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Arrêté Royal du 01 septembre 2004
publié le 15 septembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 1er juillet 1999

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service public federal interieur
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2004000442
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15/09/2004
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01/09/2004
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eli/arrete/2004/09/01/2004000442/moniteur
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1 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 1er juillet 1999


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 1er juillet 1999, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 1er juillet 1999.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1.Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, am 16. Dezember 2002 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln angenommen.

Diese Verordnung, die in allen Teilen verbindlich und in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, tritt am 1. Mai 2004 in Kraft und wird eine grundlegende Änderung der Art und Weise, wie Streitsachen im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs auf nationaler und europäischer Ebene behandelt werden, zur Folge haben.

Durch diese Verordnung wird den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Befugnis übertragen, Artikel 81 § 3 des Vertrags anzuwenden; eine Befugnis, die bis dato der Europäischen Kommission vorbehalten war.

Obwohl die Verordnung Nr. 1/2003 unmittelbar anwendbar ist und über gegenteilige einzelstaatliche Bestimmungen Vorrang hat, sind die Mitgliedstaaten durch europäisches Recht ebenfalls verpflichtet, gegenteilige Bestimmungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit formell anzupassen. Deshalb sind eine Reihe von Abänderungen des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erforderlich.

Ausserdem sind die Mitgliedstaaten durch Artikel 35 der Verordnung verpflichtet, vor dem 1. Mai 2004 die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde zu bestimmen, sodass die Bestimmungen der Verordnung wirksam angewandt werden können.

Schliesslich wird mit dem Ziel, die Einheitlichkeit in der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zu gewährleisten und zu bewahren, in Artikel 11 der Verordnung ebenfalls eine enge Zusammenarbeit in Form eines Netzwerks vorgesehen, innerhalb dessen die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Europäische Kommission zum Austausch einer Reihe von Auskünften und Unterlagen verpflichtet sein werden. Daraus folgt die Notwendigkeit, der belgischen Wettbewerbsbehörde die Mitteilung von bestimmten, selbst vertraulichen Auskünften, zu gestatten.

Das Gesetz wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert, da in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur Ausführung der in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien bestimmt wird, dass der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die erforderlichen Massnahmen für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus den in Anwendung von Artikel 87 des EWG-Vertrags (neuer Artikel 83) erlassenen Verordnungen und Richtlinien entstehen, ergreifen kann. Diese Massnahmen können Abänderung und Aufhebung bestehender Gesetzesbestimmungen umfassen.

Der Königliche Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezweckt die Ausführung der Verpflichtungen, die aus der Verordnung Nr. 1/2003 entstehen.

Die Formulierungsvorschläge des Staatsrates sind ausnahmslos berücksichtigt worden. Sofern der Staatsrat der Ansicht war, dass der Entwurf über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige hinausgeht, sind entsprechende Einschränkungen in den Text eingearbeitet worden; diese Abänderungen werden in der Besprechung der entsprechenden Artikel erläutert.

Besprechung der Artikel Artikel 1 In Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zuständige Wettbewerbsbehörde zu bestimmen. Diese Behörde, der in der Verordnung festgelegte Verpflichtungen und Aufgaben zugewiesen werden, kann aus mehreren Organen bestehen. Es ist also nahe liegend, die drei wichtigsten im Bereich des Wettbewerbs agierenden Organe als Wettbewerbsbehörde im Sinne von Artikel 35 der Verordnung zu bestimmen und ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse zur Umsetzung der Verordnung zu erteilen. In diesem Sinne muss diese Begriffsbestimmung in Kapitel 1 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs aufgenommen werden.

Artikel 2 In Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung wird bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Kommission spätestens dreissig Tage vor Erlass einer Entscheidung, mit der die Abstellung einer Zuwiderhandlung angeordnet wird, Verpflichtungszusagen angenommen werden oder der Rechtsvorteil einer Gruppenfreistellungsverordnung entzogen wird, darüber unterrichten. Zu diesem Zweck übermitteln sie der Kommission eine zusammenfassende Darstellung des Falls, die in Aussicht genommene Entscheidung oder, soweit diese Unterlage noch nicht vorliegt, jede sonstige Unterlage, der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist. Um dem Wettbewerbsrat zu ermöglichen, dieser Verpflichtung nachzukommen, muss diese Ausnahme vom Berufsgeheimnis des Rates in Artikel 18bis des Gesetzes ausdrücklich festgelegt werden. Wie der Staatsrat zu Recht bemerkt, besteht die einzige Abänderung von Artikel 18bis des Gesetzes aus der Einfügung der Wörter « Unbeschadet des Artikels 50". Wenn der Staatsrat also der Ansicht ist, dass die im Entwurf vorgesehene Ausnahme über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige hinausgeht, liegt dies einzig und allein an der Tragweite von Artikel 50 des Gesetzes. Daher ist beschlossen worden, nicht Artikel 2 abzuändern, sondern die Tragweite, die Artikel 5 des Entwurfs Artikel 50 des Gesetzes verleiht, einzuschränken (siehe unten).

Artikel 3 Artikel 20 der Verordnung legt die Befugnisse fest, über die die ermächtigten Bediensteten der Kommission und die Begleitpersonen im Rahmen der Nachprüfungen verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben, die durch diese Verordnung übertragen werden, erforderlich sind.

Gemäss Artikel 49 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs werden die Bediensteten der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Unternehmen von den Bediensteten des Dienstes Wettbewerb unterstützt. Artikel 23 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, in dem die Untersuchungsbefugnisse dieser Bediensteten festgelegt werden, muss abgeändert werden, damit diese Bediensteten über dieselben Untersuchungsbefugnisse verfügen wie die Bediensteten der Kommission.

Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist diese Abänderung auf das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige begrenzt worden.

Tatsächlich ist die Versiegelung anderer als von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen genutzter Räumlichkeiten während eines Zeitraums, der achtundvierzig Stunden überschreitet, nicht in der Verordnung vorgeschrieben.

Artikel 4 Laut Artikel 31 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs kann der Wettbewerbsrat nach Untersuchung seitens des Berichterstatterkorps entscheiden, dass entweder eine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und ihre Einstellung anordnen, oder dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt.

Jedoch wird die ausschliessliche Befugnis, bei Angelegenheiten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeignet sind, festzustellen, dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, durch Artikel 10 der Verordnung der Europäischen Kommission vorbehalten. Könnte der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden und liegt keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vor, kann der Wettbewerbsrat gemäss Artikel 5 der Verordnung folglich nur entscheiden, dass für ihn kein Anlass besteht einzuschreiten. Mit anderen Worten kann der Wettbewerbsrat nur bei Angelegenheiten, bei denen keine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten festgestellt worden ist, entscheiden, dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt. Dies ist der Grund für die Abänderung von Absatz 2 dieses Artikels und die Einfügung eines Absatzes 3, der dem Rat ermöglicht, in den anderen Fällen festzustellen, dass für ihn kein Anlass besteht einzuschreiten. Dieser Absatz entspricht dem letzten Satzteil des letzten Absatzes von Artikel 5 der Verordnung.

Artikel 5 Mit diesem Artikel wird bezweckt der belgischen Wettbewerbsbehörde zu erlauben, gemäss den Artikeln 11 und 12 der Verordnung Nr. 1/2003 ihren Part in der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu erfüllen.

Genauer gesagt muss die belgische Wettbewerbsbehörde die Kommission nicht nur informieren, wenn sie in Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags eine Untersuchung aufnimmt, was als eine Aufgabe des Berichterstatterkorps betrachtet werden kann, sondern muss der Kommission ebenfalls die in Aussicht genommene Entscheidung mitteilen, was zu den Zuständigkeiten des Wettbewerbsrates gehört.

Darum muss den drei Organen in dem für die Umsetzung der Verordnung erforderlichen Masse gestattet werden, sachdienliche Angaben und Unterlagen auszutauschen. Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist diese Bestimmung neu formuliert worden, um sich auf das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige zu beschränken.

Da der Artikel auf diese Weise abgeändert wird, müssen auch die neue Terminologie und die neue Nummerierung des EG-Vertrags verwendet werden.

Schliesslich ändert sich nichts an der ursprünglich auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsabkommen vorgesehenen Zusammenarbeit mit anderen Wettbewerbsbehörden.

Artikel 6 In diesem Artikel wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bestimmt, der zusammen mit der Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft treten muss.

Artikel 7 Dieser Artikel gibt keinen Anlass zu einem besonderen Kommentar.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Wirtschaft Frau F. MOERMAN

25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1.Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur Ausführung der in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch das Gesetz vom 15.

März 2000 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 10. August 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2004;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.564 des Staatsrates vom 4. März 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird nach Artikel 1 ein neuer Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1bis - Für die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sind unter « Wettbewerbsbehörde » der Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der Dienst Wettbewerb zu verstehen, wobei jede Behörde gemäss den in vorliegendem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten handelt. » Art. 2 - Artikel 18bis Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet des Artikels 50 sind Mitglieder des Wettbewerbsrates an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Auskünfte, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, keiner Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vor Gericht als Zeuge geladen. » Art. 3 - In Artikel 23 § 3 Absatz 6 werden die Wörter « für einen Zeitraum, der achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf, » durch die Wörter « für die Dauer ihres Auftrags und sofern dies für dessen Ausführung notwendig ist, jedoch in anderen als von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten nicht länger als achtundvierzig Stunden » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 31 wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden zwischen dem Wort « dass » und den Wörtern « keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt » die Wörter «, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird, » eingefügt. 2. Es wird eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 3. dass nach den ihm bekannten Tatsachen für ihn kein Anlass besteht einzuschreiten. » Art. 5 - Artikel 50 wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) wird die Zahl « 89" durch die Zahl « 85" ersetzt, das Wort « Wirtschaftsgemeinschaft » durch das Wort « Gemeinschaft » ersetzt und folgender Satz am Ende hinzugefügt: « ;ebenso können der Wettbewerbsrat und das Berichterstatterkorps gemäss den Bestimmungen der in Anwendung von Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien Unterlagen und Auskünfte, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäss Artikel 85 des vorerwähnten Vertrags den zuständigen Gemeinschaftsbehörden übermitteln, ». 2. Nach Buchstabe a) wird ein neuer Buchstabe b) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « b) können der Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der Dienst Wettbewerb gemäss den Bestimmungen der aufgrund von Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte den zuständigen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft übermitteln, ».3. Der alte Buchstabe b) wird Buchtabe c). Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Art. 7 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft Frau F. MOERMAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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