Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 01 juin 2005
publié le 22 juin 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le lieu de travail

source
service public federal interieur
numac
2005000341
pub.
22/06/2005
prom.
01/06/2005
ELI
eli/arrete/2005/06/01/2005000341/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le lieu de travail


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le lieu de travail, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le lieu de travail.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 40 § 2 und § 3 Absatz 1;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Titels V Kapitel I, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15. Januar 1969, 1. Juli 1971, 15.

Februar 1978 und 2. Juni 1982;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 23. Juni 1997;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Erlangung einer Zulassung als externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch vorliegenden Erlass von der Erlangung einer Akkreditierung gemäss den Normen der Reihe NBN-EN 45000 abhängt;

In der Erwägung, dass das neue Zulassungsverfahren auf objektiven Kriterien beruht und auf finanzieller und organisatorischer Ebene höhere Anforderungen an die Antragsteller stellt als das bisherige Verfahren;

In der Erwägung, dass vermieden werden muss, dass Dienste zur Zeit noch gemäss dem früheren Verfahren, das weniger Garantien bietet, zugelassen werden; dass die Dienste, die in Anwendung des neuen Erlasses zugelassen werden, folglich gegenüber Diensten, die gemäss dem früheren Verfahren zugelassen worden sind, ungleich behandelt werden; dass dadurch die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates gefährdet werden könnte und dass es folglich notwendig ist, unverzüglich Massnahmen zur Behebung dieser Situation zu treffen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf externe Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz.

Diese technische Überwachung bezieht sich insbesondere auf Untersuchungen und Prüfungen, die in Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen insbesondere in Bezug auf Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzmittel durchgeführt werden, um deren Konformität mit den Rechtsvorschriften und eventuelle Defekte, die einen Einfluss auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit haben könnten, festzustellen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: Unseren Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Arbeit gehört, 2.Generalbeamtem: den Generaldirektor der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich oder seinen Beauftragten, 3. Verwaltung: die Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 4.externem Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz: eine in Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Einrichtung.

Art. 3 - § 1 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassen. § 2 - Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz dürfen die Bezeichnung « Vom Föderalministerium der Beschäftigung und der Arbeit zugelassener externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz » tragen. § 3 - Nur die gemäss den anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 akkreditierten Prüfstellen können als externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen werden.

Abschnitt II - Zulassungsbedingungen Art. 4 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen. § 2 - Die juristische Person hat folgenden Zweck: 1. Verwaltung des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz, 2.Ausführung der Aufträge eines externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz, so wie sie durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse bestimmt sind.

Die juristische Person kann kein externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, sein.

Die juristische Person kann technische Untersuchungen und Prüfungen durchführen, die in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht von einem externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz durchgeführt werden müssen, vorausgesetzt, dass ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. § 3 - In Abweichung von § 1 kann der Minister nach günstiger Stellungnahme der in Artikel 24 erwähnten Überwachungskommission ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden oder anderer Einrichtungen zulassen, die nicht unter der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind. Der Minister kann die Erlangung dieser Abweichung von Sonderbedingungen abhängig machen. § 4 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz führt eine Buchhaltung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17.

Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen und seiner Ausführungserlasse.

Art. 5 - Innerhalb des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz wird eine Person bestellt, die mit der Leitung und Verwaltung der Tätigkeiten, für die der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen worden ist, beauftragt ist und die die volle Verantwortung für die Ausführung dieser Tätigkeiten trägt.

Diese Person, nachstehend Leiter genannt, muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs sein. Diese Bedingung wird nicht verlangt, wenn der Leiter Inhaber eines Diploms eines Industrieingenieurs ist und mindestens zehn Jahre Berufserfahrung besitzt, 2. über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung verfügen, um den externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können, 3.durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein, 4. eine Vollzeittätigkeit im externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz ausüben. Art. 6 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz, der Leiter und das technische Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Aufsteller oder dem Benutzer der Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzmittel, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzmittel beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und dem externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und grösster technischer Kompetenz durchführen; das Personal des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss unabhängig von jeder Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf die Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfungen sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind. § 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss ausserdem Zugang zu den für gegebenenfalls durchzuführende Sonderprüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben. § 4 - Das technische Personal muss: 1. eine gute technische und berufliche Ausbildung besitzen, 2.im externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz eine angemessene Ausbildung und eine regelmässige Anpassungsfortbildung erhalten, 3. ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet besitzen, 4.die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte besitzen, durch die die durchgeführten Prüfungen bescheinigt werden, 5. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein. § 5 - Die Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, deren Abfassung durch das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder seine Ausführungserlasse vorgeschrieben ist, müssen vom Leiter oder im Namen des Leiters unterzeichnet werden. § 6 - Die Unparteilichkeit des Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe seiner Entlohnung darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten. § 7 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss für sich selbst und für sein Personal eine Haftpflichtversicherung abschliessen, es sei denn, diese Haftpflicht wird vom Staat übernommen. § 8 - Das Personal des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz ist ausser gegenüber den mit der Überwachung beauftragten Beamten durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Ausführung seiner Aufgabe im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Kenntnis erhält.

Art. 7 - § 1 - Um eine Zulassung für die Durchführung der in Artikel 1 erwähnten Prüfungen zu erlangen, muss der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz nachweisen, dass er den Anforderungen der anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 genügt.

Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird mit einer Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder mit einer von Beltest ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung geliefert. § 2 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, die die Zulassung zum ersten Mal beantragen, oder die bereits in Anwendung des vorliegenden Erlasses zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, die eine Erweiterung des Anwendungsbereichs ihrer Zulassung beantragen, dürfen einen Antrag einreichen, um eine vorläufige Zulassung zu erlangen, ohne über die in § 1 erwähnte Akkreditierung zu verfügen, indem sie das in Artikel 21 erwähnte Sonderverfahren befolgen.

Art. 8 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss ausserdem über eine ausreichende technische Kompetenz auf dem spezifischen Gebiet, für das er die Zulassung beantragt, verfügen.

Art. 9 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, den Beamten der Verwaltung, die vom Generalbeamten beauftragt worden sind, eine Untersuchung oder ein Audit durchzuführen, um zu kontrollieren, ob die Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht und ob die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Sie sind verpflichtet, diesen Beamten alle zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt III - Arbeitskriterien Art. 10 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz verfügt, um seine Aufgabe gebührend erfüllen zu können, über die nötigen Geräte und über die nötige aktualisierte und der Entwicklung der Wissenschaft und der Technik angepasste Literatur und Dokumentation.

Art. 11 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz erstellt für jede Prüfung einen Bericht, der folgende Angaben enthält: 1. Beschreibung der Prüfung unter Angabe der Verordnungsbestimmung, die diese Prüfung auferlegt, 2.Identifizierung des Arbeitgebers, für den die Prüfung durchgeführt worden ist, 3. Namen des Personalmitglieds, das die Prüfung durchgeführt hat, 4.Identifikationsnummer, 5. Datum der Prüfung. Der Minister kann das Muster festlegen, dem ein Bericht entsprechen muss.

Art. 12 - In jedem Bericht werden die Schlussfolgerungen der Prüfung und die Massnahmen, die das Unternehmen eventuell ausführen muss, deutlich vermerkt. Ausserdem wird im Bericht vermerkt, vor welchem Datum die nächste Prüfung stattfinden muss.

Art. 13 - Greift ein Arbeitgeber für eine Prüfung auf einen externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz zurück und kann dieser Dienst die Prüfung nicht vor dem durch die Gesetzesbestimmungen festgelegten Zeitpunkt durchführen, teilt der Dienst dem Arbeitgeber dies innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor dem letzten Tag, an dem die Prüfung normalerweise hätte durchgeführt werden müssen, mit. Der Arbeitgeber setzt den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 14 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss die Prüfungen, für die er zugelassen ist, selbst durchführen. Der Einsatz von Subunternehmern ist nur in Ausnahmefällen erlaubt oder um Teilaufgaben aus Prüfaufgaben auszuführen, die spezifische Kompetenzen erfordern. § 2 - Beim Zulassungsantrag vermerkt der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz ausdrücklich, welche Teilaufgaben aus Prüfaufgaben Subunternehmern anvertraut werden. Die Identität und die Qualifikationen der Subunternehmer und die Modalitäten der Subunternehmerverträge werden beim Zulassungsantrag mitgeteilt. § 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz setzt den Arbeitgeber von jedem Subunternehmereinsatz in Kenntnis. Der Subunternehmereinsatz muss für den Arbeitgeber annehmbar sein.

Art. 15 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, sich an die schriftlichen Anweisungen zu halten, die ihnen für die Durchführung der Prüfungen, für die sie zugelassen sind, vom Generalbeamten erteilt werden.

Art. 16 - Die zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, der Verwaltung folgende Auskünfte zu übermitteln: 1. jede Änderung der Satzung des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz, 2.jede organisatorische oder technische Änderung, die die Einhaltung der Zulassungsbedingungen beeinflussen kann, 3. jede Ersetzung des Leiters, 4.die Liste der Mitglieder des technischen Personals unter Angabe ihrer Qualifikation und jede Änderung dieser Liste, 5. einen kurzen Quartalsbericht über die im Rahmen ihrer Zulassung durchgeführten Prüfungen, 6.einen detaillierten Jahresbericht, der einen Finanzbericht und einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr umfasst, 7. jeden Entzug oder jede Änderung der in Artikel 7 § 1 erwähnten Akkreditierung, 8.jeden Antrag auf Erweiterung der in Artikel 7 § 1 erwähnten Akkreditierung, 9. jede Änderung des in Artikel 14 erwähnten Subunternehmereinsatzes und jeden gelegentlichen Subunternehmereinsatz. Art. 17 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, auf Ersuchen des Generalbeamten alle Auskünfte zu übermitteln, die sich auf die Tätigkeiten und die Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz beziehen oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der anderen Verordnungsbestimmungen, auf deren Grundlage sie zugelassen sind, von Interesse sind; dies betrifft insbesondere Auskünfte über die Zeit, die die Prüfungen in Anspruch genommen haben.

Abschnitt IV - Zulassungsverfahren Art. 18 - § 1 - Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird an den Generalbeamten gerichtet. § 2 - Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich vermerkt. § 3 - Dem Antrag müssen folgende Stücke beigefügt werden: 1. beglaubigte Abschrift des Diploms des Leiters, 2.vor kurzem ausgestelltes Leumundszeugnis des Leiters, 3. Lebenslauf des Leiters, 4.Abschrift der Satzung der Einrichtung, 5. beglaubigte Abschrift der in Artikel 7 § 1 erwähnten Akkreditierungsbescheinigung, 6.Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die Haftpflicht des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch einen Versicherungsvertrag gedeckt wird, 7. Erklärung, durch die der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz sich verpflichtet, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einzuhalten. Gegebenenfalls werden die in Artikel 14 erwähnten Informationen dem Antrag ebenfalls beigefügt.

Art. 19 - Der Zulassungsantrag wird von der Verwaltung geprüft. Diese Prüfung erfolgt auf Basis der der Antragsakte beigefügten Stücke und jeder Untersuchung vor Ort, die für notwendig erachtet wird.

Es wird davon ausgegangen, dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz über eine ausreichende technische Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht, verfügt, wenn die in Artikel 7 erwähnte Akkreditierung auf den entsprechenden Anwendungsbereich, der im Antrag angegeben wird, ausdrücklich verweist oder wenn aus dem Gegenstand dieser Akkreditierung deutlich hervorgeht, dass die Akkreditierung diesen Anwendungsbereich deckt.

Art. 20 - § 1 - Innerhalb von sechzig Tagen nach Feststellung der Vollständigkeit der Akte gibt die Verwaltung dem Minister eine Stellungnahme über den Antrag ab.

Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung gewährt wird oder nicht. § 2 - Gewährt der Minister eine Zulassung, so setzt die Verwaltung den externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben davon in Kenntnis.

Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte Überwachungskommission von der Zulassung in Kenntnis. § 3 - Beschliesst der Minister, die Zulassung nicht zu gewähren oder sie nur teilweise zu gewähren, so setzt die Verwaltung den externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben davon in Kenntnis. Es wird davon ausgegangen, dass der Einschreibebrief am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist.

Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte Überwachungskommission vom Beschluss des Ministers in Kenntnis.

Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um der Verwaltung seine Einwände mitzuteilen.

Innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der Einwände übermittelt die Verwaltung die Akte der Überwachungskommission, die dem Minister eine Stellungnahme über den Antrag abgibt.

Der Minister fasst einen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben notifiziert.

Art. 21 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz dürfen das nachstehend beschriebene Sonderverfahren anwenden: 1. Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet.2. Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich vermerkt.3. Dem Antrag müssen die in Artikel 18 § 3 erwähnten Stücke, mit Ausnahme der Stücke, die sich auf die Akkreditierung beziehen, und eine Erklärung, durch die sie sich verpflichten, die Bestimmungen über die Arbeitskriterien, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr.7 und 8, einzuhalten, beigefügt werden. 4. Die Anträge werden auf Basis der dem Antrag beigefügten Stücke und jeder Untersuchung, die für notwendig erachtet wird, von der Verwaltung geprüft. Um zu beurteilen, ob der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz Personal beschäftigt, das über eine ausreichende technische Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht, verfügt, kann die Verwaltung von ihren eigenen Sachverständigen Audits durchführen lassen.

Der Generalbeamte kann ebenfalls vom Antragsteller verlangen, dass dieser ihm die Ergebnisse eines von einer Akkreditierungsstelle durchgeführten Voraudits vorlegt. 5. Die Verwaltung erstattet der Überwachungskommission Bericht.Diese Kommission prüft den Antrag und gibt dem Minister eine Stellungnahme ab. Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung gewährt wird oder nicht. Dieser Beschluss wird dem externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per Einschreiben notifiziert. 6. Die auf diese Art und Weise gewährte Zulassung ist für einen Zeitraum von drei Jahren gültig.Sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums muss ein Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen der Artikel 18, 19 und 20 eingereicht werden.

Art. 22 - § 1 - Die Tatsache, dass eine Einrichtung den Zulassungsbedingungen entspricht, bringt keinerlei Verpflichtung mit sich, diesen Dienst als externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz zuzulassen. § 2 - Die Anzahl externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz kann begrenzt werden, unter anderem unter Berücksichtigung der Marktbedürfnisse, der Bemühung, den Einsatz von Subunternehmern auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten, und der Notwendigkeit, über externe Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz zu verfügen, deren Tätigkeitsvolumen ausreicht, um eine optimale Entwicklung der erworbenen Erfahrung und der Ausrüstung zu ermöglichen. Zu diesen Angelegenheiten wird die Überwachungskommission regelmässig konsultiert.

Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes sind nicht auf die Prüfungen von elektrischen Anlagen anwendbar, wenn die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen ein anderes Zulassungsverfahren vorsieht.

Abschnitt V - Überwachungskommission Art. 24 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird eine Überwachungskommission für die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz geschaffen. § 2 - Diese Kommission hat den Auftrag: 1. eine Stellungnahme über die Zulassung der externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz in Anwendung von Artikel 21 des vorliegenden Erlasses abzugeben, 2.bei Widersprüchen von externen Diensten für technische Überwachung am Arbeitsplatz, deren Zulassungsantrag gemäss Artikel 20 abgelehnt oder teilweise abgelehnt worden ist, und bei Widersprüchen gegen die in den Artikeln 29, 30, 31 und 32 erwähnten Beschlüsse eine Stellungnahme abzugeben, 3. eine Stellungnahme zu den in Artikel 22 § 2 erwähnten Angelegenheiten abzugeben, 4.die Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz zu beurteilen.

Art. 25 - § 1 - Die Überwachungskommission setzt sich zusammen aus: 1. dem Generalbeamten oder seinem Beauftragten, der die Präsidentschaft wahrnimmt, 2.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, 3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, 4.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die als Sachverständige in der Kommission tagen und vom Minister bestellt werden. § 2 - Die überberuflichen Arbeitgeberorganisationen, die im Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten sind, bestellen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten. § 3 - Jede überberufliche Arbeitnehmerorganisation, die im Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten ist, bestellt ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, das die Arbeitnehmer vertritt.

Art. 26 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Verwaltung wahrgenommen.

Art. 27 - § 1 - Mitglieder, die die Arbeitnehmer oder die Arbeitgeber vertreten, sind stimmberechtigt. Die anderen Mitglieder haben beratende Stimme. § 2 - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 3 - Die Mitglieder und der Präsident können sich von zeitweiligen Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. Letztere nehmen an den Arbeiten der Kommission teil, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

Art. 28 - Die Kommission legt eine Geschäftsordnung fest, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird.

Abschnitt VI - Überwachung und Sanktionen Art. 29 - Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz einer der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 in Bezug auf die Zulassungsbedingungen nicht mehr genügt, oder stellen sie fest, dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz den aus den Arbeitskriterien hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz seine Lage in Ordnung bringen muss. Der Generalbeamte teilt der Akkreditierungsstelle des betreffenden externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz alle für die Akkreditierung relevanten Punkte mit.

Art. 30 - § 1 - Auf Vorschlag des Generalbeamten kann der Minister die Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz bei Ablauf der in Artikel 29 erwähnten Frist seine Lage nicht in Ordnung gebracht hat. § 2 - Geht während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Zulassung aus dem in Artikel 16 erwähnten jährlichen Tätigkeitsbericht hervor, dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz keine Tätigkeit auf dem von der Zulassung gedeckten Gebiet ausgeübt hat oder dass solche Tätigkeiten unerheblich sind, verfällt die Zulassung von Amts wegen.

Art. 31 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn die in Artikel 7 erwähnte Akkreditierung von der Akkreditierungsstelle entzogen worden ist oder nicht erneuert wird. Der Entzug der Zulassung tritt in Kraft, wenn nach dem Verfahren infolge eines eventuellen Widerspruchs des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz bei der Akkreditierungsstelle Letztere den Entzug oder die Nichterneuerung der Akkreditierung bestätigt.

Art. 32 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz sich weigert, die Bestimmungen von Artikel 17 einzuhalten.

Art. 33 - § 1 - Die in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 29 und von Artikel 30 § 1 gefassten Beschlüsse werden dem externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per Einschreiben mitgeteilt. Hat der Beschluss die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung zur Folge, tritt er drei Monate nach dem Datum des Empfangs dieses Beschlusses in Kraft. Die Stelle, die den betreffenden externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz akkreditiert hat, und die Überwachungskommission werden von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. § 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um dem Minister seine Einwände mitzuteilen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. § 3 - Die Einwände werden von der Überwachungskommission untersucht, die dem Minister eine Stellungnahme abgibt.

Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug wird vom Minister bestätigt oder für nichtig erklärt und dem externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per Einschreiben notifiziert.

Im Falle einer Bestätigung tritt die Aussetzung beziehungsweise der Entzug drei Monate nach dem Datum des Bestätigungsbeschlusses in Kraft. § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die in vorliegendem Artikel erwähnten Einschreibebriefe am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden sind.

Abschnitt VII - Schlussbestimmungen Art. 34 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf Zulassungen anwendbar, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gewährt werden. § 2 - Die in Anwendung der Vorschriften von Titel V Kapitel I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vom Minister gewährten Zulassungen gelten weiterhin unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 3 und vorausgesetzt, dass die betroffenen Einrichtungen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die Arbeitskriterien, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Akkreditierung, einhalten. § 3 - Drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses verfallen die in § 2 erwähnten Zulassungen automatisch. Innerhalb dieser Frist müssen die betroffenen Dienste einen Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einreichen.

Art. 35 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 2.die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.

Art. 36 - Titel V Kapitel I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15.

Januar 1969, 1. Juli 1971, 15. Februar 1978 und 2. Juni 1982, wird aufgehoben, was die Zulassung von Einrichtungen für die Prüfungen betrifft, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind.

Art. 37 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 35 des vorliegenden Erlasses bilden Titel II Kapitel III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel II - Allgemeine Grundsätze [sic, zu lesen ist: Organisationsstrukturen ] » 2.« Kapitel III - Externe Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz ».

Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juin 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^