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Arrêté Royal du 02 mars 2011
publié le 30 novembre 2011

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum

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service public federal mobilite et transports
numac
2011014256
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30/11/2011
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02/03/2011
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


2 MARS 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum


Au Moniteur belge du 8 mars 2011, page 15445, il faut ajouter le texte suivant : ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, erster Absatz, Artikel 21, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9.Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, sowie Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49049 des Staatsrates vom 12. Januar 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung der Entwicklung der Medizinwissenschaft in der Behandlung von Herzerkrankungen und insbesondere der Empfehlungen der European Heart Rhythm Association vom 13. Juni 2009;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5.

September 2002, 15. Juli 2004, 1. September 2006 und 10. September 2010, wird wie folgt abgeändert: 1° in der Bestimmung unter II.3.1., niederländische Fassung, werden die Wörter « bedoeld in die » durch die Wörter « vermeld in deze » ersetzt; 2° in der Bestimmung unter II.3.2.8., niederländische Fassung, wird das Wort « aandoeningen »durch die Wörter « Neurologische aandoeningen » ersetzt; 3° in der Bestimmung unter II.3.2.10 werden die Wörter « 3.1.6. und 3.1.7. » durch die Wörter « 3.2.6. und 3.2.7. » ersetzt; 4° die Bestimmung unter II.6.3.1. wird wie folgt ersetzt: « 6.3.1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 6.3.1.1. Der Bewerber wird vom Arzt seiner Wahl an einen Kardiologen überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 6.3.1.2. Ein Bewerber mit unkorrigierten und unkontrollierten schweren Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist fahruntauglich. 6.3.1.3. Ein Bewerber, dem ein Herzschrittmacher implantiert worden ist, ist während des Monats nach der Implantation des Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich.

Wird ein Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber vom behandelnden Kardiologen sofort für fahrtauglich erklärt werden.

Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen Herzschrittmacher trägt, die vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit kann drei Jahre nicht überschreiten. 6.3.1.4. Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert worden ist, ist fahruntauglich. 6.3.1.4.1. Ein Bewerber, der keinen Herzstillstand gehabt hat und bei dem aus rein präventiven Gründen ein Defibrillator implantiert worden ist, kann einen Monat nach dem Implantationsdatum für fahrtauglich erklärt werden. Der Bewerber kann von dem Kardiologen des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. 6.3.1.4.2. Ein Bewerber, der einen Herzstillstand hatte und bei dem ein Defibrillator implantiert worden ist, kann nach Ablauf von mindestens drei Monaten ab dem Implantationsdatum von dem Kardiologen des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. 6.3.1.4.3. Wird lediglich der Defibrillator ersetzt, kann der Bewerber sofort für fahrtauglich erklärt werden. Bei Auswechslung der Elektrode kann der Bewerber einen Monat nach Implantation für fahrtauglich erklärt werden. Der Kardiologe des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, stellt die Fahrtauglichkeitserklärung aus. 6.3.1.4.4. Ein Bewerber, dessen implantierter Defibrillator einen Stromstoss abgegeben und hierdurch den Herzrhythmus verändert hat, ist fahruntauglich.

Nach Ablauf von mindestens drei Monaten ab dem Datum des letzten Stromstosses kann der Bewerber von dem Kardiologen des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. 6.3.1.4.5. Voraussetzung für die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitserklärung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer ist, dass der Bewerber: a. unter regelmässiger ärztlicher Überwachung steht;b. sich seiner Beeinträchtigung vollends bewusst ist;c. uneingeschränkte Therapietreue zeigt;d. und die vorgeschriebene Behandlung genau befolgt. 6.3.1.4.6. Die Fahrtauglichkeitserklärung hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren. » 5° in der Bestimmung unter III.2.1, niederländische Fassung, wird das Wort « oogaarts » durch das Wort « oogarts » ersetzt; 6° in der Bestimmung unter III.2.3.2, niederländische Fassung, wird das Wort « gezichtssterkte » durch das Wort « gezichtsscherpte » ersetzt; 7° in der Bestimmung unter III.3.2.2, niederländische Fassung, werden die Wörter « het gezichtsscherpte » durch die Wörter « de gezichtsscherpte » ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2011.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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