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Arrêté Royal du 03 décembre 2009
publié le 20 juillet 2016

Arrêté royal organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal finances
numac
2016000447
pub.
20/07/2016
prom.
03/12/2009
ELI
eli/arrete/2009/12/03/2016000447/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


3 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 3 décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances (Moniteur belge du 9 décembre 2009), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 19 juillet 2013 portant modification de l'arrêté royal du 3 décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances (Moniteur belge du 2 août 2013); - l'arrêté royal du 4 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 3 décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances et portant intégration du Service des Créances alimentaires dans l'Administration générale de la Perception et du Recouvrement (Moniteur belge du 23 avril 2014); - l'arrêté royal du 2 décembre 2015 modifiant l'arrêté royal du 3 décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances (Moniteur belge du 11 décembre 2015).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Grundlagenerlass über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen KAPITEL 1 - Operative Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen setzt sich aus den folgenden sechs Generalverwaltungen zusammen: 1.Generalverwaltung Steuerwesen, 2. Generalverwaltung Zoll und Akzisen, 3.Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, 4. [Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern,] 5.Generalverwaltung Vermögensdokumentation, 6. Generalverwaltung Schatzamt. Jede dieser Generalverwaltungen steht unter der Verantwortung eines Inhabers einer Managementfunktion -1, der den Titel eines Generalverwalters gefolgt von der Bezeichnung seiner Generalverwaltung trägt. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom 2. August 2013)] Art. 2 - Die Generalverwaltung Steuerwesen ist beauftragt mit: 1. der Ausführung der föderalen, internationalen, supranationalen und regionalen Rechtsvorschriften über die Einkommensteuern und die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung.Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, 2. der Ausführung der föderalen und europäischen Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung und unbeschadet der Zuständigkeit der Zoll- und Akzisenverwaltung in diesem Bereich, 3.[der Ausführung der föderalen Rechtsvorschriften über die verschiedenen Steuern (Buch II des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, Buch IIbis und Buch III des Erbschaftssteuergesetzbuches, letztgenanntes Buch für die bis zum 31.

Dezember 2010 geschuldeteten Steuern), mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf ihre Einnahme und Beitreibung.] [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4.

April 2014 (B.S. vom 23. April 2014)] Art. 3 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ist beauftragt mit: 1. der Ausführung der föderalen, internationalen und supranationalen Rechtsvorschriften über Zölle und Akzisen, 2.der Ausführung von Buch III (Artikel 369 bis 401bis) des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, 3. der Ausführung der föderalen und regionalen Rechtsvorschriften über Schankstätten für gegorene Getränke.Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnte Steuer nur, insofern die betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, 4. der Ausführung der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzbuches über die Ein- und Ausfuhr von Gütern, 5.der Ausführung der Aufgaben, die durch verschiedene spezifische Rechtsvorschriften der Zoll- und Akzisenverwaltung, den Dienststellen dieser Verwaltung oder ihren Bediensteten anvertraut sind.

Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist beauftragt mit: 1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und Beitreibung der in [Artikel 2] erwähnten Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern.Sie gewährleistet für jede Region die Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern nicht übernommen hat, 2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und Gemeindeagglomerationen erzielten Einnahmen, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, in dem diese Einnahmen eingenommen wurden, [3.der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, 4. der Zahlung der in Nr.3 erwähnten Erstattungen, die aus rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, 5. der Zahlung der in Nr.3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters zurückgekommen sind, 6. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde. Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: - strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, - Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, - Beitreibungen für Rechnung Dritter, - vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches über den weiterführenden juristischen Beistand und die Gerichtskostenhilfe, - als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor dem Staatsrat, - verschiedene und gelegentliche Aktiva, 7. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21.Februar 2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, 8. dem Dienst der Bewahrung des landwirtschaftlichen Vorzugsrechts (Gesetz vom 15.April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen), 9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden Angelegenheiten in den Nummern 6 bis 8 des vorliegenden Artikels erwähnt sind.] [Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 23. April 2014); einziger Absatz Nr. 3 bis 9 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 23. April 2014)] Art.5 - [Die Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern] ist beauftragt mit der strukturierten Bekämpfung von Hinterziehung in Bezug auf alle Steuern, deren Festlegung, Einnahme und Beitreibung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen anvertraut sind. [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom 2. August 2013)] Art.6 - [Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt mit: 1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, des Erbschaftssteuergesetzbuches außer Buch IIbis, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern außer Buch II und ihrer Ausführungserlasse.Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, 2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, darunter erbenlose Nachlässe, einschließlich - bis zum Inkrafttreten der Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 22.Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates in Bezug auf die betreffenden Einnahmen - der Einnahme und Beitreibung der Domanialerträge, 3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes vom 31.Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates, 4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3.November 1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, das Gesetz vom 18.

Dezember 1986 zur Ermächtigung der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zur Ausführung bestimmter vermögensrechtlicher Transaktionen für Rechnung der gemeinschaftlichen und regionalen Einrichtungen, Artikel 61 des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und Artikel 15 des Gesetzes vom 1. April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie), 5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 26.Juli 1877, der die Verordnung über die Katasterbewahrung enthält, 6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin einbegriffen: - der Dienst der Hypothekenbewahrung, so wie im Gesetz vom 21.Ventôse des Jahres VII über die Einrichtung des Hypothekenamtes bestimmt, - der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz vom 11. Juli 2013), - die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung von Handelsgeschäften (Gesetz vom 25. Oktober 1919), - die Öffentlichkeit dinglicher Rechte an Seeschiffen und die Formalitäten in Bezug auf Hypotheken auf Seeschiffe (Handelsgesetzbuch, Buch II Titel I Kapitel 2 bis 4), 7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), 8.der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), 9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, Artikel 71), 10. [...] 11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit Ausnahme der in Artikel 4 Nr.6 bis 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aufgaben.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 4. April 2014 (B.S. vom 23.

April 2014); einziger Absatz Nr. 10 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 2. Dezember 2015 (B.S. vom 11. Dezember 2015)] Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: 1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und Entwicklung, 2.der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Vorschriften über Märkte und finanzielle Dienste zu tun haben, 3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, 4.der Finanzbuchführung des Staates, vorbehaltlich der Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, 5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des Landesamts für Wertpapiere, 6.der Verwaltung der Königlichen Belgischen Münze und des Währungsfonds, 7. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt worden sind. KAPITEL 2 - Vorläufige Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zur Vorbereitung der endgültigen Strukturen Art. 8 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen steht beziehungsweise stehen bis zur Reorganisation der operativen Dienste gemäß den Artikeln 1 bis 7: 1. die in Artikel 1 Nr.3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 21.

Januar 2003 zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten Steuern und der Abteilung Mehrwertsteuer der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte unter der Verantwortung des Generalverwalters Steuerwesen, 2. die in Artikel 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2003 zur Organisation der Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der Katasterverwaltung erwähnten Dienste der Verwaltung der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung unter der Verantwortung des Generalverwalters Einnahme und Beitreibung, 3. die Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern unter der Verantwortung des Generalverwalters [Sonderinspektion der Steuern], 4.die Zoll- und Akzisenverwaltung unter der Verantwortung des Generalverwalters Zoll und Akzisen, 5. die Katasterverwaltung und die Abteilung Registrierung und Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung unter der Verantwortung des Generalverwalters Vermögensdokumentation, 6.die Verwaltung des Schatzamtes unter der Verantwortung des Generalverwalters Schatzamt. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 19.

Juli 2013 (B.S. vom 2. August 2013)] Art. 9 - [...] [Art. 9 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom 2. August 2013)] Art.10 - [...] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom 2. August 2013)] KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art.11 - Aufgehoben werden: 1. im Königlichen Erlass vom 31.März 2003 zur Regelung der Zuständigkeitsübertragung beim Übergang vom Ministerium der Finanzen zum Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen: - Artikel 3, - Artikel 4 Absatz 2 und 3, 2. der Königliche Erlass vom 31.März 2003 zur Zuteilung von Befugnissen innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an den Generalverwalter Steuern und Beitreibung, den Generalverwalter Vermögensdokumentation und den Generalverwalter Schatzamt während des Bestehens des vorläufigen Büros.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 7 des vorliegenden Erlasses, die an einem Datum in Kraft treten, das von dem für Finanzen zuständigen Minister festgelegt wird.

Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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