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Arrêté Royal du 02 juin 2003
publié le 10 octobre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique

source
service public federal interieur
numac
2003000484
pub.
10/10/2003
prom.
02/06/2003
ELI
eli/arrete/2003/06/02/2003000484/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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2 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 2 juin 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion von Pilotgemeinden erfüllen werden. Es handelt sich um die folgenden Gemeinden (nach Provinz oder Verwaltungsbezirk): Nachslagen tabelle : siehe Bild Der Minister wird zuerst das Datum der Einführung der elektronischen Personalausweise in den elf Pilotgemeinden festlegen, das von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein kann.

Der vorliegende Erlass sieht die vollständige Erneuerung der traditionellen Personalausweise durch elektronische Ausweise innerhalb fünf Jahren vor. Da die elf Pilotgemeinden etwa 330.000 Einwohner zählen, sollen während der Testphase jährlich etwa 65.000 elektronische Personalausweise ausgestellt werden.

Neben den klassischen Fällen der Erneuerung des Personalausweises ermöglicht der vorliegende Erlass dem Bürger, der die Vorteile des elektronischen Personalausweises sofort nutzen möchte, einen solchen Ausweis während der Übergangsphase auf einfachen Antrag zu erhalten.

Da die Adresse mit blossem Auge nicht mehr zu erkennen ist, wird zur Lösung des Problems, das für den Inhaber eines elektronischen Personalausweises entstehen könnte, falls dieser seine Adresse vor einer öffentlichen oder privaten Einrichtung nachweisen muss, die nicht über ein Gerät zur Auslesung der auf dem Chip befindlichen Informationen in Bezug auf den Wohnort verfügt, eine Regelung vorgesehen.

Der vorliegende Erlass regelt auch den Fall eines Bürgers, der von einer Pilotgemeinde in eine Nicht-Pilotgemeinde umzieht: Die neue Eintragungsgemeinde verfügt nicht über das nötige Material, um die Adresse anzupassen.

Er muss den Wohnortwechsel bei der neuen Eintragungsgemeinde angeben.

Sobald seine neue Adresse in die Bevölkerungsregister eingetragen ist, begibt sich der Bürger mit seinem elektronischen Ausweis unverzüglich wahlweise zum Nationalregister, zu einem der lokalen Zentren des Nationalregisters oder zu einer Pilotgemeinde, wobei es sich sowohl um seine frühere Gemeinde als auch um eine andere Gemeinde handeln kann, wenn diese zum Beispiel für ihn besser zu erreichen ist. Dort wird seine Adresse angepasst. Die Identität des Inhabers kann überprüft werden, da der elektronische Personalausweis ebenfalls ein digitalisiertes Foto des Inhabers enthält. Durch keinen dieser Vorgänge entstehen dem Bürger zusätzliche Kosten.

Schliesslich wird auch der besondere Fall der vor dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen Personalausweise geregelt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes von 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.

Juli 2002;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die besonderen Modalitäten, die während der Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen Personalausweis in einer gewissen Anzahl Pilotgemeinden anwendbar sein werden, so schnell wie möglich festgelegt werden müssen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Benennung der Pilotgemeinden Artikel 1 - Der elektronische Personalausweis wird in folgenden Pilotgemeinden eingeführt: Borsbeek, Geraardsbergen, Jabbeke, Lasne, Löwen, Marche-en-Famenne, Rochefort, Seneffe, Seraing, Tongern und Woluwe-Saint-Pierre.

Der Minister des Innern legt für jede in Absatz 1 erwähnte Gemeinde das Datum der Einführung der elektronischen Personalausweise fest.

KAPITEL II - Erneuerung der Personalausweise Art. 2 - In den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Gemeinden werden alle im Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise innerhalb fünf Jahren durch elektronische Personalausweise ersetzt.

Der Personalausweis wird in folgenden Fällen erneuert: 1. bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Personalausweises oder früher, im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, 2.wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine der Pilotgemeinden verlegt, 3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, 4.wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, 5. wenn der Ausweis beschädigt ist, 6.wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, 7. wenn der Inhaber sein Geschlecht ändern lässt, 8.nach Verlust oder Diebstahl des Ausweises, 9. wenn der Inhaber die Ausstellung beantragt. KAPITEL III - Nachweis des Hauptwohnortes Art. 3 - Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises kann seinen Hauptwohnort mit allen Mitteln nachweisen, wenn dies einem Dritten gegenüber, der nicht über ein Lesegerät für elektronische Personalausweise verfügt, erforderlich ist.

Dieser Artikel ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen Personalausweise.

KAPITEL IV - Verlegung des Hauptwohnortes von einer Pilotgemeinde in eine Gemeinde, in der der elektronische Personalausweis noch nicht eingeführt worden ist Art. 4 - Wer seinen Hauptwohnort von einer Gemeinde des Königreiches, wo der elektronische Personalausweis bereits eingeführt worden ist, in eine Gemeinde verlegen möchte, wo dies noch nicht der Fall ist, muss dies bei der Gemeinde, in der er sich niederlassen möchte, melden.

Anschliessend begibt sich die betreffende Person unverzüglich wahlweise zum Nationalregister, zu einem der regionalen Zentren des Nationalregisters oder zur Gemeindeverwaltung einer Pilotgemeinde, um die Adresse auf dem elektronischen Personalausweis anpassen zu lassen.

Dieser wird der betreffenden Person kostenfrei zurückgegeben.

Vorliegender Artikel ist auf die nach dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen Ausweise anwendbar.

KAPITEL V - Besonderer Fall der vor dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen Ausweise Art. 5 - Auf den vor dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen Personalausweisen ist der Hauptwohnort des Inhabers ebenfalls mit blossem Auge sichtbar.

Wenn der Inhaber eines solchen Ausweises seinen Hauptwohnort wechselt, muss sein Personalausweis erneuert werden.

Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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