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Arrêté Royal du 01 juillet 2006
publié le 31 août 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2006 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité

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service public federal interieur
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2006000455
pub.
31/08/2006
prom.
01/07/2006
ELI
eli/arrete/2006/07/01/2006000455/moniteur
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1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2006 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2006 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2006 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit der Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 wird die Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft abgeändert. Mit der Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 wird die Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen abgeändert. Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Anwendung der besagten Richtlinie. Dazu mussten die Artikel 23 und 77 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 abgeändert werden.

In Anlage 15 mit Bezug auf Artikel 23 ist Punkt 7.9 von Teil B bezüglich des Tachographen angepasst worden, da dieser in den meisten Fällen den Geschwindigkeitsbegrenzer steuert. In Punkt 7.10 wird bestimmt, dass überprüft wird, ob die neuen Fahrzeuge den Anforderungen entsprechen.

In Artikel 77 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 77 Punkt 1] wird angegeben, welche Fahrzeuge den erwähnten Vorschriften unterliegen und ab wann diese Vorschriften auf sie anwendbar sind: Es handelt sich um Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 nach einem genau festgelegten Zeitplan.

Zuerst müssen die neuesten Fahrzeuge ausgerüstet werden, dann die vorausgerüsteten Fahrzeuge und schliesslich alle anderen Fahrzeuge.

In Paragraph 2 wird ausserdem bestimmt, dass die Installateure zugelassen sein müssen, und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung zu erhalten.

Darüber hinaus wird vorgesehen, dass die Kontrolle der Installateure von zugelassenen Einrichtungen vorgenommen werden kann.

Ferner sind kleinere Abänderungen angebracht worden, um die Vorschriften dem technischen Fortschritt in diesem Bereich anzupassen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

15. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12.

Dezember 1975, 13. September 1985, 17. Februar 1995 und 15. März 1995;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften eingehalten worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 24. November 2004;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. Januar 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.

September 2005;

Aufgrund des Gutachtens 39.709/4 des Staatsrates vom 19. Januar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Die Dringlichkeit ist begründet durch die Tatsache, dass mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses in Sachen technische Vorschriften für Fahrzeuge die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft umgesetzt werden soll; dabei handelt es sich um Fahrzeuge der Klasse M2, der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht über 5 Tonnen, jedoch bis höchstens 10 Tonnen, und um Fahrzeuge der Klasse N2, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, wenn sie ab dem 1. Januar 2005 zugelassen sind. Mit diesem Entwurf wird ebenfalls die Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen umgesetzt.

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass werden die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft und die Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen umgesetzt.

Art. 2 - Artikel 77 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 1.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.1 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet, der so eingestellt ist, dass die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 100 Stundenkilometer nicht überschreiten kann. » 2. Punkt 1.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.2 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet, der so eingestellt ist, dass die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 90 Stundenkilometer nicht überschreiten kann. » 3. Unter Punkt 3 wird ein Punkt 3.3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 3.3 Was Motorfahrzeuge der Klasse M2, Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht über 5 Tonnen, jedoch bis höchstens 10 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N2 betrifft, sind die Punkte 1 und 2 spätestens zum 1. Juni 2006 anwendbar. » 4. Unter Punkt 4 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « - der Klasse M3 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 10 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3, die vor dem 1.Januar 1988 erstmals zugelassen worden sind, - der Klasse M3 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 10 Tonnen und Fahrzeuge der Klassen M2 und N2, die vor dem 1. Oktober 2001 erstmals zugelassen worden sind. » 5. Punkt 5.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 5.1 - § 1 - Der Einbau eines als technische Einheit genehmigten Geschwindigkeitsbegrenzers in ein Fahrzeug sowie das Einstellen der Höchstgeschwindigkeit eines nach vorerwähnter Richtlinie 92/24/EWG genehmigten Fahrzeugs werden von einem zugelassenen Installateur vorgenommen. § 2 - Die zugelassenen Installateure dürfen den Einbau von genehmigten Modellen von Geschwindigkeitsbegrenzern, für die sie an einer Ausbildung teilgenommen haben, vornehmen und deren Geschwindigkeit einstellen. Ausserdem dürfen sie die Kontrolle aller Typen von genehmigten Geschwindigkeitsbegrenzern vornehmen. Die Anweisungen bezüglich der Kontrolle werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten festgelegt. » 6. Punkt 5.2 wird wie folgt abgeändert: 6.1 Der Text des ersten Gedankenstrichs wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « - als Installateur von Tachographen anerkannt sein, wie vorgesehen in Punkt 1 [sic, zu lesen ist: § 1] von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr, » 6.2 Unter Punkt 5.2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt: « - über einen Bestand an Prüfplaketten verfügen, die dem von der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit festgelegten Modell entsprechen, - über eine Prüfstrecke oder einen kalibrierten Rollenprüfstand verfügen, mit dem zwei Höchstgeschwindigkeitsspitzen erreicht werden können. » 7. Punkt 5.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5.3.1 Der Antrag auf Zulassung als Installateur von Geschwindigkeitsbegrenzern wird bei der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingereicht.

Die Prüfung der fachlichen Eignung und der technischen Kompetenz des Antragstellers sowie die Überprüfung, ob der Antragsteller die erforderliche Ausrüstung besitzt, werden beim Antragsteller von zu diesem Zweck vom Minister oder von seinem Beauftragten ermächtigten Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vorgenommen.

Die Zulassung wird für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt. Drei Monate vor dem Verfalltag ist eine neue Zulassung zu beantragen. 5.3.2 Die dazu ermächtigten Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen können die zugelassenen Installateure jederzeit und überall kontrollieren.

Der König kann unter den in Anlage 21 zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 [sic, zu lesen ist: in Anlage 21 zu vorliegendem Erlass] festgelegten Bedingungen befugte Einrichtungen zulassen, um die in Absatz 1 erwähnten Kontrollen durchzuführen. Diese Einrichtungen sind nicht an der Herstellung, der Einfuhr oder dem Vertrieb von Geschwindigkeitsbegrenzern und Tachographen oder ihren Bestandteilen beteiligt. » 8. In den Punkten 5 und 6 werden die Wörter « Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur, Dienst Strassenverkehr, Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155 in 1040 Brüssel » durch die Wörter « Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, Dienst Fahrzeuge », die Wörter « Minister des Verkehrswesens » durch die Wörter « Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, » und die Wörter « Die festgelegte Höchstgeschwindigkeit » durch die Wörter « Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs » ersetzt. Im niederländischen Text wird das Wort « controle » durch das Wort « keuring » ersetzt. 9. Punkt 5.8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Gebühren, die für die im Hinblick auf die Zulassung als Installateur von Geschwindigkeitsbegrenzern durchzuführenden Inspektionen und für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zu erheben sind: - Inspektionen im Hinblick auf die Zulassung: euro 250, - Ausstellung der Zulassungsbescheinigung: euro 25. » 10. Punkt 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) Ausser bei den weiter oben in Punkt 4 aufgezählten Fahrzeugen, die vom Geschwindigkeitsbegrenzer befreit sind, wird bei Fahrzeugen anlässlich der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs auf Verlangen eines dazu ermächtigten Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und mindestens alle zwei Jahre der Geschwindigkeitsbegrenzer von einem zugelassenen Installateur kontrolliert;anlässlich dieser Kontrolle ist der Installateur verpflichtet, die Prüfplakette anzubringen oder zu erneuern. Diese Kontrolle kann im Anschluss an die Inspektion oder Kontrolle des Tachographen durchgeführt werden.

Beim Vorfahren zur technischen Kontrolle spätestens am 31. Dezember 2006 müssen alle Fahrzeuge der Klassen N2, M2, N3 und M3 mit einer Prüfplakette für Geschwindigkeitsbegrenzer mit einer Gültigkeit von weniger als zwei Jahren versehen sein. b) Abgesehen von diesen Kontrollen sind die mit der technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragten Einrichtungen ebenfalls damit beauftragt, mindestens ein Mal pro Jahr den Geschwindigkeitsbegrenzer zu kontrollieren.» Art. 3 - In Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 werden die Punkte 7.9 und 7.10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 7.9 Tachograph - das Vorhandensein des Tachographen überprüfen, - die Gültigkeit der Einbauplakette und gegebenenfalls der Überprüfungsplakette überprüfen, - im Zweifelsfall kontrollieren, ob der durchschnittliche wirksame Umfang der Reifen der Antriebsräder oder ihre Abmessungen mit den auf der Einbauplakette angegebenen Daten übereinstimmen, - falls durchführbar, überprüfen, ob die Verplombung des Tachographen unversehrt ist. 7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer - wenn möglich, überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer gemäss Artikel 77 des vorliegenden Erlasses eingebaut ist, - die Gültigkeit der Plakette des Geschwindigkeitsbegrenzers prüfen, - wenn möglich, überprüfen, ob die Verplombung des Geschwindigkeitsbegrenzers und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen unversehrt sind, - falls durchführbar, überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die Fahrzeuge, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1993 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind, die vorgeschriebenen Werte überschreiten. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass wird als Anlage 21 zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 eingefügt.

Art. 6 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN ZUR KONTROLLE DER FÜR DEN EINBAU VON GESCHWINDIGKEITSBEGRENZERN ZUGELASSENEN WERKSTÄTTEN In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Einrichtungen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten eine Zulassung erhalten können, um die zugelassenen Installateure von Geschwindigkeitsbegrenzern zu kontrollieren. 1 Eine Einrichtung, die die in Artikel 77 Punkt 5.3.2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Erlasses] vorgesehene Zulassung beantragt, reicht beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder bei seinem Beauftragten einen Antrag ein, der Folgendes umfasst: - die Satzung der Einrichtung sowie die Namen der Geschäftsführer oder Verwalter, - die Identität der natürlichen Person(en), die von der besagten Einrichtung bestimmt worden ist/(sind), um die Kontrollen durchzuführen, - die Schriftstücke, mit denen nachgewiesen wird, dass die in Punkt 2 gestellten Bedingungen erfüllt sind. 2 Um die Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller: a. nachweisen, dass er: - über ausreichendes technisches Personal verfügt, um die Kontrollen durchzuführen und deren Kontinuität zu gewährleisten.Das Personal muss über die Ausbildung, die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die Erfahrung verfügen, die für die Ausführung der Aufgaben, mit denen es beauftragt ist, notwendig sind; - die Bedingungen der ISO-Norm 17025 erfüllt. b. sich dazu verpflichten: - den Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit jederzeit Zugang zu den betreffenden Betriebsräumen zu gewähren, - den Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit jegliche Auskünfte über die angewandten Methoden und Techniken zu erteilen. 3 Der Direktor der zugelassenen Einrichtung und die mit den Aufträgen betrauten Personen dürfen weder direkt noch indirekt Interessen haben an einer Gesellschaft, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Geschwindigkeitsbegrenzern beschäftigt ist. 4 Der Zulassungsantrag wird untersucht und anschliessend wird die Zulassung erteilt. Eine eventuelle Ablehnung wird mit Gründen versehen. 5 Die Aufrechterhaltung der Zulassung der Einrichtung wird abhängig gemacht von der jährlichen Einreichung eines Tätigkeitsberichts vor dem 31. Januar des darauf folgenden Jahres bei der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit. Dieser Bericht enthält unter anderem die Liste der kontrollierten Einrichtungen und eine statistische Darstellung der Ergebnisse dieser Kontrollen unter Angabe dessen, was den Vorschriften entspricht und was ihnen nicht entspricht. 6 Die Einrichtungen, die die Zulassung beantragen, verpflichten sich, eine jährliche Kontrolle in Bezug auf folgende Punkte durchzuführen: - das Vorhandensein und den Zustand des Materials, - die Gültigkeit der Ausbildungs- oder Weiterbildungsbescheinigungen, - das Führen der Arbeitsblätter. 7 Die Einrichtung, die die Zulassung beantragt, verpflichtet sich, jedem kontrollierten Unternehmen im Anschluss an die Kontrolle einen Bericht auszuhändigen, der die Kontrollergebnisse, die Schlussfolgerungen bezüglich der Konformität der zugelassenen Werkstatt mit den geltenden Regeln des Fachs für den Einbau und die Kontrolle von Geschwindigkeitsbegrenzern und gegebenenfalls die dringend gebotenen Verbesserungen und Korrekturen enthält. Eine Kopie des Kontrollberichts wird systematisch an die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit übermittelt. Das Muster für den Kontrollbericht wird der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit vorab zur Billigung vorgelegt. 8 Bringt die Kontrolle ein oder mehrere grössere Nonkonformitäten zutage, setzt die zugelassene Einrichtung die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit ausdrücklich davon in Kenntnis. 9 Kontrollen, die eventuell nicht gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Anlage durchgeführt werden, wiederholte Qualitätsmängel bei der Durchführung dieser Kontrollen oder nicht sofort erfolgende Notifizierungen der in Punkt 8 erwähnten Feststellungen können zum Entzug der Zulassung der Einrichtung führen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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