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Arrêté Royal du 01 septembre 2004
publié le 15 septembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers

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service public federal interieur
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2004000441
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15/09/2004
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01/09/2004
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1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. JANUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr.62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Finanzinstrumenten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels 133 § 9;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2003;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und Finanzwesen vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 133 § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.355/2 des Staatsrates vom 2. Juli 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass wird der Königliche Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Finanzinstrumenten koordiniert, abgeändert durch folgende Gesetze: 1. das Gesetz vom 6.August 1993 über Geschäfte mit bestimmten Wertpapieren, 2. das Gesetz vom 7.April 1995 zur Abänderung der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren, 3. das Gesetz vom 15.Juli 1998 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur Wertpapierverrechnung, 4. das Gesetz vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen.

Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: « Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten ».

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet des Artikels 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen versteht man unter: 1. « Liquidationseinrichtung »: Einrichtung(en), die vom König als Zentralverwahrer von in Artikel 2 bestimmten Finanzinstrumenten zugelassen sind, und die Belgische Nationalbank, 2.« Mitgliedern »: Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf das Liquidationssystem einer Liquidationseinrichtung anwendbar sind, zur Führung von Wertpapierkonten bei dieser Einrichtung befugt sind.

Art. 2 - Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, Order- oder Namenspapiere handelt und ungeachtet der Form, in der diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind.

Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 sind die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses jedoch nicht anwendbar: 1. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesetz vom 2.Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und geldpolitische Instrumente erwähnt sind, 2. auf Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate, die als entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben worden sind und im Gesetz vom 22.Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate erwähnt sind, 3. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnt sind. In den folgenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind unter dem Begriff « Finanzinstrumente » die in Absatz 1 und 2 bestimmten Wertpapiere zu verstehen, die auf fungibler Basis gemäss dem vorliegenden Erlass bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt werden, einschliesslich des unkörperlichen Miteigentumsrechts, das durch diese Hinterlegung von fungiblen Wertpapieren der Gesamtheit der Hinterleger für die Gesamtheit der Wertpapiere derselben Gattung, die bei der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt sind, gewährt wird.

Art. 3 - Liquidationseinrichtungen treten nur für Rechnung von Mitgliedern und nur für Finanzinstrumente, die diese ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen haben, als Verwahrer auf.

Art. 4 - Liquidationseinrichtungen und ihre Mitglieder können unter den in ihren Abrechnungssystemen festgelegten Bedingungen Finanzinstrumente, die ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, per Überweisung auf ein Konto oder auf andere Weise bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland hinterlegen. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch diese Hinterlegung keineswegs beeinträchtigt.

Art. 5 - Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen besitzen Mitglieder und ihre Hinterleger dieselben Rechte, als wären die Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, in den Kassen der Mitglieder verblieben.

Art. 6 - Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, sind fungibel.

Liquidationseinrichtungen können ihren Mitgliedern identische, jedoch mit einer anderen Nummer versehene Inhaberfinanzinstrumente zurückgeben. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder in Bezug auf ihre Hinterleger von fungiblen Finanzinstrumenten. Überweisungen von Konto auf Konto von fungiblen Finanzinstrumenten geben weder bei der betreffenden Liquidationseinrichtung noch bei den Mitgliedern Anlass zu Nummerangaben.

Finanzvermittler sind von der Eintragung der Nummern fungibler Finanzinstrumente, die sie handeln sollen, in ihre Bücher befreit.

Art 7 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Finanzinstrumenten erfolgt die Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser Finanzinstrumente auf ein bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise bei einem Mitglied auf den Namen einer zu vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten Finanzinstrumente werden nach ihrer Art identifiziert, ohne Nummerangabe. Ein so bestelltes Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpfänder Eigentümer der verpfändeten Finanzinstrumente ist. Unbeschadet der Haftung eines Verpfänders gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten Finanzinstrumente wird die Gültigkeit eines Pfandsrechts nicht dadurch berührt, dass der betreffende Verpfänder nicht das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten besitzt. Hat ein Verpfänder den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Instrumente zu verpfänden. § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener Realisierungsweisen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Parteien hat ein Pfandgläubiger bei Nichtzahlung ungeachtet eines Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichs oder allen anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern eines Schuldners das Recht, das Pfandrecht an Finanzinstrumenten, die vorliegendem Erlass unterliegen, geltend zu machen, indem er diese Instrumente binnen der bestmöglichen Frist realisiert. Der Ertrag aus der Realisierung dieser Finanzinstrumente wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu.

Art. 8 - Für die Ausübung ihrer Rechte an fungiblen Finanzinstrumenten, die bei einem Mitglied beziehungsweise einer Liquidationseinrichtung hinterlegt oder verpfändet werden, sind Hinterleger und ihre Berechtigten den Mitgliedern gegenüber und diese wiederum den Liquidationseinrichtungen gegenüber davon befreit, die Identität der Finanzinstrumente durch Angabe ihrer Nummern nachzuweisen. Der Nachweis, dass eine gleiche Anzahl identischer, jedoch mit anderen Nummern versehener Finanzinstrumente bei einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung hinterlegt ist, reicht aus.

Art. 9 - Bei Übertragung von Finanzinstrumenten an ein Mitglied bleibt dieses verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Instrumente nicht Gegenstand einer am Übertragungsdatum noch gültigen Sperre sind.

Hat ein Mitglied ein gesperrtes Finanzinstrument angenommen, ist es unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts haftbar.

Eine Überweisung von Finanzinstrumenten an eine Liquidationseinrichtung beziehungsweise an ein Mitglied hat dieselben Auswirkungen wie eine Verfügungshandlung; Bekanntmachung von Sperren nach solchen Überweisungen haben keine Auswirkung.

Im Hinblick auf die Aufhebung einer in Absatz 2 erwähnten Sperre übermitteln Liquidationseinrichtungen beziehungsweise Mitglieder dem Landesamt für Wertpapiere eine Bescheinigung mit dem Übertragungsdatum der vorerwähnten Instrumente und dem Namen des Mitglieds, an das diese Übertragung erfolgt ist. Gegen Vorlage dieses Schriftstücks hebt das Landesamt für Wertpapiere die Sperrung von Amts wegen auf und setzt denjenigen, der die Sperre veranlasst hat, davon in Kenntnis. Eine Kopie dieser Bescheinigung wird der zahlungspflichtigen Einrichtung von der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise vom betreffenden Mitglied übermittelt.

Derjenige, der eine Sperre veranlasst hat, kann von dem Mitglied, das namentlich auf der Bescheinigung erwähnt ist, die Angabe der Identität der Person verlangen, die die von ihm gesperrten Finanzinstrumente übertragen hat.

Art. 10 - Liquidationseinrichtungen, Mitglieder und andere gutgläubige Personen, die ein Finanzinstrument besitzen, das der Fungibilität unterliegt oder unterlegen hat, müssen dieses Instrument Personen, die behaupten, den Besitz dieses Instruments unfreiwillig verloren zu haben, bevor es einer Liquidationseinrichtung überwiesen worden ist, die vor diesem Zeitpunkt aber keine Sperre veranlasst haben, nicht zurückgeben.

Art. 11 - Drittpfändungen von laufenden Konten von Finanzinstrumenten, die bei einer Liquidationseinrichtung eröffnet sind, sind nicht erlaubt. Ebenso wenig sind Drittpfändungen von Finanzinstrumenten erlaubt, die von Liquidationseinrichtungen hinterlegt werden.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 12 und 13 dürfen Gläubiger eines Eigentümers von Finanzinstrumenten bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand von Finanzinstrumenten, die auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf einem Konto gebucht sind, geltend machen, nach Abzug oder Hinzurechnung der Finanzinstrumente, die aufgrund von Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten zur Übertragung von Finanzinstrumenten am Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder bis zum Ablauf des Termins ausgesetzt ist.

In Absatz 2 erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag und Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des betreffenden Wertpapierkontos und der Einrichtung, die dieses Konto führt, entstehen.

Art. 12 - Mitglieder, die fungible Finanzinstrumente für eigene Rechnung unmittelbar bei einer Liquidationseinrichtung halten, können ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich dieser Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ausüben, 2.ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. Bei Konkurs einer Liquidationseinrichtung oder in allen anderen Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der Finanzinstrumente, die die betreffende Einrichtung schuldet, auf kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben Gattung, die die Einrichtung unter gleich welcher Form aufbewahrt, aufbewahren lässt oder die auf ihren Namen gebucht sind.

Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt.

Ist die betreffende Liquidationseinrichtung selbst Eigentümer einer Anzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihr bei der Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die sie für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt.

Art. 13 - Eigentümer fungibler Finanzinstrumente können ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich gegenüber den Mitgliedern, bei denen diese Finanzinstrumente gebucht sind, geltend machen. Ausnahmsweise können sie: 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 12 Absatz 2 bis 4 ausüben, 2.ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. Bei Konkurs eines Mitglieds oder in allen anderen Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler Finanzinstrumente, die das betreffende Mitglied schuldet, auf kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Finanzinstrumente derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen Mitgliedern oder bei einer Liquidationseinrichtung gebucht sind.

Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt.

Ist das betreffende Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl auf einem Konto gebuchter Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihm bei der Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die es für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt.

Wenn eine Zwischenperson Finanzinstrumente für Rechnung einer anderen Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung vorgenommen worden ist, nur von dieser Zwischenperson oder diesem Dritten, auf dessen Namen die fungiblen Finanzinstrumente gebucht sind, ausser bei Konkurs, gerichtlichem Vergleich oder allen anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern dieser Zwischenperson oder dieses Dritten die Herausgabe des Guthabens fordern. In diesem Fall kann der Herausgabeanspruch vom Eigentümer direkt beim Mitglied beziehungsweise der Liquidationseinrichtung auf das Guthaben geltend gemacht werden, das auf den Namen der Zwischenperson oder den Namen des Dritten, der als Kontoinhaber bestimmt worden ist, gebucht ist.

Der Anspruch wird nach den in Absatz 2 bis 4 bestimmten Regeln geltend gemacht.

Art. 14 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale fungibler Finanzinstrumente an eine Liquidationseinrichtung hat für den Ausgeber befreiende Wirkung. Die so gezahlten Summen sind für Gläubiger der betreffenden Liquidationseinrichtung unpfändbar.

Liquidationseinrichtungen übertragen den Mitgliedern diese Dividenden, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Finanzinstrumente, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die betreffende Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung.

Art. 15 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Finanzinstrumente, die der Liquidationseinrichtung beziehungsweise einem Mitglied überwiesen worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der Nummern auf gültige Weise durch eine dem betreffenden Hinterleger von einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung ausgestellte Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum Datum der Generalversammlung ersetzt. Alle anderen Gesellschafterrechte des Eigentümers der Finanzinstrumente und bei Konkurs oder allen anderen Konkurrenzsituation in Bezug auf ihren Ausgeber alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer vom Mitglied oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Finanzinstrumente, die an dem für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt beziehungsweise erhoben.

Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf ausländische Finanzinstrumente anwendbar, sofern diese Bestimmungen mit der Art dieser Instrumente vereinbar sind.

Art. 17 - An Mitglieder übertragene Finanzinstrumente unterliegen den Bestimmungen der Artikel 6 bis 10, des Artikels 11 Absatz 2 und 3, der Artikel 13 bis 16 und des Artikels 18 des vorliegenden Erlasses, sobald der Hinterleger sein Einverständnis zur Anwendung der Fungibilität gegeben hat und ohne dass das Mitglied verpflichtet wäre, sie einer Liquidationseinrichtung zu überweisen. Dieses Einverständnis hat selbst für Instrumente, die von Liquidationseinrichtungen nicht zur Überweisung zugelassen sind, dieselben Auswirkungen wie eine Überweisung an eine Liquidationseinrichtung.

Art. 18 - Der König kann die für vorliegenden Erlass notwendigen Ausführungsmassnahmen bestimmen. Er kann unter anderem Bedingungen für die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, festlegen.

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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