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Arrêté Royal du 01 septembre 2006
publié le 18 décembre 2007

Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000953
pub.
18/12/2007
prom.
01/09/2006
ELI
eli/arrete/2006/09/01/2007000953/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 6 septembre 2006; erratum Moniteur belge du 29 novembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001 und 27. März 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, und der Anlage 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 24. Januar 2006;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. April 2006;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

Juli 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.912/2/V des Staatsrates vom 9. August 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen angehören, und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei beauftragt werden.

Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 4bis des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können folgende, anlässlich technischer Unterwegskontrollen von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen festgestellte Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, pro Verstoss Anlass geben zur Zahlung des für diesen Verstoss angegebenen Geldbetrags: a) Verstösse gegen Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: - wenn der Fahrer eines in Belgien zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugs keine Prüfbescheinigung oder keinen anderen Beleg (beispielsweise eine Vignette) vorlegen kann, aus dem hervorgeht, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Untersuchung gemäss Richtlinie 96/96/EG unterworfen worden ist: 200 EUR, - wenn die vorgelegte Prüfbescheinigung falsch ist, verfälscht oder vernichtet worden ist oder wenn darauf vermerkte Angaben verfälscht oder vernichtet worden sind: 400 EUR, - wenn der Fahrer sich weigert, die Prüfbescheinigung vorzulegen: 400 EUR, b) Verstösse gegen die Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15 zum vorerwähnten Erlass vom 15. März 1968: - wenn es eine Abweichung von mehr als 30 % an Bremskraft zwischen dem/den linken und dem/den rechten Rad/Rädern auf derselben Achse gibt, die auf den kombinierten Achsen nicht kompensiert wird: 600 EUR, - wenn ein Nutzfahrzeug oder ein Teil eines Gelenkfahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge ungenügende Bremskraft hat: 600 EUR, - wenn die Bremsen eines Nutzfahrzeugs oder eines Teils eines Gelenkfahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge nicht angeschlossen sind: 600 EUR, c) Verstösse gegen Punkt 2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: - wenn die Lenkvorrichtung einen Mangel aufweist: 300 EUR, d) Verstösse gegen Punkt 4 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: - wenn die Bremslichter, die Schlusslichter, die Begrenzungslichter, die seitlichen Markierungslichter oder die Fahrtrichtungsanzeiger defekt sind: 200 EUR pro defektes Licht, jedoch höchstens 600 EUR, - wenn die anderen Lichter defekt sind: 100 EUR pro defektes Licht, jedoch höchstens 200 EUR, e) Verstösse gegen Punkt 5.2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: - wenn die Räder oder Reifen nicht den technischen Vorschriften entsprechend montiert worden sind: 300 EUR, - wenn die Räder oder Reifen technische Mängel aufweisen: 300 EUR, f) Verstösse gegen Punkt 5.3 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: - wenn die Federung (Radaufhängung) einen Mangel aufweist: 200 EUR, g) Verstösse gegen Punkt 6 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: - wenn die Kraftstoff-, Kühlflüssigkeits- oder Ölleitungen ein Leck aufweisen: 300 EUR, - wenn der Kraftstoff- oder Ölbehälter ein Leck aufweist: 300 EUR, - wenn die Hauptlängsträger und/oder andere tragende Teile des Fahrgestells Risse und/oder eine schwere Korrosion aufweisen: 600 EUR, h) Verstösse gegen Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: - wenn in einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat des EWR in Betrieb genommen worden oder zugelassen ist, kein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, obwohl das Fahrzeug nicht davon befreit ist: 1.250 EUR, - wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht den Vorschriften entspricht wegen: i. einer ungültigen Geschwindigkeitsbegrenzerplakette: 1.250 EUR, ii. nicht vorhandener oder beschädigter Plomben und anderer Vorrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen: 1.250 EUR, - wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer mangelhaft funktioniert und deshalb nicht verhindert, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den vorgeschriebenen Wert überschreitet: 1.250 EUR, - wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer auf betrügerische Weise manipuliert worden ist mit der Absicht, zu verhindern, dass er die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf den vorgeschriebenen Wert begrenzt: 2.500 EUR, i) Verstösse gegen Punkt 8 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: - wenn die Auspuffanlage (einschliesslich ihrer Befestigung) einen Mangel aufweist: 300 EUR, - wenn die Abgastrübung (Diesel) den Grenzwert überschreitet: 200 EUR, - wenn die Gasemissionen (Benzin, Erdgas oder Flüssiggas « LPG ») den Grenzwert überschreiten: 200 EUR, j) Verstösse gegen Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1.September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen: - wenn der Fahrer die (Teil)Inspektion des Fahrzeugs verweigert: 3.000 EUR. Art. 3 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.

Art. 4 - § 1 - Für die Zahlung werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf demselben Formular vermerkt werden.

Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein Protokoll ersetzt werden, falls der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. § 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: 1 - Barzahlung 1.1 - Die Barzahlung ist nur auf Personen anwendbar, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte ist auf Personen anwendbar, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte ist nur für Personen anwendbar, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit Formularabschnitt C ausgehändigt oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Informationen enthalten.

In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.

Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.4 - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.

Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « http://perceptionimmediate.be ».

Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben.

Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.6 Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise Gebrauch machen.

Art. 5 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort zahlt, entspricht der pro Verstoss zu hinterlegende Betrag dem zu zahlenden Betrag.

Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.

Die sofort zu hinterlegende Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag von 110 EUR als Garantie für die Zahlung eventueller Gerichtskosten erhöht.

Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf demselben Formular vermerkt werden. § 3 - Das in Artikel 4 § 2 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar.

Art. 6 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest.

Art. 7 - Die gemäss den Artikeln 2, 3 und 5 in bar gezahlten oder hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, überwiesen.

Art. 8 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.

Art. 9 - Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt: « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr erfolgen, darf dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » Art. 10 - Artikel 6 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 6 § 1 Absatz 4] des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » Art. 11 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird wie folgt ergänzt: « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » Art. 12 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Die Formulare, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses noch in Umlauf sind und der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr entsprechen, dürfen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses weiterhin verwendet werden unter der Bedingung, dass die Wörter « technische Anforderungen Nutzfahrzeuge » vermerkt werden.

Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 2006 in Kraft.

Art. 14 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT [Anlage 1: siehe Belgisches Staatsblatt vom 29. November 2006, S. 66238-66240]

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