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Arrêté Royal du 02 juillet 2008
publié le 25 novembre 2008

Arrêté royal relatif aux déclarations d'installation et d'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000951
pub.
25/11/2008
prom.
02/07/2008
ELI
eli/arrete/2008/07/02/2008000951/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 JUILLET 2008. - Arrêté royal relatif aux déclarations d'installation et d'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 juillet 2008 relatif aux déclarations d'installation et d'utilisation de caméras de surveillance (Moniteur belge du 15 juillet 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. JULI 2008 - Königlicher Erlass über die Meldungen der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 2 Nr. 1 bis 3, 5 § 3 Absatz 2, 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Anwendung kommt;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar 2008;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2008 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 27. Februar 2008;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.417/2 des Staatsrates vom 19. Mai 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 8.Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 2. "Gesetz": das Gesetz vom 21.März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, 3. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, wie im Gesetz vom 8.Dezember 1992 erwähnt, 4. Meldung: die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung vorgenommene Mitteilung über die Installation und den Einsatz von Überwachungskameras nach den Modalitäten, die je nach Fall in Artikel 5 § 3 Absatz 2, Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschrieben sind, 5."E-Schalter": das elektronische System zur Registrierung der Meldungen einer Verarbeitung personenbezogener Daten, das vom Ausschuss verwaltet und auf seiner Website zur Verfügung gestellt wird, 6. "Überwachungssystem": das System, bei dem Überwachungskameras installiert und eingesetzt werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes erwähnt, einschliesslich der Ansicht und der Verarbeitung der Bilder, 7."Betriebssystem": das Überwachungssystem, bei dem eine oder mehrere Kameras in einem geschlossenen Kreislauf mit einer oder mehreren Zentralen verbunden sind, 8. "Zentrale": den Ort, an dem die Bilder angesehen werden und an dem sie gegebenenfalls aufbewahrt werden, 9."Gelände": die Bestimmung der Herkunft der Daten durch Beschreibung der Fläche, über die sich das Überwachungssystem erstreckt, 10. "Standort": Identifizierung, auf dem Gelände, der Installationspunkte, wo die Überwachungskameras installiert werden. Art. 2 - Die Meldung der Installation und des Einsatzes eines Überwachungssystems erfolgt elektronisch über den E-Schalter des Ausschusses.

Zu diesem Zweck stellt der Ausschuss thematische Meldeformulare, "Kameraüberwachung - Überwachung und Kontrolle" genannt, zur Verfügung.

Mit der Meldung über den E-Schalter wird die Mitteilungspflicht dem Ausschuss gegenüber und, in Bezug auf geschlossene Orte, dem Korpschef der zuständigen Polizeizone gegenüber erfüllt. Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Mitteilung an Letzteren erfolgt.

Art. 3 - Es wird ein thematisches Meldeformular für Überwachungssysteme erstellt, die "nicht geschlossene Orte" betreffen.

Es wird ein thematisches Meldeformular für Überwachungssysteme erstellt, die "geschlossene Orte" betreffen. In diesem Formular wird differenziert, je nachdem, ob der Ort der Öffentlichkeit zugänglich ist oder nicht.

Art. 4 - § 1 - Zur Beurteilung des geschlossenen oder nicht geschlossenen Charakters eines Ortes muss die Umfriedung mindestens aus einer rechtmässig angebrachten visuellen Abgrenzung oder einem Hinweis, durch den die Orte voneinander unterschieden werden können, bestehen. § 2 - Wenn das Überwachungssystem gleichzeitig verschiedenartige Orte betrifft und die Verarbeitung der Daten über ein selbes Betriebssystem geschieht, erfolgt die Meldung wie folgt: 1. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere nicht geschlossene Orte und einen oder mehrere geschlossene Orte betrifft, anhand einer Meldung für einen nicht geschlossenen Ort, 2.wenn das Betriebssystem einen oder mehrere der Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Orte und einen oder mehrere der Öffentlichkeit nicht zugängliche geschlossene Orte betrifft, anhand einer Meldung für einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort. § 3 - Für die Meldung wird davon ausgegangen, dass die wichtigsten Zugangsräume zu einem geschlossenen Ort, ob der Öffentlichkeit zugänglich oder nicht, den gleichen Status wie der geschlossene Ort selbst haben.

Art. 5 - Die Meldung erfolgt pro Ort, auf den sich das Betriebssystem bezieht.

Wenn das Überwachungssystem ein Gelände betrifft, das sich über ein Gebiet erstreckt, das geschlossene Orte betrifft, die durch einen nicht geschlossenen Ort unterbrochen sind, muss für jeden geschlossenen Ort eine getrennte Meldung erfolgen, selbst wenn die Verarbeitung der Daten über ein Betriebssystem geschieht.

Art. 6 - § 1 - Jede Meldung enthält die Angabe des Geländes und des Standorts, über die sich das Betriebssystem erstreckt, sowie des Ortes, an dem die Verarbeitung stattfindet.

Die Angabe des Geländes erfolgt durch Vermerk des Namens der Gemeinde und, in Bezug auf geschlossene Orte, die Adresse des Ortes.

Die Angabe des Standorts erfolgt durch Vermerk: 1. für nicht geschlossene Orte, der Aufzählung der Strassen und/oder Plätze, über die sich das Betriebssystem erstreckt, 2.für geschlossene Orte, des Umstands, ob das Betriebssystem sich nur über die Fläche innerhalb des Geländes erstreckt oder ob es sich auch über die äussere Abgrenzung des Geländes erstreckt, 3. wenn das in Nr.2 erwähnte Betriebssystem sich auch über die Abgrenzung erstreckt, der Aufzählung der Strassen und/oder Plätze, an die der Standort angrenzt, sofern eine oder mehrere Kameras dort installiert sind.

Die Angabe, des Orts, an dem die Verarbeitung stattfindet, erfolgt durch Vermerk der Adresse der Zentrale oder der verschiedenen Adressen, wenn es mehrere Zentralen für die dasselbe Betriebssystem gibt. § 2 - Ferner enthält die Meldung: 1. die Identität des Verantwortlichen für die Verarbeitung, 2.die Bezeichnung der Verarbeitung unter Angabe der Art des Ortes, 3. den Zweck der Verarbeitung, nämlich "Überwachung und Kontrolle", 4.die Kategorie der Daten, die verarbeitet werden, nämlich "Aufzeichnungen von Bildern", 5. die Gesetzes- und Verordnungsgrundlage, nämlich das "Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras", 6. die Art und Weise, wie über die Verarbeitung informiert wird, 7.die Kategorien von Empfängern, 8. die Sicherheitsmassnahmen, die im Rahmen der Mitteilung der Daten an Dritte ergriffen worden sind, 9.Informationen über die Ausübung des Zugangsrechts, 10. die Frist für die Aufbewahrung der Daten, 11.die Sicherheitsmassnahmen, die ergriffen worden sind, um Unbefugten den Zugang zu verwehren, 12. die Kategorien von Daten und das Bestimmungsland, 13.die Identität der Kontaktperson und des Unterzeichners.

Wenn die Meldung einen nicht geschlossenen Ort betrifft, enthält sie zudem jeweils das Datum der günstigen Stellungnahme des zuständigen Gemeinderates und das Datum der günstigen Stellungnahme des Korpschefs der betreffenden Polizeizone.

Wenn die Meldung einen geschlossenen Ort betrifft, enthält sie ebenfalls die Bescheinigung, wonach das Überwachungssystem den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht, wie in den Artikeln 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnt.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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