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Arrêté Royal du 01 octobre 2003
publié le 28 octobre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral, et l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région

source
service public federal interieur
numac
2003000740
pub.
28/10/2003
prom.
01/10/2003
ELI
eli/arrete/2003/10/01/2003000740/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral, et l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral, et l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral, et l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'installation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 19. JULI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste und des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2001 und 16. Januar 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.

Juli 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 12. Juli 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Sekretariate und Strategie-Organe sofort nach Bildung der neuen Regierung einzusetzen sind, um die Kontinuität der Regierungsarbeit zu gewährleisten, wobei den im Regierungsabkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste jedoch Rechnung zu tragen ist;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste werden im niederländischen Text die Wörter « de Cel Beleidsvoorbereiding » durch die Wörter « de Beleidscel » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Strategierat setzt sich zusammen aus: - dem Minister (Vorsitzenden), - gegebenenfalls dem für einen Teil der Aufgaben des föderalen öffentlichen Dienstes zuständigen Ministers oder Staatssekretärs, - dem Präsidenten des Direktionsausschusses, - gegebenenfalls dem Direktor der allgemeinen Politik des Büros für allgemeine Politik, - dem (den) Direktor(en) des (der) Strategiebüros, - Experten, die den föderalen öffentlichen Diensten beziehungsweise den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten nicht angehören.» 2. Absatz 3 wird durch die Wörter « sowie den (die) Direktor(en) des Sekretariats (der Sekretariate) » ergänzt.3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Die Häufigkeit, die Einberufung und die Tagesordnung der Versammlungen werden von dem Minister festgelegt, der den Vorsitz führt.» Art. 3 - In Artikel 4 Absatz 1 vierter Gedankenstrich desselben Erlasses werden die Wörter « dem Leiter der Strategiebüros » durch die Wörter « dem (den) Direktor(en) des (der) Strategiebüros » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Er trägt den Titel eines Direktors der betreffenden Politik.» 2. In § 1 wird der letzte Absatz gestrichen.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « Wenn mehrere Minister und Staatssekretäre für verschiedene Angelegenheiten innerhalb eines föderalen öffentlichen Dienstes zuständig sind, können mehrere Strategiebüros oder Zellen in einem Strategiebüro gebildet werden.» Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Jeder Minister oder Staatssekretär verfügt über ein Strategiebüro oder gegebenenfalls über eine Zelle in einem Strategiebüro innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes oder der föderalen öffentlichen Dienste, für die er zuständig ist.

Das Strategiebüro oder die Zelle in dem Strategiebüro unterstützt den Minister oder den Staatssekretär bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes.

Der Direktor des Strategiebüros oder der Leiter der Zelle erstattet unmittelbar dem Minister oder dem Staatssekretär Bericht. » Art. 6 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « im Anschluss an die in Artikel 3 vorgesehene Auswahl » durch die Wörter « nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren » ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « zum Zeitpunkt der Bestimmung ihrer Nachfolger und spätestens drei Monate nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der Regierung enthält, » gestrichen.3. In § 2: a) werden in Absatz 1 im niederländischen Text die Wörter « cel beleidsvoorbereiding » durch das Wort « beleidscel » ersetzt, b) werden in Absatz 2 die Wörter « Leiters eines Strategiebüros » durch die Wörter « Direktors eines Strategiebüros » ersetzt, c) werden in Absatz 3 die Wörter « Leiter des Strategiebüros » durch die Wörter « Direktor des Strategiebüros » ersetzt. Art. 7 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Mitglieder der Strategiebüros werden vom Minister beziehungsweise Staatssekretär auf der Grundlage einer Amtsbeschreibung und eines Kompetenzprofils bestimmt. » Art. 8 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit » und den Wörtern « , nach Stellungnahme » die Wörter « oder des betreffenden öffentlichen Unternehmens » eingefügt.2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern « Einrichtung öffentlichen Interesses » jeweils die Wörter « oder des betreffenden öffentlichen Unternehmens » eingefügt.3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Präsidenten der Direktionsausschüsse der betreffenden föderalen öffentlichen Dienste können Mitglieder des ausführenden Personals eines föderalen öffentlichen Dienstes einem Strategiebüro eines anderen föderalen öffentlichen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.» Art. 9 - Artikel 5 § 2 letzter Absatz wird durch folgende Absätze ersetzt: « Die Bestimmungen von Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 sind mit Ausnahme von § 1 Absatz 3 auf die Büros für die allgemeine Politik anwendbar.

Die Direktoren der Büros für die allgemeine Politik werden auf Vorschlag des betreffenden Ministers vom König ernannt und entlassen.

Sie tragen den Titel eines Direktors der allgemeinen Politik. » Art. 10 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden zwischen den Absätzen 1 und 2 folgende Absätze eingefügt: « Unter diesen Mitarbeitern kann ein Vollzeitbeschäftigungsgleichwert der Stufe D am Wohnsitz des Ministers oder Staatssekretärs beschäftigt werden.

Am Ende der Legislaturperiode oder im Falle des Rücktritts der Regierung stellt jeder Minister und jeder Staatssekretär seinem ausscheidenden, kein ministerielles Amt mehr ausübenden Vorgänger in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel und für die Dauer der neuen Regierung zwei Mitarbeiter zur Verfügung. » Art. 11 - In Artikel 11 § 3 werden zwischen den Wörtern « öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit » und dem Wort « angehören » die Wörter « oder einem öffentlichen Unternehmen » eingefügt.

Art. 12 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « Ein Dienstfahrzeug, das zu privaten Zwecken benutzt werden darf, kann den im vorliegenden Erlass erwähnten Direktoren der Büros und Sekretariate zur Verfügung gestellt werden.

In den Grenzen der für die Betriebskosten der im vorliegenden Erlass erwähnten Büros und Sekretariate bewilligten Haushaltsmittel kann den in Absatz 1 erwähnten Personen erlaubt werden, ihren Privatwagen unter den im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten vorgesehenen Bedingungen für Bedienstete und Grade, denen sie gleichgestellt werden können, zu benutzen. Sie müssen kein Fahrtenbuch führen. » Art. 13 - In denselben Erlass wird ein neuer Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18bis - Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des Premierministers ist damit beauftragt, die Zusammensetzung der Strategiebüros, der Büros für allgemeine Politik und der Sekretariate zu kontrollieren.

Die mit der Verwaltung und Finanzplanung der weiter oben erwähnten Büros und Sekretariate beauftragten föderalen öffentlichen Dienste übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers eine beglaubigte Abschrift jedes das Personal betreffenden Erlasses.

Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des Premierministers zeichnet die gebilligten Erlasse ab und schickt sie dem betreffenden Auszahlungsdienst, der Zahlungen nur nach Empfang der abgezeichneten Erlasse durchführen darf.

Der betreffende Auszahlungsdienst leistet nur Erlassen Folge, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers abgezeichnet wurden.

Mit Einverständnis des Premierministers kann ein Minister oder Staatssekretär von der vorgegebenen Grösse eines Sekretariats, eines Strategiebüros oder einer Zelle in einem Strategiebüro oder eines Büros für allgemeine Politik in den Grenzen der für diese Organe insgesamt bewilligten globalen Haushaltsmittel abweichen. » Art. 14 - Im selben Erlass werden die Artikel 23 und 24 aufgehoben.

Art. 15 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam.

Art. 16 - Unser Premierminister und Unsere Minister und Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau M. ARENA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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