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Arrêté Royal du 01 octobre 2003
publié le 10 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières radioactives, et de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
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2003000732
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10/11/2003
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01/10/2003
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eli/arrete/2003/10/01/2003000732/moniteur
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1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières radioactives, et de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières radioactives, - de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières radioactives, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières radioactives; - de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières radioactives.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 11. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Vertrags vom 25.März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, insbesondere des Artikels 75;

Aufgrund der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, angepasst durch die Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG an den technischen Fortschritt;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Juni 1985 und 28. Juli 1987;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Dezember 1998;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9.

Dezember 1998;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 96/49/EG bezweckt wird, durch die Erleichterung des freien Warenverkehrs unter gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und im Hinblick auf die Vereinheitlichung des Verkehrsrechts die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn auf der Grundlage derselben Regeln wie derjenigen, die für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr gelten, zu regeln, um jegliche Diskriminierung zu vermeiden, die zu Wettbewerbsverzerrung führen könnte;

In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, um der Richtlinie nachzukommen;

In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Belgien ein Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet;

In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen dringend notwendig ist, Richtlinie 96/49/EG in nationales Recht umzusetzen;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. RID: die Anlage I « Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter » des Anhangs B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), gebilligt durch das Gesetz vom 25.April 1983, einschliesslich der späteren Abänderungen, 2. gefährlichen Gütern/Gefahrgut: die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit der Eisenbahn durch oder aufgrund des RID verboten oder unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, 3.Klassen: die in Randnummer 1 des RID aufgeführten Gefahrgutklassen, 4. Beförderung: jede innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn, bei der die belgische Staatsgrenze überschritten wird oder nicht, einschliesslich der Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des Umschlags von einem oder auf einen anderen Verkehrsträger sowie der aufgrund der Transportbedingungen erforderlichen Unterbrechungen, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschliesslich innerhalb eines Betriebsgeländes stattfinden, 5.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, wenn es sich um gefährliche Güter der Klassen 1; 3, 6E; 4.1, 21E bis 25E; 5.1, 20E und 21E, sowie 9, 8E handelt, den für den Eisenbahnverkehr zuständigen Minister, wenn es sich um andere gefährliche Güter handelt.

KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - Das RID ist auf alle Beförderungen gefährlicher Güter mit der Eisenbahn anwendbar.

Art. 3 - Es ist verboten, per Eisenbahn gefährliche Güter zu befördern, die aufgrund des RID nicht befördert werden dürfen.

Es ist verboten, gefährliche Güter per Eisenbahn zu befördern, ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen das RID die Beförderung dieser Güter erlaubt.

Art. 4 - Der Minister ist befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder des Umweltschutzes die Beförderung gewisser gefährlicher Güter, die von ihm bezeichnet werden, bestimmten Bedingungen zu unterwerfen oder zu verbieten.

Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt.

Art. 5 - Wenn eine Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn zum Teil auf dem Seeweg erfolgt, müssen diese Güter auf dem Seeweg gemäss den für den internationalen Seeverkehr geltenden Regeln einschliesslich der für den Fährschiffsverkehr geltenden internationalen Regeln befördert werden.

Art. 6 - Die Bestimmungen des RID über die Gestaltung der Beförderungspapiere sowie über die für die entsprechenden Kennzeichnungen und Beförderungspapiere zu verwendenden Sprachen gelten nicht für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter.

Die Verwendung anderer Papiere als derjenigen, die im RID erwähnt sind, ist erlaubt.

Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, ausnahmsweise durchgeführte Beförderungen oder Beförderungen, die aufgrund des RID verboten sind oder unter anderen Bedingungen als denen des RID durchgeführt werden, zu genehmigen.

Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt.

KAPITEL III - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Art. 8 - Die vom Minister bestellten Überwachungs- und Inspektionsbediensteten sind befugt, die Verstösse gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse zu ermitteln.

Sie stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des jeweiligen Protokolls wird dem Übertreter binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses zugeschickt.

Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Überwachungs- und Inspektionsbediensteten können Beförderungsmittel, für die sie einen Kontroll- und Ermittlungsauftrag haben, inspizieren, müssen dabei jedoch darauf achten, dass sie den Eisenbahnverkehr nicht erheblich beeinträchtigen.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses müssen im RID die Begriffe « Vertragspartei » und « Staaten oder Eisenbahnen » durch den Begriff « Mitgliedstaat » ersetzt werden.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und Unser Minister des Transportwesens sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, insbesondere des Artikels 75;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, nachstehend « RID » genannt, die als Anlage I im Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr aufgenommen ist, gebilligt durch das Gesetz vom 25. April 1983;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe in belgisches Recht umgesetzt wurde, in belgisches Recht umsetzt;

Aufgrund der am 20. April 2001 erbetenen Stellungnahme der Europäischen Kommission;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai 2002;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 2000/62/EG präzisiert werden soll, unter welchen Bedingungen der Minister oder sein Beauftragter Beförderungen genehmigen kann, die aufgrund des RID verboten sind, aber für die ein hohes Sicherheitsniveau für Benutzer und Umwelt zu gewährleisten ist;

In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 2 dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen;

In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann, dass die Europäische Kommission gegen Belgien ein Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet;

In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen dringend notwendig ist, Richtlinie 2000/62/EG in nationales Recht umzusetzen;

In der Erwägung, dass der belgische Staat in Ausführung der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter für den 1. Januar 1997 ein Zulassungsverfahren für solche Einrichtungen einführen muss;

In der Erwägung, dass im RID vorgesehen ist, dass die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Metalltanks und Tankcontainern aus faserverstärkten Kunststoffen von Einrichtungen durchgeführt wird, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind;

In der Erwägung, dass bei Nichtvorhandensein einschlägiger zugelassener Einrichtungen die Sicherheit der Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ernsthaft gefährdet ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, ausnahmsweise durchgeführte Beförderungen von Gefahrgut, die entweder aufgrund des RID verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen des RID durchgeführt werden, zu genehmigen, sofern diese ausnahmsweise durchgeführten Beförderungen klar bestimmt und befristet sind.

Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. » Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel III - Kontrolle, Inspektion und Prüfung » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9bis - Der Minister ist befugt, die Einrichtungen zuzulassen, die ermächtigt sind, die Prüfungen durchzuführen, die vorgesehen sind in den Kapiteln 6.7, 6.8 und 6.9 des RID, welche sich auf den Bau beziehen und auf die Prüfungen, denen ortsbewegliche Tanks, Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gascontainer mit mehreren Elementen beziehungsweise Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen unterzogen werden müssen. » Art. 4 - Ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt. « Art. 9ter - Um zugelassen werden zu können, müssen die Einrichtungen den Beweis erbringen, dass sie durch das belgische Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder durch eine gleichwertige, im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Akkreditierungsstelle akkreditiert sind, um die Prüfungen, von denen in Artikel 9bis die Rede ist, durchzuführen. » Art. 5 - Ein Artikel 9quater mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 9quater - In Abweichung von Artikel 9ter wird die Zulassung der Einrichtungen, die ermächtigt sind, die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgeräten für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 2 des RID und von durch die UN-Nummern 1051, 1052 und 1790 identifizierten Stoffen durchzuführen, gemäss dem Königlichen Erlass vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte geregelt. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 4 und 5, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Oktober 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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