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Arrêté Royal du 02 novembre 2010
publié le 17 décembre 2014

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014154
pub.
17/12/2014
prom.
02/11/2010
ELI
eli/arrete/2010/11/02/2014014154/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


2 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 novembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 16 novembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen infolge der mit Gründen versehenen Stellungnahme 2004/2301 C(2009) 8781, die die Europäische Kommission dem Königreich Belgien am 20. November 2009 aufgrund von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der mangelhaften Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge zukommen ließ, abzuändern.

Um den Bemerkungen der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen, wird der oben genannte Erlass so angepasst, dass künftig eine rechtliche Grundlage für die direkte Verknüpfung zwischen dem offiziellen Verwertungsnachweis für Fahrzeuge und ihrer endgültigen Abmeldung aus dem nationalen Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) geschaffen wird.

Zunächst wird in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses der Begriff "endgültige Abmeldung" in die Liste der Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen eingefügt, da dieser für das Verständnis der abgeänderten Bestimmungen wichtig ist.

Artikel 2 sieht eine grundlegende Abänderung von Artikel 34 § 4 des genannten Erlasses vor, um eine bessere Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 und 5 der genannten Richtlinie 2000/53/EG zu gewährleisten: Zum einen wird der derzeitige Begriff Verwertungsbetriebe für Altfahrzeuge durch zugelassene Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge ersetzt, um deutlich zu machen, dass nur Letztere berücksichtigt werden.

Zum anderen wird festgelegt, dass der nach den Vorschriften der Regionen von zugelassenen Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge ausgestellte Verwertungsnachweis die einzige notwendige Voraussetzung für die endgültige Abmeldung des betreffenden Fahrzeugs durch die Föderalbehörde ist.

Schließlich sieht der vorliegende Erlass die Anerkennung von Verwertungsnachweisen vor, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß der genannten Richtlinie 2000/53/EG ausgestellt wurden, so dass in Belgien zugelassene Fahrzeuge, für die ein solcher Verwertungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei Vorlage des genannten Dokuments ebenfalls endgültig aus dem Zentralen Fahrzeugregister gestrichen werden können.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 26. Juli 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 31. August 2010; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.549/2/V des Staatsrats vom 11. August 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge um.

Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. März 2003, werden zwei neue Punkte Nr. 28 und Nr. 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 genannten Zulassung; 29. endgültige Abmeldung: Deaktivierung der Identifikationsnummer eines Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) im Sinne von Artikel 6 § 1, so dass eine neue Zulassung oder Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit dieser Identifikationsnummer nicht mehr möglich ist, außer im Falle einer falschen Identifikationsnummer." Art. 3 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird § 4 durch einen neuen § 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt: " § 4 - Bei der Abgabe eines Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung an eine Verwertungsanlage für die Beseitigung von Schadstoffen, Zerlegung und Verwertung von Altfahrzeugen, die von den Regionen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen ist, wird die Zulassungsbescheinigung dieses Fahrzeugs oder gegebenenfalls die in Artikel 32 § 1 genannte Bescheinigung ebenfalls dieser zugelassenen Verwertungsanlage ausgehändigt.

Die endgültige Abmeldung dieses Fahrzeugs durch die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen ist nur gegen Vorlage eines von den genannten Verwertungsanlagen ausgestellten Verwertungsnachweises für das Altfahrzeug möglich.

Findet die Verwertung des Fahrzeugs jedoch in einem anderen EU-Mitgliedstaat statt, wird der nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ausgestellte Verwertungsnachweis vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen anerkannt. Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für die endgültige Abmeldung des betreffenden Altfahrzeugs." Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. November 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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