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Arrêté Royal du 01 octobre 2003
publié le 17 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques

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service public federal interieur
numac
2003000724
pub.
17/11/2003
prom.
01/10/2003
ELI
eli/arrete/2003/10/01/2003000724/moniteur
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1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Tarif der Leistungen des Nationalregisters anzupassen.Die letzte Revision der Gebühren wurde durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. November 1984 über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden, vorgenommen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Koeffizient des Indexes des Öffentlichen Dienstes im Februar 1994 152,38 betrug und im Juli 2001 bei 175,05 lag, rechtfertigen die seit 1993 aufgetretenen Preisschwankungen eine Erhöhung um 20 %. Überdies scheint es notwendig, im vorliegenden Erlass das Prinzip der automatischen jährlichen Revision des Tarifs je nach Schwankungen des Gesundheitsindexes festzulegen, um eine Wertminderung der Einnahmen des Nationalregisters der natürlichen Personen, das verpflichtet ist, mit Ausnahme der Personallohnkosten selbst für seine Betriebskosten aufzukommen, zu vermeiden.

Ausserdem führt die äusserst schnelle Entwicklung auf Ebene der Netze und der Telekommunikation dazu, dass die Anwendung der im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 berücksichtigten Unterscheidungskriterien in Bezug auf die Kosten der Anschlüsse nur noch schwer möglich ist.

So gibt insbesondere der Begriff « logische Kanäle », der theoretisch die Anzahl gleichzeitiger Verbindungen darstellt, häufig Anlass zu Diskussionen und stimmt nicht immer mit der Anzahl Terminals überein, die eine Verbindung zum Nationalregister herstellen können. Dieser Begriff steht in Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen Übertragungsnetzes von Belgacom, dem so genannten DCS-Netz.

Informationen zu der Anzahl logischer Kanäle müssen von Belgacom an das Nationalregister weitergegeben werden.

Damit das Nationalregister nicht von Elementen abhängig ist, die es nicht selbst verwaltet, wird ein pauschales Tarifsystem für den Zugriff auf das Nationalregister eingeführt.

Dieses System beruht auf einer Unterscheidung zwischen den öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die über eine gesetzliche und/oder verordnungsrechtliche Ermächtigung verfügen, um eine oder mehrere im Nationalregister gespeicherte Informationen einzusehen oder fortzuschreiben, und jenen, deren Ermächtigung zum Zugriff auf das Nationalregister auf die Einsichtnahme gespeicherter Informationen beschränkt ist.

Für die Erstgenannten wird eine jährliche Tarifierung angewandt, wobei die Kosten der Transaktion (Befragung oder Fortschreibung einer Akte) nicht fakturiert werden. Es ist nämlich ungerecht, diesen öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die die Datenbank bereichern, die Kosten der Transaktionen zu fakturieren.

Der jährliche Tarif, der bei letztgenannten öffentlichen Behörden und Einrichtungen angewandt wird, ist ausserdem unterschiedlich, je nachdem ob es sich um eine Gemeindeverwaltung oder um andere öffentliche Behörden oder Einrichtungen handelt.

Der in Bezug auf die Gemeinden vorgesehene Betrag wird nämlich entsprechend der Kategorie angepasst, der die Gemeinde angehört, wobei diese Kategorie aufgrund einer Mindest- und Höchstbevölkerungszahl bestimmt wird.

Für die anderen öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die ermächtigt sind, Fortschreibungen einzugeben, wie zum Beispiel das Ausländeramt, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, der Staatsrat, bei denen das Kriterium in Bezug auf die Bevölkerungszahl nicht angewandt werden kann, besteht der Tarif aus einem Jahresbetrag von 2.500 EUR. Für öffentliche Behörden und Einrichtungen, deren Ermächtigung zum Zugriff auf das Nationalregister auf die Einsichtnahme von Informationen, die in dieser Datenbank gespeichert sind, beschränkt ist, wird der Betrag pro Transaktion auf degressive Art und stufenweise festgelegt. Die Zugriffskosten sind in diesem Betrag einbegriffen.

Die ersten 2.000 Transaktionen werden an 0,4958 EUR fakturiert; die folgenden 3.000 Transaktionen werden an 0,3966 EUR fakturiert; die folgenden 5.000 Transaktionen werden an 0,2975 EUR fakturiert; die folgenden 40.000 Transaktionen werden an 0,2479 EUR fakturiert; nach den ersten 50.000 Transaktionen wird 0,1488 EUR pro Transaktion fakturiert.

So würde beispielsweise für eine Einrichtung, die während eines Jahres 61.000 Transaktionen durchführt, die Fakturierung wie folgt aussehen : (2.000*0,4958) + (3.000*0,3966) + (5.000*0,2975) + (40.000*0,2479) + (11.000*0,1488) = 15.222 EUR. Schliesslich wird der Berechnungsmodus der in Artikel 1 erwähnten pauschalen Tarifierung genau angegeben.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

November 2002;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Fakturierung der Transaktionen, die die Kosten des Anschlusses an das Nationalregister enthält, entsprechend einem degressiven Tarif auf jährlicher Basis durchgeführt wird und dass vorliegender Erlass daher ab Beginn des Rechnungsjahres wirksam sein muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.772/2 des Staatsrates vom 29. Januar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Leistungen des Nationalregisters werden entsprechend dem Tarif in der Anlage zu vorliegendem Erlass vergütet. Für Leistungen zugunsten der öffentlichen Behörden, der Einrichtungen öffentlichen Interesses und der gemeinnützigen Einrichtungen, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, kann der Minister des Innern jedoch eine jährliche Pauschalgebühr festlegen, wenn diese Leistungen fortlaufender Art sind. Diese Pauschalgebühr wird entsprechend dem Aufwand berechnet, den diese Leistungen erfordern, insbesondere auf Basis der Tarifierung des Zugriffs auf das Nationalregister, die in diesem Fall anwendbar ist, und der jährlichen Kosten der geschätzten Anzahl Transaktionen, bei einer Mindestanzahl von tausend Transaktionen pro Tag.

Art. 2 - Der Tarif wird automatisch jedes Jahr am 1. Januar auf Basis der Schwankungen des Gesundheitsindexes entsprechend der nachstehenden Formel revidiert: neuer Tarif= alter Tarif x neuer Index / Basisindex Der Basisindex ist der Index, der während des Monats Dezember vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, und der neue Index ist der Index, der während des Monats Dezember vor der Preisrevision anwendbar ist.

Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 23. November 1984 über die Gebühren, die auf Grund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird aufgehoben.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage Pour la consultation du tableau, voir image (1) Die berücksichtigte Bevölkerungszahl ist die vom 31.Dezember vor dem Jahr der Fakturierung.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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