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Arrêté Royal du 01 juillet 2011
publié le 19 septembre 2011

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000587
pub.
19/09/2011
prom.
01/07/2011
ELI
eli/arrete/2011/07/01/2011000587/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er JUILLET 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2011 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers (Moniteur belge du 15 juillet 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft eine Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, insbesondere in Bezug auf die in Anwendung von Artikel 20 ausgestellte Legitimationskarte.

Nach der bisherigen Regelung erhält ein Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der alle Formalitäten und Ausübungsbedingungen (insbesondere die Teilnahme an einer Grundausbildung von mindestens 80 Stunden und die Teilnahme an der Eignungsprüfung) erfüllt, eine Legitimationskarte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren vom Gouverneur auf Vorlage der Zulassungsurkunde und der Urkunde der Eidesleistung.

Der Privatfeldhüter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 bereits zugelassen und bestellt war, hat binnen drei Monaten, das heisst spätestens am 5.

Juni 2006, eine gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 fünf Jahre gültige neue Legitimationskarte erhalten.

Die Legitimationskarten, die den diensttuenden Privatfeldhütern seinerzeit ausgestellt worden sind, laufen nun in Kürze ab, und zwar am 5. Juni 2011. Voraussetzung für die Verlängerung der Gültigkeit dieser Karten sind die Teilnahme an einer verkürzten Ausbildung und das Bestehen der diesbezüglichen Prüfung vor dem 31. Dezember 2012.

Die Legitimationskarte wird dem Privatfeldhüter, der die verkürzte Ausbildung nicht bestanden hat, gemäss Artikel 18 nämlich erst an diesem Datum entzogen.

Damit die Gültigkeit der Legitimationskarte, die den bereits zugelassenen und bestellten Privatfeldhütern ausgestellt worden ist, mit der Bestimmung übereinstimmt, die vorsieht, dass sie bis zum 31.

Dezember 2012 an der verkürzten Ausbildung teilnehmen können, wird Artikel 20 dahingehend angepasst, dass die Gültigkeit bis zu diesem Datum verlängert wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein, Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Feldgesetzbuches vom 7. Oktober 1886, des Artikels 64;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, des Artikels 20, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49710/2 des Staatsrates vom 15. Juni 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Privatfeldhüter wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 und unbeschadet des Vermerks auf der Legitimationskarte, ist diese bis zum 31. Dezember 2012 gültig.» Art. 2 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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