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Arrêté Royal du 01 juillet 2014
publié le 03 septembre 2018

Arrêté royal portant adoption des exigences applicables au matériel roulant pour l'utilisation des sillons. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2018040444
pub.
03/09/2018
prom.
01/07/2014
ELI
eli/arrete/2014/07/01/2018040444/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


1er JUILLET 2014. - Arrêté royal portant adoption des exigences applicables au matériel roulant pour l'utilisation des sillons. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2014 portant adoption des exigences applicables au matériel roulant pour l'utilisation des sillons (Moniteur belge du 12 août 2014), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 18 décembre 2015 portant modification de l'arrêté royal du 1er juillet 2014 portant adoption des exigences applicables au matériel roulant pour l'utilisation des sillons (Moniteur belge du 23 décembre 2015). - l'arrêté royal du 26 octobre 2017 portant modification de l'annexe à l'arrêté royal du 1er juillet 2014 portant adoption des exigences applicables au matériel roulant pour l'utilisation des sillons (Moniteur belge du 28 novembre 2017).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 1. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 68 § 2 Absatz 3; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.089/4 des Staatsrates vom 14. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf Rollmaterial zur Benutzung von Zugtrassen werden als nationale technische Vorschrift angenommen. Diese Anforderungen werden gemäß dem Text, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt.

KAPITEL 1 - Definitionen Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: "Richtlinie 2008/57/EG": die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Anforderungen sind anwendbar auf jeden Genehmigungsantrag für die Inbetriebnahme von Rollmaterial, das Zugtrassen nutzt, um auf dem nationalen Eisenbahnnetz zu verkehren, eingereicht gemäß den Artikeln 180 bis 199 des Eisenbahngesetzbuches und seinen Ausführungserlassen.

Der Antragsteller einer Genehmigung zur Inbetriebnahme wendet die in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Anforderungen in folgenden Fällen an: 1. Es existiert keine relevante TSI;2. Keine einzige TSI ist anwendbar;3. Die Anforderungen beziehen sich auf "offene Punkte" einer TSI im Sinne von Artikel 5 § 6 der Richtlinie 2008/57/EG;4. Einem Sonderfall, wie festgelegt in Artikel 3 Nr.13 des Eisenbahngesetzbuches; 5. Die TSI genehmigt die Annahme der Anwendungsmodalitäten oder schreibt diese vor, auf nationaler Ebene. § 2 - Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Anforderungen sind akzeptable Konformitätsmittel. Diese Anforderungen werden folglich als erfüllt angenommen, wenn die Vorschriften der Referenzdokumente, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, erfüllt werden.

Die im ersten Absatz vorgesehene Annahme ist kein Hindernis für die Anwendung, durch die Antragsteller von Genehmigungen zur Inbetriebnahme, anderer als die in den erwähnten Referenzdokumenten vorgesehenen Lösungen, unter der Voraussetzung, dass das in Paragraph 6 erwähnte technische Dossier sowohl eine Analyse dieser Abweichungen als auch die durchgeführten Studien zur Betriebssicherheit und die Risikoanalysen in Anwendung der gemeinsamen und nationalen Sicherheitsmethoden enthält. § 3 - In Abweichung von Paragraph 1 kann der Antragsteller bei einem ersten Antrag auf Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf dem nationalen Eisenbahnnetz bei Projekten, die den Gegenstand eines unterzeichneten Vertrages oder eines bereits vergebenen Auftrags zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bilden, wählen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe geltenden nationalen Vorschriften anzuwenden.

Um diese Möglichkeit ordnungsgemäß zu nutzen, informiert der Antragsteller die Sicherheitsbehörde spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, per Einschreiben mit Rückschein. § 4 - In Abweichung von Paragraph 3 sind die in den ERA-Nummern 9.6.1, 9.6.2, 12.2.1.a, 12.2.1.b, 12.2.1.c und 12.2.1.d aufgenommenen Anforderungen in der Anlage zu vorliegendem Erlass anwendbar auf Projekte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Gegenstand eines unterzeichneten Vertrages oder eines vergebenen Auftrags bilden. § 5 - Bei Erneuerung oder Verbesserung von Rollmaterial in Betrieb oder auf dem nationalen Eisenbahnnetz zugelassenem Rollmaterial erfüllen nur die Komponenten oder Gruppen von Komponenten oder Teile von Teilsystemen, die von der Erneuerung oder Verbesserung betroffenen sind, die dem vorliegenden Erlass beigefügten einschlägigen Anforderungen. § 6 - Die Erfüllung der in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Anforderungen wird mithilfe eines gemäß Artikel 174 § 3 und Anlage 19 des Eisenbahngesetzbuches erstellten technischen Dossiers nachgewiesen, das eine gemäß den Artikeln 205 bis 208 des Eisenbahngesetzbuches bestimmte Stelle verfasst.

Das technische Dossier besteht aus Prüfberichten, Protokollen oder anderen Dokumenten, die der Antragsteller der bestimmten Stelle übermittelt.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 5 - Die in den ERA-Nummern 9.6.1 und 9.6.2 aufgenommenen Anforderungen sowie die in den ERA-Nummern 12.2.1.a, 12.2.1.b, 12.2.1.c und 12.2.1.d der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Anforderungen sind anwendbar auf das Rollmaterial, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf dem Eisenbahnnetz zugelassen war.

Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Pour la consultation du tableau, voir image

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