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Arrêté Royal du 01 avril 2006
publié le 04 mai 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
numac
2006000280
pub.
04/05/2006
prom.
01/04/2006
ELI
eli/arrete/2006/04/01/2006000280/moniteur
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1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires, - des articles 11, 15 et 16 de l'arrêté royal du 3 février 2004 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police, - de l'arrêté royal du 13 juin 2005 portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires, - de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires, - des articles 33 à 35 de l'arrêté royal du 20 décembre 2005 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires; - des articles 11, 15 et 16 de l'arrêté royal du 3 février 2004 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police; - de l'arrêté royal du 13 juin 2005 portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires; - de l'arrêté royal du 12 octobre 2005 portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires; - des articles 33 à 35 de l'arrêté royal du 20 décembre 2005 portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 20. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Übergangsbestimmung von Artikel 184 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 121 und 142bis bis einschliesslich 142sexies ;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel IV.II.13 und IV.II.38;

Aufgrund des Protokolls Nr. 36/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Februar 2001;

Aufgrund des Protokolls Nr. 47 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 22. Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 23.

Januar 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 18.

Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 28. Mai 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.

Juni 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 20. März 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Minister des Innern gemäss Teil IV des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste einerseits auf föderaler Ebene einige Polizeischulen einrichtet und andererseits « dekonzentrierte » Polizeischulen zulässt, die alle ermächtigt sind, Ausbildungslehrgänge zu erteilen, die angesichts des einheitlichen Statuts identisch sein müssen; dass im September 2001 zahlreiche Anwärter angeworben werden; dass die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst nach den Schulferien beginnen muss; dass es daher notwendig ist, den Schulen vor Beginn der Lehrgänge nach geltendem Recht Gewissheit über die zu erteilenden Ausbildungen zu geben;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. September 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Ausbildungsmodulen »: die Gesamtheit der Ausbildungsaktivitäten, die als Teil der Grundausbildung a) in einer vom Minister zugelassenen Polizeischule für den Kader der Polizeihilfsbediensteten, b) in einer vom Minister zugelassenen oder von ihm eingerichteten Polizeischule für den Kader des Personals im einfachen Dienst und den Kader des Personals im mittleren Dienst, c) in einer vom Minister eingerichteten nationalen Offiziersschule für den Offizierskader organisiert werden, 2.« Linearmodulen »: Ausbildungsmodule, die sich chronologisch folgen, mit Ausnahme der Ausbildungsmodule, die auf die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt sind, 3. « Zwischenprüfung »: die während der Grundausbildung stattfindende Prüfung über die Gesamtheit der bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Module, 4.« Abschlussprüfung »: die am Ende der Grundausbildung stattfindende Prüfung über den gesamten Inhalt der Grundausbildung, 5. « Ausbildungspraktikum »: die Gesamtheit der Ausbildungsaktivitäten, die als Teil der Grundausbildung in einer Einsatzeinheit der Polizei unter der Leitung eines Mentors und unter Aufsicht einer Polizeischule organisiert werden, 6.« Generaldirektion »: die Generaldirektion des Personals, die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnt ist, 7. « Minister »: den Minister des Innern. Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Der Zweck der Grundausbildung besteht darin, den Anwärter mit den beruflichen Schlüsselkompetenzen auszustatten, die ihn befähigen: 1. die Gesamtheit der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge zu erfüllen, die mit der Ausübung des Polizeiamts innerhalb des Kaders, zu dem die Ausbildung Zugang gibt, einhergeht, und die Gesamtheit der Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in den Polizeidiensten hervorgehen, 2.eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten Stelle innerhalb des Kaders, dem er beitreten möchte.

Art. 4 - Gemäss Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes weist der Anwärter am Ende der Grundausbildung ein Kompetenzprofil auf, das es ihm ermöglicht, auf seiner Verantwortungsebene unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen der Bevölkerung und der Behörden und ausgehend von einer bürgernahen Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen er konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm stellenden Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen der vorhandenen und künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen.

Der Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem die Mitglieder der verschiedenen Kader am Ende der Grundausbildung genügen müssen.

KAPITEL III - Kaderprüfung Art. 5 - Die in den Artikeln VII.II.11 Absatz 2 und VII.II.12 Absatz 2 erwähnte Prüfung umfasst eine Kaderprüfung.

Die Kaderprüfung ist eine schriftliche Reifeprüfung, die dazu dient, die intellektuellen und Fachkenntnisse des Prüfungskandidaten zu beurteilen, der gegebenenfalls den Diplomanforderungen für den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zum Offizierskader im Rahmen eines eventuellen späteren Aufsteigens in diesen Kader nicht genügt.

Art. 6 - Um an der Kaderprüfung teilnehmen zu können, müssen der Polizeihilfsbedienstete und der Polizeihauptinspektor an dem in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Datum ein Kaderalter von zwei beziehungsweise vier Jahren aufweisen.

Art. 7 - Die Generaldirektion organisiert entsprechend dem Bedarf mindestens jährlich eine Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst und für das Aufsteigen in den Offizierskader.

Mindestens einen Monat vor Organisation der Kaderprüfung nimmt die Generaldirektion einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Kaderprüfung vor, wobei er das äusserste Datum für die Einreichung der Bewerbungen angibt.

Art. 8 - Um zu bestehen, muss der Prüfungskandidat mindestens 50 % erhalten.

Art. 9 - Ein Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen und das Nichtbestehen.

Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen: 1. ein vom Minister benannter Vorsitzender, 2.zwei Offiziere der Polizeidienste, der eine von der lokalen Polizei, der andere von der föderalen Polizei.

Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Offiziere werden vom Minister auf der Grundlage einer Liste von drei Offizieren mit je zwei Kandidaten bestimmt, die vom Generalkommissar beziehungsweise von dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen werden.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann sich von Korrektoren beistehen lassen.

Die Generaldirektion sorgt für die Organisation des Sekretariats des Prüfungsausschusses.

Art. 10 - Die Generaldirektion informiert den Prüfungskandidaten schriftlich über sein Ergebnis.

Der Kandidat, der die Prüfung nicht besteht, kann frühestens nach zwei Jahren erneut an der Kaderprüfung teilnehmen.

Art. 11 - Die Modalitäten für die Organisation der Kaderprüfung sind Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von ihm bestimmten Dienst festgelegt wird.

KAPITEL IV - Grundausbildung Abschnitt 1 - Einberufung der Bewerber Art. 12 - Je nach den verfügbaren Planstellen, der Sprachenregelung, der die Bewerber angehören, und der gemäss den Verpflichtungen in den Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit der Polizeischulen beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn der Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt.

In Bezug auf den Ort der Ausbildung wird nach Möglichkeit die vom Bewerber geäusserte Präferenz berücksichtigt. Der Bewerber kann diese Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen.

Abschnitt 2 - Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten Art. 13 - Die Grundausbildung des Kaders der Polizeihilfsbediensteten umfasst theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten mit einer Dauer von mindestens 455 Stunden und höchstens 510 Stunden. Sie umfasst in chronologischer Reihenfolge: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 395 Stunden und höchstens 450 Stunden, 2.ein Ausbildungspraktikum mit einer Dauer von 60 Stunden.

Art. 14 - Die Ausbildungsmodule werden wie folgt eingeteilt: 1. Teil I: Einordnung in das polizeiliche Umfeld: mindestens 80 und höchstens 85 Stunden Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in einer Polizeischule, Modul 2: Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, Modul 3: Platz und Rolle des Polizeihilfsbediensteten in den Polizeidiensten, 2.Teil II: Erwerb und Entwicklung der polizeilichen Kompetenzen: mindestens 90 und höchstens 100 Stunden Modul 4: Technische Grundkompetenzen, Modul 5: Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, 3. Teil III: Anwendung der polizeilichen Kompetenzen: mindestens 75 und höchstens 85 Stunden Modul 6: Bürgernahe Polizei, Modul 7: Umgang mit häufigen Verkehrszuwiderhandlungen, 4.Während der Teile I, II und III: Modul A: Körperliches und mentales Training, mindestens 60 und höchstens 80 Stunden, Modul B: Gewaltbeherrschung, mindestens 30 und höchstens 40 Stunden, Modul C: Erstsprache, 40 Stunden, und Zweitsprache, 20 Stunden.

Art. 15 - Die Teile und Module folgen sich chronologisch, mit Ausnahme der Module A, B und C, die über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt sind und schrittweise aufgebaut werden.

Durch die in Modul C erwähnte Ausbildung in der Zweitsprache wird der Anwärter auf die von SELOR organisierte Prüfung der Zweitsprache vorbereitet.

Art. 16 - In Abweichung von Artikel 47 wird im Anschluss an das Ausbildungspraktikum eine einzige Abschlussprüfung organisiert.

Abschnitt 3 - Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst Art. 17 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst umfasst theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten mit einer Dauer von mindestens 1 540 Stunden und höchstens 1 660 Stunden. Sie umfasst: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 1 120 Stunden und höchstens 1 240 Stunden, 2.verschiedene Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von 420 Stunden.

Art. 18 - Die Ausbildungsmodule werden wie folgt eingeteilt: 1. Teil I: Einordnung in das polizeiliche Umfeld: mindestens 120 und höchstens 140 Stunden Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in einer Polizeischule, Modul 2: Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, Modul 3: Platz und Rolle des Polizeiinspektors in den Polizeidiensten, 2.Teil II: Erwerb und Entwicklung der polizeilichen Kompetenzen: mindestens 290 und höchstens 310 Stunden Modul 4: Technische Grundkompetenzen, Modul 5: Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, 3. Teil III: Anwendung der polizeilichen Kompetenzen: mindestens 380 und höchstens 410 Stunden Modul 6: Bürgernahe Polizei, Modul 7: Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, Modul 8: Umgang mit häufigen Fällen, Modul 9: Umgang mit spezifischen Fällen, 4.Während der Teile I, II und III: Modul A: Körperliches und mentales Training, mindestens 110 und höchstens 150 Stunden, Modul B: Gewaltbeherrschung, mindestens 130 und höchstens 140 Stunden, Modul C: Erstsprache, 30 Stunden, und Zweitsprache, 60 Stunden.

Art. 19 - Die Teile und Module folgen sich chronologisch, mit Ausnahme der Module A, B und C, die über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt sind und schrittweise aufgebaut werden.

Durch die in Modul C erwähnte Ausbildung in der Zweitsprache wird der Anwärter auf die von SELOR organisierte Prüfung der Zweitsprache vorbereitet.

Art. 20 - Das Ausbildungspraktikum umfasst: 1. ein Integrationspraktikum von 30 Stunden, im Anschluss an Teil I, 2.ein Praktikum der teilnehmenden Beobachtung von 80 Stunden, im Anschluss an Teil II, 3. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen von 310 Stunden, im Anschluss an Teil III. Art. 21 - Folgende Prüfungen werden organisiert: 1. eine Zwischenprüfung, im Anschluss an das Praktikum der teilnehmenden Beobachtung, 2.eine Abschlussprüfung, im Anschluss an das Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.

Abschnitt 4 - Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung Art. 22 - Vor der Zulassung zur Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst müssen die in den Artikeln IV.I.8 und IV.I.9 RSPol erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 750 und höchstens 805 Stunden absolvieren.

Art. 23 - Mit der vorbereitenden Ausbildung wird die Einordnung in das polizeiliche Umfeld und der Erwerb der polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst in chronologischer Reihenfolge: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 650 Stunden und höchstens 705 Stunden, 2.ein Ausbildungspraktikum in Form eines Praktikums der teilnehmenden Beobachtung mit einer Dauer von 100 Stunden.

Art. 24 - Die Ausbildungsmodule werden wie folgt eingeteilt: 1. Teil I: Einordnung in das polizeiliche Umfeld: mindestens 140 und höchstens 150 Stunden Modul 1: Platz und Rolle des Studenten in einer Polizeischule, Modul 2: Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, Modul 3: Platz und Rolle des Polizeiinspektors in den Polizeidiensten, 2.Teil II: Erwerb und Entwicklung der polizeilichen Kompetenzen: mindestens 200 und höchstens 210 Stunden Modul 4: Technische Grundkompetenzen, Modul 5: Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, 3. Teil III: Anwendung der polizeilichen Kompetenzen: mindestens 210 und höchstens 220 Stunden Modul 6: Bürgernahe Polizei, Modul 7: Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, Modul 8: Umgang mit häufigen Fällen, Modul 9: Umgang mit spezifischen Fällen, 4.Während der Teile I, II und III: Modul A: Körperliches und mentales Training, mindestens 30 und höchstens 40 Stunden, Modul B: Gewaltbeherrschung, mindestens 45 und höchstens 60 Stunden, Modul C: Zweitsprache, 25 Stunden.

Art. 25 - Die Teile und Module folgen sich chronologisch, mit Ausnahme der Module A, B und C, die über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt sind und schrittweise aufgebaut werden.

Durch die in Modul C erwähnte Ausbildung in der Zweitsprache wird der Anwärter auf die von SELOR organisierte Prüfung der Zweitsprache vorbereitet.

Art. 26 - In Abweichung von Artikel 47 wird im Anschluss an das in Artikel 23 Nr. 2 erwähnte Ausbildungspraktikum eine einzige Abschlussprüfung organisiert.

Art. 27 - Die erfolgreichen Teilnehmer an der Abschlussprüfung beginnen den in Unterabschnitt 2 erwähnten Lehrgang.

Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang Art. 28 - Die Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst umfasst theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten mit einer Dauer von mindestens 1 010 Stunden und höchstens 1 090 Stunden. Sie umfasst: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 810 Stunden und höchstens 890 Stunden, 2.verschiedene Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von 200 Stunden.

Art. 29 - Die Ausbildungsmodule werden wie folgt eingeteilt: 1. Teil I: Einordnung in das Amt eines Polizeihauptinspektors: mindestens 130 und höchstens 140 Stunden Modul 1: Platz, Funktion und Rolle der Polizeidienste in unserer Gesellschaft, Modul 2: Platz, Funktion und Rolle des Polizeihauptinspektors in den Polizeidiensten, Modul 3: Grundkompetenzen des Polizeihauptinspektors, 2.Teil II: Personalmanagement und Einsatzleitung in einem Team: mindestens 130 und höchstens 140 Stunden Modul 4: Erwerb der Grundkompetenzen im Bereich Management und Personalmanagement, Modul 5: Führung eines Teams in einer einsatzleitenden Rolle, 3. Teil III: Erwerb und Anwendung der Grundsätze des verwaltungspolizeilichen Einsatzmanagements: mindestens 190 und höchstens 200 Stunden Modul 6: Verkehr und Strassenverkehr, Modul 7: Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, Modul 8: Besondere Verwaltungspolizei, 4.Teil IV: Einordnung in die Funktion eines Gerichtspolizeioffiziers: mindestens 240 und höchstens 250 Stunden Modul 9: Häufige Aufträge, Modul 10: Spezifische Situationen, 5. Während der Teile I, II, III und IV: Modul A: Körperliches und mentales Training, mindestens 40 und höchstens 60 Stunden, Modul B: Gewaltbeherrschung, mindestens 50 und höchstens 70 Stunden, Modul C: Zweitsprache, 30 Stunden. Art. 30 - Die Teile und Module folgen sich chronologisch, mit Ausnahme der Module A, B und C, die über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt sind und schrittweise aufgebaut werden.

Durch die in Modul C erwähnte Ausbildung in der Zweitsprache wird der Anwärter auf die von SELOR organisierte Prüfung der Zweitsprache vorbereitet.

Art. 31 - Das Ausbildungspraktikum umfasst: 1. ein Ausbildungspraktikum in Management und Leadership von 40 Stunden, im Anschluss an Teil II, 2.ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen von 160 Stunden, im Anschluss an Teil IV. Art. 32 - Folgende Prüfungen werden organisiert: 1. eine Zwischenprüfung, im Anschluss an Teil II und an das Praktikum in Management und Leadership, 2.eine Abschlussprüfung, im Anschluss an Teil IV und an das Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.

Abschnitt 5 - Grundausbildung des Offizierkaders Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung Art. 33 - Vor der Zulassung zur Grundausbildung des Offizierkaders müssen die in Artikel IV.I.10 RSPol erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 750 und höchstens 805 Stunden absolvieren.

Die Artikel 23 bis einschliesslich 27 sind entsprechend auf den Offizierkader anwendbar.

Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang Art. 34 - Die Grundausbildung des Personals des Polizeikaders umfasst theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten mit einer Dauer von mindestens 1 590 Stunden und höchstens 1 690 Stunden. Sie umfasst: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 1 290 Stunden und höchstens 1 390 Stunden, 2.verschiedene Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von 300 Stunden.

Art. 35 - Die Ausbildungsmodule werden wie folgt eingeteilt: 1. Teil I: Einordnung in die Funktion eines Polizeikommissars: mindestens 470 und höchstens 490 Stunden Modul 1: Platz und Rolle des Stundenten in der nationalen Offiziersschule, Modul 2: Platz und Rolle des Polizeikommissars in der Gesellschaft und in den Polizeidiensten, Modul 3: Allgemeine Grundsätze des Managements und der Qualitätssicherung, Modul 4: Angewandtes Management, 2.Teil II: Erwerb, Entwicklung und Anwendung der polizeilichen Kompetenzen auf Führungsebene in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten: mindestens 320 und höchstens 340 Stunden Modul 5: Normativer Rahmen und Referenzrahmen zur Ausführung der Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, Modul 6: Ausführung der Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, Modul 7: Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufträge im Rahmen von Katastrophen und anderen spezifischen Situationen, 3. Teil III: Erwerb, Entwicklung und Anwendung der polizeilichen Kompetenzen auf Führungsebene in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten: mindestens 250 und höchstens 270 Stunden Modul 8: Normativer Rahmen und Referenzrahmen zur Ausführung der Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, Modul 9: Ausführung der Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, 4.Während der Teile I, II und III: Modul A: Körperliches und mentales Training, mindestens 80 und höchstens 100 Stunden, Modul B: Konfliktbewältigung und Gewaltbeherrschung, mindestens 120 und höchstens 140 Stunden, Modul C: Zweitsprache, 50 Stunden.

Art. 36 - Die Teile und Module folgen sich chronologisch, mit Ausnahme der Module A, B und C, die über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt sind und schrittweise aufgebaut werden.

Durch die in Modul C erwähnte Ausbildung in der Zweitsprache wird der Anwärter auf die von SELOR organisierte Prüfung der Zweitsprache vorbereitet.

Art. 37 - Das Ausbildungspraktikum umfasst: 1. ein Beobachtungspraktikum in einer lokalen Einheit von 60 Stunden, im Anschluss an Teil I, 2.ein Praktikum der teilnehmenden Beobachtung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten von 60 Stunden, im Rahmen von Teil II, 3. ein Praktikum der teilnehmenden Beobachtung in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten von 60 Stunden, im Rahmen von Teil III, 4.ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen von 140 Stunden, im Anschluss an Teil III. Art. 38 - Folgende Prüfungen werden organisiert: 1. eine Zwischenprüfung, im Anschluss an Teil II und an das Praktikum der teilnehmenden Beobachtung, 2.eine Abschlussprüfung, im Anschluss an Teil III und an das Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.

Abschnitt 6 - Allgemeine Bestimmung Art. 39 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten allgemeinen Studienordnung werden die Modalitäten in Bezug auf die Organisation des Ausbildungspraktikums bestimmt.

KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das Bestehen Abschnitt 1 - Bewertung Art. 40 - Die Anwärter werden während und am Ende der Grundausbildung in Bezug auf ihre professionelle Arbeitsweise, die Ausbildungsmodule und die Ausbildungspraktika bewertet.

Art. 41 - Die professionelle Arbeitsweise wird durch die Erteilung von Noten in folgenden Bereichen bewertet: 1. Persönlichkeitsmerkmale, 2.berufliche Fähigkeiten, 3. Leistungen, 4.Potenzial.

Die Erteilung dieser Noten erfolgt anhand der Bewertungsindikatoren, die in Anlage 2 RSPol unter den Nummern 1, 2, 3 und 5 vermerkt sind.

Für die Erteilung der Noten werden die bei den Gesprächen zur Arbeitsweise erstellten Berichte berücksichtigt, in denen insbesondere den vom Anwärter auszufüllenden Formularen für die Selbstbewertung Rechnung getragen wird.

Unbeschadet der Artikel 16 und 26 erfolgt die Erteilung der Noten jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung, und zwar nach einem Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist und an dem ein Gewerkschaftsvertreter teilnehmen darf. Dieser Bericht umfasst: 1. die Noten für die in Absatz 1 erwähnten Bereiche, 2.eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters, 3. eine Gesamtnote für die professionelle Arbeitsweise. Art. 42 - § 1 - Mit Ausnahme von Ausbildungsmodul C werden die Anwärter für alle Ausbildungsmodule durch die Erteilung von Noten für die tägliche Arbeit und für die Prüfungen bewertet. § 2 - Die tägliche Arbeit für die Linearmodule wird mindestens ein Mal pro Ausbildungsmodul bewertet.

Die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule A und B wird mindestens vier Mal bewertet, wobei diese Bewertungen gleichmässig über die gesamte Dauer der Grundausbildung zu verteilen sind.

Zum Zeitpunkt der Ablegung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung wird die Bewertung der täglichen Arbeit in einen Bericht über die tägliche Arbeit aufgenommen. Dieser Bericht umfasst: 1. die Noten für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule, 2.eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters, 3. eine Gesamtnote jeweils für: a) die tägliche Arbeit für die Linearmodule, b) die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul A, c) die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul B. § 3 - Die Anwärter werden neben der täglichen Arbeit auch im Rahmen der Ausbildungsmodule bewertet auf der Grundlage von Prüfungen, wie in Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels erwähnt.

Art. 43 - Die Ausbildungspraktika werden durch die Erteilung von Noten für die professionelle Arbeitsweise, wie in Artikel 41 erwähnt, bewertet.

Abschnitt 2 - Mentor Art. 44 - Sofern alle vorgesehenen Praktika in der gleichen Einsatzeinheit stattfinden, wird der Anwärter während der verschiedenen Ausbildungspraktika derselben Grundausbildung von einem einzigen Mentor begleitet.

Art. 45 - Der Mentor begleitet den Anwärter individuell bei der Verwirklichung folgender Ziele: 1. Erreichen der allgemeinen und konkreten Ziele des Ausbildungspraktikums, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt werden, 2.Ausführung der Schlüsselaktivitäten, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt werden.

Im Rahmen der Begleitung des Anwärters informiert er den Praktikumskoordinator über die Verwirklichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele.

Art. 46 - Am Ende des Ausbildungspraktikums erstellt der Mentor einen Bericht über die professionelle Arbeitsweise des Anwärters.

Der Anwärter führt ein Praktikumsheft, in dem er die von ihm durchgeführten Aktivitäten festhält. Der Mentor zeichnet es regelmässig ab und versieht es mit seinen Bemerkungen. Der Anwärter fügt seine eventuelle Antwort an.

Die Generaldirektion legt das Muster des Praktikumshefts fest.

Am Ende seines Praktikums bewertet der Anwärter seinen Mentor anhand eines Bewertungsformulars, dessen Muster von der Generaldirektion festgelegt wird.

Abschnitt 3 - Prüfungen Art. 47 - Die Zwischenprüfung über die Linearmodule besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Die Zwischenprüfung über die Ausbildungsmodule A und B besteht aus einer jeweiligen praktischen Prüfung.

Die Zwischenprüfung umfasst zwei Prüfungsperioden, die mindestens 10 und höchstens 15 Werktage auseinander liegen. Die Teilnahme an der ersten Prüfungsperiode ist obligatorisch.

Art. 48 - Die Abschlussprüfung besteht aus: 1. einer schriftlichen Prüfung mit einer Reihe von Fragen über den Inhalt aller Ausbildungsmodule und mit einer Fallstudie, 2.einer mündlichen Prüfung, wobei die während des Ausbildungspraktikums zusammengestellte persönliche Arbeit vom Anwärter präsentiert wird sowie die vom Mentor erstellten Berichte und die vom Bewerber ausgefüllten Formulare für die Selbstbewertung besprochen werden, 3. einer praktischen Prüfung mit einem Rollenspiel und einem Hindernislauf. Die Abschlussprüfung umfasst zwei Prüfungsperioden, die mindestens 15 und höchstens 20 Werktage auseinander liegen. Die Teilnahme an der ersten Prüfungsperiode ist obligatorisch.

Art. 49 - Sowohl die Zwischenprüfung als auch die Abschlussprüfung werden vor einer in der betreffenden Polizeischule eingesetzten Kommission abgelegt.

Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Direktor der betreffenden Polizeischule die Mitglieder der Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst: 1. zwei Offiziere der Polizeidienste, von denen keiner an die betroffene Schule gebunden ist und von denen der eine der lokalen Polizei und der andere der föderalen Polizei angehört.Der Offizier mit dem höchsten Dienstalter übt die Funktion des Vorsitzenden aus, 2. einen Ausbilder, 3.zwei Lehrbeauftragte oder Praxisausbilder.

Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt den in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Offizier der föderalen Polizei aus einer vom Generaldirektor der Generaldirektion erstellten Liste.

Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen einen Dienstgrad innehaben, der dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann sich bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung von Korrektoren beistehen lassen, die unter den Ausbildern, Lehrbeauftragten oder Praxisausbildern ausgewählt werden, die die betreffende Ausbildung erteilt haben.

Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 Nr. 1 benannten Offiziere ablehnen.

Gegebenenfalls bestimmt der Direktor der betreffenden Polizeischule einen Stellvertreter.

Art. 50 - Die Prüfungskommission erteilt eine Note für: 1. die Zwischenprüfung über die Linearmodule, 2.die Zwischenprüfung über das Ausbildungsmodul A, 3. die Zwischenprüfung über das Ausbildungsmodul B, 4.die Abschlussprüfung.

Abschnitt 4 - Das Bestehen Art. 51 - Um die Grundausbildung zwischenzeitlich zu bestehen, muss der Anwärter von dem in Artikel 54 Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und zum Zeitpunkt der Ablegung der Zwischenprüfung mindestens folgende Noten erhalten: 1. 60% für die Gesamtnote für die professionelle Arbeitsweise, 2.60% für die Gesamtpunktzahl der Gesamtnote für die tägliche Arbeit für die Linearmodule und der Note für die Zwischenprüfung über die Linearmodule, wobei diese beiden Noten jeweils zu 50% für die Berechnung der Gesamtpunktzahl berücksichtigt werden, 3. 50% für die Gesamtpunktzahl der Gesamtnote für die tägliche Arbeit für Modul A und der Note für die Zwischenprüfung über Modul A, wobei diese beiden Noten jeweils zu 50 % für die Berechnung der Gesamtpunktzahl berücksichtigt werden, 4.50% für die Gesamtpunktzahl der Gesamtnote für die tägliche Arbeit für Modul B und der Note für die Zwischenprüfung über Modul B, wobei diese beiden Noten jeweils zu 50% für die Berechnung der Gesamtpunktzahl berücksichtigt werden.

Art. 52 - Am Ende der Grundausbildung werden die Endnoten für folgende Bereiche erstellt: 1. die professionelle Arbeitsweise, 2.die linearen Ausbildungsmodule, 3. das Ausbildungsmodul A, 4.das Ausbildungsmodul B. Die Endnote für die professionelle Arbeitsweise ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung erteilten Gesamtnote für die professionelle Arbeitsweise.

Die Endnoten für die linearen Ausbildungsmodule und die Ausbildungsmodule A und B ergeben sich aus den zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung erteilten Gesamtnoten für die tägliche Arbeit und der Note für die Abschlussprüfung.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Endnoten werden mit den in Artikel 53 Absatz 3 aufgeführten Bedeutungskoeffizienten multipliziert und ergeben eine allgemeine Bewertungsnote am Ende der Grundausbildung.

Art. 53 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss der Anwärter von dem in Artikel 54 Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und mindestens folgende Noten erhalten: 1. 60% für die Gesamtnote für die professionelle Arbeitsweise zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung, 2.60% für die Note der Abschlussprüfung, 3. 60% für die in Artikel 52 Absatz 4 erwähnte allgemeine Bewertungsnote. Zur Bestimmung der Note für die Abschlussprüfung werden folgende Noten berücksichtigt: 1. die Note für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung für 30%, 2.die Note für den mündlichen Teil der Abschlussprüfung für 40%, 3. die Note für den praktischen Teil der Abschlussprüfung für 30%. Zur Bestimmung der in Artikel 52 Absatz 4 erwähnten allgemeinen Bewertungsnote werden folgende Noten berücksichtigt: 1. die Gesamtnote für die professionelle Arbeitsweise zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung für 20%, wovon 10% vom Mentor und 10% vom Ausbilder erteilt werden, 2.die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für die Linearmodule zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung für 15 %, 3. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul A zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung für 10%, 4.die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul B zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung für 10%, 5. die Note für die Abschlussprüfung für 45%. Art. 54 - Der in Artikel 142sexies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst: 1. den Direktor der betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen Stellvertreter, 2.den Vorsitzenden der Prüfungskommission, 3. zwei Offiziere der Polizeidienste, von denen keiner an die betroffene Schule gebunden ist und von denen der eine der lokalen Polizei und der andere der föderalen Polizei angehört, 4.zwei Mitglieder des an die betreffende Polizeischule gebundenen Lehrpersonals, 5. einen Vertreter der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion, einzig für die Abschlussprüfung. Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Direktor der betreffenden Polizeischule die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Offiziere der Polizeidienste und die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals.

Er benennt den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Offizier der föderalen Polizei aus einer vom Generaldirektor der Generaldirektion erstellten Liste.

Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion benennt den in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Vertreter.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen einen Dienstgrad innehaben, der dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.

Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 benannten Offiziere ablehnen.

Gegebenenfalls bestimmt der Direktor der betreffenden Polizeischule einen Stellvertreter.

Art. 55 - Gegebenenfalls gibt der Prüfungsausschuss während der Grundausbildung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab auf der Grundlage: 1. des Berichts über die professionelle Arbeitsweise zum Zeitpunkt der Ablegung der Zwischenprüfung, 2.des Berichts über die tägliche Arbeit zum Zeitpunkt der Ablegung der Zwischenprüfung und auf der Grundlage der in Artikel 50 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Note.

Art. 56 - Der Prüfungsausschuss gibt am Ende der Grundausbildung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab auf der Grundlage: 1. des Berichts über die professionelle Arbeitsweise zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung, 2.des Berichts über die tägliche Arbeit zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung und auf der Grundlage der Note für die Abschlussprüfung, 3. der in Artikel 52 Absatz 4 erwähnten allgemeinen Bewertungsnote. Art. 57 - Falls erforderlich bittet der Prüfungsausschuss das pädagogische Betreuungspersonal der betreffenden Polizeischule um eine ergänzende Stellungnahme.

Art. 58 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfasst die Stellungnahme, wobei er gegebenenfalls die verschiedenen Meinungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses aufführt.

Art. 59 - Wenn ein Anwärter die gesamte Grundausbildung oder einen Teil davon wiederholen darf, dann zählen die Prüfungen, die er erneut ablegen muss, nur eine Prüfungsperiode.

Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung Art. 60 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten allgemeinen Studienordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf: 1. die Gespräche zur Arbeitsweise, die Selbstbewertung und die Bewertungsgespräche, 2.die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, die Ausbildungsmodule und die Ausbildungspraktika, 3. die Organisation der Prüfungen, 4.die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse, 5. die Stellungnahmen der Prüfungsausschüsse. KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Grundausbildung Art. 61 - Für die Hilfsbediensteten der Gemeindepolizei, die in Anwendung von Artikel XII.II.12 RSPol in den Kader der Polizeihilfsbediensteten aufgenommen werden, wird davon ausgegangen, dass sie der für den Zugang zu diesem Kader erforderlichen Grundausbildung genügt haben.

Art. 62 - Mit Ausnahme der Anwärter wird für die Personalmitglieder der Gemeindepolizei, der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder der Gendarmerie, die in Anwendung der Artikel XII.II.15, XII.II.25 und XII.II.31 RSPol entweder in den Kader des Personals im einfachen Dienst oder in den Offizierskader aufgenommen werden, davon ausgegangen, dass sie der für den Zugang zum jeweiligen Kader erforderlichen Grundausbildung genügt haben.

Art. 63 - Unbeschadet des Absatzes 2 wird für die in Tabelle C Spalte 3 Nr. 3.9 bis einschliesslich 3.29 von Anlage 11 RSPol erwähnten Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel XII.VII.18 RSPol in den Kader des Personals im mittleren Dienst aufgenommen werden, und für die in Artikel XII.VII.9 Absatz 4 RSPol erwähnten Personalmitglieder davon ausgegangen, dass sie der für den Zugang zum Kader des Personals im mittleren Dienst erforderlichen Grundausbildung genügt haben.

Für die in Tabelle C Spalte 3 Nr. 3.7 bis einschliesslich 3.8 von Anlage 11 RSPol erwähnten Personalmitglieder, die die in Artikel XII.VII.9 RSPol erwähnte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sie der für den Zugang zum Kader des Personals im mittleren Dienst erforderlichen Grundausbildung genügt haben.

Die in Artikel XII.VII.9 RSPol erwähnte Ausbildung umfasst die in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodule 4, 5, 9 und 10 der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst oder nur die Module 9 und 10 für diejenigen, die bereits die Ausbildung absolviert haben, die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe C des Königlichen Erlasses vom 13.

Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad erwähnt ist.

Art. 64 - Der Polizeihilfsbedienstete-Anwärter, der an einer Ausbildung teilnimmt, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses begonnen hat, und der nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses aufgrund der vor In-Kraft-Treten anwendbaren Bestimmungen entweder seine Ausbildung wiederholen darf oder einen Aufschub erhalten hat, um die Ausbildung zu beenden oder seine Prüfungen abzulegen beziehungsweise erneut abzulegen, unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Art. 65 - Die Anwärter, die an einer der folgenden Ausbildungen beziehungsweise Ausbildungslehrgängen teilnehmen: 1. dem im Königlichen Erlass vom 9.April 1979 über die Anwerbung und die Ausbildung des Personals des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Ausbildungslehrgang für Wachtmeister-Anwärter, 2. der im Königlichen Erlass vom 11.Oktober 1997 über die Grundausbildung der Gemeindepolizei erwähnten Grundausbildung, 3. dem im Königlichen Erlass vom 9.April 1979 über die Anwerbung und die Ausbildung des Personals des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Ausbildungslehrgang für Elite-Unteroffiziere der Gendarmerie, 4. der im Königlichen Erlass vom 13.Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad erwähnten Ausbildung für Polizeiinspektoren oder der Ausbildung, die zu dem im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnten Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, führt, 5. einer in Artikel 8 Nr.1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991 über die Anwerbung der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den Staatsanwaltschaften erwähnten Ausbildung, 6. dem im Königlichen Erlass vom 9.April 1979 über die Anwerbung und die Ausbildung des Personals des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Ausbildungslehrgang für Gendarmerieoffiziere, 7. der im Königlichen Erlass vom 25.Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnten Ausbildung für Offiziere, 8. der im Königlichen Erlass vom 25.November 1991 über die Anwerbung der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den Staatsanwaltschaften erwähnten Ausbildung für Gerichtsoffiziere, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses begonnen hat, und die nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses aufgrund der vor In-Kraft-Treten anwendbaren Bestimmungen: 1. entweder ihre Ausbildung wiederholen dürfen 2.oder einen Aufschub erhalten haben, um die Ausbildung zu beenden oder ihre Prüfungen abzulegen beziehungsweise erneut abzulegen, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Art. 66 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines Polizeiinspektors sind, das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors und die Beförderung in diesen Dienstgrad erwähnt ist, sind für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals des mittleren Dienst von den in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, A, B und C befreit. Art. 67 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs sind, das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist, sind für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst von den in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2, 3, 9, 10, A, B und C befreit.

Die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen gelten ebenfalls für die Personalmitglieder, die den Ausbildungslehrgang bestanden haben, der in Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist.

Art. 68 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, sind für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst von den in Artikel 28 Nr. 1 erwähnten Ausbildungsmodulen und den damit verbundenen Prüfungen sowie von den in Artikel 28 Nr. 2 erwähnten Ausbildungspraktika befreit.

Art. 69 - Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die Inhaber eines der in Artikel XII.VII.16 Absatz 1 Nr. 1 und 2 RSPol erwähnten Brevets sind, sowie die in Artikel XII.VII.16 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Personalmitglieder sind für die Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader von den in Artikel 34 Nr. 1 erwähnten Ausbildungsmodulen und den damit verbundenen Prüfungen sowie von den in Artikel 34 Nr. 2 erwähnten Ausbildungspraktika befreit.

Ab dem dritten Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gelten die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen auch für die Personalmitglieder, die unter die Gehaltstabelle M6 fallen und die nicht Inhaber eines der in Absatz 1 erwähnten Brevets sind.

Die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen gelten ebenfalls unter den im selben Absatz erwähnten Bedingungen für die Personalmitglieder des Kaders der Polizeihilfsbediensteten, des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die gemäss Artikel IV.I.1 RSPol extern angeworben werden.

Art. 70 - Die Personalmitglieder, die in den Genuss der in den Artikeln 66 und 67 erwähnten Befreiungen kommen, unterliegen den Bestimmungen von Kapitel V des vorliegenden Erlasses nur in Bezug auf die Ausbildungsmodule und Ausbildungspraktika, für die sie keine Befreiung erhalten.

Art. 71 - Die in den Artikeln 66 bis einschliesslich 69 erwähnten Befreiungen gelten während zwölf Jahren nach In-Kraft-Treten des RSPol.

Art. 72 - Die Personalmitglieder, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses an dem in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 9. April 1979 über die Anwerbung und die Ausbildung des Personals des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Vorbereitungslehrgang teilnehmen, beenden diesen Lehrgang gemäss den vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses geltenden Regeln. In Bezug auf den in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Erlasses vom 9. April 1979 erwähnten Berufslehrgang unterliegen sie jedoch den Artikeln 34 bis einschliesslich 38 des vorliegenden Erlasses.

Abschnitt 2 - Andere Ausbildungen Art. 73 - Für die Personalmitglieder, die vor In-Kraft-Treten des von Uns bestimmten Erlasses in Bezug auf die Weiterbildung für einen Aufstieg in eine in den Artikeln VII.II.21, VII.II.22, VII.II.23 und VI.II.24 RSPol erwähnte höhere Gehaltstabelle in Betracht kommen, wird davon ausgegangen, dass sie den im Rahmen der Weiterbildung gestellten Anforderungen genügen.

Art. 74 - Die in Artikel XII.VII.9 Absatz 1 RSPol erwähnte Ausbildung entspricht vorerst der Ausbildung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist.

KAPITEL VII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen Art. 75 - In den Artikeln 3, 10 bis einschliesslich 19 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen werden die Wörter « vor dem 1. April 2001 » durch die Wörter « vor dem 1. Juni 2001 » ersetzt.

KAPITEL VIII - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art. 76 - In Artikel IV.II.44 RSPol werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.

KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 77 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 75, der mit 1. März 2001 wirksam wird.

Art. 78 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. November 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel VI.I.7, VII.II.9, XI.I.1, XI.III.28 Absatz 1, XI.III.29, XI.III.30 und der Anlagen 7 und 8;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der Protokolle Nr. 83 und 85 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 8. Oktober 2002 beziehungsweise 18. Dezember 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. November 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

April 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 21. Februar 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 24. November 2003;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.065/2 des Staatsrates vom 24. November 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 11 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Für den Polizeihilfsbediensteten, der an der Kaderprüfung teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich.

Um an der Kaderprüfung teilnehmen zu können, muss der Polizeihauptinspektor an dem in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Datum ein Kaderalter von vier Jahren aufweisen. » (...) Art. 15 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2003 wirksam, ausgenommen die Artikel 1, 2 und 10, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Art. 16 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 121 und 142bis bis einschliesslich 142sexies;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, insbesondere der Artikel 1, 13, 15, 16, 19 bis 22, 23, 25, 26, 30 bis 33, 36 bis 38, 41, 42, 46, 47, 49 bis 55 und 60;

Aufgrund des Protokolls Nr. 100 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 16. Mai 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 3.

Oktober 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

April 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 3. März 2004;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.589/2/V des Staatsrates vom 25. August 2004;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 20.

November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen wird aufgehoben.

Art. 2 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden die Wörter « in chronologischer Reihenfolge » gestrichen.

Art. 3 - Artikel 13 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. im Anschluss an die Ausbildungsmodule ein Ausbildungspraktikum mit einer Dauer von 60 Stunden. » Art. 4 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Module A, B und C werden über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt und schrittweise aufgebaut. » Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - Im Anschluss an das Ausbildungspraktikum wird eine Abschlussprüfung organisiert. » Art. 6 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Module A, B und C werden über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt und schrittweise aufgebaut. » Art. 7 - In Artikel 20 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter «, im Anschluss an Teil I » gestrichen.

Art. 8 - In Artikel 20 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter «, im Anschluss an Teil II » gestrichen.

Art. 9 - In Artikel 20 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter «, im Anschluss an Teil III » gestrichen.

Art. 10 - Artikel 21 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - Im Anschluss an das Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen wird eine Abschlussprüfung organisiert. » Art. 11 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die gemäss Artikel IV.I.1 RSPol extern angeworben werden, sind von der in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit. » Art. 12 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in chronologischer Reihenfolge » gestrichen.

Art. 13 - Artikel 23 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. im Anschluss an die Ausbildungsmodule ein Ausbildungspraktikum in Form eines Praktikums der teilnehmenden Beobachtung mit einer Dauer von 100 Stunden. » Art. 14 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Module A, B und C werden über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt und schrittweise aufgebaut. » Art. 15 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - Im Anschluss an das in Artikel 23 Nr. 2 erwähnte Ausbildungspraktikum wird eine Abschlussprüfung organisiert. » Art. 16 - Artikel 30 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Module A, B und C werden über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt und schrittweise aufgebaut. » Art. 17 - In Artikel 31 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter «, im Anschluss an Teil II » gestrichen.

Art. 18 - In Artikel 31 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter «, im Anschluss an Teil IV » gestrichen.

Art. 19 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 32 - Im Anschluss an Teil IV und an das Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen wird eine Abschlussprüfung organisiert. » Art. 20 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die gemäss Artikel IV.I.1 RSPol extern angeworben werden, sind von der in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit. » Art. 21 - Artikel 36 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Module A, B und C werden über die gesamte Dauer der Grundausbildung verteilt und schrittweise aufgebaut. » Art. 22 - In Artikel 37 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter «, im Anschluss an Teil I » gestrichen.

Art. 23 - In Artikel 37 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter «, im Rahmen von Teil II » gestrichen.

Art. 24 - In Artikel 37 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter «, im Rahmen von Teil III » gestrichen.

Art. 25 - In Artikel 37 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter «, im Anschluss an Teil III » gestrichen.

Art. 26 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 38 - Im Anschluss an Teil III und an das Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen wird eine Abschlussprüfung organisiert. » Art. 27 - In Artikel 41 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « jeweils » und « der Zwischenprüfung und » gestrichen.

Art. 28 - In Artikel 42 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « die Prüfungen » durch die Wörter « die Abschlussprüfung » ersetzt.

Art. 29 - Artikel 42 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Mit Ausnahme der Ausbildungsmodule A, B und C wird die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule mindestens ein Mal pro Ausbildungsmodul bewertet. » Art. 30 - In Artikel 42 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « der Zwischenprüfung und » gestrichen.

Art. 31 - In Artikel 42 § 2 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses werden die Wörter « die Linearmodule » durch die Wörter « die in § 2 Absatz 1 erwähnten Ausbildungsmodule » ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 42 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter « von Prüfungen » durch die Wörter « der Prüfung » ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 46 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « seinen Mentor » durch die Wörter « sein Ausbildungspraktikum » ersetzt.

Art. 34 - Die Überschrift von Abschnitt 3 des Kapitels V desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « ABSCHNITT 3 - DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG » Art. 35 - Artikel 47 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 36 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Abschlussprüfung wird vor einer in der betreffenden Polizeischule eingesetzten Kommission abgelegt. » Art. 37 - In Artikel 49 Absatz 5 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « von Korrektoren » und « beistehen lassen » die Wörter « und bei der Bewertung der praktischen Prüfungen von Prüfern » eingefügt.

Art. 38 - Artikel 50 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Prüfungskommission erteilt eine Note für die Abschlussprüfung. » Art. 39 - Artikel 51 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 40 - In Artikel 52 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort « linearen » gestrichen.

Art. 41 - In Artikel 52 Absatz 3 desselben Erlasses wird das Wort « linearen » gestrichen.

Art. 42 - In Artikel 53 Absatz 3 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort « Linearmodule » durch die Wörter « Ausbildungsmodule, mit Ausnahme der Ausbildungsmodule A und B, » ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 54 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter «, einzig für die Abschlussprüfung » gestrichen.

Art. 44 - Artikel 55 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 45 - In Artikel 60 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « der Prüfungen » durch die Wörter « der Abschlussprüfung » ersetzt.

Art. 46 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2003 wirksam.

Art. 47 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 121, 142bis bis einschliesslich 142quinquies und des Artikels 142sexies, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005;

Aufgrund des Protokolls Nr. 100 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 16. Mai 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 3.

Oktober 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

April 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 3. März 2004;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.589/2/V des Staatsrates vom 25. August 2004;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1 - Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13.

Juni 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 51 - Während der Grundausbildung kann der Direktor der betreffenden Polizeischule frühestens im Anschluss an das erste Ausbildungspraktikum beim Generaldirektor der Generaldirektion einen Vorschlag zur endgültigen Ablehnung des Anwärters auf der Grundlage eines Berichts über die professionelle Arbeitsweise und über die tägliche Arbeit des Anwärters einreichen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2003 wirksam.

Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist, und des Artikels 142quinquies Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel I.I.1 Nr. 14, I.I.1 Nr. 27, II.I.11, IV.I.37, VI.II.10 Absatz 3, VI.II.11, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18, VI.II.19 § 1 Absatz 2 Nr 3 und Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1, VI.II.23, VI.II.24, VI.II.25, VI.II.26, VI.II.29 Absatz 2, VI.II.30 Absatz 2, VI.II.36 Absatz 2, VI.II.37 Absatz 2, VI.II.55 Absatz 2 und 3, VI.II.59 Absatz 2, VI.II65 Absatz 2 und 3, VI.II.66, VI.II.68, VII.IV.7 Nr. 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel 8, 17, 18 Absatz 2 und seiner Anlagen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, insbesondere des Artikels 69;

Aufgrund des Protokolls Nr. 125/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 3. Juni 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13.

Juli 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.

Januar 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. Oktober 2004;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.728/2/V des Staatsrates vom 3. August 2005;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : (...) KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen Art. 33 - Artikel 69 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 69 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader werden folgende Personalmitglieder des Einsatzkaders von den in Artikel 34 Nr. 1 erwähnten Ausbildungsmodulen und den damit verbundenen Prüfungen sowie von den in Artikel 34 Nr. 2 erwähnten Ausbildungspraktika befreit: 1. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die unter die Gehaltstabelle M7bis, M7, M6 oder M5.2 fallen, 2. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, 3. Personalmitglieder des Einsatzkaders, die Inhaber des Brevets eines höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1.April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, Die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen gelten ebenfalls unter den im selben Absatz erwähnten Bedingungen für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die gemäss Artikel IV.I.1 RSPol extern angeworben werden. » KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 33, der mit 29.

Juli 2005 wirksam wird.

Art. 35 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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