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Arrêté Royal du 01 décembre 2016
publié le 27 novembre 2017

Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux en vue de modifier certaines dispositions relatives à la traduction des fascicules de brevets. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2017031538
pub.
27/11/2017
prom.
01/12/2016
ELI
eli/arrete/2016/12/01/2017031538/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


1er DECEMBRE 2016. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux en vue de modifier certaines dispositions relatives à la traduction des fascicules de brevets. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 3 et 9 à 10 de l'arrêté royal du 1er décembre 2016 portant modification de divers arrêtés royaux en vue de modifier certaines dispositions relatives à la traduction des fascicules de brevets (Moniteur belge du 14 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 1. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse im Hinblick auf die Abänderung einiger Bestimmungen über die Übersetzung von Patentschriften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte, des Artikels 5, ersetzt durch das Gesetz vom 29.

Juni 2016;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien, des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2016;

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XI.83, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. September 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.226/1 des Staatsrates vom 10. November 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass das Gesetz vom 29. Juni 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft in seinen Artikeln 22, 48 und 60 die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte beziehungsweise des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien abändert, um ab dem 1. Januar 2017 das Erfordernis der Übermittlung einer Übersetzung der Patentschrift erteilter europäischer Patente für deren Validierung in Belgien aufzuheben; dass vorliegender Königlicher Erlass zum Ziel hat, infolge dieses Gesetzes in den verschiedenen Erlassen zur Ausführung der oben erwähnten Rechtsvorschriften die notwendig gewordenen Abänderungen anzubringen;

In der Erwägung, dass gemäß Artikel 94 des Gesetzes vom 29. Juni 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft die Artikel 22, 48 und 60 desselben Gesetzes ab dem 1. Januar 2017 die Wiedereinsetzungsverfahren, die in Artikel XI.83 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, Artikel 5 § 1bis des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte beziehungsweise Artikel 3 § 1bis des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien vorgesehen sind, aufheben, und zwar nur was europäische Patente betrifft, für die der Hinweis auf Erteilung, Aufrechterhaltung in geänderter Form oder Beschränkung ab dem 1. Januar 2017 veröffentlicht wird, und dass diese Wiedereinsetzungsverfahren folglich weiterhin Anwendung auf europäische Patente finden, für die der Hinweis auf Erteilung, Aufrechterhaltung in geänderter Form oder Beschränkung vor dem 1.

Januar 2017 veröffentlicht worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Artikel 1 - In Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27.

Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter "Die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder der neuen europäischen Patentschrift muss:" durch die Wörter "Was europäische Patente betrifft, für die der in Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem 1. Januar 2017 veröffentlicht worden ist, muss die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder der neuen europäischen Patentschrift:" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 8 § 1 Buchstabe h) desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "h) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Patentschrift und eventuell der geänderten Patentschrift beim Amt eingereicht worden ist, was europäische Patente betrifft, für die der in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem 1. Januar 2017 veröffentlicht worden ist,".

Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Patente, auf die Artikel 5 § 1bis des Billigungsgesetzes anwendbar ist und für die der in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem 1. Januar 2017 veröffentlicht worden ist." (...) KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS

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