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Arrêté Royal du 01 octobre 2003
publié le 17 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003 modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée

source
service public federal interieur
numac
2003000729
pub.
17/11/2003
prom.
01/10/2003
ELI
eli/arrete/2003/10/01/2003000729/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/02/2003 pub. 26/06/2003 numac 2003002046 source service public federal personnel et organisation Loi modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée fermer modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/02/2003 pub. 26/06/2003 numac 2003002046 source service public federal personnel et organisation Loi modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée fermer modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/02/2003 pub. 26/06/2003 numac 2003002046 source service public federal personnel et organisation Loi modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée fermer modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 26. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 2 - Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei der Abgeordnetenkammer wird ein Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingesetzt, der sich aus Mitgliedern zusammensetzt, zu denen der Präsident und der Vizepräsident gehören und die von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. » Art. 3 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus acht ordentlichen Mitgliedern, zu denen mindestens ein Magistrat gehört, der den Vorsitz führt, und acht Ersatzmitgliedern, zu denen mindestens ein Magistrat gehört, zusammen. » 2. Paragraph 3 wird aufgehoben.3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « Kammer, die sie ernannt hat, » durch das Wort « Abgeordnetenkammer » ersetzt.4. Paragraph 4 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Mitglieder müssen jeglichen Anforderungen im Hinblick auf die unabhängige Ausführung ihres Auftrags genügen und entsprechende Sachkunde im Bereich Datenschutz besitzen.» Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Er wird von seinem Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen abgeordnet. Er ist mit der täglichen Verwaltung des Ausschusses betraut, leitet das Sekretariat, führt den Vorsitz der Versammlungen der verschiedenen Ausschussabteilungen oder beauftragt ein Mitglied zu diesem Zweck und vertritt den Ausschuss. Er erstattet regelmässig Bericht vor dem in Verwaltungssitzung vereinigten Ausschuss. » 2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2 - Der Präsident wird in seinem Amt von einem Vizepräsidenten beigestanden, der von der Abgeordnetenkammer unter den in Artikel 24 § 1 erwähnten ordentlichen Mitgliedern ernannt wird und der der Sprachgruppe angehört, die nicht diejenige des Präsidenten ist.Der Vizepräsident übt sein Amt vollzeitig aus und die Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 4 sind auf ihn anwendbar.

Paragraph 1 Absatz 3 und 5 ist auf den Vizepräsidenten anwendbar, wenn er Magistrat ist.

Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident sein Amt. » Art. 5 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: « Vor Amtsantritt leisten der Präsident, der Vizepräsident, die anderen ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder vor dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: ».

Art. 6 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 31bis - § 1 - Das Gesetz setzt innerhalb des Ausschusses sektorielle Ausschüsse ein, die innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Grenzen befugt sind, Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder Mitteilung von Daten, die besonderen Rechtsvorschriften unterliegen, zu untersuchen und über sie zu entscheiden. § 2 - Unbeschadet des Artikels 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit besteht jeder sektorielle Ausschuss aus drei ordentlichen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, zu denen der Präsident oder ein anderes vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens als Präsident bestimmtes Mitglied gehören, und aus drei externen Mitgliedern, die von der Abgeordnetenkammer gemäss den durch oder aufgrund der besonderen Rechtsvorschriften zur Regelung des betreffenden sektoriellen Ausschusses vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Der leitende Beamte der Verwaltungseinrichtung des betreffenden Sektors darf zu den Versammlungen des sektoriellen Ausschusses eingeladen werden; er verfügt über eine beratende Stimme. § 3 - Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder Mitteilung der durch besondere Rechtsvorschriften geregelten Daten, die beim Ausschuss eingereicht werden, werden von diesem Ausschuss an den zuständigen sektoriellen Ausschuss, wenn er eingesetzt worden ist, und an die Verwaltungseinrichtung des betreffenden Sektors gerichtet; diese Einrichtung übermittelt dem sektoriellen Ausschuss innerhalb fünfzehn Tagen eine technische und juristische Stellungnahme, sofern die Akte bereit ist. Unter demselben Vorbehalt entscheidet der sektorielle Ausschuss innerhalb dreissig Tagen nach Empfang dieser Stellungnahme oder gegebenenfalls nach Ablauf der oben erwähnten Frist von fünfzehn Tagen. Wenn nicht, wird davon ausgegangen, dass seine Entscheidung mit der oben erwähnten technischen und juristischen Stellungnahme übereinstimmt.

Wenn ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Antrag aus dringenden Gründen innerhalb einer Frist bearbeitet werden muss, die kürzer als die in diesem Absatz festgelegte Frist ist, richtet der Präsident so schnell wie möglich den Antrag, die juristische und technische Stellungnahme und den Entscheidungsentwurf an die Mitglieder, die aufgefordert werden, dem Präsidenten innerhalb der Frist, die er bestimmt, ihren Standpunkt über den Entscheidungsentwurf mitzuteilen.

Der Entscheidungsentwurf wird erst definitiv, wenn kein Mitglied innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist mitgeteilt hat, dass es mit den Hauptelementen des Entwurfs nicht einverstanden ist. Wenn nötig organisiert der Präsident eine ausserordentliche Versammlung des sektoriellen Ausschusses. In Absprache mit dem leitenden Beamten der betreffenden Einrichtung überprüft der Präsident, ob dringende Gründe vorliegen, die die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze rechtfertigen. Unbeschadet des Artikels 44 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 kann der Präsident des sektoriellen Ausschusses entscheiden, die Überprüfung einer Akte auszusetzen, damit sie dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorgelegt werden kann, der innerhalb eines Monats entscheidet. § 4 - Ausser wenn die Präsidentschaft vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wahrgenommen wird, gibt die Präsidentschaft einer Abteilung Anrecht auf doppeltes Anwesenheitsgeld. § 5 - Unbeschadet des Artikels 41 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.

Januar 1990 werden die sektoriellen Ausschüsse eingesetzt und tagen sie am Sitz des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, ausser wenn die betreffende Verwaltungseinrichtung darum bittet, dass der sektorielle Ausschuss, dem sie unterliegt, bei ihr eingesetzt wird und bei ihr tagt.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens kann diesem Antrag stattgeben, insofern die Verwaltungseinrichtung dem Präsidenten des sektoriellen Ausschusses die für die Arbeit des besagten Ausschusses und seiner Präsidentschaft erforderlichen Büros und Büromaterialien, einen Sekretär, den der Präsident in Absprache mit dem leitenden Beamten der betreffenden Verwaltungseinrichtung aussucht, und Fachpersonal, insbesondere Juristen und Informatiker, insofern sie für die Ausführung der Aufträge des sektoriellen Ausschusses notwendig sind, im Voraus zur Verfügung stellt. Der Präsident des sektoriellen Ausschusses trägt die funktionelle Verantwortung für dieses Personal, was die Aufträge, die es für diesen Ausschuss ausführt, betrifft. » Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ersetzt: « Die Abgeordnetenkammer legt jährlich auf Vorschlag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens dessen Haushaltsplan fest, der in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen wird.

Der Ausschuss fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form er unbeschadet der Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 32 § 2 Absatz 2 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in dem beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist. » Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 35 - § 1 - Der Ausschuss verfügt über ein Sekretariat, dessen Stellenplan, Statut und Anwerbungsweise auf Vorschlag des Ausschusses von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. Im Stellenplan kann die Möglichkeit vorgesehen werden, Personalmitglieder in beschränktem und ordnungsgemäss gerechtfertigtem Masse unter befristetem Arbeitsvertrag einzustellen.

Ausser bei gegenteiligem Beschluss des Ausschusses, der für ein reibungsloses Funktionieren seiner Dienste erforderlich ist und in einer von der Abgeordnetenkammer gebilligten Ordnung festgelegt ist, untersteht das Personal des Sekretariats den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die für definitiv ernannte Staatsbedienstete gelten. § 2 - Personalmitglieder, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 26.

Februar 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bei diesem Ausschuss tätig sind, behalten ihre Funktion und ihr Statut bis zur Annahme der zur Ausführung von § 1 getroffenen Massnahmen. Wenn diese Bediensteten bei den gemäss den oben erwähnten Massnahmen vorgenommenen Bestellungen nicht vom Ausschuss übernommen werden, werden sie von Rechts wegen mit dem auf sie anwendbaren Statut wieder den Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz eingegliedert. » Art. 9 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der stellvertretende Präsident, der stellvertretende Vizepräsident und die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld in Höhe von 223,18 EUR (Index 1,2682). Dieser Betrag ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL VIIbis - Sektorielle Ausschüsse Art. 36bis - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird im Sinne des Artikels 31bis ein sektorieller Ausschuss für die Föderalbehörde eingesetzt. Der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie gilt für den sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde als in Artikel 31bis erwähnte Verwaltungseinrichtung.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, die die drei externen Mitglieder des sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erfüllen müssen.

Ausser in den vom König bestimmten Fällen bedarf jegliche elektronische Mitteilung personenbezogener Daten seitens eines föderalen öffentlichen Dienstes oder einer öffentlichen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, einer grundsätzlichen Ermächtigung seitens dieses sektoriellen Ausschusses, sofern diese Mitteilung nicht bereits Gegenstand einer grundsätzlichen Ermächtigung seitens eines anderen innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschusses war.

Der sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde überprüft vor Erteilung der Ermächtigung, ob die Mitteilung den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen entspricht.

Die vom sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde erteilten Ermächtigungen werden öffentlich, sobald sie endgültig sind. Sie werden auf der Website des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens veröffentlicht.

Der leitende Beamte des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes oder der betreffenden öffentlichen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter kann den Versammlungen des sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde mit beratender Stimme beiwohnen. » KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Art. 11 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996, 25. Juni 1997, 25. Januar 1999 und 12. August 2000, wird eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 10. sektoriellem Ausschuss der sozialen Sicherheit: der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit, der beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingesetzt ist. » Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « KAPITEL VI - Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit » Art. 13 - In Kapitel VI desselben Gesetzes werden die Abschnitte 1 und 2, die die Artikel 37 bis 45 umfassen, durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Abschnitt 1 - Errichtung und Zusammensetzung des Ausschusses Art. 37 - Bei dem in Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird ein sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit eingesetzt, der sich in Abweichung von Artikel 31bis § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 zusammensetzt aus: 1. dem Präsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens oder einem von diesem Ausschuss unter seinen Mitgliedern bestimmten Mitglied, das mit dem Vorsitz des sektoriellen Ausschusses beauftragt ist, 2.einem vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unter seinen Mitgliedern bestimmten Mitglied, 3. einem externen Mitglied, das Doktor oder Lizentiat der Rechte ist, 4.einem externen Mitglied, das EDV-Sachverständiger ist, 5. einem externen Mitglied, das Arzt ist. Abschnitt 2 - Ernennung und Statut der Mitglieder Art. 38 - Die in Artikel 37 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten externen Mitglieder werden von der Abgeordnetenkammer für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt und auf Listen gewählt, die vom Ministerrat vorgelegt werden und für jedes zu bekleidende Mandat zwei Kandidaten umfassen. Sie können von der Abgeordnetenkammer von ihrem Auftrag entbunden werden.

Unter denselben Bedingungen werden drei externe Ersatzmitglieder ernannt. Sie ersetzen die ordentlichen externen Mitglieder bei Verhinderung oder Abwesenheit oder bis zu deren in Absatz 3 erwähnten Ersetzung.

Wenn das Mandat eines externen Mitglieds vor dem festgelegten Datum abläuft, wird das ordentliche Mitglied oder das Ersatzmitglied binnen drei Monaten ersetzt. Das neue externe Mitglied führt das Mandat desjenigen, das es ersetzt, zu Ende.

Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied werden für denselben erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestimmt.

Art. 39 - § 1 - Um zum ordentlichen Mitglied beziehungsweise Ersatzmitglied des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit ernannt zu werden und um dieses Amt zu behalten, müssen die Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, 3. nicht der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen und unabhängig von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und den im Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank vertretenen Einrichtungen sein, 4.nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer Föderalen Gesetzgebenden Kammer beziehungsweise eines Gemeinschafts- oder Regionalrates sein. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen finden vollständig Anwendung auf den Präsidenten des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und auf das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied.

Art. 40 - Die Artikel 24 § 6, 27 und 36 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung auf die externen ordentlichen Mitglieder und externen Ersatzmitglieder des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit.

Abschnitt 2 bis - Arbeitsweise des Ausschusses Art. 41 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit hat seinen Sitz bei der Zentralen Datenbank und hält dort seine Versammlungen ab unter Einhaltung der in Artikel 31bis § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Bedingungen.

Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Präsidenten oder wenn er wegen eines Interessenkonflikts am Entscheidungsprozess im sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit nicht teilnehmen kann, wird seine Funktion von dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten Mitglied des Ausschusses ausgeübt. Wenn das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied nicht verfügbar ist, teilen sich die anderen Mitglieder die Aufgaben dieses Mitglieds unter der Leitung des dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter des ältesten Mitglieds auf.

Art. 42 - Gemäss Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Zentrale Datenbank beauftragt, die technische und juristische Stellungnahme über Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder Mitteilung von personenbezogenen sozialen Daten zu erstellen, von denen sie seitens des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit oder des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eine Kopie erhalten hat.

Art. 43 - Die Zentrale Datenbank übernimmt die Betriebskosten des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der seinen Mitgliedern bewilligten Entschädigungen und Kostenrückzahlungen, die zu Lasten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gehen.

Der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit ist ein Teilzeitauftrag, der zwanzig Prozent eines Vollzeitamtes ausmacht.

Der Präsident übt sein Amt am Sitz des sektoriellen Ausschusses gemäss einem Arbeitsstundenplan aus, der zwischen dem Präsidenten und dem Generalverwalter der Zentralen Datenbank einvernehmlich vereinbart wird.

In Abweichung von Artikel 31bis § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit Anrecht auf eine Entschädigung, die als Gehalt gilt und dessen Betrag zwanzig Prozent des Gehalts und der anderen Vorteile entspricht, die er erhalten würde, wenn er Gerichtsrat am Appellationshof wäre. Dieses Anrecht kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens geführt wird, die in diesem Fall Anrecht auf das in Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte doppelte Anwesenheitsgeld haben.

Art. 44 - Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit sorgt in Absprache mit dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten Mitglied für die Koordinierung der Tätigkeiten des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und derjenigen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens; er wacht darüber, dass die dem sektoriellen Ausschuss vorgelegten Entscheidungsentwürfe mit den Grundsätzen und Normen im Bereich des Schutzes des Privatlebens vereinbar sind.

Er kann zu diesem Zweck beschliessen, eine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung zu vertagen und die Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorzulegen.

Im Falle einer solchen Entscheidung wird die Besprechung der Akte im sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgesetzt und der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich von der Akte in Kenntnis gesetzt.

Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang der Akte, um dem sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit seine Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit seine Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung abgeben, ohne die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten.

Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird ausdrücklich in der Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit angegeben; gegebenenfalls begründet der sektorielle Ausschuss ausdrücklich die Gründe, weshalb dem Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gar nicht oder nur teilweise gefolgt worden ist.

Art. 45 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit legt seine Geschäftsordnung fest.

Der Generalverwalter oder der beigeordnete Generalverwalter der Zentralen Datenbank und gegebenenfalls, auf Einladung des Ausschusses, der Präsident des Allgemeinen Koordinierungsausschusses wohnen den Sitzungen des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit beratender Stimme bei. » Art. 14 - In den Artikeln 5, 12, 15, 20, 24, 26, 28, 32, 46 bis 50, 52, 56, 61 und 63 desselben Gesetzes wird der Begriff « Kontrollausschuss » jeweils durch den Begriff « sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit » ersetzt.

Art. 15 - Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit eine schriftliche Empfehlung abgibt, ein Problem löst oder in einer Streitsache entscheidet, muss er über die Folgen seines Eingreifens informiert werden. In Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort innerhalb der vom sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit festgelegten Frist kann er jederzeit seine Empfehlung beziehungsweise Entscheidung öffentlich bekannt machen ».

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 16 - Der König ist damit beauftragt, die Gesetzestexte mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren.

Art. 17 - § 1 - Die Artikel 11 bis 15 treten bei Ablauf des Mandats der derzeitigen Mitglieder des durch das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit eingesetzten Kontrollausschusses der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in Kraft. Wenn diese Artikel vor der Erneuerung der heutigen Zusammensetzung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Kraft treten, ist die Bestimmung des in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten Mitglieds seitens dieses Ausschusses nur bis zum Ende des Mandats des Ausschusses, der dieses Mitglied vorgeschlagen hat, gültig.

Die anderen Bestimmungen treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Vizepräsidenten treten jedoch erst bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Ausschusses in Kraft. § 2 - Das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Bestimmung der derzeitigen Mitglieder des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, so wie sie am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und für die Frist, die sie vorsehen, in Kraft waren.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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