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Arrêté Royal du 01 septembre 2004
publié le 21 septembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II

source
service public federal interieur
numac
2004000465
pub.
21/09/2004
prom.
01/09/2004
ELI
eli/arrete/2004/09/01/2004000465/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 2.

Oktober 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 10.

März 2004;

Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass dieser Königliche Erlass Gegenstand des Verstosses Nr. 2001/0630 ist, festgelegt durch die EU-Kommission, in Bezug auf die Nichteinhaltung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Regelungen für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.889/4 des Staatsrates vom 8. April 2004;

Aufgrund der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Haushalts, zu dessen Zuständigkeitsbereich zum Teil die Nationallotterie gehört, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Artikel 1 - Automatische Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, werden in folgende fünf Kategorien eingeteilt: 1. Black-Jack-Spiele, 2.Pferderennenspiele, 3. Würfelspiele, 4.Pokerspiele, 5. Roulettespiele. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter « Würfel » ein kleiner Würfel zu verstehen, dessen sechs Flächen entweder mit einem bis zu sechs Punkten oder mit arabischen Ziffern oder mit chinesischen Ziffern wie im Spiel « Sic Bo » versehen sind. » Art. 3 - § 1 - Das Black-Jack-Spiel wird auf einem Bildschirm mit einem Kartenspiel von 52 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder Kartenverteilung erneuert.

Der Kartenschlitten kann höchstens sechs Spiele von 52 Karten umfassen. § 2 - Die Karten haben denselben Wert wie beim Tisch-Black-Jack: - 2/10: Wert der Spielkarte, - Bube, Dame, König: 10, - As: 1 oder 11.

Die Spielregeln sind mit den beim Tisch-Black-Jack anwendbaren Spielregeln identisch. § 3 - Der Automat verteilt die Karten und der Spieler bildet sein Blatt. Wenn die Kartenverteilung abgeschlossen ist, werden die Einsätze gemäss den im Voraus festgelegten Gewinnkombinationen ausgezahlt. Bei Gleichstand ist der Spieler weder Gewinner noch Verlierer.

Art. 4 - § 1 - Das Pferderennenspiel besteht darin, die Ergebnisse eines Rennens vorherzusagen. § 2 - Es handelt sich um Buchmacherwetten. Der Spieler verfügt über zwei Möglichkeiten zu setzen: 1. Entweder setzt er auf den Gewinner.2. Oder er macht eine Zweierwette (die ersten zwei Plätze). Nach dem Rennen und bei richtigem Tipp wird der Spieler gemäss der Gewinnquote ausgezahlt.

Art. 5 - Das Würfelspiel kann mechanisch oder elektronisch sein: 1. Das mechanische Würfelspiel enthält drei, vier oder fünf Würfel, die sich in einem Trommel genannten geschlossenen Raum befinden.Der Spieler setzt die Trommel anhand des Startknopfes, nachstehend "Start" genannt, in Bewegung. Der Spieler wird gemäss den im Voraus festgelegten Kombinationen ausgezahlt. 2. Das elektronische Würfelspiel besteht aus einem Bildschirm, auf dem je nach Spielversion drei, vier oder fünf Würfel geworfen werden. Zweck des Spiels ist es, eine im Voraus festgelegte Kombination zu erreichen. Der Spieler wird gemäss diesen Kombinationen ausgezahlt.

Art. 6 - Das Pokerspiel wird auf einem Bildschirm mit einem Kartenspiel von - je nach der gewählten Spielformel - 52 oder 53 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder Kartenverteilung erneuert.

Ist der Einsatz eingeführt worden, können die Karten anhand einer Taste verteilt werden. Nachdem der Spieler die fünf Karten beurteilt hat, kann er sie entweder behalten oder die Karten auswählen, die er durch neue ersetzen will. Daraufhin werden die Karten gezogen. Stimmt das letzte Blatt mit einer als Gewinnkombination bestimmten Kombination überein, wird dem Spieler der Gewinn ausgezahlt, der dieser Kombination entspricht.

Art. 7 - Das automatische Roulettespiel kann materieller oder virtueller Art sein.

Der Gewinn oder der Verlust des Spielers wird durch eine Kugel, die auf eines der nummerierten Felder fällt, bestimmt.

Ist der Einsatz eingeführt worden, wählt der Spieler eine Nummer oder eine Kombination, auf die er setzen will. Dann kann das Roulette mit der Start-Taste in Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein nummeriertes Feld fällt, bestimmt sie die Gewinnnummer. Der Spieler wird gemäss seinem Spiel ausgezahlt.

Das materielle Roulettespiel besteht aus einem abgedeckten Roulettespiel, das dem bei Tischspielen benutzten Roulette ähnelt.

Das elektronische Roulette wird auf einem Bildschirm mit zwei Ebenen gespielt. Auf der ersten Ebene befindet sich die Einsatztafel, wo der Spieler seine virtuellen Jetons setzen wird. Auf dem zweiten Bildschirm erscheint das Rad.

Bei dem materiellen oder virtuellen Roulettespiel kann die Ziehung mit Würfeln erfolgen. Der Gebrauch von Würfeln ändert nicht die Art des Spieles, das ein Roulettespiel bleibt.

Art. 8 - Die Anzahl automatischer Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, ist auf dreissig Geräte begrenzt.

Art. 9 - Aus höchstens sechs Terminals zusammengesetzte Automaten sind pro Einrichtung auf drei begrenzt.

Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, wird aufgehoben.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Haushalt und zum Teil die Nationallotterie gehören, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten und die Volksgesundheit gehören und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft, die Energie, der Aussenhandel und die Wissenschaftspolitik gehören, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts, zu dessen Zuständigkeitsbereich zum Teil die Nationallotterie gehört J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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