird.

Was die Information über das Geschlecht (Nr. 4) betrifft, weist der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens darauf hin, dass bei Geschlechtsänderung die Erkennungsnummer des Nationalregisters entsprechend angepasst werden sollte, da sie ja bereits in sich einen Hinweis auf das Geschlecht der betreffenden Person enthält.

In diesem Zusammenhang erinnert der Ausschuss an die Wichtigkeit der Zuteilung von willkürlich gewählten Erkennungsnummern, die somit keinen Hinweis auf personenbezogene Daten mehr enthalten würden.

Die vom Ausschuss geforderte Umwandlung der Erkennungsnummer in eine Nummer ohne Hinweis auf personenbezogene Daten würde allerdings einen Aufwand erfordern, der im Vergleich zum Belang dieser Reform (Vorteil für den Schutz des Privatlebens) in keinem Verhältnis zu dem Aufwand (Arbeit und Kosten) für den Verwalter der Dateien stünde.

Zudem muss jeder Nutzer von Daten einer authentischen Quelle in Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Synchronisation dieser Daten mit der authentischen Quelle sorgen.

Grundsätzlich ist die vom Ausschuss vorgeschlagene Lösung korrekt, doch unterliegt ihre Durchführung gewissen Prioritäten im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln.

Wie bereits in der Begründung zum Gesetz vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19.

Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnt, besteht die Absicht, den Bemerkungen des Ausschusses zukünftig zu entsprechen, indem langfristig auf Erkennungsnummern hingearbeitet wird, die weder personenbezogene Daten noch Hinweise auf solche Daten enthalten.

Es erscheint allerdings nicht zweckmässig, eine solche Änderung bereits im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorzunehmen.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat ebenfalls Bedenken in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Informationstyp Verschollenheit (IT 151) und der gesetzlichen Information über Sterbeort und -datum (Nr. 6) geäussert.

Hierzu präzisiert der Staatsrat seinerseits, dass dieser Informationstyp 151 nur die im Gesetz vom 20. August 1948 über Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter Sterbeurkunden bestimmten Fälle von Verschollenheit, das heisst gerichtliche Todeserklärungen und administrative Erklärungen über die Todesvermutung, umfassen darf.

Schliesslich beanstandet der Ausschuss wie auch bereits in seiner Stellungnahme über das vorerwähnte Gesetz vom 25. März 2003 die Beibehaltung der Berufsangabe (Nr. 7) im Nationalregister, da diese Angabe im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen ist und keine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung eines Berufswechsels besteht.

Bereits damals ist darauf hingewiesen worden, dass diese Information für die Erfüllung verschiedener gesetzlicher Verpflichtungen unerlässlich ist (siehe Erstellung der Liste der Wähler, die als Vorsitzende oder Beisitzer eines Wahlbürovorstandes benannt werden können, Erstellung von Statistiken durch das Landesamt für Statistiken, Nachzeichnung der Berufslaufbahn im Rahmen der Einreichung eines Pensionsantrags,...).

Es leuchtet ein, dass die Berufsangabe nur dann sinnvoll ist, wenn der Beruf korrekt mitgeteilt wird. Daher hat der Minister des Innern die Gemeindeverwaltungen in einem Rundschreiben vom 4. Februar 2004 aufgefordert die Einführung des neuen elektronischen Personalausweises zu nutzen, um IT 070 über den Beruf fortzuschreiben.

Der Staatsrat hat sein Gutachten am 11. April 2005 abgegeben.

In diesem Gutachten macht der Staatsrat eine Reihe von Bemerkungen, denen Rechnung getragen worden ist.

So stellt sich der Staatsrat die Frage, ob die Angabe des Pseudonyms (IT 011) als Teil des Namens betrachtet werden kann.

Ferner zweifelt der Staatsrat die Notwendigkeit an, Änderungen des Namens, der Vornamen, des Adelstitels und des Geschlechts anzuzeigen.

Zudem führt der Staatsrat Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an, aus dem abgeleitet werden kann, dass Daten, die erforderlich sind « für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurden », zu den Informationstypen gezählt werden können.

Nun sind aber sowohl Pseudonyme als auch Änderungen des Namens, der Vornamen, des Adelstitels und des Geschlechts für bestimmte öffentliche Behörden (beispielsweise Ordnungs- und Sicherheitskräfte oder Steuerverwaltung) unerlässlich und notwendig, um natürliche Personen zu ermitteln und zu identifizieren.

Was Geschlechtsänderungen betrifft, sei ebenfalls daran erinnert, dass diese Information in der Praxis nur zugänglich ist, sofern der Zugriff auf den Überblick über die gesetzliche Information des Geschlechts erlaubt ist.

Schliesslich möchte der Staatsrat IT 151, vormalig « Verschollenheit », weiter ausgeführt sehen (siehe oben - Kommentar zum Informationstyp « gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die Todesvermutung »).

Wir haben die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 24. Januar und 12. Dezember 1997, 12. August 2000, 7. Juli 2002, 25. März 2003 und 5.August 2003, Anwendung findet;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet;

Aufgrund der Stellungnahmen Nr. 12/2003 und Nr. 39/2003 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 13. Januar beziehungsweise 25. September 2003;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.235/2 des Staatsrates vom 11. April 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unserer Ministerin der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Folgende Informationstypen sind mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten gesetzlichen Informationen verbunden: 1. Name und Vornamen: - Familienname und Vornamen, - Pseudonym, - Adelstitel, - Änderungen des Namens, der Vornamen und des Adelstitels, 2.Geburtsort und -datum: - Geburtsort, - Geburtsdatum, 3. Geschlecht: - Geschlecht, - Geschlechtsänderung, - Bezugsakte, 4.Staatsangehörigkeit: - Staatsangehörigkeit, 5. Hauptwohnort: - Gemeinde des Wohnortes, - Bestimmung des Hauptwohnortes, - Eintragungserklärung, - Meldung des Wegzugs, - Adresse des Hauptwohnortes, - Wohnort im Ausland, - Erklärung der Adresse im Ausland, - Postadresse im Ausland, - Bezugsadresse, - zeitweilige Abwesenheit, - gesetzlicher Wohnsitz, - Vermerk, wonach eine Adresse nicht mitteilbar ist, 6.Sterbeort und -datum: - Sterbeort und -datum, - gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die Todesvermutung, 7. Beruf: - Beruf, 8.Personenstand: - Personenstand, 9. Haushaltszusammensetzung: - Kontaktperson des Haushalts, - Haushaltsmitglied, 10.Angabe des Registers: - Eintragungsregister, 11. administrative Lage: - Nummer des Ausländeramts, - Kategorie der Person, - administrative Lage, - obligatorischer Eintragungsort, - provisorische nationale Nummer, - Ausweispapier, - gewählter Wohnsitz, - Aliasse, - angegebene Adresse, 12.Identitäts- und Signaturzertifikat: - Identitäts- und Signaturzertifikat, 13. gesetzliches Zusammenwohnen: - gesetzliches Zusammenwohnen. Art. 2 - Unser Minister des Innern und Unsere Ministerin der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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