Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 01 juillet 2006
publié le 31 août 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage dans ces disciplines

source
service public federal interieur
numac
2006000457
pub.
31/08/2006
prom.
01/07/2006
ELI
eli/arrete/2006/07/01/2006000457/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage dans ces disciplines


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage dans ces disciplines, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage dans ces disciplines.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 14. FEBRUAR 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, von Fachärzten für Notfallmedizin und von Fachärzten für Akutmedizin sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen in diesen Fachbereichen Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Allgemeinmedizinern, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere der Artikel 1 und 2;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen;

Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates der Fachärzte und der Allgemeinmediziner vom 18. Dezember 2003 und vom 19. Februar 2004;

Aufgrund des Gutachtens 37.427/3 des Staatsrates vom 5. Oktober 2004, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Notaufnahmedienst: eine zugelassene Funktion "Spezialisierte Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, 2. Intensivpflegedienst: die zugelassene Funktion Intensivpflege, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden, 3. Mobiler Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler Rettungsdienst", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 10.August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" entsprechen muss, um zugelassen zu werden.

KAPITEL II - Kriterien für die Zulassung als Facharzt für Notfallmedizin und als Facharzt für Akutmedizin Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte für: 1. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, muss zugelassener Facharzt in einem der folgenden Fachbereiche sein: a) Anästhesie-Reanimation, b) innere Medizin, c) Kardiologie, d) Gastroenterologie, e) Pneumologie, f) Rheumatologie, g) Chirurgie, h) Neurochirurgie, i) Urologie, j) orthopädische Chirurgie, k) plastische Chirurgie, l) Pädiatrie, m) Neurologie. In diesem Fall umfasst die Ausbildung mindestens zwei Jahre Vollzeitpraktikum in einem oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu diesem Zweck als Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, wobei sechs Monate in einem Intensivbehandlungsdienst und - nach der Zulassung - mindestens ein Jahr als Facharzt im Hauptfachbereich absolviert worden sein müssen. 2. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991, muss Arzt sein und während sechs Jahren vollzeitig eine Ausbildung in der Notfallmedizin in einem oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu diesem Zweck als Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, absolviert haben, wobei zwölf Monate in einem Intensivpflegedienst absolviert worden sein müssen.

Mit dem Einverständnis seines Praktikumsleiters kann ein Praktikant sein Praktikum für eine Dauer von höchstens zwei Jahren in einem Dienst absolvieren, der als Praktikumeinrichtung für die Ausbildung in einem der in Artikel 2 Nr. 1 wähnten Fachbereiche zugelassen ist.

Die Ausbildung, die Anwärter im Rahmen der in Nr. 3 erwähnten Ausbildung absolviert haben, kann für drei Jahre berücksichtigt werden. 3. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für Akutmedizin, die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991, muss Arzt sein und während drei Jahren vollzeitig in mehreren zugelassenen Praktikumeinrichtungen eine Ausbildung in der Notfallmedizin absolviert haben, wobei mindestens achtzehn Monate in Notaufnahmediensten, die als Praktikumseinrichtung zugelassen sind, und achtzehn Monate in folgenden Fachbereichen absolviert worden sein müssen: Anästhesie-Reanimation, Intensivversorgung, innere Medizin, Chirurgie und Pädiatrie.

Die Berufserfahrung, die Anwärter während und nach der in Artikel 6 § 3 Nr. 2 erwähnten Ausbildung erworben haben, kann für maximal zwölf Monate berücksichtigt werden.

Art. 3 - § 1 - Während ihrer Ausbildung in der Notfallmedizin müssen Anwärter auf eine der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Berufsbezeichnungen mindestens einmal auf einer bedeutenden wissenschaftlichen Versammlung ein Referat halten oder in einer renommierten wissenschaftlichen Zeitschrift einen Artikel über ein Thema der Notfallmedizin veröffentlichen. § 2 - Ärzte, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin sind, können, nachdem sie während mindestens eines Jahres ein Praktikum im Bereich Notfallmedizin absolviert haben, für das Tragen des Titels eines in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Facharztes für Notfallmedizin zugelassen werden.

KAPITEL III - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung Art. 4 - Um für die in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung: 1. hauptberuflich eine mit der Notfallmedizin eng verbundene medizinische Funktion ausüben, 2.den Nachweis erbringen, dass sie ihre Kenntnis, Sachkunde und ärztliche Leistung einschätzen, unterhalten und weiter entwickeln, um Gesundheitsleistungen gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft erbringen zu können.

Um für die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für Notfallmedizin zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung in einem der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Fachbereiche zugelassen bleiben und die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.

KAPITEL IV - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern in den Bereichen Notfall- und Akutmedizin Art. 5 - § 1 - Praktikumsleiter müssen den allgemeinen Zulassungskriterien für Praktikumsleiter genügen. § 2 - Praktikumsleiter müssen vollzeitig als Leiter eines Notaufnahmedienstes arbeiten und ihre Zeit hauptsächlich klinischen und technischen Aktivitäten in Zusammenhang mit ihren Fachkenntnissen im Bereich Notfallmedizin widmen. § 3 - Praktikumsleiter können pro vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebundenen Arzt, der Inhaber einer der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Berufsbezeichnungen ist, die Ausbildung von höchstens zwei Facharztanwärtern übernehmen. § 4 - Ein Praktikumsleiter, der selbst seit mindestens acht Jahren als Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin zugelassen sein muss, muss mindestens einen vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebundenen Mitarbeiter haben. § 5 - Praktikumsleiter müssen mit wirklichen Verantwortlichkeiten an der Erstellung und am Ablauf des Alarmplans für die Krankenhausdienste der Einrichtung, an die der Notaufnahmedienst gebunden ist, mitwirken. § 6 - Praktikumsleiter haben dafür zu sorgen, dass Anwärter während ihrer Ausbildung, Praktika ausserhalb des Notaufnahmedienstes einbegriffen, in allen Bereichen der Notfallmedizin ausgebildet werden.

KAPITEL V - Kriterien für die Zulassung der Praktikumseinrichtungen Art. 6 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung zugelassen zu werden, muss ein Dienst 1. den allgemeinen Zulassungskriterien für Praktikumseinrichtungen genügen, 2.ohne vorherige Auswahl der Fälle Notfallmedizin unter all ihren Aspekten praktizieren, 3. jederzeit nach im Voraus aufgestelltem Bereitschaftsdienst auf Fachärzte in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen können: innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Anästhesiologie, Pädiatrie, Notfallmedizin und Radiologie, 4.in der Lage sein, seine Patienten in eine Intensivpflegeeinheit aufzunehmen, wo vor Ort ein ärztlicher Arbeitsbereitschaftsdienst organisiert ist, der vom Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst unabhängig ist, 5. über eine ausreichende Anzahl Fachkräfte für Krankenpflege verfügen, die vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind und ausserdem eine angepasste Ausbildung absolviert haben in einem Notaufnahmedienst, wo sie mit allen Aspekten der Notfallmedizin vertraut gemacht worden sind.Das Team muss so zusammengesetzt sein, dass zwei Mitglieder des Krankenpflegepersonals, von denen mindestens eines graduierter Krankenpfleger/graduierte Krankenpflegerin ist, ständig im Notaufnahmedienst anwesend sind, 6. eine getrennte und angepasste architektonische Einheit bilden mit einem für Krankenwagen zugänglichen separaten Eingang und mit Verwaltungs-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, 7.für die Weiterbildung seines Ärzte- und Krankenpflegestabs sorgen und mindestens einmal monatlich eine Versammlung seines Ärzte- und Krankenpflegepersonals organisieren, 8. seine Aktivität bewerten, gegebenenfalls nach den Modalitäten, die ihm vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, mitgeteilt werden, 9.im Notaufnahmedienst selbst über eigene Verwaltungspersonalmitglieder in ausreichender Anzahl verfügen. § 2 - Um als Praktikumseinrichtung mit Qualifizierung für eine komplette Ausbildung zugelassen zu werden, muss der Dienst ausserdem: 1. über mindestens zwei Fachärzte für Notfallmedizin verfügen, die vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind;der Praktikumsleiter muss als einer dieser Fachärzte seit mindestens acht Jahren und der oder die Mitarbeiter seit mindestens fünf Jahren Inhaber dieser Berufsbezeichnung sein, 2. den ärztlichen Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst selbst und im Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch ein Team von mindestens zwei Ärzten, von denen mindestens einer nach Artikel 2 Nr.1 oder 2 zugelassen sein muss, während der andere die in Artikel 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte Ausbildung absolviert, 3. über mindestens acht funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen verfügen, von denen mindestens zwei mit Überwachungs- und Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet sind, 4.mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes beauftragt oder daran beteiligt sein, 5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem die Dienste für innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie und Anästhesiologie als Praktikumseinrichtung zugelassen sind oder die Kriterien für die Zulassung als Praktikumseinrichtung erfüllen, 6.darüber hinaus nach einer im Voraus erstellten Liste auf die Hilfe von Fachärzten in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen können: orthopädische Chirurgie, Neurochirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Augenheilkunde und Psychiatrie. § 3 - Notaufnahmedienste, die nicht allen Kriterien für die Zulassung für die komplette Ausbildung genügen, können dennoch höchstens sechs Monate Ausbildung im Rahmen eines Rotationspraktikums gewährleisten, sofern sie für diese Ausbildung zugelassen sind. Um zugelassen zu werden, müssen die Dienste folgende Bedingungen erfüllen: 1. über mindestens einen Facharzt verfügen, der Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden ist, 2.den Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst selbst und im Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch mindestens zwei Ärzte, die für die besondere Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin zugelassen sind oder die Anwärter in der Ausbildung im Hinblick auf diese Bezeichnung oder Inhaber des Brevets in der Akutmedizin sind und nachstehende Bedingungen erfüllen: a) Inhaber des Diploms "Docteur en médecine" oder "arts" sein, b) eine von einem universitären Krankenhaus organisierte theoretische und praktische Ausbildung von mindestens 120 Stunden absolviert haben, c) ein über 24 Monate verteiltes Praktikum von 240 Stunden in einem zugelassenen Dienst absolviert haben mit mindestens 10 lebensrettenden Einsätzen mit nachfolgender Hospitalisierung. Diese Ärzte müssen der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eine Kopie der Belege mit Bezug auf die vorerwähnte theoretische Ausbildung und das vorerwähnte Praktikum zukommen lassen.

Ab dem 1. Januar 2008 wird das Brevet in der Akutmedizin nur noch folgenden Personen verliehen: - zugelassenen Allgemeinmedizinern - und Ärzten, die nicht als Allgemeinmediziner zugelassen sind, unter der Bedingung, dass sie vor diesem Datum mit der Ausbildung begonnen haben, 3. über mindestens vier funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen verfügen, von denen mindestens eins mit Überwachungs- und Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet ist, 4.mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes beauftragt oder daran beteiligt sein, 5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem der Dienst für innere Medizin und der Chirurgiedienst als Praktikumseinrichtung zugelassen sind oder die Kriterien für die Zulassung als Praktikumseinrichtung erfüllen. KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen Art. 7 - § 1 - Eine vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses begonnene Periode vollzeitiger Ausübung der Notfall- oder Akutmedizin als Facharztanwärter oder als Facharzt kann für höchstens ein Ausbildungsjahr im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 des vorliegenden Erlasses berücksichtigt werden, sofern der diesbezügliche Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eingereicht wird. § 2 - Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses kann ein Arzt, der durch Vorlegung von Belegen über seine Entlohnung nachweisen kann, dass er nach Erhalt des in Artikel 2 § 3 erwähnten Brevets während der der Einreichung seines Antrags vorausgehenden sieben Jahre eine Berufserfahrung von mindestens 10 000 Stunden in einem oder mehreren Notaufnahmediensten erworben hat, als Facharzt für Akutmedizin zugelassen werden; er verliert dann seine Zulassung als Allgemeinmediziner. § 3 - Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses an der Ausbildung in der Notfallmedizin gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin teilnehmen, können die Ausbildung abschliessen und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten Erlasses zugelassen werden. § 4 - Ärzte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in der Notfallmedizin zugelassen sind, können entweder ihre besondere Berufsbezeichnung behalten oder die in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin beantragen. Sie müssen ihren Antrag binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses einreichen. § 5 - Ärzte, die am 1. Januar 2008 Inhaber des Brevets in der Akutmedizin sind, behalten dieses Brevet. § 6 - Die den Praktikumsleitern und den Praktikumeinrichtungen auf der Grundlage des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 gewährten Zulassungen bleiben gültig, bis ihre ursprünglich festgelegte Frist abgelaufen ist.

Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin wird aufgehoben.

Brüssel, den 14. Februar 2005 R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^