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Arrêté Royal du 02 mars 2016
publié le 21 avril 2016

Arrêté royal fixant les règles de procédure applicables aux recours introduits contre la décision imposant une mesure administrative assortie, le cas échéant, d'une astreinte administrative, contre la décision refusant la levée d'une mesure administrative, contre la décision imposant une mesure de sécurité et contre la décision refusant la levée d'une mesure de sécurité prise par l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000251
pub.
21/04/2016
prom.
02/03/2016
ELI
eli/arrete/2016/03/02/2016000251/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 MARS 2016. - Arrêté royal fixant les règles de procédure applicables aux recours introduits contre la décision imposant une mesure administrative assortie, le cas échéant, d'une astreinte administrative, contre la décision refusant la levée d'une mesure administrative, contre la décision imposant une mesure de sécurité et contre la décision refusant la levée d'une mesure de sécurité prise par l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 mars 2016 fixant les règles de procédure applicables aux recours introduits contre la décision imposant une mesure administrative assortie, le cas échéant, d'une astreinte administrative, contre la décision refusant la levée d'une mesure administrative, contre la décision imposant une mesure de sécurité et contre la décision refusant la levée d'une mesure de sécurité prise par l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 4 avril 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Verfahrensregeln für Widersprüche gegen Entscheidungen der Föderalagentur für Nuklearkontrolle zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme, gegebenenfalls verbunden mit einem administrativen Zwangsgeld, gegen ihre Entscheidungen zur Verweigerung der Aufhebung einer administrativen Maßnahme, gegen ihre Entscheidungen zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme und gegen ihre Entscheidungen zur Verweigerung der Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 11 § 5, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

Oktober 2015;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.726/3 des Staatsrates vom 20 Januar 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die verantwortliche Person kann innerhalb der in Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten Frist per Einschreiben beim Minister des Innern Widerspruch gegen die in Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Entscheidungen einlegen.

Der Widerspruch enthält eine Darlegung der Verteidigung.

Eventuelle Belege werden dem zuständigen Minister zusammen mit dem Widerspruch zugeschickt.

Art. 2 - Die verantwortliche Person hat die Möglichkeit, angehört zu werden, um ihre Verteidigungsmittel mündlich darzulegen. Die verantwortliche Person kann sich von einem Berater beistehen lassen.

Die Verwaltungsakte, auf deren Grundlage die Maßnahme, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen worden ist, kann am Sitz der Agentur eingesehen werden. Im Fall eines Widerspruchs wird dem Minister eine Kopie der Akte besorgt. Ferner kann die verantwortliche Person oder ihr Beauftragter eine Kopie der Akte erhalten.

Art. 3 - Wenn die verantwortliche Person innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Notifizierung der Entscheidung mitteilt, dass sie angehört werden möchte, lädt der Minister sie innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Antrag ein.

Im Einschreiben, mit dem der Widerspruch eingelegt wird, muss ausdrücklich vermerkt sein, ob die verantwortliche Person angehört werden möchte.

Die Anhörung muss binnen einem Monat nach dem Antrag auf Anhörung erfolgen.

Der Minister kann eine Person beauftragen, die die verantwortliche Person anhören wird. Dieser Beauftragte darf kein Personalmitglied der Agentur sein.

Der Generaldirektor der Agentur beauftragt ein Personalmitglied der Agentur, das den Standpunkt der Agentur näher erläutern soll.

Ein kurzer Bericht des Gesprächs wird von der vom Minister bestimmten Person erstellt und von den Anwesenden unterschrieben.

Wenn sich die verantwortliche Person weigert, den Bericht zu unterschreiben, wird diese Weigerung im Bericht erwähnt.

Andere Personen können ebenfalls zu dem Gespräch oder einer späteren Anhörung eingeladen werden, sei es auf Antrag der verantwortlichen Person oder auf Antrag der Agentur. Die verantwortliche Person wird zu jeder späteren Anhörung vorgeladen.

Art. 4 - Der Minister teilt der verantwortlichen Person und der Agentur seine Entscheidung per Einschreiben mit.

Art. 5 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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