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Arrêté Royal du 01 octobre 2003
publié le 12 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de la criminalité

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service public federal interieur
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2003000725
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12/11/2003
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01/10/2003
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eli/arrete/2003/10/01/2003000725/moniteur
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1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de la criminalité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de la criminalité, établi par le Service central de traduction allemande auprés du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de la criminalité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen festzulegen, die die Gemeinden erfüllen müssen, um eine finanzielle Beihilfe vom Ministerium des Innern im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung zu erhalten. Es handelt sich um die Ausführung von Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen.

Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ersetzt den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes und den Königlichen Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können.

Diese beiden Erlasse sind in der Tat veraltet und werden aufgehoben.

Zum einen stimmen sie nicht mehr mit der neuen Polizeistruktur, wie sie durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes festgelegt wird, überein.

So enthalten die Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen bis 2001 sowohl einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention als auch einen Abschnitt in Bezug auf die Polizei, wobei Letzterer darauf abzielt, die bürgernahe Polizei zu entwickeln, Polizeihilfsbedienstete anzuwerben, die Kommissariate zu verbessern wie auch sicherer zu machen und schliesslich die Rolle der Polizei gegenüber den Opfern herauszustellen. Wie in Artikel 41 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 vorgesehen, unterstützt die Föderalbehörde diese Aufträge seit dem 1. Januar 2002 jedoch über die föderale Subvention an die Polizeizone. Der Abschnitt in Bezug auf die Polizei verschwindet demzufolge aus den Vereinbarungen, die nur noch einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention enthalten, die die Föderalbehörde mit der Gemeinde verbindet.

Zum anderen hat die Regierung anlässlich des Ministerrates vom 4. Mai 2001 beschlossen, die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehenen Beihilfe objektiver zu gestalten. Fortan müssen die betreffenden Gemeinden eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen: - einen städtischen Charakter aufweisen: Damit den Problemen in den Vierteln mittelgrosser bis grosser Städte Rechnung getragen wird, werden die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 60 000 ausgewählt, - zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner gehören. Die gewährten Beihilfen sollen lokale Projekte zur Verbrechensverhütung unterstützen. Demnach müssen die anspruchsberechtigten Gemeinden unter den Gemeinden ausgewählt werden, die mit den meisten Kriminalitätsproblemen konfrontiert sind. Nicht alle in der Kriminalstatistik der integrierten Polizei enthaltenen Kriminalitätsangaben werden verwendet. Die Gesamtrate stellt auch nicht den wichtigsten Indikator für die tatsächlichen kriminellen Taten und ihre weitere Entwicklung dar. Daher ist beschlossen worden, die Auswahl der berücksichtigten Straftaten restriktiver zu gestalten.

Straftaten, bei denen Proaktivität (z.B.: Drogendelikte), Registrierungspraktiken (z.B.: Fahrraddiebstahl) oder Aussageverhalten (z.B.: Gewalt innerhalb der Familie) bekanntlich eine Rolle spielen, werden nicht berücksichtigt. Straftaten, deren Bekämpfung nicht unter die Aufträge der Sicherheits- oder Vorbeugungsvereinbarung fallen (z.B.: Verwaltungsunrecht), bleiben gleichermassen unberücksichtigt.

Auf dieser Grundlage sind schliesslich folgende Delikte berücksichtigt worden: Autodiebstahl, andere Diebstähle (ausser Fahrraddiebstahl), Wandalismus und Körperverletzung ausserhalb der Familie, - zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro Einwohner gehören, darüber hinaus eine Einwohnerzahl von über 10 000 zählen und eine Kriminalitätsrate haben, die in das 1. nationale Quartil fällt. Hierdurch sollen relativ städtische Gemeinden mit schlechter sozioökonomischer Lage ausgewählt werden, die sich mit Kriminalitätsproblemen auseinander setzen müssen, ohne jedoch zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten zu gehören. Zum 1. nationalen Quartil gehören, bedeutet, sich im oberen Viertel der Tabelle befinden, in der sämtliche Gemeinden auf der Grundlage der berücksichtigten Kriminalitätsrate in abnehmender Grössenordnung aufgelistet sind.

Der Deutlichkeit halber und als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates werden im vorliegenden Erlass des Weiteren die Modalitäten bezüglich der Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel unter die anspruchsberechtigten Gemeinden sowie die Modalitäten der Kontrolle und der Gewährung dieser finanziellen Beihilfen an die Gemeinden festgelegt.

Besprechung der Artikel: KAPITEL I - Begriffsbestimmung: In Artikel 1 wird der Begriff « Kriminalitätsrate » definiert, so wie er in vorliegendem Bericht an Ihre Majestät erläutert wird.

KAPITEL II - Gewährungsbedingungen: Gemäss dem Gutachten des Staatsrates werden in Artikel 2 die bezuschussten Massnahmen bestimmt.

In Artikel 3 werden die Bedingungen festgelegt, die die Gemeinden erfüllen müssen, um vom Minister des Innern bestimmt zu werden. Es handelt sich um eine weiter oben im Bericht an Ihre Majestät erwähnte Bedingung. Dieser Artikel ist mit Hilfe des Gutachtens der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates verdeutlicht worden. Der Minister des Innern bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe in Frage kommenden Gemeinden auf der Grundlage der vorerwähnten Bedingungen und der verfügbaren Haushaltsmittel. Da es sich bei der Anzahl Gemeinden, die auf der Grundlage der Einwohnerzahl ausgewählt werden, um eine feste Angabe handelt, muss hinsichtlich der übrigen Bedingungen in Anbetracht der verfügbaren Mittel notwendigerweise eine Höchstzahl auszuwählender Gemeinden festgelegt werden. Zugleich bemüht man sich hierbei, eine ausgeglichene Auswahl für das ganze Staatsgebiet zu erreichen.

Der Minister des Innern kann beschliessen, eine die Auswahlbedingungen erfüllende Gemeinde unberücksichtigt zu lassen, dies aber lediglich aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Gouverneurs der Provinz, in der sich die Gemeinde befindet. Diese Bestimmung ist für den Sonderfall vorgesehen, in dem die Auswahl einer Gemeinde aus Sachverhalten resultiert, für die eine Vereinbarung nur wenig oder sogar keinen Nutzen hätte (Beispiel: eine Gemeinde, deren hohe Kriminalitätsrate lediglich auf ein grosses Einkaufszentrum zurückzuführen ist (Ladendiebstähle)).

In Artikel 4 werden die Kriterien bestimmt, auf die zurückgegriffen werden muss, um den Betrag der Beihilfe festzulegen. In diesem Artikel wird somit auf die Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingegangen, die diesbezüglichen allgemeinen Bedingungen festzuschreiben, obwohl Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen besagt, dass die zusätzlichen Bedingungen und die Modalitäten hinsichtlich der Gewährung der betreffenden Beihilfen sowie der Betrag der Beihilfe in der Vereinbarung zwischen dem Minister des Innern und den ausgewählten Gemeinden festgelegt werden.

In den Artikeln 5 bis 9 wird der Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates gefolgt, die Modalitäten für die Kontrolle der Gewährung der Beihilfen an die Gemeinden in den vorliegenden Erlass einzubinden. In diesen beiden Artikeln werden daher die Modalitäten für die Kontrolle der Gewährung der betreffenden Beihilfen übernommen, die in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht enthalten sind, wobei diese Kontrollmodalitäten aktualisiert und dem vorliegenden Erlass angepasst worden sind.

KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen: Die Artikel 10 und 11 bedürfen keines Kommentars.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Die Artikel 12 und 13 bedürfen keines Kommentars.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht, insbesondere der Artikel 5 bis 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. August 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.

September 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.355/2 des Staatsrates vom 19. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und im Einverständnis mit Unseren Ministern, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmung Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter Kriminalitätsrate die Zahlen in Bezug auf Autodiebstähle, andere Diebstähle (ausser Fahrraddiebstählen), Wandalismus sowie Körperverletzung ausserhalb der Familie, die aus der Kriminalstatistik der Polizei stammen und den Zeitraum vom viertletzten bis zum vorletzten Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe abdecken.

KAPITEL II - Gewährungsbedingungen Art. 2 - Die zwischen dem Minister des Innern und den betroffenen Gemeinden getroffene Vereinbarung ist dazu bestimmt, Massnahmen zu bezuschussen: 1. mit denen die Sicherheit der Bürger in den Städten und Gemeinden garantiert wird, 2.die zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen, 3. die den lokalen Bedürfnissen in Sachen Sicherheit und Schutz des Bürgers nachkommen, 4.mit denen den Bedürfnissen vor Ort nachgekommen wird und eine angepasste Lösung für die in den Gemeinden auftretenden Probleme geliefert wird, 5. mit denen der Besorgtheit der Bürger hinsichtlich der Kriminalität Rechnung getragen wird, 6.die sich in eine langfristige Planung einfügen, 7. die in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden fallen, 8.mit denen das soziale Gefüge in den Gemeinden wiederhergestellt und verstärkt wird, 9. mit denen das Unsicherheitsgefühl bekämpft wird, 10.mit denen an der Bekämpfung von Phänomenen teilgenommen wird, deren Beherrschung ein prioritäres Ziel des föderalen Sicherheitsplans und des Richtlinienplans der Föderalregierung über die Drogenproblematik ist.

Art. 3 - Um eine solche Vereinbarung treffen zu können, muss die Gemeinde an dem vom Minister des Innern festgelegten Datum und für die von ihm festgelegte Zeitdauer eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. eine Bevölkerungszahl von über 60 000 aufweisen, 2.zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner, wie oben definiert, gehören, 3. zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro Einwohner gehören, darüber hinaus mehr als 10 000 Einwohner zählen und eine Kriminalitätsrate aufweisen, die in das erste nationale Quartil fällt. Der Minister des Innern stuft pro Region alle Gemeinden nach den unter den Nummern 2 und 3 bestimmten Kriterien ein und wählt die besteingestuften unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel aus.

Der Minister des Innern kann beschliessen, eine in Absatz 1 erwähnte Gemeinde aufgrund der Stellungnahme des Gouverneurs der Provinz, zu der die Gemeinde gehört, unberücksichtigt zu lassen.

Art. 4 - Die verfügbaren Haushaltsmittel werden auf der Grundlage der Einwohnerzahl, der Kriminalitätsrate und des Durchschnittseinkommens pro Einwohner unter die anspruchsberechtigten Gemeinden verteilt.

Art. 5 - In der Vereinbarung wird bestimmt, welche Initiativen von der Gemeinde im Bereich Verbrechensverhütung entwickelt werden.

Die Städte und Gemeinden, die eine Vereinbarung getroffen haben, haben die Möglichkeit, für die Ausarbeitung und Umsetzung der Projekte mit mehreren bestehenden, erfahrenen Vereinigungen zusammenzuarbeiten. In diesem Fall werden die Modalitäten, nach denen die Mittel für die Ausarbeitung und Verwirklichung der Projekte zur Verfügung gestellt werden, in der Vereinbarung näher bestimmt.

Art. 6 - Bei der Personalanwerbung wird je nach betreffender Personalkategorie nachstehende maximale Pauschalbeihilfe gewährt: Stufe 1: euro 39.662,96, Stufe 2+: euro 32.226,16, Stufe 2: euro 27.268,29, Stufe 3: euro 24.789,35, Stufe 4: euro 19.831,48.

Falls die betreffenden Personen nur für einen Teil des Bezugshaushaltsjahres angeworben werden, wird die finanzielle Beihilfe im Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeitszeit reduziert.

Art. 7 - Der Minister des Innern bittet die Gemeinden um die Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind.

Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die Modalitäten für die Gestaltung dieses Berichts.

Art. 8 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Gemeinden die Bedingungen einhalten, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen aufgrund des vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er sich vor allem auf die Evaluationsberichte, die die Gemeinden ihm übermittelt haben.

Hält eine Gemeinde die in der Vereinbarung festgeschriebenen Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern beschliessen, dass die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird und diese ganz oder teilweise zurückgefordert wird.

Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder sein Beauftragter dies veranlasst hat.

Art. 9 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung getroffen worden ist, gewährt worden ist.

Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von 70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Dieser Teilbetrag wird bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt. Der Restbetrag wird nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind.

KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen Art. 10 - Es werden aufgehoben: Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes.

Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können.

Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes.

Die Artikel 6bis 10 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam.

Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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