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Arrêté Royal du 01 septembre 2004
publié le 17 septembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique

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service public federal interieur
numac
2004000477
pub.
17/09/2004
prom.
01/09/2004
ELI
eli/arrete/2004/09/01/2004000477/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden eine Reihe von Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und eine Reihe von Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert.

Es ist dem Gutachten des Staatsrates in allen Punkten Rechnung getragen worden, ausser in einem, der im Kommentar zu den Artikeln erklärt wird.

I. « Aufenthaltszone », « Urlaubszone », « 30-Zone » Die Regierung will die Anzahl Strassenverkehrsopfer bis 2006 um mindestens 33% und bis 2010 um 50% verringern. Mit diesem Ziel vor Augen übernimmt die Regierung die Empfehlungen der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit.

Diese Versammlung weist in ihren Empfehlungen mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, die Geschwindigkeit in Schulumgebungen zu verringern, da viele Kinder Opfer von Verkehrsunfällen werden, und dies oft in der Nähe einer Schule.

Deshalb muss die Abgrenzung weiterer 30-Zonen gefördert werden. Dazu ist eine Vereinfachung der Vorschriften notwendig.

Um diese Ziele zu erreichen, verabschiedet die Regierung eine Reihe von Massnahmen. Durch vorliegenden Erlass soll die Abgrenzung von Schulumgebungen und die damit einhergehende Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Schulumgebungen Pflicht werden. Ausserdem werden die Bedingungen für die Einrichtung von 30-Zonen gelockert, damit die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes in allen Aufenthaltszonen auf systematische Weise 30-Zonen abgrenzen können.

Durch vorliegenden Erlass wird es möglich, zeitweilig Urlaubszonen abzugrenzen. Hierbei handelt es sich um Zonen, wo Jugendlager organisiert werden und wo Konzentrationen von Urlaubern zu verzeichnen sind.

Erstens umfasst der Königliche Erlass in Sachen 30-Zonen folgende Abänderungen.

Ziel dieser Massnahme ist es, die Abgrenzung von 30-Zonen im ganzen Land zu fördern, beginnend mit den Schulumgebungen. Diese Orte bedürfen in der Tat einer erhöhten Sicherheit. 30-Zonen in Schulumgebungen können auf die gesamte Aufenthaltszone um die Schule ausgeweitet werden. In diesem Fall befindet die Schule sich einfach innerhalb einer 30-Zone.

Es bleibt dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes überlassen, den Umfang der Schulumgebung zu bestimmen; dieser Umfang muss glaubwürdig bleiben, das heisst, dass sich auf die kritische Zone konzentriert werden muss, in der sich die Konzentration von Schulkindern befindet.

Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes entscheidet sich entweder für eine Schulumgebung, die ständig gilt, oder für eine Schulumgebung mit veränderlicher Kennzeichnung mit zeitlich klar begrenzter Gültigkeit.

Unter « Schule » versteht man jeden Sitz einer Unterrichtsanstalt des Vor-, Primar- oder Sekundarschulwesens.

Die Einrichtungsbedingungen für die Abgrenzung von 30-Zonen werden auf ein striktes Minimum beschränkt, so dass für die (Gemeinde)verwalter des Strassen- und Wegenetzes künftig keine Hindernisse mehr bestehen, systematisch alle dazu geeigneten Teile der Gemeinde in 30-Zonen umzuwandeln.

Die beiden Hauptbedingungen für die Abgrenzung einer 30-Zone werden in die « Regelung des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes » aufgenommen: Die 30-Zone ist ein Status, der nur für Aufenthaltszonen benutzt werden kann; der Zugang zu einer 30-Zone muss für den Verkehrsteilnehmer jederzeit erkennbar sein oder erkennbar gemacht werden.

Die Strassen einer 30-Zone sowie Strassen anderer Kategorien müssen so gestaltet sein, dass sie als grundsätzlich sicher angesehen werden können. Das heisst, dass der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes ein Gleichgewicht zwischen der Funktion der Strasse, ihrer Gestaltung und dem tatsächlichen Gebrauch, der von ihr gemacht wird, gewährleisten muss. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht in einer Regelung festhalten; es geht hier eher um eine Frage der Organisation und der Fachkenntnis des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes.

Zweitens wird es durch den Königlichen Erlass möglich, eine Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in Gemeinden einzuführen, wo Jugendlager organisiert werden und wo Konzentrationen von Urlaubern zu verzeichnen sind.

Der Name « Urlaubszone » ist als allgemeiner Begriff gewählt worden und bezeichnet Zonen, wo Jugendcamps stattfinden, Zonen rund um dicht bevölkerte Campingplätze, Orte, wo Freizeitveranstaltungen mit regem Zulauf organisiert werden, usw.

Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, Fussgängern, die bei Nichtvorhandensein eines erhöhten Seitenstreifens allein oder in Gruppen die Fahrbahn benutzen müssen, mehr Sicherheit zu bieten.

In den meisten Fällen wird die Gemeinde für den Zeitraum, für den sie die besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gelten lassen möchte, einen zusätzlichen zeitweiligen Beschluss erlassen. Von der Gemeinde darf erwartet werden, dass sie für zusätzliche Polizeikontrollen sorgt, damit die besondere zeitweilige Geschwindigkeitsbeschränkung auch eingehalten wird.

Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, innerhalb geschlossener Ortschaften zeitweilig 30-Zonen abzugrenzen.

Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist in den Fällen, wo eine Geschwindigkeitsverringerung sich als notwendig erweist, die Möglichkeit vorgesehen, zeitweilige 50- oder 70-Zonen einzurichten.

II. Platz des Motorradfahrers auf der Fahrbahn Artikel 9.3 der Strassenverkehrsordnung legt fest, dass jeder Führer, ob Autofahrer, Motorradfahrer oder sonstiger Fahrer, so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten hat.

Diese Bestimmung stellt Motorradfahrer in Sachen Verkehrssicherheit vor ein besonderes Problem, da eine solche Verpflichtung ihnen unter bestimmten Umständen auferlegt, gegenüber Autofahrern, die ihnen vorausfahren oder folgen, eine gefährliche Position einzunehmen.

In der Tat ist eine gute Sicht zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern auf der öffentlichen Strasse eine der notwendigen Bedingungen für einen sicheren Verkehr. So wird ein Motorradfahrer besser von einem ihm vorausfahrenden Führer wahrgenommen, wenn er im Innenrückspiegel oder im linken Aussenrückspiegel sichtbar ist. Ein rechter Aussenrückspiegel ist übrigens nicht obligatorisch für Personenkraftwagen.

Ein Motorradfahrer, der in einem gewissen Abstand vom rechten Fahrbahnrand fährt, wird auch besser gesehen von Autofahrern, die ihm folgen und die ihn als vollwertigen Fahrbahnbenutzer wahrnehmen.

Der Motorradfahrer wird künftig seinen Platz auf der Fahrbahn wählen können, sofern er die Hälfte der Breite der Fahrbahn nicht überschreitet, wenn diese für beide Fahrtrichtungen offensteht.

Die allgemeine Regel in Artikel 7.2, der zufolge Verkehrsteilnehmer sich auf öffentlicher Strasse so verhalten müssen, dass sie weder eine Behinderung noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, bleibt selbstverständlich anwendbar, so dass der Motorradfahrer den Platz auf der Fahrbahn wählen muss, indem er dieser Vorsichtsverpflichtung Rechnung trägt. Er muss sich also so positionieren, dass er gut sichtbar ist, muss dabei aber eine Position einnehmen, die es ihm ermöglicht, dem vorausfahrenden Fahrzeug in einer Notsituation auszuweichen.

Der Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung muss Rechnung getragen werden, um den Platz des Motorradfahrers zu bestimmen, und nicht der Position der Reifen. So wird vermieden, dass ein Motorradfahrer, der in eine Kurve hineinfährt, durch seine Schräglage auf die Fahrbahn gerät, die den entgegenkommenden Fahrzeugen vorbehalten ist.

Die eingeführte Neuerung hat keine Auswirkungen auf die anderen Verkehrsregeln, auch nicht, was den Platz auf der Fahrbahn bei einer Richtungsänderung oder beim Kreuzen oder was die Überholvorschriften betrifft. Jedoch ist der Motorradfahrer, der überholt wird, nicht mehr verpflichtet, sich möglichst rechts zu halten (Art. 16.7). Er muss allerdings darauf achten, dass er andere Führer, die zum Überholen angesetzt haben, nicht behindert.

Ausserdem werden Bewegungen, die vom Motorradfahrer durchgeführt werden, wenn er seinen Platz wählt, nicht als Fahrbewegungen angesehen, für die die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers notwendig wäre.

III. Verbot der Benutzung der Cruise Control beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers Die Einführung zweier neuer Verkehrsschilder ermöglicht es dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes, beispielsweise an staugefährdeten Stellen, an Stellen, wo Arbeiten durchgeführt werden, und/oder an Stellen mit starkem Frachtverkehr die Benutzung der Cruise Control beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers zu verbieten.

Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes wird angesichts der genannten Auswahlmöglichkeiten je nach Art des Fahrzeugs verschiedene Formeln in Betracht ziehen können, beispielsweise ein Verbot nur für Fahrzeuge, die ein bestimmtes Gewicht überschreiten, ein Verbot für alle Fahrzeuge usw.

Aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung kann es für den Verwalter des Strassen- und Wegenetzes nützlich sein, von Verkehrszeichen mit zonaler Gültigkeit Gebrauch zu machen, das heisst von einem Zonenschild, das in der gesamten abgegrenzten Zone gültig ist. Zugleich ist der Gebrauch einer elektronischen Beschilderung denkbar.

IV - Förderung der Flüssigkeit des organisierten Verkehrs zwischen Wohnung und Arbeitsplatz Sowohl die überfahrbare Sonderspur, die den Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist, als auch die Fahrspur, die demselben Verkehr vorbehalten ist (umgangssprachlich oft « Bus-Tram-Spur » oder « Busspur » genannt), dürfen von Fahrzeugen benutzt werden, die im Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eingesetzt sind.

Es handelt sich um Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, das heisst Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5 Tonnen (M2) oder über 5 Tonnen (M3).

Diese Fahrzeuge müssen deutlich sichtbar mit einem Sonderschild versehen sein, wenn sie einen dieser Strassenteile benutzen.

Der Zugang zu diesen besonderen Teilen der öffentlichen Strasse muss systematisch durch die Hinweisschilder F17 und F18 der Strassenverkehrsordnung symbolisiert werden.

V - Gewöhnliche Verstösse Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 ist am 1. März 2004 in Kraft getreten. Es hat sich schnell herausgestellt, dass der retributive Teil der Strafe, die mit bestimmten schweren Verstössen ersten Grades einhergeht, seinen Zweck in der Organisation des Gemeinschaftslebens nicht erfüllt. Dieser Teil wird im Vergleich zu den angeführten Beschuldigungen als unangemessen angesehen.

Es geht um folgende drei Kategorien von Verstössen: -mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war, - bestimmte Parkverstösse sensu lato, die keine besondere Behinderung oder Gefahr verursachen, - die Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitführen und das Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist zurücksenden.

Die Regierung hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März 2004 in Ostende beschlossen, diese Verstösse wieder als gewöhnliche Verstösse anzusehen.

Diese Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses muss so schnell wie möglich angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese Verstösse verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten.

Diese Dringlichkeit lässt sich rechtfertigen durch die Notwendigkeit, dem Bürger Rechtssicherheit zu bieten.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 - Mit diesem Artikel werden zwei neue Begriffe im Bereich der Verkehrssicherheit eingeführt. Einerseits geht es um die Definition einer Aufenthaltszone. Sie ist rein qualitativ und setzt eine politische Wahl voraus, die die Interessen der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer höher stellt als die Interessen der motorisierten Verkehrsteilnehmer. Diese Wahl kann durch den Status einer 30-Zone oder sogar durch den Status eines verkehrsberuhigten Bereichs oder einer Begegnungszone formell bestätigt werden.

Der Empfehlung des Staatsrates, den Begriff « fonction de séjour » durch den Begriff « fonction d'habitat » zu ersetzen, ist nicht Folge geleistet worden. Dagegen hat seine Bemerkung über die durch die Verwendung zweier verschiedener Ausdrücke in Artikel 2.48 entstehende Inkohärenz zur Ersetzung des Begriffs « fonction d'habitat » durch den Begriff « fonction de séjour » geführt. Der Begriff « fonction de séjour » bezieht sich in der Tat auf alle Formen von nicht motorisierten Aktivitäten in einer Strasse, wie beispielsweise laufen, Rad fahren, stehen bleiben für ein Gespräch, während der Begriff « fonction d'habitat » sich eher auf das Wohnen in der Strasse bezieht.

Andererseits geht es um die « Urlaubszone ». Mit diesem Begriff sind die Orte gemeint, wo sich zeitweilig eine grosse Anzahl Urlauber aufhalten. Dieser Zustrom von Urlaubern hat eine Erhöhung der Anzahl schwacher Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Strasse zur Folge.

Durch die Abgrenzung solcher Zonen kann der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes auf zeitweilige Situationen reagieren und die schwachen Verkehrsteilnehmer sind besser geschützt.

Art. 2 - Mit diesem Artikel wird Artikel 9.3 des aktuellen Textes abgeändert, indem eine neue Bestimmung eingeführt wird, durch die Motorradfahrern ein vollwertiger Platz auf der Fahrbahn eingeräumt wird.

Durch die Einführung dieser Bestimmung soll dem Zweifel und der Unsicherheit in Bezug auf den Platz dieser Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn ein Ende gesetzt werden.

Früher waren diese Verkehrsteilnehmer verpflichtet, so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten, was oft gefährliche Situationen zur Folge hatte, insbesondere beim Überholen von Motorradfahrern.

Ausserdem hat diese Abänderung zur Folge, dass Motorradfahrer im Verkehr besser wahrgenommen werden.

Art. 3 - Mit diesem Artikel wird in Artikel 22quater bezüglich der Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 aufgehoben. Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 wird übrigens durch Artikel 11 des vorliegenden Königlichen Erlasses aufgehoben mit dem Ziel, die Modalitäten für die Einrichtung einer 30-Zone auf ein striktes Minimum zu beschränken. Diese Mindestanforderungen sind im Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen aufgenommen.

Art. 4 - Mit diesem Artikel werden die neuen Verkehrsschilder eingeführt, die im Rahmen des Verbots der Benutzung der Cruise Control beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers angebracht werden können. Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes erhalten hiermit die Möglichkeit, zeitweilig oder an gut gewählten Stellen ein solches Verbotsschild anzubringen.

Art. 5 - Auf der Fahrspur, die aufgrund von Artikel 72.5 der Strassenverkehrsordnung den Fahrzeugen des regulären öffentlichen Linienverkehrs und den Schulbussen vorbehalten ist, dürfen auch bestimmte andere Fahrzeuge fahren, beispielsweise vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge; auch Taxis und Radfahrer dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn die Beschilderung es erlaubt.

Künftig dürfen auch Fahrzeuge der Klassen M2 oder M3, die für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Busspur benutzen, vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt ist.

Art. 6 - In Analogie zur Benutzung der Busspur dürfen Fahrzeuge der Klassen M2 oder M3, die für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, die überfahrbare Sonderspur benutzen, vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt ist.

Art. 7 - Mit diesem Artikel wird der erste Artikel des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen abgeändert. Es wird bezweckt, die Fälle, in denen zusätzlich zum Verweis auf die Artikel der in Ausführung der koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen auch der Wortlaut in Betracht gezogen werden muss, auf Artikel 2.1 Nr. 7 erster und vierter Gedankenstrich auszuweiten.

Art. 8 - Mit diesem Artikel wird Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses abgeändert. - Es handelt sich um eine rein technische Anpassung des Verweises auf den betreffenden Artikel, - Mit dieser Abänderung wird ein zusätzliches grundlegendes Element hinzugefügt, damit die Verstösse bezüglich des Haltens oder Parkens auf Bürgersteigen, auf erhöhten Seitenstreifen in geschlossenen Ortschaften und auf Radwegen als schwere Verstösse ersten Grades angesehen werden. Wenn dieses Element nicht vorhanden ist, bleibt der Verstoss ein gewöhnlicher Verstoss, - Es handelt sich um eine rein technische Abänderung, - Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, auf der Fahrbahn in einer Entfernung von mehr als drei Metern und weniger als 5 Metern vor Fussgängerüberwegen, Überwegen für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern zu parken, abgeändert. Dieser Verstoss wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, - Die Angabe des Artikels wird abgeändert, um den Abänderungen, die durch den « Strassenkodex », den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung angebracht worden sind, Rechnung zu tragen, - Gemäss der vorhergehenden Abänderung der Angabe des Artikels wird ein Gedankenstrich mit Text hinzugefügt, - Die erste Streichung ist die Folge der beiden vorhergehenden Abänderungen. Durch die zweite Streichung wird die Art des Verstosses, mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren zu sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war, abgeändert.

Dieser Verstoss wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, - Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, bei einem Verkehrsstau in Fahrtrichtung auf einen Fussgängerüberweg gefahren zu sein und darauf zum Stillstand zu kommen, abgeändert. Dieser Verstoss wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, - Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, die Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitzuführen und das Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist zurückzusenden, abgeändert. Diese Verstösse werden wieder gewöhnliche Verstösse, - Diese Bestimmung bildet das Gegenstück zur vorhergehenden Anpassung, was die Zulassung von Handelsschildern für Motorfahrzeuge und Anhänger betrifft, - Es handelt sich um eine rein technische Abänderung.

Art. 9 und 10 - Diese Abänderungen sind rein technischer Art.

Art. 11 - Mit diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, aufgehoben.

Die auf ein striktes Minimum beschränkten Anforderungen für die Einrichtung einer 30-Zone sind im Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen aufgenommen.

Art. 12 - Er legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest, das heisst sofort.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX

26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27.

April 1976, 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 8. Juni 1979, 14.

Dezember 1979, 15. April 1980, 25. November 1980, 11. Mai 1982, 8.

April 1983, 21. Dezember 1983, 1. Juni 1984, 18. Oktober 1984, 25.

März 1987, 17. September 1988, 22. Mai 1989, 20. Juli 1990, 28. Januar 1991, 1. Februar 1991, 18. März 1991, 18. September 1991, 14. März 1996, 29. Mai 1996, 11. März 1997, 16. Juli 1997, 23. März 1998, 9.

Oktober 1998, 15. Dezember 1998, 7. Mai 1999, 24. Juni 2000, 17.

Oktober 2001, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 21. Oktober 2002,18.

Dezember 2002 und 4. April 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. März 2004 und 1. April 2004; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.

April 2004;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet.

Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern.

Das Hauptmittel, um dieses Ziel zu erreichen, besteht darin, das Verhalten der Führer zu beeinflussen. Die Regierung wird demnach weiterhin eine Reihe von Massnahmen verabschieden, um dieses Mittel wirksam umzusetzen. Sie hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März 2004 unter anderem beschlossen, die Autofahrer in Schulumgebungen und an Stellen, wo sich viele Urlauber aufhalten, zu sensibilisieren.In Schulumgebungen wird durch die Möglichkeit, dort eine 30-Zone einzurichten, ebenfalls die Sicherheit erhöht werden.

Die Regierung hält es für notwendig, in Schulumgebungen allgemein 30-Zonen einzuführen. Dazu müssen die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes vor Beginn des Schuljahres 2005 in jeder Schulumgebung eine 30-Zone einrichten.

Die Regierung möchte, dass die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes über alle notwendigen Instrumente verfügen, damit sie ihre Aktionen gezielter den Umständen anpassen können. So können die Verwalter je nach Saison in dicht mit Urlaubern bevölkerten Zonen die Geschwindigkeit beschränken. Die Mobilitäts- und Verkehrssicherheitsprobleme, die bei Strassenarbeiten auftreten, können durch das Verbot der Benutzung der Cruise Control oder durch die Möglichkeit für zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verkehrende Fahrzeuge, besondere Fahrspuren zu benutzen, vermieden werden.

Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch die Notwendigkeit für die kommenden Regionalregierungen, ihre Politik im Bereich der Verwaltung des Strassen- und Wegenetzes vorzubereiten.

Damit alle getroffenen Massnahmen zum erhofften Ergebnis führen, dürfen die Mittel nicht unangemessen sein. Nun aber hat die Regierung anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März festgestellt, dass bestimmte der am 1. März 2004 in Kraft getretenen Massnahmen ihren Zweck in der Organisation des Gemeinschaftslebens nicht erfüllen, da sie von der Bevölkerung als unzumutbar angesehen werden. Deshalb ist beschlossen worden, einige Massnahmen abzuändern. Es geht um drei Kategorien von Verstössen, die in die Kategorie der schweren Verstösse ersten Grades eingestuft worden sind. Sie sollen wieder in die Kategorie der gewöhnlichen Verstösse eingestuft werden.

Die Dringlichkeit lässt sich unter anderem durch die Tatsache erklären, dass der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003, durch den bestimmte Verstösse als schwere Verstösse eingestuft werden, am 1.

März 2004 in Kraft getreten ist. Die Wiedereinstufung dreier dieser Verstösse in gewöhnliche Verstösse muss so schnell wie möglich angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese Verstösse verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, dem Bürger Rechtssicherheit zu bieten;

Aufgrund des Gutachtens 36.950/4 des Staatsrates vom 19. April 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002 und 4. April 2003, werden die Artikel 2.48 und 2.49 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 2.48 « Aufenthaltszone » eine Zone, die aus einer oder mehreren Strassen besteht, in denen die Aufenthaltsfunktion vom Verwalter des Strassen- und Wegenetzes als bedeutender angesehen wird als die Verkehrsfunktion.

Die « Aufenthaltsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger nicht motorisierter Aktivitäten und Fortbewegungen.

Die « Verkehrsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger motorisierter Fortbewegungen. » « 2.49 « Urlaubszone » eine Zone, in der sich zeitweilig viele Urlauber aufhalten und in der viele Fussgänger und Radfahrer auf der öffentlichen Strasse und insbesondere auf der Fahrbahn anwesend sind.

Diese Zone umfasst eine oder mehrere öffentliche Strassen oder Teile öffentlicher Strassen, die durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzt sind, wenn es sich um eine in einer geschlossenen Ortschaft gelegene Zone handelt, oder die durch das zonale Verkehrsschild C43 mit dem Vermerk « 50 » oder durch das zonale Verkehrsschild C43 mit dem Vermerk « 70 » abgegrenzt sind, wenn es sich um eine ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegene Zone handelt; diese Schilder sind kombiniert mit dem Verkehrsschild A51, das mit einem Zusatzschild mit der Aufschrift « Urlaubszone » versehen ist. » Art. 2 - Artikel 9.3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 9.3 wird zu Artikel 9.3.1. 2. Ein Artikel 9.3.2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « 9.3.2 In Abweichung von der in Artikel 9.3.1 vorgesehenen Verpflichtung, so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten, darf der Führer eines Motorrads auf einer Fahrbahn, die nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite dieser Fahrbahn nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung offensteht; er darf die Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite nutzen, wenn die Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht.

Um den vom Motorradfahrer in Anspruch genommenen Platz zu bestimmen, wird die Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung in Betracht gezogen.

Die vom Motorradfahrer ausgeführten Bewegungen auf dem Teil der Fahrbahn, der ihm zusteht, werden nicht als Fahrbewegungen im Sinne von Artikel 12.4 angesehen und machen die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger nicht erforderlich. Der Motorradfahrer darf hinter ihm fahrende Führer, die zum Überholen angesetzt haben, jedoch nicht behindern. » Art. 3 - In Artikel 22quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. September 1998, wird der zweite Absatz aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 20. Juli 1990, 18.

September 1991, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die Verkehrsschilder C48 und C49 hinzugefügt: « C48 Pour la consultation du tableau, voir image Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung die Cruise Control beziehungsweise den Reisegeschwindigkeitsregler zu benutzen Durch eine Aufschrift auf einem Zusatzschild wird das Verbot auf Führer von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über dem angezeigten Gewicht beschränkt C49 Pour la consultation du tableau, voir image Ende des durch das Verkehrsschild C48 auferlegten Verbots » Art. 5 - In Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, werden zwischen Absatz 4 und Absatz 5 folgende Absätze eingefügt: « Durch das unten abgebildete Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und den in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten Klassen M2 und M3 angehören, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn das Verkehrsschild F17 mit dem auf diesem Schild abgebildeten Sinnbild ergänzt ist. In diesem Fall darf dasselbe Sinnbild auf der Fahrspur angebracht werden.

Pour la consultation du tableau, voir image Dieses am Fahrzeug angebrachte Schild hat Seiten von mindestens 0,40 m; sein Grund muss mit retroreflektierenden Produkten versehen sein.

Dieses Schild muss an der linken Seite vorne und hinten am Fahrzeug gut sichtbar angebracht sein; es muss entfernt oder abgedeckt werden, wenn das Fahrzeug nicht im Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz benutzt wird. » Art. 6 - In Artikel 72.6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997 und 14. Mai 2002, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: « Wenn die in Artikel 72.5 Absatz 5 erwähnten Fahrzeuge, die für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Spur benutzen dürfen, wird das Verkehrsschild F18 mit dem in dieser Bestimmung erwähnten Sinnbild ergänzt. » Art. 7 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen wird zwischen dem Verweis « 2.1. Nr. 1, » und dem Verweis « 3.1. Nr. 1 » der Verweis « 2.1. Nr. 7 erster und vierter Gedankenstrich, » eingefügt.

Art. 8 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - In Punkt 1 Nr. 7 wird der Verweis auf Artikel « 24 Nr.1 bis 10 » durch den Verweis auf Artikel « 24 Nr. 1 bis 6 » ersetzt. - Punkt 1 Nr. 7 erster Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: « sowie auf Radwegen, wenn dieses Halten oder Parken die Benutzer der Bürgersteige, erhöhten Seitenstreifen oder Radwege dazu verpflichtet, die Fahrbahn zu benutzen, ». - In Punkt 1 Nr. 7 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen. - In Punkt 1 Nr. 7 vierter Gedankenstrich werden die Wörter « 5 Metern » durch die Wörter « 3 Metern » ersetzt. - In Punkt 1 Nr. 8 wird der Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6 und 7 » durch den Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6, 7 und 14 » ersetzt. - In Punkt 1 Nr. 8 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: « - auf einem Parkplatz, der Personen mit Behinderung vorbehalten ist, ohne an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugs die Sonderkarte angebracht zu haben ». - In Punkt 1 werden die Nummern 9 und 10 gestrichen. - In Punkt 1 wird Nr. 11 gestrichen. - Punkt 2 wird gestrichen. - In Punkt 3, der zu Punkt 2 wird, werden die Nummern 5 bis 7 gestrichen. - Punkt 4 wird zu Punkt 3.

Art. 9 - In Artikel 3 Punkt 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird der Verweis auf den Artikel « 16.3 » durch die Wörter « Absatz 2 » ergänzt.

Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - In Punkt 1 Nr. 2 wird der Verweis auf Artikel « 4.3 » durch den Verweis auf Artikel « 4.4 » ersetzt. - In Punkt 1 Nr. 3 wird der Verweis auf Artikel « 16.3 » durch die Wörter « Absatz 1 » ergänzt.

Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, wird aufgehoben.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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