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Arrêté Royal du 03 décembre 2001
publié le 04 avril 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques

source
ministere de l'interieur
numac
2001001196
pub.
04/04/2002
prom.
03/12/2001
ELI
eli/arrete/2001/12/03/2001001196/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère des Affaires économiques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses führt Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten aus. Dieser Artikel ermöglicht es dem König, Gesetze, in denen Beträge in Belgischen Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, in strikt festgelegten Grenzen dem Euro anzupassen, wenn Er es für nützlich hält.

Artikel 1 - Dieser Artikel hebt eine Bestimmung auf, die durch Artikel 56 des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro in das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit eingefügt worden war.Da diese Bestimmung nur im Rahmen der Übergangsperiode angenommen worden ist, wird sie nach dem 1. Januar 2002 gegenstandslos. Folglich muss sie aufgehoben werden.

Artikel 2 - Das Gesetz vom 7. Januar 2001 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit hat in dieses Gesetz einen Artikel 27bis eingefügt, in dem die Beträge bestimmt werden, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seines Kreditvertrags verlangt werden dürfen. Obwohl dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft tritt, sind die angeführten Beträge in Belgischen Franken ausgedrückt. Es ist daher erforderlich, Transparenzrundungen vorzunehmen.

Es handelt sich jeweils um Transparenzrundungen, so wie sie im Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten bestimmt sind. Diese transparenten Beträge in Euro sind vom Königlichen Berufsverband für Kredit und von der Belgischen Vereinigung der Banken gebilligt worden.

Artikel 3 - Dieser Artikel hebt eine Bestimmung auf, die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro in das Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit eingefügt worden war.Da diese Bestimmung nur im Rahmen der Übergangsperiode angenommen worden ist, wird sie nach dem 1. Januar 2002 gegenstandslos. Folglich muss sie aufgehoben werden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft, Ch. PICQUE

13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, insbesondere der Artikel 17 und 27bis;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998 über den Euro, insbesondere des Artikels 55bis;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

Juni 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.

Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen.

Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig.

Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.

Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.

Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 2 - § 1 - In Artikel 27bis § 1 fünfter Gedankenstrich des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, werden die Wörter « zwischen 1 und 300 000 Franken » durch die Wörter « bis zu 7 500 Euro » ersetzt. § 2 - Im selben Artikel 27bis des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit Art. 3 - Artikel 55bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998 über den Euro, wird aufgehoben.

KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft, Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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