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Arrêté Royal du 01 octobre 2003
publié le 07 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier

source
service public federal interieur
numac
2003000738
pub.
07/11/2003
prom.
01/10/2003
ELI
eli/arrete/2003/10/01/2003000738/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖderaler Öffentlicher Dienst volksgesundheit, sicherheit der Nahrungsmittelkette und umwelt 11. JUNI 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Zulassungskriterien für die besondere Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 35sexies , eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. August 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.088/3 des Staatsrates vom 4. März 2003;

Erlässt: KAPITEL I - Kriterien für den Erhalt der Zulassung zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "europäischen Staatsangehörigen" die Personen, die die in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 2 - Ein Apotheker - ob an ein Krankenhaus gebunden oder nicht -, der als Krankenhausapotheker zugelassen werden möchte, muss für den Erhalt einer vollen oder vorläufigen Zulassung die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 3 - Um eine volle Zulassung als Krankenhausapotheker zu erhalten, muss der Betreffende 1. entweder Apotheker sein und Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses eines Krankenhausapothekers sein, das von einer belgischen Universität ausgestellt wurde und Abschluss einer Ausbildung ist, die dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung entspricht, 2.oder Apotheker sein und nicht Inhaber eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms oder Studienzeugnisses eines Krankenhausapothekers sein, jedoch vor dem 12. Juli 1986 in einer Krankenhausapotheke oder in einem Arzneimitteldepot gearbeitet haben und sich vor dem 12. Januar 1987 beim Minister der Volksgesundheit gemeldet haben, 3. oder europäischer Staatsangehöriger sein, - der Inhaber eines Diploms, Studienzeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Bereich der Pharmazeutik ist und, wie erwähnt in Artikel 44septies des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, auf Ebene der Arzneikunde einem Inhaber eines belgischen Diploms eines Apothekers gleichgestellt ist - und nachweisen kann, dass er über eine ausreichende Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, um dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung zu genügen.

Art. 4 - Eine vorläufige Zulassung als Krankenhausapotheker wird Personen gewährt, die im Rahmen einer ergänzenden universitären Ausbildung im Bereich Krankenhauspharmazeutik an eine Krankenhausapotheke gebunden sind, um das Diplom oder Studienzeugnis eines Krankenhausapothekers zu erhalten oder dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung zu genügen.

KAPITEL II - Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung Art. 5 - § 1 - Das in Artikel 3 Nr. 1 und 3 erwähnte Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung umfasst mindestens 900 effektive Stunden und besteht zum Teil aus einer theoretischen Ausbildung und zum Teil aus Berufserfahrung. § 2 - Der die theoretische Ausbildung betreffende Teil muss mindestens 325 effektive Stunden umfassen. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird der Lehrstoff in die fünf nachstehend bestimmten Module eingeteilt, die jedes mindestens die weiter unten bestimmte Anzahl Stunden umfassen müssen.

Eine Abweichung von höchstens - 10 % von der erforderlichen Mindestanzahl Stunden für ein Modul ist möglich.

Der Prozentsatz, um den von der erforderlichen Mindestanzahl Stunden eines Moduls abgewichen wird, muss zusätzlich zur erforderlichen Mindestanzahl Stunden eines anderen Moduls geleistet oder auf mehrere Module verteilt werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Module sind die folgenden: 1. Modul 1 - ORGANISATION UND KRANKENHAUSVERWALTUNG.Dieses Modul umfasst mindestens 40 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: - Krankenhaus: - Rechtsvorschriften, - medizinische und verwaltungsbezogene Datenverarbeitung, - Krankenhauspharmazeutik: - Rechtsvorschriften, - allgemeine Aufgaben, - spezifische Aufgaben. 2. Modul 2 - BEKÄMPFUNG NOSOKOMIALER INFEKTIONEN.Dieses Modul umfasst mindestes 40 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: - Krankenhaushygiene, - Mikrobiologie, - Sterilisierung und Desinfizierung, - Antibiotika-Therapie. 3. Modul 3 - PATHOLOGIE UND PHARMAKOTHERAPIE.Dieses Modul umfasst mindestens 120 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: - Pathologie, - Physiopathologie, - Epidemiologie, - Pharmakologie, Pharmakokinetik, - medikamentöse Toxikologie, - Plasmakonzentrationsmessung der Medikamente, - klinische Versuche und Biostatistik, - Fallstudien. 4. Modul 4 - KRANKENHAUSTECHNOLOGIE.Dieses Modul umfasst mindestens 90 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: - Herstellung und Kontrolle der krankenhausspezifischen pharmazeutischen Präparate, - Techniken der parenteralen Ernährung, - intravenöse Therapien mit Risiko, - sterile Vorrichtungen und steriles Material für den medizinischen, diagnostischen oder chirurgischen Gebrauch, - implantierbare medizinische Geräte. 5. Modul 5 - RADIOPHARMAZEUTIKA.Dieses Modul umfasst mindestens 35 effektive Stunden. § 3 - Der die in § 1 erwähnte Berufserfahrung betreffende Teil umfasst mindestens 480 effektive Stunden in einer Krankenhausapotheke. § 4 - Die restlichen effektiven Stunden dürfen im Rahmen einer wie in Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten theoretischen Ausbildung oder Berufserfahrung geleistet werden.

Art. 6 - Muss während der Zeit, in der die in Artikel 5 § 1 erwähnte Berufserfahrung erworben wird, eine Abschlussarbeit geschrieben werden, besteht die Möglichkeit, die Gesamtanzahl Stunden des in Artikel 5 § 1 erwähnten Mindestprogramms der theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung wie folgt um 200 effektive Stunden zu verringern: - um 100 effektive Stunden, was den die theoretische Ausbildung umfassenden Teil betrifft, - um 100 effektive Stunden, was den die Berufserfahrung umfassenden Teil betrifft.

KAPITEL III - Kriterien für den Erhalt einer Verlängerung der Zulassung zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers Art. 7 - § 1 - Die Zulassungskommission bestimmt die Art und die Anzahl der der Weiterbildung zuerkannten Akkreditierungspunkte. Diese werden in der Geschäftsordnung der Zulassungskommission festgelegt. § 2 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller nachweisen, dass er eine ausreichende Anzahl Akkreditierungspunkte erhalten hat. § 3 - Der Erhalt der Akkreditierungspunkte ist nur über Weiterbildungen möglich, die von der Zulassungskommission für Krankenhausapotheker gebilligt sind.

Art. 8 - § 1 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller nachweisen, dass er während des Zeitraums der Gültigkeit der Zulassung als Krankenhausapotheker, das heisst während fünf Jahren, durch die Teilnahme an einer Weiterbildung mit Bezug auf die Themen der fünf verschiedenen Module des in Artikel 5 erwähnten Mindestprogramms der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung mindestens 120 Akkreditierungspunkte erhalten hat. § 2 - Von diesen 120 Akkreditierungspunkten müssen 60 wie folgt aufgeteilt sein: - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 1, - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 2, - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 3, - 15 Akkreditierungspunkte aus den Modulen 4 und 5.

Art. 9 - Für die Erteilung der Verlängerung der Zulassung werden die im Laufe der sechs letzten Monate des Zeitraums der Gültigkeit der Zulassung erhaltenen Akkreditierungspunkte nicht angerechnet. Die im Laufe der sechs Monate vor der Verlängerung der Zulassung erhaltenen Akkreditierungspunkte werden für die Erteilung einer späteren Verlängerung jedoch berücksichtigt.

Brüssel, den 11. Juni 2003 J. TAVERNIER Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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